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Aufenthaltsrecht, Sozialleistungen und Arbeitserlaubnis für ...

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Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr. 69-70, 10249 BerlinTel ++49-30-24344-5762, Fax ++49-30-24344-5763, buero@fluechtlingsrat-berlin.dewww.fluechtlingsrat-berlin.de<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, <strong>Sozialleistungen</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeitserlaubnis</strong>für UnionsbürgerInnenMaterialien zur Fortbildung des Flüchtlingsrates Berlin am 24. Juni 2011Referent: Rechtsanwalt Ronald Reimann, Berlinwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Reader_EU_0611.pdf• Freizügigkeitsgesetz/EU <strong>und</strong> Unionsbürgerrichtlinie 2- Überblick zum FreizügG/EU 2- Freizügigkeitsgesetz/EU 3- Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) 10- VwV des BMI zum FreizügG/EU 24- LABO Berlin: Erklärung zur Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger 47• <strong>Arbeitserlaubnis</strong> EU <strong>und</strong> Arbeitsberechtigung EU 48- Muster Antrag auf <strong>Arbeitserlaubnis</strong> für neue Unionsbürger bei der Arbeitsagentur (der amtliche Vordruckder B<strong>und</strong>esdruckerei sieht so ähnlich aus)- Muster Stellenbeschreibung (Formular LABO, der Vordruck der Arbeitsagentur sieht so ähnlich aus)- Auszug DA B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit zu §§12a/b ArGV (Arbeitsberechtigung EU nach 12 Monaten Arbeitsmarktzulassung;sofort bei Daueraufenthaltsrecht) <strong>und</strong> zu § 9 BeschVerfV (Arbeitsberechtigung EUnach 3 Jahren Aufenthalt, außer bei Studierenden?)• Überblick zu den <strong>Sozialleistungen</strong> 54- Überblick <strong>Sozialleistungen</strong> nach SGB I- Überblick Leistungen nach AsylbLG / SGBII / SGB XII- Überblick Träger von Leistungen zur Krankenbehandlung- Harald Thome: Tabellen SGB BII/XII Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Warmwasserzuschlag, Härteregelung,Bildungspaket• Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen zum Sozial- <strong>und</strong> Arbeitsgenehmigungsrecht 61- BeschVerfV - Beschäftigungsverfahrensverordnung- BeschV - Beschäftigungsverordnung- SGB III - Ausländerbeschäftigung- ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung- SGB II - Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende- SGB XII - Sozialhilfe- EStG - Kindergeld nach Einkommensteuergesetz• Kommentierungen 65- Georg Classen, ALG II <strong>und</strong> Sozialhilfe für Unionsbürger, Juni 2011 65- Prof. Dorothee Frings, <strong>Sozialleistungen</strong> für Unionsbürger, Juni 201o 72- Prof. Dorothee Frings, Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger, Januar 2009 83• Antragstellung <strong>und</strong> Rechtsdurchsetzung 91- Zuständigkeit der Gerichte- Anträge auf Sozialhilfe, Gr<strong>und</strong>sicherung, Leistungen nach AsylbLG• Literatur, Materialien, Internet 97© Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, 06/2011


Überblick über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach dem FreizügG/EU© Georg Classen 2009Die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ist "von Amts wegen"auszustellen, ohne dass es eines Antrags bedarf. Bescheinigungen <strong>und</strong> Aufenthaltskarten nach demFreizügG/EU haben nur "deklaratorischen Charakter", die betreffenden <strong>Aufenthaltsrecht</strong>e - etwa dasDaueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren - bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch ohne dassdas entsprechende behördliches Dokument ausgestellt wurde. Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger, § 5 I FreizügG/EU- Arbeitnehmer, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Auszubildende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Arbeitsuchende, § 2 II Nr. 1 FreizügG/EU- Selbständige, § 2 II Nr. 2 FreizügG/EU- Erbringer <strong>und</strong> Empfänger von Dienstleistungen, § 2 II Nr. 3 <strong>und</strong> 4 FreizügG/EU- Verbleibeberechtige (arbeitslos gewordene) Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbständige, § 2 III FreizügG/EU- Aufenthalt bis zu 3 Monaten ohne weiteren Aufenthaltsgr<strong>und</strong>, § 2 V FreizügG/EU- Familienangehörige (Ehe- <strong>und</strong> Lebenspartner, Kinder unter 21), § 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 1 FreizügG/EU- Familienangehörige (weitere Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie, wenn Unterhalt geleistet wird),§ 2 II Nr. 6, § 3 II Nr. 2 FreizügG/EU- nicht Erwerbstätige, die über ausreichend Existenzmittel verfügen (Studierende, Rentern,Vermögende), § 2 II Nr. 5, § 4 FreizügG/EU- Familienangehörige nicht Erwerbstätiger, die über ausreichend Existenzmittel verfügen, § 2 II Nr. 6, § 4FreizügG/EU- Wenn das AufenthG eine günstigere Rechtstellung als das FreizügG/EU vermittelt, kann einAufenthaltstitel nach AufenthG beansprucht werden (z.B. als Familienangehöriger eines Deutschen odereines hier bleibeberechtugten Ausländers, §§ 29, 28 AufenthG), § 11 I V FreizügG/EU Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger, §§ 4a, 5 VI FreizügG/ EU 1- immer nach 5 Jahren legalen Aufenthaltes (auch Zeiten von EU-Beitritt rechnen mit)- nach mind. 12monatiger Erwerbstätigkeit in D bei Vorruhestand oder Renteneintritt mit 65 nach 3Jahren, sofort bei dt. Ehepartner- beim Eintritt voller Erwerbsunfähigkeit nach mind. 2 Jahren Aufenthalt, sofort bei dt. Ehepartner- sofort bei voller Erwerbsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, der einen Rentenanspruch begründet- nach 2 Jahren bei Tod des Ehepartners oder Elternteils- sofort bei Tod des dt. Ehepartners, oder Tod des Ehepartners durch ArbeitsunfallAufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Aufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen, die selbstkeine Unionsbürger, sondern Drittstaater sind, § 3 i.V.m. § 5 II FreizügG/EU 2 Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, § 3 i.V.m. § 5 VI FreizügG/ EU 31 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.2 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, bisher "Aufenthaltserlaubnis EU" nach § 5 II FreizügG/EU.3 Neu eingeführt durch EU-Richtlinienumsetzungsgesetz.2


FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer <strong>und</strong> selbständig Erwerbstätige unberührt bei1.2.3.1.2.1.vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellungeiner selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte,nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung <strong>und</strong> der früherenErwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn derUnionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger alseinem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monatenunberührt.(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums <strong>und</strong> für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach denBestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarteeines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG desEuropäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrerFamilienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten <strong>und</strong> zurÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG (ABl. EUNr. L 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht.(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind,haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oderPassersatzes sind <strong>und</strong> sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des Visums werden keineGebühren erhoben.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 3 Familienangehörige(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs.2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.(2) Familienangehörige sindder Ehegatte <strong>und</strong> die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 <strong>und</strong> 7genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,die Verwandten in aufsteigender <strong>und</strong> in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 <strong>und</strong> 7genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhaltgewähren.(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen <strong>und</strong> sich vordem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im B<strong>und</strong>esgebietaufgehalten haben. § 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 sowie die §§ 6 <strong>und</strong> 7 sind für Personen nach Satz 1 nichtanzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers <strong>und</strong> der Elternteil, der die elterliche Sorge fürdie Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sieihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, wenn sich dieKinder im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten <strong>und</strong> eine Ausbildungseinrichtung besuchen.(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oderNr. 5 erfüllen <strong>und</strong> wenndie Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestensdrei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im B<strong>und</strong>esgebiet,2 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr4


FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html2.3.4.1.2.3.1.ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorgefür die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegattenwegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nichtzugemutet werden konnte, oderihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zumpersönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im B<strong>und</strong>esgebiet eingeräumt wurde.§ 3 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 sowie die §§ 6 <strong>und</strong> 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist dasAufenthaltsgesetz anzuwenden.(6) Auf die Einreise <strong>und</strong> den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise <strong>und</strong> zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartnereines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnisa)§ 4 Nicht erwerbstätige FreizügigkeitsberechtigteNicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen <strong>und</strong> ihre Lebenspartner, die den Unionsbürgerbegleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichendenKrankenversicherungsschutz <strong>und</strong> ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger alsStudent im B<strong>und</strong>esgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner <strong>und</strong> seine Kinder,denen Unterhalt gewährt wird.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 4a Daueraufenthaltsrecht(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen <strong>und</strong> Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständigrechtmäßig im B<strong>und</strong>esgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen derVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahrendas Daueraufenthaltsrecht, wenn siesich mindestens drei Jahre ständig im B<strong>und</strong>esgebiet aufgehalten <strong>und</strong> mindestens während derletzten zwölf Monate im B<strong>und</strong>esgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben <strong>und</strong>zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht habenoderb) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oderihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist <strong>und</strong> einen Anspruchauf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im B<strong>und</strong>esgebiet begründet oderb) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im B<strong>und</strong>esgebiet aufgehalten habenoderdrei Jahre ständig im B<strong>und</strong>esgebiet erwerbstätig waren <strong>und</strong> anschließend in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im B<strong>und</strong>esgebietbeibehalten <strong>und</strong> mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechtsnach den Nummern 1 <strong>und</strong> 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im B<strong>und</strong>esgebiet.Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes ist oder dieseRechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, entfallenin Satz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer <strong>und</strong> der Dauer der Erwerbstätigkeit.(3) Familienangehörige eines verstorbenen Unionsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeitpunktseines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wennder Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im B<strong>und</strong>esgebietständig aufgehalten hat,3 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr5


FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html2.3.1.2.3.1.2.der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oderder überlebende Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher nach Artikel 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes istoder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März 1953verloren hat.(4) Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2 erworbenhat oder vor seinem Tod erworben hatte, haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie bereits beiEntstehen seines Daueraufenthaltsrechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünfJahre ständig rechtmäßig im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten.(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durchAbwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oderAbwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowieeine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Gr<strong>und</strong>,insbesondere auf Gr<strong>und</strong> einer Schwangerschaft <strong>und</strong> Entbindung, schweren Krankheit, einesStudiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Gr<strong>und</strong> von mehr als zweiaufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 5 Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong>e, Aufenthaltskarten(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen unverzüglich eine Bescheinigung über das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> ausgestellt.(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegeninnerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eineAufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. EineBescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält derFamilienangehörige unverzüglich.(3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderlicheAngaben <strong>und</strong> Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichenAnmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben <strong>und</strong> Nachweise an die zuständigeAusländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch dieMeldebehörde erfolgt nicht.(4) Der Fortbestand der Ausstellungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass überprüft werden.(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung desständigen Aufenthalts im B<strong>und</strong>esgebiet entfallen, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt<strong>und</strong> die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong> eingezogen <strong>und</strong> dieAufenthaltskarte widerrufen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihrendaueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von sechsMonaten nach Antragstellung eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.(7) Für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 5a Vorlage von Dokumenten(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einemUnionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass <strong>und</strong> im Fall des§ 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eineBeschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,4 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr6


FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html3.1.2.§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz <strong>und</strong>ausreichende Existenzmittelverlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigungvorlegt, dass er im B<strong>und</strong>esgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss dieVoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigenPass oder Passersatz <strong>und</strong> zusätzlicheinen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender <strong>und</strong>aufsteigender Linie einen urk<strong>und</strong>lichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleitenoder dem sie nachziehen,3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1verlangen.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen deröffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages überdie Europäische Gemeinschaft) festgestellt <strong>und</strong> die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> oder über den Daueraufenthalt eingezogen <strong>und</strong> die Aufenthaltskarte oderDaueraufenthaltskarte widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreiseverweigert werden. Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heit kann nur erfolgen, wenn dieKrankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im B<strong>und</strong>eszentralregister nochnicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen <strong>und</strong> diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zuGr<strong>und</strong>e liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtigeGefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche <strong>und</strong> hinreichend schwereGefährdung vorliegen, die ein Gr<strong>und</strong>interesse der Gesellschaft berührt.(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen inDeutschland, sein Alter, sein Ges<strong>und</strong>heitszustand, seine familiäre <strong>und</strong> wirtschaftliche Lage, seine soziale<strong>und</strong> kulturelle Integration in Deutschland <strong>und</strong> das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zuberücksichtigen.(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur ausschwerwiegenden Gründen getroffen werden.(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen, die ihrenAufenthalt in den letzten zehn Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet hatten, <strong>und</strong> bei Minderjährigen nur aus zwingendenGründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlustdes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s zum Wohl des Kindes notwendig ist. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheitkönnen nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftatenrechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letztenrechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.(6) Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s oder desDaueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.(7) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies dieAufenthaltsbeendigung nicht begründen.(8) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf derSchriftform.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 7 Ausreisepflicht5 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr7


FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html(1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht aufEinreise <strong>und</strong> Aufenthalt nicht besteht. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sindausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufenoder zurückgenommen hat. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht <strong>und</strong> eine Ausreisefrist gesetztwerden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antragnach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor überden Antrag entschieden wurde.(2) Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben,dürfen nicht erneut in das B<strong>und</strong>esgebiet einreisen <strong>und</strong> sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wirdauf Antrag befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahrengestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis1.2.3.§ 8 Ausweispflicht(1) Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,bei der Einreise in das oder der Ausreise aus dem B<strong>und</strong>esgebiet einen Pass oder anerkanntenPassersatza) mit sich zu führen <strong>und</strong>b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen,für die Dauer des Aufenthalts im B<strong>und</strong>esgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zubesitzen,den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts <strong>und</strong> dieDaueraufenthaltskarte den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,auszuhändigen <strong>und</strong> vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherungvon Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen desAbsatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokumentes nach Absatz 1gespeicherten biometrischen <strong>und</strong> sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beimInhaber des Dokumentes erheben <strong>und</strong> die biometrischen Daten miteinander vergleichen. BiometrischeDaten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild <strong>und</strong> die Irisbilder. DiePolizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung <strong>und</strong> die Meldebehörden sind befugt, Maßnahmen nach Satz 1zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokumentes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Dienach den Sätzen 1 <strong>und</strong> 3 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheitdes Dokumentes oder der Identität des Inhabers zu löschen.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 9 StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 indas B<strong>und</strong>esgebiet einreist oder sich darin aufhält.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 10 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nichtoder nicht rechtzeitig aushändigt.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 einen Pass oderPassersatz nicht besitzt.(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a einenPass oder Passersatz nicht mit sich führt.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 3 mit einer Geldbuße bis zuzweitausendfünfh<strong>und</strong>ert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndetwerden.6 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr8


FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni...http://b<strong>und</strong>esrecht.juris.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in denFällen der Absätze 1 <strong>und</strong> 3 die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des B<strong>und</strong>espolizeigesetzesbestimmte B<strong>und</strong>espolizeibehörde.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes(1) Auf Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, §50 Abs. 3 bis 7, §§ 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1Nr. 4 <strong>und</strong> 8, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 <strong>und</strong> 5 sowie § 99des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Feststellung vonGründen gemäß § 6 Abs. 1 anzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 desAufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zur Führung derAusländerdateien benötigt werden. Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 desAufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach §5 Abs. 5 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dannAnwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt,findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeitendes Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einerNiederlassungserlaubnis.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 12 Staatsangehörige der EWR-StaatenDieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen im Sinnedieses Gesetzes.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 13 Staatsangehörige der BeitrittsstaatenSoweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, derRepublik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien <strong>und</strong> der Slowakischen Republik zurEuropäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt derRepublik Bulgarien <strong>und</strong> Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichendeRegelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch dieB<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 14 Bestimmungen zum VerwaltungsverfahrenVon den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1, 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2, Abs. 4 Satz 1, 2 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong> Abs. 6, §§90, 91 Abs. 1 <strong>und</strong> 2, § 99 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen desVerwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 15 ÜbergangsregelungEine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte fürFamilienangehörige eines Unionsbürgers fort.zum SeitenanfangDatenschutzSeite ausdrucken7 von 7 01.10.2008 16:23 Uhr9


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/35Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 29. April 2004 überdas Recht der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zubewegen <strong>und</strong> aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung derRichtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG(Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 30. April 2004)Die Richtlinie 2004/38/EG erhält folgende Fassung:RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 29. April 2004über das Recht der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet derMitgliedstaaten frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG,75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG(Text von Bedeutung für den EWR)DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄ-ISCHEN UNION —gestützt auf den Vertrag zur Gründung der EuropäischenGemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 12, 18, 40, 44 <strong>und</strong>52,auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),(3) Die Unionsbürgerschaft sollte der gr<strong>und</strong>sätzliche Statusder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sieihr Recht auf Freizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthalt wahrnehmen.Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente,die Arbeitnehmer <strong>und</strong> Selbstständige sowieStudierende <strong>und</strong> andere beschäftigungslose Personengetrennt behandeln, kodifiziert <strong>und</strong> überarbeitet werden,um das Freizügigkeits- <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong> allerUnionsbürger zu vereinfachen <strong>und</strong> zu verstärken.nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialausschusses( 2 ),nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Uniondas elementare <strong>und</strong> persönliche Recht, sich im Hoheitsgebietder Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag<strong>und</strong> in den Durchführungsvorschriften vorgesehenenBeschränkungen <strong>und</strong> Bedingungen frei zu bewegen <strong>und</strong>aufzuhalten.(2) Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Gr<strong>und</strong>freiheitendes Binnenmarkts dar, der einen Raum ohneBinnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß denBestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.( 1 ) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 150.( 2 ) ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 46.( 3 ) ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 17.( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2003(ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 42), Gemeinsamer Standpunkt desRates vom 5. Dezember 2003 (ABl. C 54 E vom 2.3.2004, S. 12)<strong>und</strong> Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2004(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) Um diese bereichsspezifischen <strong>und</strong> fragmentarischenAnsätze des Freizügigkeits- <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s zuüberwinden <strong>und</strong> die Ausübung dieses Rechts zuerleichtern, ist ein einziger Rechtsakt erforderlich, indem die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnerhalb der Gemeinschaft ( 5 ) geändert <strong>und</strong> diefolgenden Rechtsakte aufgehoben werden: die Richtlinie68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zurAufhebung der Reise- <strong>und</strong> Aufenthaltsbeschränkungenfür Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten <strong>und</strong> ihre Familienangehörigeninnerhalb der Gemeinschaft ( 6 ), die Richtlinie73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zurAufhebung der Reise- <strong>und</strong> Aufenthaltsbeschränkungenfür Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb derGemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung <strong>und</strong> desDienstleistungsverkehrs ( 7 ), die Richtlinie 90/364/EWGdes Rates vom 28. Juni 1990 über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>( 8 ), die Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom28. Juni 1990 über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der aus demErwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer <strong>und</strong> selbstständigErwerbstätigen ( 9 ) <strong>und</strong> die Richtlinie 93/96/EWGdes Rates vom 29. Oktober 1993 über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>der Studenten ( 10 ).( 5 ) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. Zuletzt geändert durch dieVerordnung (EWG) Nr. 2434/92 (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1).( 6 ) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13. Zuletzt geändert durch dieBeitrittsakte von 2003.( 7 ) ABl. L 172 vom 28.6.1973, S. 14.( 8 ) ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.( 9 ) ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 28.( 10 ) ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.10


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/37(17) Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaftin dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, dasRecht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihrGefühl der Unionsbürgerschaft verstärken <strong>und</strong> entscheidendzum sozialen Zusammenhalt — einem gr<strong>und</strong>legendenZiel der Union — beitragen. Es gilt daher, füralle Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen, die sichgemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungenfünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben <strong>und</strong> gegen die keineAusweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Rechtauf Daueraufenthalt vorzusehen.(22) Der Vertrag sieht Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit<strong>und</strong> Aufenthalt aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit vor. Um einegenauere Definition der Umstände <strong>und</strong> Verfahrensgarantiensicherzustellen, unter denen Unionsbürgern <strong>und</strong>ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zur Einreiseverweigert werden kann oder unter denen sie ausgewiesenwerden können, sollte die vorliegende Richtliniedie Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für dieEinreise <strong>und</strong> den Aufenthalt von Ausländern, soweit sieaus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit <strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heit gerechtfertigt sind ( 3 ), ersetzen.(18) Um ein wirksames Instrument für die Integration in dieGesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen, indem der Unionsbürger seinen Aufenthalt hat, sollte daseinmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungenunterworfen werden.(19) Bestimmte für abhängig oder selbstständig erwerbstätigeUnionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen geltendeVergünstigungen sollten aufrechterhalten werden, diediesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht aufDaueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthaltvon fünf Jahren in dem Aufnahmemitgliedstaat vollendethaben, da sie erworbene Rechte aufgr<strong>und</strong> derVerordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nachBeendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet einesMitgliedstaats zu verbleiben ( 1 ), <strong>und</strong> der Richtlinie75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 überdas Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,nach Beendigung der Ausübung einer selbstständigenTätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaatszu verbleiben ( 2 ), darstellen.(20) Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeiterfordert, dass alle Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen, die sich aufgr<strong>und</strong> dieser Richtliniein einem Mitgliedstaat aufhalten, in diesem Mitgliedstaatin den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleicheBehandlung wie Inländer genießen; dies gilt vorbehaltlichspezifischer <strong>und</strong> ausdrücklich im Vertrag <strong>und</strong> im abgeleitetenRecht vorgesehener Bestimmungen.(21) Allerdings sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat überlassenbleiben, zu bestimmen, ob er anderen Personenals Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, diediesen Status beibehalten, <strong>und</strong> ihren FamilienangehörigenSozialhilfe während der ersten drei Monate desAufenthalts oder im Falle von Arbeitssuchenden füreinen längeren Zeitraum gewährt oder vor Erwerb desRechts auf Daueraufenthalt Unterhaltsbeihilfen für dieZwecke des Studiums, einschließlich einer Berufsausbildung,gewährt.( 1 ) ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.( 2 ) ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10.(23) Die Ausweisung von Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigenaus Gründen der öffentlichen Ordnung oderSicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihreRechte <strong>und</strong> Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruchgenommen haben <strong>und</strong> vollständig in den Aufnahmemitgliedstaatintegriert sind, sehr schaden kann. DieWirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß demVerhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit derGrad der Integration der Betroffenen, die Dauer desAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihrGes<strong>und</strong>heitszustand, die familiäre <strong>und</strong> wirtschaftlicheSituation <strong>und</strong> die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigtwerden.(24) Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maßezunehmen, wie die Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigenin den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriertsind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehaltenhaben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geborensind <strong>und</strong> dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthaltgehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichenUmständen aus zwingenden Gründen der öffentlichenSicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Gemäß demÜbereinkommen der Vereinten Nationen vom20. November 1989 über die Rechte des Kindes solltensolche außergewöhnlichen Umstände zudem auch fürAusweisungsmaßnahmen gegen Minderjährige gelten,damit die familiären Bande unter Schutz stehen.(25) Ferner sollten Verfahrensgarantien festgelegt werden,damit einerseits im Falle eines Verbots, in einen anderenMitgliedstaat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, einhoher Schutz der Rechte des Unionsbürgers <strong>und</strong> seinerFamilienangehörigen gewährleistet ist <strong>und</strong> andererseitsder Gr<strong>und</strong>satz eingehalten wird, dass behördliche Handlungenausreichend begründet sein müssen.(26) Der Unionsbürger <strong>und</strong> seine Familienangehörigen, denenuntersagt wird, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisenoder sich dort aufzuhalten, müssen stets dieMöglichkeit haben, den Rechtsweg zu beschreiten.( 3 ) ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850. Zuletzt geändert durch die Richtlinie75/35/EWG (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14).12


L 229/38DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004(27) Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonachdie Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtliniekein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängendürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürgeroder einer seiner Familienangehörigen, gegen den einMitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nacheinem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nachAblauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigenAufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebungdes Aufenthaltsverbots stellen kann.(28) Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug, insbesondereScheinehen oder andere Arten von Bindungen,die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits-<strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s geschlossen wurden,sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlassder erforderlichen Maßnahmen haben.(29) Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung günstigerereinzelstaatlicher Rechtsvorschriften berühren.(30) Zur Untersuchung der Frage, wie die Ausübung des Freizügigkeits-<strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s weiter erleichtertwerden kann, sollte von der Kommission ein Berichterarbeitet werden, aufgr<strong>und</strong> dessen die Möglichkeit zurVorlage etwaiger hierfür erforderlicher Vorschlägeabschätzbar ist, insbesondere zur Verlängerung des Zeitraumsdes nicht an Bedingungen geknüpften Aufenthalts.(31) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Gr<strong>und</strong>rechten<strong>und</strong> -freiheiten <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>sätzen, die insbesonderemit der Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der Europäischen Unionanerkannt wurden. Dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbotzufolge sollten die Mitgliedstaatendiese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen denBegünstigten dieser Richtlinie etwa aufgr<strong>und</strong> desGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischenoder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, derSprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischenoder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeitzu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, derGeburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellenAusrichtung umsetzen —HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:Diese Richtlinie regeltKAPITEL IALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1Gegenstanda) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigendas Recht auf Freizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthaltinnerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrerFamilienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) <strong>und</strong> b)genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit.Artikel 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck1. „Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt;2. „Familienangehöriger“a) den Ehegatten;b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf derGr<strong>und</strong>lage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaatseine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofernnach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaatsdie eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist<strong>und</strong> die in den einschlägigen Rechtsvorschriften desAufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungenerfüllt sind;c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers<strong>und</strong> des Ehegatten oder des Lebenspartners imSinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr nochnicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhaltgewährt wird;d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie desUnionsbürgers <strong>und</strong> des Ehegatten oder des Lebenspartnersim Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhaltgewährt wird;3. „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in den sich derUnionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeitoder Aufenthalt auszuüben.Artikel 3Berechtigte(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich ineinen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeiter besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigenim Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihnbegleiten oder ihm nachziehen.(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts aufFreizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthalt der Betroffenen erleichtert derAufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichenRechtsvorschriften die Einreise <strong>und</strong> den Aufenthalt derfolgenden Personen:a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit,dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerim Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mitihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebthat, oder wenn schwerwiegende ges<strong>und</strong>heitliche Gründe diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eineordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangenist.Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchungder persönlichen Umstände durch <strong>und</strong> begründet eineetwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieserPersonen.13


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/39KAPITEL IIRECHT AUF AUSREISE UND EINREISEArtikel 4Recht auf Ausreise(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumentenan den nationalen Grenzen geltenden Vorschriftenhaben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweisoder Reisepass mit sich führen, <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen<strong>und</strong> die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht,das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen <strong>und</strong> sich ineinen anderen Mitgliedstaat zu begeben.(2) Für die Ausreise von Personen gemäß Absatz 1 darfweder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangtwerden.(3) Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigengemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis odereinen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, <strong>und</strong>verlängern diese Dokumente.(4) Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten<strong>und</strong> die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegendenDurchreiseländer gelten. Sehen die Rechtsvorschriften einesMitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepassmit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellenoder zu verlängern.Artikel 5Recht auf Einreise(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumentenan den nationalen Grenzen geltenden Vorschriftengestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigenPersonalausweis oder Reisepass mit sich führen, <strong>und</strong> ihrenFamilienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die einen gültigen Reisepass mitsich führen, die Einreise.Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum nocheine gleichartige Formalität verlangt werden.(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung(EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichenRechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Fürdie Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigenAufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigenvon der Visumspflicht.Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, umdiesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zuerleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einembeschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.(3) Der Aufnahmemitgliedstaat bringt im Reisepass einesFamilienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzt, keinen Einreise- oder Ausreisestempel an,wenn der Betroffene die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 mitsich führt.(4) Verfügt ein Unionsbürger oder ein Familienangehöriger,der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,nicht über die erforderlichen Reisedokumente oder gegebenenfallsdie erforderlichen Visa, so gewährt der betreffendeMitgliedstaat dieser Person jede angemessene Möglichkeit, sichdie erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist zubeschaffen oder übermitteln zu lassen oder sich mit anderenMitteln bestätigen zu lassen oder nachzuweisen, dass sie dasRecht auf Freizügigkeit <strong>und</strong> Aufenthalt genießt, bevor er eineZurückweisung verfügt.(5) Der Mitgliedstaat kann von dem Betroffenen verlangen,dass er seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaatsinnerhalb eines angemessenen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenZeitraums meldet. Die Nichterfüllung dieser Meldepflichtkann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenSanktionen geahndet werden.KAPITEL IIIAUFENTHALTSRECHTArtikel 6Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt imHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraumvon bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz einesgültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss <strong>und</strong>ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitätenzu erledigen braucht.(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitzeines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die den Unionsbürgerbegleiten oder ihm nachziehen.Artikel 7Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt imHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraumvon über drei Monaten, wenn era) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaatist oderb) für sich <strong>und</strong> seine Familienangehörigen über ausreichendeExistenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltskeine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats inAnspruch nehmen müssen, <strong>und</strong> er <strong>und</strong> seine Familienangehörigenüber einen umfassenden Krankenversicherungsschutzim Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder14


L 229/40DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004c) — bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die vondem Aufnahmemitgliedstaat aufgr<strong>und</strong> seiner Rechtsvorschriftenoder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oderfinanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildungeinschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweckeingeschrieben ist <strong>und</strong>(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) <strong>und</strong> Absatz 2haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner imSinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) <strong>und</strong> Kinder, denenUnterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörigeeines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen desAbsatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findetAnwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigernder Liniedes Unionsbürgers <strong>und</strong> des Ehegatten oder eingetragenenLebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.— über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz imAufnahmemitgliedstaat verfügt <strong>und</strong> der zuständigennationalen Behörde durch eine Erklärung oder durchjedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaftmacht, dass er für sich <strong>und</strong> seine Familienangehörigenüber ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass siewährend ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungendes Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmenmüssen, oderd) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der dieVoraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt,begleitet oder ihm nachzieht.Artikel 8Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaatvon Unionsbürgern für Aufenthalte von überdrei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigenBehörden anmelden.(2) Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige,die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen <strong>und</strong> die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaatbegleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürgerdie Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b)oder c) erfüllt.(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens dreiMonate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigungwird unverzüglich ausgestellt; darin werdenName <strong>und</strong> Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Personsowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllungder Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt dieErwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seineErwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nichtmehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:a) Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehendarbeitsunfähig;b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilligerArbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigungdem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilligerArbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahrbefristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der erstenzwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeitdem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fallbleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestenssechs Monaten aufrechterhalten;d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung derErwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieserAusbildung <strong>und</strong> der früheren beruflichen Tätigkeit einZusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hatzuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfendie Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:— von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabea) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigungdes Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigungoder eines Nachweises der Selbstständigkeit;— von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabeb) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis,dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt;— von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabec) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigenPersonalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigungüber die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung<strong>und</strong> über den umfassenden Krankenversicherungsschutzsowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittelsnach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Die Mitgliedstaatendürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einenbestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für dieExistenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten,sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenenberücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über demSchwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaatseinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn diesesKriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente derSozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.15


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/41(5) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an dieFamilienangehörigen des Unionsbürgers, die selbst Unionsbürgersind, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgenderDokumente verlangen:a) gültiger Personalausweis oder Reisepass;b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehungoder einer eingetragenen Partnerschaft;c) gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers,den sie begleiten oder dem sie nachziehen;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) <strong>und</strong>d) der urk<strong>und</strong>liche Nachweis, dass die dort genanntenVoraussetzungen vorliegen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durchdie zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandsausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass dieBetroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mitihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derNachweis schwerwiegender ges<strong>und</strong>heitlicher Gründe, die diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweisüber das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mitdem Unionsbürger.(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen dieMitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:a) gültiger Reisepass;b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehungoder einer eingetragenen Partnerschaft;c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleitenoder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystembesteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt desbetreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c) <strong>und</strong>d) der urk<strong>und</strong>liche Nachweis, dass die dort genanntenVoraussetzungen vorliegen;e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ein durchdie zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslandsausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass dieBetroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mitihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder derNachweis schwerwiegender ges<strong>und</strong>heitlicher Gründe, die diepersönliche Pflege des Familienangehörigen durch denUnionsbürger zwingend erforderlich machen;f) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Nachweisüber das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mitdem Unionsbürger.Artikel 9Verwaltungsformalitäten für Familienangehörige, die nichtdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen einesUnionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthaltvon über drei Monaten geplant ist.(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellungder Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab demZeitpunkt der Einreise betragen.(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einerAufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nicht diskriminierendenSanktionen geahndet werden.Artikel 11Gültigkeit der Aufenthaltskarte(1) Die Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 Absatz 1 gilt fürfünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung oder für diegeplante Aufenthaltsdauer des Unionsbürgers, wenn dieseweniger als fünf Jahre beträgt.(2) Die Gültigkeit der Aufenthaltskarte wird weder durchvorübergehende Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten imJahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllungmilitärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheitvon höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigenGründen wie Schwangerschaft <strong>und</strong> Niederkunft, schwereKrankheit, Studium oder Berufsausbildung oder beruflicheEntsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaatberührt.Artikel 10Ausstellung der AufenthaltskarteArtikel 12(1) Zum Nachweis des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigeneines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monatenach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskartefür Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt.Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags aufAusstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigenbei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers(1) Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod desUnionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaatnicht das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> seiner Familienangehörigen, diedie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.16


L 229/42DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabea), b), c) oder d) erfüllen.(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod desUnionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die sich im Aufnahmemitgliedstaatals Familienangehörige vor dem Tod desUnionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben,nicht zum Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s.Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,bleibt ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> an die Voraussetzung geknüpft, dasssie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständigesind oder für sich <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen überausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihresAufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaatsin Anspruch nehmen müssen, <strong>und</strong> dass sie über einenumfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaatverfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaatals Familienangehörige einer Person gelten, die dieseVoraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel geltendie in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ausschließlich auf persönlicher Gr<strong>und</strong>lage.(3) Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaatoder sein Tod führt weder für seine Kinder noch fürden Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlichwahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zumAbschluss der Ausbildung zum Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s,wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten <strong>und</strong>in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschriebensind.Artikel 13Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s der Familienangehörigenbei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oderbei Beendigung der eingetragenen PartnerschaftStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zumVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s, wenna) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne vonArtikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung desgerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oderbis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaftmindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens einJahr im Aufnahmemitgliedstaat, oderb) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne vonArtikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt, aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarungder Ehegatten oder der Lebenspartner oder durchgerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder desUnionsbürgers übertragen wird oderc) es aufgr<strong>und</strong> besonders schwieriger Umstände erforderlichist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereichwährend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oderd) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne vonArtikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats besitzt, aufgr<strong>und</strong> einer Vereinbarungder Ehegatten oder der Lebenspartner oder durchgerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichenUmgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird,sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass derUmgang — solange er für nötig erachtet wird — ausschließlichim Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,bleibt ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> an die Voraussetzung geknüpft, dasssie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständigesind oder für sich <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen überausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihresAufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaatsin Anspruch nehmen müssen, <strong>und</strong> dass sie über einenumfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaatverfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaatals Familienangehörige einer Person gelten, die dieseVoraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel geltendie in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ausschließlich auf persönlicher Gr<strong>und</strong>lage.(1) Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt die Scheidungoder Aufhebung der Ehe des Unionsbürgers oder die Beendigungseiner eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2Nummer 2 Buchstabe b) nicht das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> seinerFamilienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaatsbesitzen.Artikel 14Aufrechterhaltung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>sBevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben,müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oderAufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenenPartnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b)für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die(1) Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen steht das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungendes Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen inAnspruch nehmen.(2) Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen steht das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach den Artikeln 7, 12 <strong>und</strong> 13 zu, solangesie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.17


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/43In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen,ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen dieVoraussetzungen der Artikel 7, 12 <strong>und</strong> 13 erfüllen, können dieMitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durcheinen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen imAufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisungführen.(4) Abweichend von den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> unbeschadetder Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürgeroder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisungverfügt werden, wenna) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sindoderb) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaatseingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesemFall dürfen die Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigennicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisenkönnen, dass sie weiterhin Arbeit suchen <strong>und</strong> dasssie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.Artikel 15das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht istnicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht dieStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong> die sichrechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürgerim Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durchvorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechsMonaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegender Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzigeAbwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgendenMonaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft <strong>und</strong>Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildungoder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaatoder einen Drittstaat berührt.(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde,führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, diezwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinemVerlust.Verfahrensgarantien(1) Die Verfahren der Artikel 30 <strong>und</strong> 31 finden sinngemäßauf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit vonUnionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen beschränkt <strong>und</strong>nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oderGes<strong>und</strong>heit erlassen wird.(2) Wird der Personalausweis oder Reisepass, der die Einreisedes Betroffenen in den Aufnahmemitgliedstaat sowie dieAusstellung der Anmeldebescheinigung oder der Aufenthaltskarteermöglicht hat, ungültig, so rechtfertigt dies keineAusweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat.(3) Eine Entscheidung gemäß Absatz 1, mit der die Ausweisungverfügt wird, darf nicht mit einem Einreiseverbot desAufnahmemitgliedstaats einhergehen.KAPITEL IVRECHT AUF DAUERAUFENTHALTAbschnitt IErwerbArtikel 16Allgemeine Regel für Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre langununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hatArtikel 17Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaataus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, <strong>und</strong>ihre Familienangehörigen(1) Abweichend von Artikel 16 haben folgende Personenvor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahrendas Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat:a) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die zum Zeitpunkt desAusscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffendenMitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrentegesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oderArbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit imRahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern siediese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaatmindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt <strong>und</strong>sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehaltenhaben.Haben bestimmte Kategorien von Selbstständigen nach denRechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats keinenAnspruch auf eine Altersrente, so gilt die Altersvoraussetzungals erfüllt, wenn der Betroffene das 60. Lebensjahrvollendet hat.b) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die sich seit mindestenszwei Jahren ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben <strong>und</strong> ihre Erwerbstätigkeit infolge einerdauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben.18


L 229/44DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall odereine Berufskrankheit eingetreten, aufgr<strong>und</strong> deren einAnspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweisezulasten eines Trägers des Aufnahmemitgliedstaats geht,entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer.c) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die nach drei Jahrenununterbrochener Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> ununterbrochenenAufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat eine abhängige oderselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaatausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Aufnahmemitgliedstaatbeibehalten <strong>und</strong> in der Regel jeden Tag odermindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.Für den Erwerb der in den Buchstaben a) <strong>und</strong> b) genanntenRechte gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in demMitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Erwerbstätigkeitausübt, als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet.Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigenArbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, oder vomWillen des Betroffenen unabhängige Arbeitsunterbrechungensowie krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungengelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit.c) sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit diesesMitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmeroder dem Selbstständigen verloren hat.Artikel 18Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmteFamilienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit einesMitgliedstaats besitzenUnbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigeneines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 <strong>und</strong> Artikel13 Absatz 2 Anwendung finden <strong>und</strong> die die dort genanntenVoraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wennsie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaataufgehalten haben.Abschnitt IIVerwaltungsformalitätenArtikel 19(2) Die Voraussetzungen der Dauer des Aufenthalts <strong>und</strong> derDauer der Erwerbstätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a) sowie derAufenthaltsdauer in Absatz 1 Buchstabe b) entfallen, wenn derEhegatte oder der Lebenspartner im Sinne von Artikel 2Nummer 2 Buchstabe b) des Arbeitnehmers oder des Selbstständigendie Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaatsbesitzt oder die Staatsangehörigkeit jenes Mitgliedstaats durchEheschließung mit dem Arbeitnehmer oder Selbstständigenverloren hat.(3) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder einesSelbstständigen, die sich mit ihm im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaatsaufhalten, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitdas Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat,wenn der Arbeitnehmer oder Selbstständige für sich das Rechtauf Daueraufenthalt gemäß Absatz 1 in diesem Mitgliedstaaterworben hat.(4) Ist der Arbeitnehmer oder Selbstständige jedoch im Laufeseines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 1 dasRecht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erworbenhat, so erwerben seine Familienangehörigen, die sich mit ihmin dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, das Recht,sich dort dauerhaft aufzuhalten, soferna) der Arbeitnehmer oder Selbstständige sich zum Zeitpunktseines Todes seit zwei Jahren im Hoheitsgebiet diesesMitgliedstaats ununterbrochen aufgehalten hat oderb) der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheiteingetreten ist oderDokument für Unionsbürger zur Bescheinigung desDaueraufenthalts(1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthaltberechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung derDauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihresDaueraufenthalts aus.(2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltswird so bald wie möglich ausgestellt.Artikel 20Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige, die nichtdie Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen, dienicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong>die zum Daueraufenthalt berechtigt sind, binnen sechs Monatennach Einreichung des Antrags eine Daueraufenthaltskarte aus.Die Daueraufenthaltskarte ist automatisch alle zehn Jahreverlängerbar.(2) Der Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskartemuss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestelltwerden. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einerDaueraufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen <strong>und</strong> nichtdiskriminierenden Sanktionen geahndet werden.(3) Aufenthaltsunterbrechungen von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Jahren berühren nicht die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte.19


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/45Artikel 21Kontinuität des AufenthaltsFür die Zwecke dieser Richtlinie wird die Kontinuität desAufenthalts durch eines der im Aufenthaltsmitgliedstaat üblichenBeweismittel nachgewiesen. Jede rechtmäßig vollstreckteAusweisungsverfügung gegen den Betroffenen stellt eine Unterbrechungdes Aufenthalts dar.KAPITEL VGEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUFENTHALTS-RECHT UND DAS RECHT AUF DAUERAUFENTHALTArtikel 22Räumlicher GeltungsbereichDas Recht auf Aufenthalt <strong>und</strong> das Recht auf Daueraufenthalterstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.Die Mitgliedstaaten können das <strong>Aufenthaltsrecht</strong><strong>und</strong> das Recht auf Daueraufenthalt nur in den Fällen räumlichbeschränken, in denen sie dieselben Beschränkungen auch fürihre eigenen Staatsangehörigen vorsehen.Artikel 23Verb<strong>und</strong>ene RechteDie Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Rechtauf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einemMitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitberechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmeroder Selbstständiger aufzunehmen.einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts aufDaueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zurBerufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens,zu gewähren.Artikel 25Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung vonVerwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vomBesitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokumentszur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigungüber die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige,einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarteabhängig gemacht werden, wenn das Recht durch einanderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.(2) Alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden unentgeltlichoder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, derdie Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente anInländer nicht übersteigt.Artikel 26KontrolleDie Mitgliedstaaten können kontrollieren, ob der sich gegebenenfallsaus ihren Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungfür fremde Staatsangehörige nachgekommen wird, ständig dieAnmeldebescheinigung oder die Aufenthaltskarte mit sich zuführen, sofern sie diese Verpflichtung ihren eigenen Staatsangehörigenin Bezug auf deren Personalausweis auferlegen. Wirddieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so können dieMitgliedstaaten die Sanktionen verhängen, die sie auch gegenihre eigenen Staatsangehörigen verhängen, die ihren Personalausweisnicht mit sich führen.Artikel 24Gleichbehandlung(1) Vorbehaltlich spezifischer <strong>und</strong> ausdrücklich im Vertrag<strong>und</strong> im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießtjeder Unionsbürger, der sich aufgr<strong>und</strong> dieser Richtlinie imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereichdes Vertrags die gleiche Behandlung wie dieStaatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlungerstreckt sich auch auf Familienangehörige, dienicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen <strong>und</strong>das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthaltgenießen.(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaatjedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmernoder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhaltenbleibt, <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen während der ersten dreiMonate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während deslängeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b)KAPITEL VIBESCHRÄNKUNGEN DES EINREISE- UND AUFENTHALTS-RECHTS AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG,SICHERHEIT ODER GESUNDHEITArtikel 27Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfendie Mitgliedstaaten die Freizügigkeit <strong>und</strong> das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtetihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit beschränken. DieseGründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltendgemacht werden.20


L 229/46DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnungoder Sicherheit ist der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit zuwahren <strong>und</strong> darf ausschließlich das persönliche Verhalten desBetroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungenallein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nichtbegründen.Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige<strong>und</strong> erhebliche Gefahr darstellen, die ein Gr<strong>und</strong>interesse derGesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder aufGeneralprävention verweisende Begründungen sind nichtzulässig.(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für dieöffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaatbei der Ausstellung der Anmeldebescheinigungoder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens dreiMonate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in dasHoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffeneseine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte denHerkunftsmitgliedstaat <strong>und</strong> erforderlichenfalls andere Mitgliedstaatenum Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen instrafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlichhält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Derersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zweiMonaten erteilen.(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweisausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heitaus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohnejegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweisoder Reisepass ungültig geworden ist oder dieStaatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaatenfestgelegt wurden, wenn siea) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaatgehabt haben oderb) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zumWohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen derVereinten Nationen vom 20. November 1989 über dieRechte des Kindes vorgesehen ist.Artikel 29Öffentliche Ges<strong>und</strong>heit(1) Als Krankheiten, die eine die Freizügigkeit beschränkendeMaßnahme rechtfertigen, gelten ausschließlich die Krankheitenmit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumenteder Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation <strong>und</strong> sonstigeübertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachteKrankheiten, sofern gegen diese KrankheitenMaßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaatsgetroffen werden.(2) Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von dreiMonaten ab dem Zeitpunkt der Einreise auftreten, stellenkeinen Ausweisungsgr<strong>und</strong> dar.(3) Wenn ernsthafte Anhaltspunkte dies rechtfertigen,können die Mitgliedstaaten für die Personen, die zum Aufenthaltberechtigt sind, binnen drei Monaten nach der Einreise einekostenlose ärztliche Untersuchung anordnen, um feststellen zulassen, dass sie nicht an einer Krankheit im Sinne von Absatz 1leiden. Diese ärztlichen Untersuchungen dürfen nicht systematischangeordnet werden.Artikel 28Artikel 30Schutz vor Ausweisung(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung ausGründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt,berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts desBetroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Ges<strong>und</strong>heitszustand,seine familiäre <strong>und</strong> wirtschaftliche Lage, seine soziale<strong>und</strong> kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat <strong>und</strong> dasAusmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürgeroder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit,die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebietgenießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegendenGründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügtwerden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingendenMitteilung der Entscheidungen(1) Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen demBetroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass erderen Inhalt <strong>und</strong> Wirkung nachvollziehen kann.(2) Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit, die der ihn betreffendenEntscheidung zugr<strong>und</strong>e liegen, genau <strong>und</strong> umfassend mitzuteilen,es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieserMitteilung entgegenstehen.(3) In der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gerichtoder bei welcher Verwaltungsbehörde der Betroffene einenRechtsbehelf einlegen kann, innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelfeinzulegen ist <strong>und</strong> gegebenenfalls binnen welcher Frist erdas Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen hat. Außer inordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Fristzum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat,gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.21


29.6.2004 DEAmtsblatt der Europäischen UnionL 229/47Artikel 31Verfahrensgarantien(1) Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit müssen die Betroffeneneinen Rechtsbehelf bei einem Gericht <strong>und</strong> gegebenenfalls beieiner Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können.(2) Wird neben dem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung,mit der die Ausweisung verfügt wurde, auch ein Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die Vollstreckung dieserEntscheidung auszusetzen, so darf die Abschiebung aus demHoheitsgebiet nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn,— die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird,stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, oder— die Betroffenen hatten bereits früher die Möglichkeit, einegerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder— die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird,beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheitnach Artikel 28 Absatz 3.Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten nachEinreichung des Antrags eine Entscheidung treffen.(2) Die Personen gemäß Absatz 1 sind nicht berechtigt,während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet desbetreffenden Mitgliedstaats einzureisen.Artikel 33Ausweisung als Strafe oder Nebenstrafe(1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann eine Ausweisungsverfügungals Strafe oder Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe nurerlassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28 <strong>und</strong> 29eingehalten werden.(2) Wird eine Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 mehrals zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt, so muss derMitgliedstaat überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige<strong>und</strong> tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnungoder Sicherheit ausgeht, <strong>und</strong> beurteilen, ob seit dem Erlass derAusweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umständeeingetreten ist.(3) Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit derEntscheidung sowie die Tatsachen <strong>und</strong> die Umstände, auf denendie Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dassdie Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernissegemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.KAPITEL VIISCHLUSSBESTIMMUNGEN(4) Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten,sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihremHoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daranhindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentlicheOrdnung oder Sicherheit können durch sein persönlichesErscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelfrichtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.Artikel 34Verbreitung von InformationenDie Mitgliedstaaten verbreiten die Informationen hinsichtlichder Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigenin den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen,insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen über nationale<strong>und</strong> lokale Medien <strong>und</strong> andere Kommunikationsmittel.Artikel 32Zeitliche Wirkung eines AufenthaltsverbotsArtikel 35(1) Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichenOrdnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängtworden ist, können nach einem entsprechend den Umständenangemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nachVollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäßerlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antragauf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis daraufeinreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetretenist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben.RechtsmissbrauchDie Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, dienotwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenenRechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug — wie z. B.durch Eingehung von Scheinehen — zu verweigern, aufzuhebenoder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßigsein <strong>und</strong> unterliegen den Verfahrensgarantien nachden Artikeln 30 <strong>und</strong> 31.22


L 229/48DEAmtsblatt der Europäischen Union29.6.2004Artikel 36SanktionenDie Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen fest,die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriftenzur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, <strong>und</strong> treffendie zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. DieSanktionen müssen wirksam <strong>und</strong> verhältnismäßig sein. DieMitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommissionspätestens am 30. April 2004 <strong>und</strong> eventuelle spätereÄnderungen so rasch wie möglich mit.Artikel 37Günstigere innerstaatliche RechtsvorschriftenDiese Richtlinie lässt Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften derMitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieserRichtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt.Artikel 38Aufhebung(1) Die Artikel 10 <strong>und</strong> 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 werden mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.(2) Die Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG,72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG,90/364/EWG, 90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG werden mitWirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen oderRichtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.Artikel 39BerichtSpätestens am 30. April 2008 erstattet die Kommission demEuropäischen Parlament <strong>und</strong> dem Rat Bericht über die Anwendungdieser Richtlinie <strong>und</strong> schlägt gegebenenfalls die erforderlichenÄnderungen vor, insbesondere bezüglich der Möglichkeit,die Zeitspanne zu verlängern, während der Unionsbürger<strong>und</strong> ihre Familienangehörigen ohne weitere Bedingungen imHoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verbleiben können.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Erstellungdes Berichts erforderlichen Informationen mit.Artikel 40Umsetzung(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriftenin Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtliniebis zum 30. April 2006 nachzukommen.Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmensie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei deramtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. DieMitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlautder innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf demunter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen <strong>und</strong> übermittelnihr eine Entsprechungstabelle zwischen den Bestimmungendieser Richtlinie <strong>und</strong> den von ihnen erlassenen innerstaatlichenVorschriften.Artikel 41InkrafttretenDiese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblattder Europäischen Union in Kraft.Artikel 42AdressatenDiese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.Geschehen zu Straßburg am 29. April 2004.Im Namen des EuropäischenParlamentsDer PräsidentP. COXIm Namen des RatesDer PräsidentM. McDOWELL23


Seite 1270 GMBl 2009Nr. 62/63Amtlicher TeilB<strong>und</strong>esministerium des InnernM. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische HarmonisierungAllgemeine Verwaltungsvorschriftzum Freizügigkeitsgesetz/EUVom 26. Oktober 2009Nach Artikel 84 Absatz 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes wird folgendeAllgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:Artikel 10 Vorbemerkung0.1 Allgemeines0.2 Gemeinschaftsrecht1 Zu § 1 – Anwendungsbereich2 Zu § 2 – Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.1 Freizügigkeitsrecht2.2 Freizügigkeitsberechtigte2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts für Erwerbstätige2.4 Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> bis zu drei Monaten2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigung überdas <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des Visums3 Zu § 3 – Familienangehörige3.0 Allgemeines3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten <strong>Aufenthaltsrecht</strong>svon Familienangehörigen3.2 Begriff des Familienangehörigen3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers3.4 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für Kinder <strong>und</strong> sorgeberechtigtenElternteil nach Tod oder Wegzug des Unionsbürgers3.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des drittstaatsangehörigen Ehegatteneines Unionsbürgers bei Scheidung oder Aufhebungder Ehe3.6 Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt von Lebenspartnerneines Unionsbürgers4 Zu § 4 – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte4.1 Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts4.2 Familienangehörige von studierenden Unionsbürgern4a Zu § 4a – Daueraufenthaltsrecht4a.0 Allgemeines4a.1 Allgemeine Voraussetzungen4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit4a.3 Familienangehörige verstorbener Unionsbürger4a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigterUnionsbürger4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 54a.6 Abwesenheitszeiten4a.7 Verlust5 Zu § 5 – Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, Aufenthaltskarten5.0 Allgemeines5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong>5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts5.6 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts5a Zu § 5a – Vorlage von Dokumenten5a.0 Allgemeines5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangtwerden kann5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangt werden kann6 Zu § 6 – Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt6.0 Allgemeines6.1 Verlustgründe6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung6.3 Ermessenserwägungen6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthalt im B<strong>und</strong>esgebiet<strong>und</strong> bei Minderjährigen6.6 Nicht belegt.6.7 Nicht belegt.6.8 Anhörung7 Zu § 7 – Ausreisepflicht7.1 Allgemeines7.2 Wiedereinreisesperre8 Zu § 8 – Ausweispflicht8.1 Ausweispflichten8.2 Erhebung <strong>und</strong> Abgleich biometrischer Daten9 Zu § 9 – Strafvorschriften24


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 127110 Zu § 10 – Bußgeldvorschriften11 Zu § 11 – Anwendung des Aufenthaltsgesetzes11.0 Allgemeines11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellung vonNichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltsnach dem Freizügigkeitsgesetz/EU12 Zu § 12 – Staatsangehörige der EWR-Staaten13 Zu § 13 – Staatsangehörige der Beitrittstaaten13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich derArbeitnehmerfreizügigkeit13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereich derDienstleistungsfreiheit14 Zu § 14 – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren15 Zu § 15 – Übergangsregelung0 Vorbemerkung0.1 Allgemeines0.1.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt das Recht aufEinreise <strong>und</strong> Aufenthalt der Unionsbürger <strong>und</strong>ihrer Familienangehörigen. Es handelt sich umeine eigenständige, abschließende Regelung fürdiese Personengruppe. Das Aufenthaltsgesetz istgr<strong>und</strong>sätzlich nicht anwendbar (zu den Ausnahmenvgl. insbesondere Nummer 11).0.1.2 Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrerFamilienangehörigen wird wesentlich durch daseuropäische Gemeinschaftsrecht bestimmt. ImFreizügigkeitsgesetz/EU sind die europarechtlichenVorgaben in nationales Recht umgesetzt.0.1.3 Das europäische Gemeinschaftsrecht genießt imKollisionsfall Anwendungsvorrang vor dem Freizügigkeitsgesetz/EU,es sei denn, das nationale Rechtenthält günstigere Regelungen (vgl. § 11 Absatz 1Satz 5). Bei der Anwendung <strong>und</strong> Auslegung desnationalen Rechts ist das Gemeinschaftsrecht durchdie zuständigen Behörden zu berücksichtigen.0.2 Gemeinschaftsrecht0.2.1 Das Recht von Unionsbürgern auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt ergibt sich bereits unmittelbar aus demprimären Gemeinschaftsrecht. Artikel 18 Absatz 1EGV (Allgemeine Freizügigkeit) vermittelt allenStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten, den Unionsbürgern,das Recht, sich innerhalb der EuropäischenUnion frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten.Spezielle Freizügigkeitsgewährleistungen für bestimmtePersonengruppen (Arbeitnehmer, Selbständige,Dienstleistungserbringer) ergeben sich ausArtikeln 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit), 43 (Niederlassungsfreiheit),49 (Dienstleistungsfreiheit)EGV. Das Recht der Unionsbürger aus Artikel 18EGV steht unter dem Vorbehalt der europarechtlichenDurchführungsbestimmungen. Gr<strong>und</strong>legendeBedeutung hierbei hat die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Ratesvom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger<strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sichim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion frei zu bewegen <strong>und</strong> aufzuhalten,zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,90/365 EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG (ABl. EU NummerL 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie),deren Umsetzung durch Anpassungen im Freizügigkeitsgesetz/EUmit dem Richtlinienumsetzungsgesetzerfolgt ist.0.2.2 Gegenstand der Freizügigkeitsrichtlinie sind dieBedingungen, unter denen Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit<strong>und</strong> Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets derMitgliedstaaten genießen, das Recht auf Daueraufenthaltim Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatensowie die Beschränkungen dieser Rechte ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit. Im Fall von Rechtsmissbrauch(Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie) kann das Freizügigkeitsrechtverweigert werden.1 Zu § 1 – Anwendungsbereich1.1 Aus der Definition des Anwendungsbereichs in§ 1 ergibt sich i. V. m. § 11, dass es sich beim Freizügigkeitsgesetz/EUum Spezialregelungen zurFreizügigkeit der Unionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigenhandelt, die dem allgemeinen<strong>Aufenthaltsrecht</strong> vorgehen. Gleiches gilt für Staatsangehörigeder EWR-Staaten <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen(vgl. Nummer 12).1.2 Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthält nur speziellaufenthaltsrechtliche Regelungen. Soziale Rechtewerden in den jeweiligen Leistungsgesetzen festgelegt.1.3 Deutsche Staatsangehörige sind nicht als Unionsbürgeri. S. d. § 1 anzusehen, wenn sie von ihremFreizügigkeitsrecht noch keinen Gebrauch gemachthaben. Die Freizügigkeitsrichtlinie regeltdas Einreise- <strong>und</strong> <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgern innerhalb derEuropäischen Union. Während sich Unionsbürgerim Rahmen der Ausübung des Freizügigkeitsrechtsin einem anderen Mitgliedstaat aufhalten,fließt das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsmitgliedstaatnicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondernaus der Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteilvom 7. Juli 1992, Rechtssache C-370/90 – Singh,Rn. 22, weiterführend Urteil vom 11. Dezember2007, Rechtssache C-291/05 – Eind). Allerdingskönnen sich Deutsche <strong>und</strong> ihre drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen auf das Gemeinschaftsrechtüber die Freizügigkeit berufen, wennsie während oder nach Beendigung der Ausübungder Arbeitnehmerfreizügigkeit in einem anderenEU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren.Solche so genannten „Rückkehrfälle“25


Seite 1272 GMBl 2009Nr. 62/63treten häufig im Zusammenhang mit der Frage auf,welche Regelungen auf den Familiennachzugdrittstaatsangehöriger Familienangehöriger zu einemDeutschen anzuwenden sind (hierzu ausführlichunten Nummer 3.0.2).1.4 Ein Deutscher, der zugleich Staatsangehöriger einesanderen EU-Mitgliedstaates ist, kann sich fürdie Einreise <strong>und</strong> den Aufenthalt seiner drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen in Deutschlandnicht allein aufgr<strong>und</strong> der Doppelstaatsangehörigkeitauf die Anwendung von Freizügigkeitsrechtberufen. Auch in diesem Fall ist stets ein grenzüberschreitenderBezug erforderlich, insbesonderedurch den Gebrauch der Arbeitnehmerfreizügigkeitin einem anderen EU-Mitgliedstaat (vgl.Nummer 1.3).2 Zu § 2 – Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.1 FreizügigkeitsrechtAbsatz 1 beschreibt den Wesensgehalt des Freizügigkeitsrechtsder Unionsbürger <strong>und</strong> ihrerFamilienangehörigen. Bei Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichenVoraussetzungen gewährt dasGemeinschaftsrecht unmittelbar das Recht aufEinreise <strong>und</strong> Aufenthalt <strong>und</strong> damit auch freie Wahldes Wohnsitzes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatender Europäischen Union. Dieses Rechtsteht sowohl dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerselbst als auch seinen Familienangehörigenunter den Voraussetzungen der §§ 3 <strong>und</strong> 4– unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – zu.Für die Einreise der drittstaatsangehörigen Familienangehörigenist gegebenenfalls nach § 2 Absatz4 Satz 2 ein Visum erforderlich. Das Freizügigkeitsrechtschließt das Recht ein, den Arbeitsplatzfrei von nationalen Behinderungen zu suchen <strong>und</strong>sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen.2.2 Freizügigkeitsberechtigte2.2.0 Absatz 2 benennt die nach Gemeinschaftsrecht(Primär- <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>ärrecht) freizügigkeitsberechtigtenPersonengruppen. GemeinschaftsrechtlicheBegriffe, wie z. B. der durch die Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs konkretisierteArbeitnehmerbegriff werden vom Freizügigkeitsgesetz/EUvorausgesetzt <strong>und</strong> nicht modifiziert.2.2.1 Gemeinschaftsrechtlicher Begriff des „Arbeitnehmers“2.2.1.1 Nach Gemeinschaftsrecht gilt als „Arbeitnehmer“,wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisseswährend einer bestimmten Zeit eine tatsächliche,echte <strong>und</strong> nicht nur völlig untergeordnete oderunwesentliche Tätigkeit für einen anderen nachdessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistungeine Vergütung erhält. Dabei ist nur aufobjektive Kriterien abzustellen. Die rechtlicheEinordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger<strong>und</strong> Erbringer der Arbeitsleistung nach nationalemRecht ist unerheblich. Unerheblich istferner, woher die Mittel für die Vergütung desArbeitnehmers stammen, ob das Rechtsverhältnisnach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis eigenerRechtsform ist oder wie hoch die Produktivitätdes Betroffenen ist. Der Europäische Gerichtshofhat bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeitvon zehn bis zwölf Wochenst<strong>und</strong>en für dieBegründung des Arbeitnehmerstatus ausreichenlassen (EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85– Kempf). Diese Gr<strong>und</strong>sätze hat der EuropäischeGerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt(vgl. nur EuGH, Urteil vom 7. September2004, Rs. C-456/02 – Trojani, EuGH, Urteil vom6. November 2003, Rs. C-413/01 – Ninni-Orasche).In der Rechtsprechung wurde bislang keinMindestbetrag für eine Vergütung festgelegt.Eine nach nationalem Recht geringfügige Beschäftigungkann eine Arbeitnehmereigenschaftbegründen. Als Arbeitnehmer gilt auch, wer eineBerufsausbildung im dualen System absolviert.2.2.1.2 Der Arbeitnehmerstatus endet, wenn der Unionsbürgerden deutschen Arbeitsmarkt endgültigverlassen hat, etwa weil er das Rentenalter erreichthat oder auf Dauer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrtist oder weil er vollständig <strong>und</strong> dauernderwerbsunfähig wurde. Im letzteren Fall istzu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht,insbesondere gemäß § 4a Absatz2 vorliegen.2.2.1.3 Unionsbürger haben gemäß Artikel 39 Absatz 3EGV ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> zur Arbeitssuche. Nachden ersten drei Monaten, in denen das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ohnehin keinen zweckgeb<strong>und</strong>enenVoraussetzungen unterliegt (siehe auch Nummer2.5.1), bleibt das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> bestehen,wenn begründete Aussicht besteht, einen Arbeitsplatzzu finden (EuGH, Urteil vom 26. Februar1991, Rs. C-292/89 – Antonissen, Artikel 14 Absatz4, Buchstabe b) Freizügigkeitsrichtlinie). BegründeteAussicht, einen Arbeitsplatz zu finden,kann angenommen werden, wenn der Arbeitssuchendeaufgr<strong>und</strong> seiner Qualifikation <strong>und</strong> desaktuellen Bedarfs am Arbeitsmarkt voraussichtlichmit seinen Bewerbungen erfolgreich sein wird.Dies ist zu verneinen, wenn er keinerlei ernsthafteAbsichten verfolgt, eine Beschäftigung aufzunehmen.2.2.2 Niedergelassene Erwerbstätige (Artikel 43 ff. EGV)sind Personen, die eine nicht weisungsgeb<strong>und</strong>ene<strong>und</strong> nicht untergeordnete, auf Kontinuität angelegteselbständige Erwerbstätigkeit in einemMitgliedstaat aufnehmen <strong>und</strong> ausüben.2.2.3 Erbringer von Dienstleistungen behalten ihrenSitz im Herkunftsmitgliedstaat bei <strong>und</strong> erbringenihre Leistungen grenzüberschreitend währendeines begrenzten Zeitraums in einem anderenMitgliedstaat (aktive Dienstleistungsfreiheit). DasMerkmal „vorübergehend“ grenzt die Dienstleistungvon der Niederlassung ab, die auf Dauerangelegt ist.2.2.4 Empfänger von Dienstleistungen begeben sich zurInanspruchnahme von Dienstleistungen in einenanderen Mitgliedstaat (passive Dienstleistungsfreiheit).Der Europäische Gerichtshof nennt alsBeispiele für Empfänger von Dienstleistungen26


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1273Touristen, Personen, die medizinische Behandlungentgegen nehmen, Studien- <strong>und</strong> Geschäftsreisende(EuGH, Urteil vom 31. Januar 1984, Rs. 286/82<strong>und</strong> 26/83 – Luisi <strong>und</strong> Carbone). Der Empfangvon Dienstleistungen vermittelt kein auf Dauerangelegtes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>. Die Dauer des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>sorientiert sich an der Dauer derDienstleistung. Sobald ein Unionsbürger seinenHauptaufenthalt in einen anderen Mitgliedstaatverlegt, empfängt er nicht mehr vorübergehendDienstleistungen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober1988, Rs. 196/87 – Steymann, Rn. 16).2.2.5 Nichterwerbstätige sind alle übrigen, nicht von § 2Absatz 2 Nummer 1 bis 4 <strong>und</strong> § 2 Absatz 2 Nummer7 erfassten Unionsbürger. Hierunter fallenRentner, Studenten <strong>und</strong> sonstige Nichterwerbstätige.Die Voraussetzungen für ihren Aufenthaltergeben sich aus § 4.2.2.6 Familienangehörige von Unionsbürgern sind nachMaßgabe der §§ 3 <strong>und</strong> 4 freizügigkeitsberechtigt(siehe auch unten Nummer 3 <strong>und</strong> 4).2.2.7 Ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürger<strong>und</strong> deren Familienangehörige, die einDaueraufenthaltsrecht erworben haben (sieheauch unten Nummer 4 a).2.3 Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts fürErwerbstätige2.3.0 Absatz 3 nennt die von Artikel 7 Absatz 3 Freizügigkeitsrichtliniegemeinschaftsrechtlich vorgegebenenGründe, unter denen das Freizügigkeitsrechtnach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erhaltenbleibt, obwohl tatsächlich keine Erwerbstätigkeitmehr ausgeübt wird.2.3.1.1 Das Freizügigkeitsrecht bleibt erhalten, wenn dieinfolge von Krankheit oder Unfall eingetreteneErwerbsminderung nur vorübergehend ist (§ 2Absatz 3 Satz 1 Nummer 1). Sie ist dann als vorübergehendanzusehen, wenn aufgr<strong>und</strong> einerärztlichen Prognose mit der Wiederherstellung derArbeitsfähigkeit, ggf. auch eingeschränkt, gerechnetwerden kann. Zweifel an der Wiederherstellungbegründen den Wegfall des Rechts nicht.2.3.1.2 Sofern die von der Arbeitsagentur bestätigte unfreiwilligeArbeitslosigkeit nach weniger als einjährigerBeschäftigung eintritt, bleibt das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>nach § 2 Absatz 1 während der Dauervon sechs Monaten unberührt (§ 2 Absatz 3Satz 2). Nach einer mehr als einjährigen durchgängigenBeschäftigung besteht das Freizügigkeitsrechtfort, wenn die Agentur für Arbeit dieUnfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeitbestätigt (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2). Dasunfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit liegtdann vor, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, diezur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung,Aufhebungsvertrag) geführt haben, nichtzu vertreten hat. Die Bestätigung der Agentur fürArbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeitist Voraussetzung für das Fortbestehendes Freizügigkeitsrechts. Die Bestätigung erfolgt,wenn der Arbeitnehmer die Aufnahme einer anderenzumutbaren Tätigkeit nicht verweigert oderalle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigungder Arbeitslosigkeit ergreift. Das Recht nach § 2Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer für die Zeitzwischen Beginn der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit<strong>und</strong> Bestätigung der Agentur für Arbeit überdie Unfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeitbestehen.Entsprechendes gilt, wenn die Einstellung einerselbständigen Tätigkeit in Umständen begründetliegt, auf die der Selbständige keinen Einflusshatte.2.3.1.3 Beginnt der Unionsbürger eine Berufsausbildung,die im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeitsteht, behält er ebenfalls das Recht nachAbsatz 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3). Anforderungenan die Dauer der vorangegangenenErwerbstätigkeit bestehen i. d. R. nicht.Der Zusammenhang der Berufsausbildung zurvorherigen Tätigkeit ist dann entbehrlich, wennder Unionsbürger unfreiwillig arbeitslos gewordenist (vgl. oben Nummer 2.3.1.2).2.4 Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt2.4.1 Unionsbürger benötigen für die Einreise nachDeutschland kein Visum <strong>und</strong> für den Aufenthaltkeinen Aufenthaltstitel, § 2 Absatz 4 Satz 1.2.4.2.1 Für drittstaatsangehörige Familienangehörige verweist§ 2 Absatz 4 Satz 2 unter Berücksichtigungder gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auf dieallgemeinen, für Drittstaatsangehörige geltendenRegeln zur Visumpflicht. Damit gilt die Regelungzur Visumpflicht gemäß Anhang I der Verordnung(EG) Nummer 539/2001 des Rates zur Aufstellungder Liste der Drittländer, deren Staatsangehörigebeim Überschreiten der Außengrenze imBesitz eines Visums sein müssen, sowie der Listeder Drittländer, deren Staatsangehörige von derVisumpflicht befreit sind vom 15. März 2001(Abl. L 81 S. 1) in der zur Zeit gültigen Fassung,aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigenbestimmter Staaten ergibt. Die Befreiungstatbeständegemäß Anhang II der Verordnung(EG) Nummer 539/2001 sowie nach den nationalenRegelungen, insbesondere nach der AufenthV,sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichenVoraussetzungen ebenfalls anwendbar. Die Verweisungdes § 2 Absatz 4 Satz 2 bezieht sich ausschließlichauf die Regelung der Visumpflichtigkeit.Bei dem Visum handelt es sich um einennach den materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetz/EUerteilten Aufenthaltstitel. Dieswird durch die Anmerkung „Familienangehörigereines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“ im Auflagenfelddes Visumetiketts kenntlich gemacht. Nach§ 11 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 AufenthG istauch die Erteilung eines Ausnahmevisums an derGrenze möglich (siehe Nummer 11.1.2.1).2.4.2.2 Im Fall der Visumpflicht gilt diese für die Einreiseungeachtet der Tatsache, dass aufgr<strong>und</strong> der unmittelbarenGewährung der Rechte aus dem EGVeine Zurückweisung ohne Visum an der Grenze27


Seite 1274 GMBl 2009Nr. 62/63unverhältnismäßig sein kann. Der EuropäischeGerichtshof hat in der einschlägigen Entscheidungvom 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 – MRAX) festgestellt,dass das vorherige Visumverfahren zulässigist. Dabei bedeutet die Visumpflicht für drittstaatsangehörigeFamilienangehörige nicht, dassder nach Gemeinschaftsrecht zur Einreise Berechtigtein jedem Fall an der Grenze zurückgewiesenoder ihm allein aufgr<strong>und</strong> einer unerlaubten Einreiseoder eines abgelaufenen Visums im Inlanddie Ausstellung einer Aufenthaltskarte verweigertwerden könnte. Unberührt bleibt die Befugnis, einOrdnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Verletzungder Visumpflicht einzuleiten.2.4.2.3 Eine Zurückweisung an der Grenze ist nicht völligausgeschlossen. Sie ist nach der Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom25. Juli 2002, Rs. C-459/99, – MRAX) jedoch dannunverhältnismäßig <strong>und</strong> deshalb untersagt, wennder Staatsangehörige des Drittstaates, der mit demUnionsbürger verheiratet oder aufgr<strong>und</strong> andererfamiliärer Verb<strong>und</strong>enheit nachzugsberechtigt ist,seine Identität sowie die Ehe bzw. das Verwandtschaftsverhältnisnachweisen kann <strong>und</strong> es keineAnhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr fürdie öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heitim Sinne des § 6 darstellt. Zum Anwendungsmaßstabder Zurückweisung an der Grenze ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit vgl. Nummer 6. Zur Ausstellungeines Ausnahmevisums nach Freizügigkeitsgesetz/EU an der Grenze siehe Nummer 11.1.2.1.2.4.3 Sofern ein visumpflichtiger Familienangehörigereine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger gemäßArtikel 10 der Freizügigkeitsrichtlinie einesanderen Mitgliedstaates besitzt, entfällt das Visumerfordernisin den Fällen, in denen der Familienangehörigesein Recht auf Begleitung oderauf Nachzug zum Unionsbürger in Anspruchnimmt (§ 2 Absatz 4 Satz 3, § 3 Absatz 1; vgl.Nummer 3.1.1, Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie)2.4.4 Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungenalle erforderlichen Vorkehrungentreffen, um den Betroffenen die Beschaffung desVisums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichenGegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglichanzunehmen, zu bearbeiten <strong>und</strong> zu entscheiden.Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthVfindet nicht statt. Die Erläuterungen in Nummer11.1.2.1 bis 11.1.3.1 gelten im Visumverfahrender Auslandsvertretungen entsprechend.2.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> bis zu drei Monaten2.5.1 Absatz 5 führt ausdrücklich ein von materiellenVoraussetzungen unabhängiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong>für Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigenmit gültigem Ausweisdokument für die Dauer vondrei Monaten (Artikel 6 Freizügigkeitsrichtlinie)ein. Von diesem voraussetzungslosen <strong>Aufenthaltsrecht</strong>kann auch zur Vorbereitung eines längerfristigenAufenthalts (Artikel 7 Freizügigkeitsrichtlinie)Gebrauch gemacht werden.2.5.2 Ob Familienangehörige aus Drittstaaten, die denUnionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, imBesitz eines anerkannten oder sonst zugelassenenAusweisdokuments sind, ergibt sich aus den Bestimmungendes AufenthG <strong>und</strong> der AufenthV.2.6 Gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigungüber das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des VisumsDie gebührenfreie Ausstellung der Bescheinigungüber das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> des Visums ergibtsich aus Artikel 5 Absatz 2, Unterabsatz 2 <strong>und</strong>Artikel 25 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie. Kosten,die gegebenenfalls im Zusammenhang mit derGlaubhaftmachung der Freizügigkeitsvoraussetzungenentstehen (z. B. Überprüfungen der Nachweiseüber das Verwandtschaftsverhältnis; Beschaffungvon amtlichen Unterhaltsnachweisen)trägt der Visumantragsteller. Für die Ausstellungder Aufenthaltskarte gemäß § 5 Absatz 2, der Bescheinigungdes Daueraufenthalts gemäß § 5 Absatz6 Satz 1 sowie der Daueraufenthaltskarte gemäߧ 5 Absatz 6 Satz 2 wird gemäß § 47 Absatz 3AufenthV zur Entlastung der öffentlichen Haushalteeine Gebühr in Höhe von acht Euro erhoben.Die Erhebung erfolgt nicht, wenn es sich um dieerstmalige Ausstellung an Personen handelt, diedas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.3 Zu § 3 – Familienangehörige3.0 Allgemeines3.0.1 Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von Familienangehörigen vonUnionsbürgern richtet sich allein nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.Voraussetzungen des AufenthGzum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG), wiezum Beispiel das Erfordernis von Sprachkenntnissen,finden keine Anwendung. Einzelne Bestimmungendes AufenthG finden gemäß § 11 Anwendung,wenn dieses für Freizügigkeitsberechtigtegünstigere Regelungen beinhaltet (§ 11 Absatz 1Satz 5). So kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisnach § 28 AufenthG für einen Unionsbürgeraus den neuen EU-Mitgliedstaaten, der miteiner/einem Deutschen verheiratet ist, wegen deshiermit verb<strong>und</strong>enen uneingeschränkten Zugangszum Arbeitsmarkt (§ 28 Absatz 5 AufenthG)günstiger sein als eine Freizügigkeitsbescheinigung.Die Rechtsstellung des Betroffenen als freizügigkeitsberechtigtbleibt durch die Anwendunggünstigeren Rechts im Einzelfall unberührt. InFällen, in denen die Ausländerbehörde das Nichtbestehenbzw. den Verlust des Freizügigkeitsrechtsfestgestellt hat, weil die Voraussetzungen für einenFamiliennachzug nicht gegeben sind (§§ 5 Absatz5, 11 Absatz 2), kommt für Familienangehörigeggf. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisaus humanitären Gründen nach dem Aufenthaltsgesetzin Betracht.3.0.2 Da deutsche Staatsangehörige gr<strong>und</strong>sätzlich nichtin den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EUbzw. der Freizügigkeitsrichtliniefallen, wenn sie von ihrem Freizügigkeitsrechtnoch keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Num-28


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1275mer 1.3), können sich ihre Familienangehörigennicht auf § 3 berufen. Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> dieserFamilienangehörigen richtet sich nach dem AufenthG.Allerdings können sich drittstaatsangehörigeFamilienangehörige von Deutschen auf dasGemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit berufen.Dies ist der Fall, wenn der deutsche Staatsangehörigemit seinen Familienangehörigen aus einemanderen EU-/EWR-Mitgliedstaat nach Deutschlandzurückkehrt, nachdem er sein Freizügigkeitsrechtausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“).Dies gilt auch, wenn der deutsche Staatsangehörige,der von seinem Freizügigkeitsrecht ineinem anderen EU-/EWR Mitgliedstaat Gebrauchmacht <strong>und</strong> mit seinen (drittstaatsangehörigen) Familienangehörigenaus dem EU-/EWR-Mitgliedstaatvorübergehend (z. B. zu familiären Besuchen)oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt. Indiesen „Rückkehrerfällen“ liegt ein grenzüberschreitenderBezug vor, bei dem sich der Deutsche<strong>und</strong> seine Familienangehörigen in einer Situationbefinden, die der Situation des Unionsbürgersgleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauchmacht <strong>und</strong> von seinem Herkunftsstaat mitseiner Familie nach Deutschland kommt. Wennein solcher Gemeinschaftsbezug vorliegt, sindausnahmsweise die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EUauch auf die drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen Deutscher anwendbar.Unerheblich ist dabei, ob die Ehe oder dasVerwandtschaftsverhältnis erst während des Aufenthaltsdes Deutschen im anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat begründet worden ist. In diesen Fällenmuss jedoch darauf geachtet werden, ob es sichum eine „echte“ Rückkehr eines Deutschen handelt.Besteht ein hinreichender Verdacht, dass dieAusreise lediglich vorübergehend war <strong>und</strong> demZweck der Umgehung nationaler Familiennachzugsregelungendiente, ist das Bestehen der Freizügigkeitwegen Rechtsmissbrauchs zu versagen.3.0.3 Zur Frage der Reichweite der Familiennachzugsbestimmungenhat der Europäische Gerichtshofin seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (Rs. C-127/08 –Metock u. a.) entschieden, dass die Freizügigkeitsrichtliniedrittstaatsangehörigen Familienangehörigenvon Unionsbürgern das Recht einräumt,sich bei ihren Familienangehörigen in der EU aufzuhalten.Dieses Recht besteht unabhängig davon,ob sich der Drittstaatsangehörige bereits in einemEU-Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält <strong>und</strong> ob dieEheschließung mit dem Unionsbürger vor odernach der Zuwanderung in die Gemeinschaft erfolgtist. Der Europäische Gerichtshof hat seineanders lautende Rechtsprechung (EuGH, Urteilvom 23. September 2003, Rs. C-109/01 – Akrich)ausdrücklich aufgegeben.Die bisher vorgenommene Unterscheidung hinsichtlichdes Familiennachzugs zu Unionsbürgernzwischen einem Erstzuzug in das Gemeinschaftsgebiet<strong>und</strong> der Freizügigkeit innerhalb der EU istdamit aufzugeben. Für alle drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen von Unionsbürgern gilt damitunabhängig von ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichenSituation, dass ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>auf Gr<strong>und</strong>lage der Freizügigkeitsrichtlinie besitzt,wer seinen Status als Familienangehöriger einesUnionsbürgers nachgewiesen hat <strong>und</strong> die in derFreizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungenerfüllt. Nachzuweisen ist außerdem, dassder Unionsbürger von seinem FreizügigkeitsrechtGebrauch gemacht hat <strong>und</strong> dass der Familienangehörigediesen begleitet oder ihm nachzieht sowiebeim Nachzug zum Nichterwerbstätigen, dassausreichende Existenzmittel vorhanden sind bzw.ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht.Als Konsequenz aus dem Urteil ergibt sich,dass der Familiennachzug zu Unionsbürgern ausschließlichauf der Gr<strong>und</strong>lage des Freizügigkeitsgesetzes/EUstattfindet. Dies bedeutet, dass eindrittstaatsangehöriger Familienangehöriger einesUnionsbürgers u. a. keine einfachen deutschenSprachkenntnisse nachweisen muss.Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen<strong>und</strong> zu eigenen Staatsangehörigen in das eigeneStaatsgebiet ist von der Entscheidung des Gerichtshofsgr<strong>und</strong>sätzlich nicht betroffen. Dieserhat klargestellt, dass sich das Freizügigkeitsrechtausschließlich auf Sachverhalte mit einem grenzüberschreitendenBezug erstreckt <strong>und</strong> die Zuständigkeitdes nationalen Gesetzgebers, im Übrigenstrengere Regelungen des Familiennachzugs zutreffen, davon unberührt bleibt.3.1 Voraussetzungen des abgeleiteten <strong>Aufenthaltsrecht</strong>svon Familienangehörigen3.1.0 Absatz 1 stellt klar, dass die Familienangehörigenvon Unionsbürgern ein abgeleitetes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>genießen. Die Freizügigkeit der Familienangehörigendient primär dem Zweck, die Ausübungder Freizügigkeit durch die Unionsbürger zu erleichtern.Die Freizügigkeit der Familienangehörigenist daher auch auf die Herstellung der Familieneinheitausgerichtet <strong>und</strong> in Bestand <strong>und</strong>Dauer mit dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgers verknüpft. Das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> des Ehegatten knüpft an diebestehende Ehe an. Dies hat zur Folge, dass auchein Ehegatte aus einem Drittstaat, der von demfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürger getrenntlebt, bis zur rechtskräftigen Scheidung ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>besitzt, sofern der Unionsbürgernicht durch Wegzug ins Ausland sein Freizügigkeitsrechtaufgibt. Zum <strong>Aufenthaltsrecht</strong> desdrittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgersbei Scheidung oder Aufhebung der Ehesiehe Nummer 3.5.Beim Kindernachzug sind die Sorgeberechtigungbzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht des nachholendenElternteils nach § 3 Absatz 1 keineVoraussetzungen für Einreise <strong>und</strong> Aufenthaltdes Kindes (vgl. auch Umkehrschluss aus § 3 Absatz4).Bestehen allerdings begründete Anhaltspunktedafür, dass die Einreise <strong>und</strong> der Aufenthalt desKindes von der Sorgeberechtigung bzw. dem Aufenthaltsbestimmungsrechteines Elternteils nichtgedeckt ist, kann zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlicherAusübung des Freizügigkeitsrechts(insbesondere Kindesentziehung) eine Ver-29


Seite 1276 GMBl 2009Nr. 62/63sagung der Einreise oder eine Feststellung desVerlustes in Betracht kommen. Zu sorgerechtlichenEntscheidungen ausländischer Gerichteoder Behörden <strong>und</strong> Auslandsadoptionen vgl. dieAusführungen zu Nummer 28.1.3 <strong>und</strong> 28.1.2.1AufenthG-VwV.Beim Visum zum Kindernachzug nach § 2 Absatz4 Satz 2 kann das elterliche Sorgerecht auchhinsichtlich der Handlungsbefugnis eines Elternteilszur alleinigen Antragstellung zu beachtensein.3.1.1 Den Familienangehörigen von Unionsbürgernsteht das abgeleitete <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nur dann zu,wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihmnachziehen. Die zuvor bestehende terminologischeAbweichung des Freizügigkeitsgesetzes/EUvon der Freizügigkeitsrichtlinie durch Verwendungdes Begriffs „Wohnung nehmen“ an Stelleder Begriffe „Begleiten“ oder „Nachziehen“ (Artikel7 Absatz 1 Buchstabe d) Freizügigkeitsrichtlinie)ist mit dem Richtlinienumsetzungsgesetzbeseitigt worden, ohne dass sich daraus ein inhaltlicherUnterschied in der Praxis ergibt. DerBegriff „begleiten oder ihm nachziehen“ ist dahingehend auszulegen, dass er sowohl die Familienangehörigeneines Unionsbürgers umfasst, die mitdiesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereistsind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dortaufhalten, ohne dass im letztgenannten Fall danachzu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigenvor oder nach dem Unionsbürger oderbevor oder nachdem sie dessen Familienangehörigewurden, in den Aufnahmemitgliedstaateingereist sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli2008 – C-127/08 – Metock u. a.). Eine gemeinsameWohnung ist keine zwingende Voraussetzung. Esist vom Sinn <strong>und</strong> Zweck der Gewährung des„abgeleiteten“ <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s des Familienangehörigenauszugehen, nämlich der Wahrungder bestehenden familiären Lebenssituation desUnionsbürgers. Der Begriff „begleiten oder nachziehen“impliziert eine im Sinne des Ehe- <strong>und</strong> Familienschutzesschutzwürdige tatsächliche Beziehung.3.1.2 Die Familienangehörigen von Dienstleistungsempfängern(Personen, die gemäß § 2 Absatz 1Nummer 4 freizügigkeitsberechtigt sind) habenebenfalls das Recht, den Unionsbürger zu begleiten.Da es sich um ein abgeleitetes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>handelt, richtet sich dessen Dauer nachder Dauer des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s des Dienstleistungsempfängers.Es kann nur zum vorübergehendenAufenthalt berechtigen (siehe Nummer 2.2.4).3.1.3 Das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigennicht erwerbstätiger Unionsbürger gilt nach Maßgabedes § 4. Zu den weiteren Voraussetzungenvgl. Nummer 4.3.1.4 Das abgeleitete Recht des drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen eines Unionsbürgers bestehtunabhängig davon, ob der Familienangehörigesich bislang in der EU aufhält oder zwecks Begleitungoder Nachzug zum Unionsbürger erstmalsin die EU einreist. Unerheblich ist auch,ob die Ehe bzw. Familie erst nach dem Zuzug desfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers nachDeutschland begründet worden ist, oder ob derDrittstaatsangehörige sich bislang unrechtmäßigin einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat(siehe Nummer 3.0.3).3.2 Begriff des Familienangehörigen3.2.1 Absatz 2 enthält die Legaldefinition der Familienangehörigen.Sie entspricht der Definition in Artikel2 Nummer 2, Buchstaben a), c) <strong>und</strong> d) Freizügigkeitsrichtlinie.3.2.2.1 Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandtenhaben nur ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, solange ihnenUnterhalt gewährt wird (EuGH, Urteil vom18. Juni 1987, Rs. 316/85 – Lebon). Eine solcheUnterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandtentatsächlich Leistungen zukommen, dievom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhaltsangesehen werden können. Dazugehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützungin einem Umfang, der es ermöglicht, zumindesteinen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zudecken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveauin dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich derFamilienangehörige ständig aufhält. Es ist nichterforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährtwird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährunghat oder seinen Unterhalt nicht selbstbestreiten könnte. Auf die Gründe für die Unterstützungkommt es ebenfalls nicht an.Allein die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte<strong>Sozialleistungen</strong> in Anspruch nimmt, steht einertatsächlichen Unterhaltsgewährung nicht entgegen.3.2.2.2 Ausnahmsweise kann aus § 3 Absatz 2 Nummer 2auch dann ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> abgeleitet werden,wenn nicht der EU-Bürger seinem Verwandtenden Unterhalt gewährt, sondern es sich umgekehrtverhält. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem EU-Bürger um einen freizügigkeitsberechtigten Minderjährigenhandelt, der von einem drittstaatsangehörigenElternteil tatsächlich betreut wird, dieseBetreuung erforderlich ist <strong>und</strong> keine öffentlichenMittel in Anspruch genommen werden (vgl.EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02– Zu/Chen, Rn. 42 ff.).3.3 Hinterbliebene eines Unionsbürgers3.3.0 Nach Absatz 3 erhalten drittstaatsangehörige Familienangehörigeeines verstorbenen Unionsbürgersunter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges<strong>Aufenthaltsrecht</strong>.3.3.1 Die Voraussetzung des rechtmäßigen Voraufenthaltsvon einem Jahr als Familienangehöriger desVerstorbenen in Deutschland bedeutet, dass einAufenthalt aus anderen Gründen nicht ausreicht.Es ist auf die objektive Rechtslage abzustellen.Nicht notwendig ist, dass das sich aus demGemeinschaftsrecht ergebende <strong>Aufenthaltsrecht</strong>als Familienangehöriger bescheinigt wurde. ZurKontinuität des Aufenthaltes vgl. § 4a Absatz 6.30


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12773.3.2 Der Verweis in Absatz 3 Satz 1 auf die Voraussetzungendes § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oderNummer 5 – Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungenin der eigenen Person – bedeutet für diedrittstaatsangehörigen Hinterbliebenen, dass sieentweder Arbeitnehmer, Selbständige oder Erbringervon Dienstleistungen sein oder als nichtErwerbstätige die Voraussetzungen des § 4 erfüllenmüssen. Die Aussparung des § 2 Absatz 2Nummer 4 in dem Verweis macht deutlich, dassder Empfang von Dienstleistungen für das Verbleiberechtnicht ausreicht. Soweit der Hinterbliebeneals Dienstleistungserbringer i. S. d. § 2Absatz 2 Nummer 3 freizügigkeitsberechtigt ist,bleibt sein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für die Dauer derDienstleistungserbringung erhalten.3.3.3 Die Familienangehörigen behalten den Status, dersich aus der Aufenthaltskarte ergibt, gr<strong>und</strong>sätzlichbei. Dies entspricht den Vorgaben des Artikels 12Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie.3.3.4 Der künftige Aufenthaltsstatus eines Familienangehörigennach Absatz 3 Satz 1 entspricht jedochnicht vollständig dem eines Unionsbürgers oderprivilegierten Familienangehörigen. Nach derRichtlinie behalten diese ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ausschließlichauf persönlicher Gr<strong>und</strong>lage (Artikel 12Absatz 2 Unterabsatz 3 Freizügigkeitsrichtlinie).Dies bedeutet, dass die betroffenen Personen ineinigen Bereichen (Familiennachzug, Schutz vorVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s) nicht nach den privilegierendenVorschriften des Freizügigkeitsgesetz/EUbehandelt werden. Satz 2 ordnet daheran, dass § 3 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 sowie §§ 6 <strong>und</strong> 7 aufdiesen Personenkreis keine Anwendung finden,sondern das AufenthG.3.3.5 Soweit die Regelungen für ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>des verbleibenden Familienangehörigen nachdem AufenthG ausnahmsweise günstiger seinsollten, finden sie über § 11 Absatz 1 Satz 5 Anwendung.3.4 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> für Kinder <strong>und</strong> sorgeberechtigtenElternteil nach Tod oder Wegzug desUnionsbürgers3.4.1 Absatz 4 regelt die Frage des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s fürKinder <strong>und</strong> den Elternteil, der die elterliche Sorgetatsächlich wahrnimmt, wenn der Unionsbürgeraus dem Aufnahmemitgliedstaat wegzieht oderverstirbt. Unter der Voraussetzung, dass die Kindersich in Deutschland aufhalten <strong>und</strong> sie eineBildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken besuchen,bleibt das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> bis zumAbschluss der Ausbildung erhalten (Artikel 12Absatz 3 Freizügigkeitsrichtlinie). Die Einschränkung,dass das Recht ausschließlich auf persönlicherGr<strong>und</strong>lage (vgl. Nummer 3.3.4) erhaltenbleibt, gilt hier nicht.3.4.2 Ausbildungseinrichtungen i. S. d. Absatzes 4 sindstaatliche <strong>und</strong> anerkannte private Ausbildungseinrichtungen,die zum Abschluss einer Ausbildungim Sinne einer beruflichen Qualifikation führen.Dazu gehören auch allgemeinbildende Schulen.Das Kind „besucht“ diese Einrichtung, wenn esder Ausbildung ernsthaft nachgeht, d. h. die Einschreibungallein reicht nicht aus.3.5 <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des drittstaatsangehörigenEhegatten eines Unionsbürgers bei Scheidungoder Aufhebung der Ehe3.5.1 Absatz 5 betrifft die Frage, inwieweit das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>eines drittstaatsangehörigen Ehegattennach Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhaltenbleibt. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte in seinereigenen Person die Freizügigkeitsvoraussetzungenerfüllt <strong>und</strong> zudem ein in Absatz 5 unterden Nummer 1 bis 4 aufgeführter Fall vorliegt.Zur Erfüllung der Freizügigkeitsvoraussetzungenin der eigenen Person siehe Nummer 3.3.2. DieFamilienangehörigen behalten ihren Status, dersich in der Aufenthaltskarte ausdrückt, gr<strong>und</strong>sätzlichbei. Dies entspricht den Vorgaben des Artikels13 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie.3.5.2 Auch der Familienangehörige nach Absatz 5 hatdas <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ausschließlich auf persönlicherGr<strong>und</strong>lage (Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz3 Freizügigkeitsrichtlinie). Dies ist in Absatz5 Satz 2 angeordnet. Die Ausführungen zuNummer 3.3.4 gelten entsprechend.3.6 Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt von Lebenspartnerneines Unionsbürgers3.6.0 Absatz 6 regelt das Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthaltder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner(§ 1 Absatz 1 Satz 1 LPartG) von Unionsbürgern.Von Bedeutung ist diese Regelung nur, wenn derLebenspartner nicht selbst unmittelbar freizügigkeitsberechtigtist. Die Vorschrift findet daher inerster Linie auf drittstaatsangehörige LebenspartnerAnwendung.3.6.1 Absatz 6 verweist für die Lebenspartner der in § 2Absatz 2 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Personenauf die Voraussetzungen, die für die ausländischenLebenspartner von Deutschen entsprechend gelten(§ 27 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1a <strong>und</strong> 3, § 9Absatz 3, § 9c Satz 2, §§ 28 bis 31 sowie 51 Absatz2 AufenthG). Danach ist u. a. Voraussetzungfür ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>, dass der Unionsbürger,zu dem der Zuzug erfolgen soll, für den Unterhaltanderer ausländischer Familienmitglieder oderanderer Haushaltsangehöriger nicht auf Leistungengemäß SGB II oder SGB XII angewiesen ist.Diese Regelung orientiert sich an der Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs, wonacheinem Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaatder Nachzug des nichtehelichen Lebenspartnersdann nicht versagt werden kann, wenn das nationaleRecht einem Inländer ein solches Rechteinräumt (vom Europäischen Gerichtshof für eineverschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaftentschieden – Urteil vom 17. April1986, Rs. 59/85 – Florence Reed). Zu den Voraussetzungen,die vom drittstaatsangehörigen Lebenspartnererfüllt werden müssen, gehört auch derNachweis „einfacher deutscher Sprachkenntnisse“i. S. d. § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG.31


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1279eine über die Allgemeinbildung hinausgehendeberufliche Qualifikation vermittelt, besitzt oder aneiner solchen immatrikuliert ist.4.2.2 Der Kreis der familiennachzugsberechtigten Familienangehörigenist bei Studenten enger gezogenals bei den übrigen freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürgern. Er ist auf die Kernfamilie, d. h.den Ehegatten, Kinder, denen Unterhalt gewährtwird, sowie Lebenspartner beschränkt (vgl. Artikel7 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie). Zu beachtenist, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahmeöffentlicher Mittel gesichert seinmuss (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Freizügigkeitsrichtlinie).Zur Unterhaltsgewährung vgl.Nummer 3.2.2.1.4aZu § 4a – Daueraufenthaltsrecht4a.0 Allgemeines4a.0.1 In § 4a sind die Daueraufenthaltsrechte zusammengefasst.Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechtserhalten Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen – unabhängig von derenStaatsangehörigkeit – eine verbesserte Rechtsstellung.Ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> geht auch dannnicht mehr verloren, wenn sie die Voraussetzungdes § 2 Absatz 2 nicht mehr erfüllen, weil sie beispielsweisedie Arbeitnehmereigenschaft oderdurch Scheidung die Ehegatteneigenschaft verlorenhaben. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz(vgl. § 6 Absatz 4).4a.0.2Der Familiennachzug zu Daueraufenthaltsberechtigtenist im Freizügigkeitsgesetz/EU nicht geregelt.§§ 3, 4 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie Artikel6, 7, 16 ff. Freizügigkeitsrichtlinie regeln denabgeleiteten Erwerb des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s <strong>und</strong>den eigenständigen Erwerb des Daueraufenthaltsrechtsvon Familienangehörigen. Es fehlt jedocheine Regelung über den Erwerb eines <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s,wenn der Unionsbürger, zu dem derNachzug erfolgen soll, bereits ein Daueraufenthaltsrechterlangt hat, der Familienangehörige dieVoraussetzungen für den Daueraufenthalt selbstaber noch nicht erfüllt. Da Familienangehörigevon freizügigkeitsberechtigten, aber noch nichtdaueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern ein<strong>Aufenthaltsrecht</strong> haben, muss dies erst recht fürFamilienangehörige von daueraufenthaltsberechtigtenUnionsbürgern gelten. Letztere haben einestärkere aufenthaltsrechtliche Position als „gewöhnlich“freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger.Anknüpfungspunkt für die Beurteilung entsprechenderFälle ist das Freizügigkeitsrecht, dasder Daueraufenthaltsberechtigte derzeit innehat.Ist der daueraufenthaltsberechtigte UnionsbürgerErwerbstätiger, richtet sich der Familiennachzugnach den Bestimmungen für Erwerbstätige,ansonsten nach den Bestimmungen für Nichterwerbstätige.Damit sind die daueraufenthaltsberechtigtenden „gewöhnlich freizügigkeitsberechtigten“Unionsbürgern hinsichtlich des Familiennachzugsgleichgestellt. Zu beachten ist dabeijedoch, dass für die Kernfamilie zumindest das4a.0.3Niveau erreicht werden muss, das das AufenthGfür den Nachzug zu Deutschen enthält (Artikel 24Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). D.h., dass beimEhegatten, beim minderjährigen ledigen Kindsowie beim Elternteil eines minderjährigen ledigenUnionsbürgers, der die Personensorge ausübt,auch ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen(ausreichender Krankenversicherungsschutz <strong>und</strong>ausreichende Existenzmittel) ein Familiennachzugmöglich sein muss (vgl. § 28 AufenthG).Zur Bescheinigung <strong>und</strong> zum Verlust des Daueraufenthaltsrechtsvgl. Nummer 5.6 <strong>und</strong> 5.7.4a.1 Allgemeine VoraussetzungenAbsatz 1 enthält die Gr<strong>und</strong>norm. Nach fünfjährigemständigem rechtmäßigem Aufenthalt imB<strong>und</strong>esgebiet entsteht das voraussetzungsloseDaueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechtsgemäß § 4a Absatz 1 setzt nichtvoraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nachden Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war.Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entwedernach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/EWG)oder nach dem AufenthG (früher:AuslG) erlaubt ist. Bedingung ist jedoch, dassder Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrechtrechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EUrichtete. Dies ergibt sich aus demWortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungennicht mehr von Belang ist. Familienangehörigevon Unionsbürgern müssen sichzum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit demUnionsbürger im B<strong>und</strong>esgebiet aufgehalten haben.Bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigeneines Staatsangehörigen eines Beitrittsstaatesist eine Anrechnung des Voraufenthaltsmöglich, wenn er sich als Familienangehöriger desStaatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaates mitdiesem fünf Jahre lang ununterbrochen im B<strong>und</strong>esgebietaufgehalten hat. Dieser Gr<strong>und</strong>satz giltentsprechend für die Fälle des § 4a Absatz 3, 4<strong>und</strong> 5.4a.2 Daueraufenthaltsrecht bei Beendigungeiner ErwerbstätigkeitAbsatz 2 legt die Bedingungen für den Erwerb desDaueraufenthaltsrechts für Erwerbstätige fest, dieihre Erwerbstätigkeit beenden, bevor sie ein Daueraufenthaltsrechtgemäß Absatz 1 erworben haben.Er bildet die Vorgaben des Artikels 17 Freizügigkeitsrichtlinieab.4a.3 Familienangehörige verstorbener UnionsbürgerAbsatz 3 regelt das eigenständige <strong>Aufenthaltsrecht</strong>der Familienangehörigen, wenn der Erwerbstätigeim Laufe seines Erwerbslebens stirbt, ohne zuvorein Daueraufenthaltsrecht erworben zu haben. Ersetzt Artikel 17 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinieum.33


Seite 1280 GMBl 2009Nr. 62/634a.4 Familienangehörige daueraufenthaltsberechtigterUnionsbürgerAbsatz 4 regelt das eigenständige <strong>Aufenthaltsrecht</strong>der Familienangehörigen, wenn der Erwerbstätige,von dem sie ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ableiten, einDaueraufenthaltsrecht gemäß § 4 a Absatz 2 erworbenhat. Er setzt Artikel 17 Absatz 3 Freizügigkeitsrichtlinieum.4a.5 Familienangehörige nach § 3 Absatz 3 bis 5Absatz 5 betrifft die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen,die gemäß § 3 Absatz 3 bis 5 nachTod, Wegzug, Scheidung, Aufhebung der Ehe ihr<strong>Aufenthaltsrecht</strong> unter bestimmten Bedingungenbehalten. Sie erwerben nach Ablauf von fünf Jahrendas Daueraufenthaltsrecht.4a.6 Abwesenheitszeiten4a.7 VerlustAbsatz 6 nennt die vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenenGründe, die bei der Fristberechungzum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlichsind.Absatz 7 enthält eine Regelung für den Verlust desDaueraufenthaltsrechts. Zur Auslegung des Begriffs„Abwesenheit aus einem seiner Natur nachnicht nur vorübergehenden Gr<strong>und</strong>“ siehe Nummer51.1.5 AufenthG-VwV.5 Zu § 5 – Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, Aufenthaltskarten5.0 AllgemeinesFür keine Gruppe von Unionsbürgern (Erwerbstätige<strong>und</strong> Nichterwerbstätige) ist ein Aufenthaltstitelerforderlich. Vielmehr wird Unionsbürgernsowie den Familienangehörigen, dieStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der EUsind, im vereinfachten Verfahren von Amts wegeneine Bescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ausgestellt (§ 5 Absatz 1). DrittstaatsangehörigenFamilienangehörigen wird von Amts wegen eineAufenthaltskarte ausgestellt.5.1 Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong>5.1.1 Bei der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> von Unionsbürgernhandelt sich um eine Art Anmeldebestätigung, dadie Angaben, die diese zu ihrem Freizügigkeitsrechtmachen, i. d. R. nicht überprüft werden. Aufden Begriff „(An)Meldebescheinigung“ wurdeverzichtet, um eine Verwechslung mit entsprechendenPapieren im Rahmen der meldebehördlichenAnmeldung zu vermeiden.Die Handhabung des Anmeldeverfahrens vor Ortdarf nicht dazu führen, dass die Bescheinigung zueinem Aufenthaltstitel unter anderem Namen aufgewertetwird. Artikel 8 Freizügigkeitsrichtliniegeht ebenfalls von einem reinen Anmeldeverfahrenaus. Die Bescheinigung ist unverzüglichauszustellen (Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).5.1.2 Es gibt keinen b<strong>und</strong>eseinheitlichen Vordruck fürdie Bescheinigung. Dies dokumentiert die beschränkteBedeutung des Papiers. Folgende Hinweisesind bei der Gestaltung der Bescheinigungb<strong>und</strong>eseinheitlich zu beachten:5.1.2.1 – Durch die Angabe der Nummer des Identitätsdokumentsdes Inhabers sollte der Bezugzum Personaldokument hergestellt werden.Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsrichtliniesieht vor, dass die Bescheinigung Name<strong>und</strong> Anschrift sowie Zeitpunkt der Anmeldungangibt.5.1.2.2 – Auf die Angabe der Personengruppe nach § 2Absatz 2 sollte in der Freizügigkeitsbescheinigungverzichtet werden. Auch minderjährigenUnionsbürgern ist eine Freizügigkeitsbescheinigungauszustellen.5.1.2.3 Die Bescheinigung ist regelmäßig ohne Angabeeines Gültigkeitszeitraums auszustellen. Da dieFreizügigkeitsrichtlinie ausdrücklich eine Anmeldebescheinigungvorsieht, der ein Gültigkeitszeitraumnaturgemäß fremd ist, sollte nur inAusnahmefällen ein Gültigkeitszeitraum vermerktwerden. Dies ist dann denkbar, wenn z. B. der geplanteAufenthalt von vornherein vorübergehenderNatur ist.5.1.2.4 Obwohl die Ausstellung der Bescheinigung in einemvereinfachten Verfahren erfolgt, fällt ein Verwaltungsvorgangan, der in geeigneter Weise zudokumentieren ist. Für Unionsbürger sind weiterhinAusländerakten zu führen, in denen allewesentlichen Aspekte des Einzelfalles nachvollziehbar<strong>und</strong> ersichtlich dokumentiert sind. Dieskann sowohl in elektronischer Form als auch inPapierform erfolgen.5.1.3 Muster der Bescheinigung:Kopfbogen der ausstellenden BehördeBescheinigung gemäß § 5 Absatz 1Freizügigkeitsgesetz/EUName, Vorname:Geburtsdatum:Staatsangehörigkeit:Anschrift:Zeitpunkt der Anmeldung:Die Inhaberin/der Inhaber dieser Bescheinigungist Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union oderder Europäischen Gemeinschaft <strong>und</strong> nachMaßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EUzur Einreise <strong>und</strong> zum Aufenthalt in derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland berechtigt.(Der Inhaber/die Inhaberin dieser Bescheinigungbenötigt zur Aufnahme einer unselbständigen,arbeitsgenehmigungspflichtigenErwerbstätigkeit eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-oder Arbeitsberechtigung-EU.)34


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1281Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindungmit folgendem Identitätsdokument der Inhaberin/desInhabers:____________________________________Bezeichnung des Dokuments; SeriennummerIm Auftrag(Siegel)_____________________Datum, Unterschrift5.2 Aufenthaltskarte für Familienangehörigevon Unionsbürgern5.2.1 Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigeneines Unionsbürgers erhalten von Amts wegeneine Aufenthaltskarte auf einem b<strong>und</strong>eseinheitlichvorgegebenen Vordruck (§ 58 Satz 1 Nummer 13i. V. m. Anlage D15 zur AufenthV). Die Aufenthaltskarteist deklaratorisch, d. h. das Freizügigkeitsrechtentsteht originär durch das Gemeinschaftsrecht<strong>und</strong> nicht durch die Ausstellung einerAufenthaltskarte.5.2.2 Die Aufenthaltskarte wird i. d. R. mit einem Gültigkeitszeitraumvon fünf Jahren ausgestellt, essei denn, aus dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> des Unionsbürgers,von dem sich das Recht des drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen ableitet, ergibtsich ein kürzerer Zeitraum. Die Ausstellung derAufenthaltskarte erfolgt unabhängig davon, ob derFamilienangehörige mit einem nach § 2 Absatz 4Satz 2 ausgestellten Visum eingereist ist.5.2.3 Die Aufenthaltskarte ist innerhalb von sechs Monaten,nachdem der Familienangehörige die erforderlichenAngaben gemacht hat, von Amtswegen auszustellen (Umsetzung des Artikels 10Absatz 1 Satz 1 Freizügigkeitsrichtlinie). EineBescheinigung darüber, dass die für das Verfahrenerforderlichen Angaben gemacht wurden, wirdunverzüglich ausgestellt. Einen b<strong>und</strong>eseinheitlichenVordruck für diese Bescheinigung gibt esnicht. Die Bescheinigung kann mit folgendem Textausgegeben werden: „Der Inhaber/die Inhaberindieser Bescheinigung hat als Familienangehörigereines Unionsbürgers die Angaben gemacht, die fürdie Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlichsind.“5.2.4 In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil desEuropäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Rs.C-459/99 – MRAX, hingewiesen (illegale Einreisebzw. abgelaufenes Visum von drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen; siehe auch Nummer2.4.2.2).5.2.5 Auf der Aufenthaltskarte für Familienangehörigeder neuen Unionsbürger ist der Hinweis „Die Inhaberin/derInhaber dieser Aufenthaltskarte/dieserBescheinigung benötigt für die Aufnahme einerarbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine<strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU oder Arbeitsberechtigung-EU“ aufzunehmen (siehe Nummer 13).5.2.6 Gemäß § 15 gilt eine vor dem 28. August 2007unter der bisherigen Bezeichnung ausgestellteAufenthaltserlaubnis-EU als Aufenthaltskarte einesFamilienangehörigen eines EU-Bürgers biszum Ablauf des Gültigkeitsdatums fort.5.3 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichenVoraussetzungen5.3.1 Die Ausländerbehörde kann die Glaubhaftmachungder aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungendurch Angaben <strong>und</strong> Vorlagen der erforderlichenNachweise sowohl bei Unionsbürgern als auch beideren Familienangehörigen verlangen. Dies ist jedocherst drei Monate nach Einreise zulässig(Artikel 8 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie). Davorbesteht das voraussetzungslose <strong>Aufenthaltsrecht</strong>gemäß § 2 Absatz 5. Hinsichtlich des Verfahrensist zwischen Unionsbürgern einerseits <strong>und</strong>drittstaatsangehörigen Familienangehörigen andererseitszu unterscheiden.5.3.1.1 Unionsbürger5.3.1.1.1 Bei einem Unionsbürger ist gr<strong>und</strong>sätzlich vomBestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen,wenn er erklärt, dass eine der gefordertenAusübungsvoraussetzungen vorliegt <strong>und</strong> keineZweifel an seiner Erklärung bestehen. In diesemFall ist von der Vorlage entsprechender Dokumentezur Glaubhaftmachung vor Ausstellung derBescheinigung abzusehen. Eine Überprüfung derAngaben findet nicht statt.5.3.1.1.2 Für den Fall, dass auf eine Prüfung nicht verzichtetwerden kann, können von einem freizügigkeitsberechtigtenUnionsbürger nur die in § 5a Absatz1 genannten <strong>und</strong> von einem Familienangehörigen,der ebenfalls Unionsbürger ist, nur diein § 5a Absatz 2 genannten Dokumente verlangtwerden.5.3.1.1.3 Sollten die Voraussetzungen für ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>nicht vorliegen, stellt die Ausländerbehördedies fest <strong>und</strong> teilt es dem Betroffenen mit. DieAusreisepflicht entsteht mit der Feststellung derfehlenden Freizügigkeitsvoraussetzungen, es seidenn, es werden Rechtsmittel eingelegt (§ 7 Absatz1, vgl. Nummer 7.1.1.1 f.). Die Unanfechtbarkeitder Feststellung muss nicht abgewartetwerden. Die Pflicht zur Ausreise ist sofort vollziehbar.5.3.1.1.4 Um auszuschließen, dass dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong>bereits von Anfang an Gründe der öffentlichenOrdnung, Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit entgegenstehen,ist i. d. R. unter Beachtung der Maßgabendes Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom16. Dezember 2008 (Rs. C-524/06 – Huber) eineAZR-Abfrage durchzuführen. Hierbei ist auch dieDokumentennummer des vorgelegten Identitätsdokumentszu prüfen. Ergeben sich aus der Abfragemögliche Gründe, die dem Bestehen eines<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s entgegenstehen (Sperrzeiten ausVoraufenthalten, Ausschreibung zur Einreiseverweigerung),ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendendeMaßnahmen im Einzelfall unter Beachtungder gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen ge-35


Seite 1282 GMBl 2009Nr. 62/63rechtfertigt sind. Maßstab ist § 6 (vgl. Nummer6 ff.).5.3.1.1.5 Im Fall einer Wiedereinreisesperre ist im Einzelfallzu prüfen, ob die Sperrwirkung nachträglich zubefristen bzw. die Frist zu verkürzen ist, weil dieGründe, die zu der Sperre geführt haben, zwischenzeitlichweggefallen sind. Solange der Antragauf Aufhebung des mit der Ausweisung verb<strong>und</strong>enenAufenthaltsverbots noch geprüft wird, bestehtgemeinschaftsrechtlich kein Recht des wirksamausgewiesenen Unionsbürgers, in den betreffendenStaat wieder einreisen zu können.5.3.1.2 Familienangehörige aus Drittstaaten5.3.1.2.1 Bei Familienangehörigen aus Drittstaaten istdas Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungendurch die Ausländerbehörde zu prüfen. Die aktuelleRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofszum <strong>Aufenthaltsrecht</strong> drittstaatsangehörigerFamilienangehöriger (vgl. unter Nummer 3.0.3) istbei der Entscheidung zu beachten.5.3.1.2.2 Von den drittstaatsangehörigen Familienangehörigenkönnen nur die in § 5a Absatz 2 genanntenDokumente verlangt werden.5.3.1.2.3 Eine AZR-Abfrage ist durchzuführen.5.3.1.2.4 Ggf. ist zu prüfen, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmenzu ergreifen sind (siehe Nummer 5.3.1.1.4,bei bestehender Wiedereinreisesperre siehe Nummer5.3.1.1.5 <strong>und</strong> 7.2.4.5.3.2 Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigenkönnen die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungenim Zusammenhang mit der meldebehördlichenAnmeldung gegenüber der zuständigenMeldebehörde abgeben.5.3.2.1 Für Unionsbürger ist i. d. R. keine persönlicheVorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich.Die Verfahrensausgestaltung im Einzelnen ist denLändern überlassen.5.3.2.2 Die Meldevorschriften der Länder sehen eineMeldung bereits spätestens 14 Tage nach Bezieheneiner Wohnung vor. Die Ausländerbehörde kanndie Angaben, die sie für die Ausstellung der Bescheinigungnach § 5 oder die Aufenthaltskartebenötigt, jedoch erst drei Monate nach der Einreisefordern (siehe Nummer 2.5.1). Der Unionsbürgermuss daher darauf hingewiesen werden,dass er seine Angaben zum Freizügigkeitsrechtauch gesondert zu einem späteren Zeitpunkt vorder Ausländerbehörde machen kann.5.3.3 Die Meldebehörde leitet die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungenaußerhalb der Meldedatenübermittlungan die Ausländerbehördeweiter. Die Festlegung des Verfahrensablaufs imEinzelnen bleibt den Ländern überlassen.5.3.4 Eine über die dargestellte „Botenfunktion“ derMeldebehörde hinausgehende Kompetenz bezüglichaufenthaltsrechtlicher Datenverarbeitung bestehtnicht.5.4 Überprüfung des Fortbestands der Ausstellungsvoraussetzungen5.4.1 Die Ausländerbehörde kann innerhalb der erstenfünf Jahre des Aufenthalts den Fortbestand derErteilungsvoraussetzungen aus besonderem Anlassprüfen. Ein besonderer Anlass liegt insbesonderedann vor, wenn nichterwerbstätige Unionsbürgeroder deren Familienangehörige Leistungennach SGB II oder SGB XII in Anspruchnehmen wollen. Dies entspricht Artikel 14 Absatz2 Freizügigkeitsrichtlinie. Der Bezug vonLeistungen nach den genannten Sozialgesetzbücherndarf jedoch nicht automatisch zur Verlustfeststellungführen.5.4.2 Ein besonderer Anlass liegt auch vor, wenn hinreichendeAnhaltspunkte bekannt werden, dassdie Begünstigten über freizügigkeitsrechtlich relevanteUmstände getäuscht haben (z. B. Täuschungüber nicht vorhandene Existenzmittel).5.5 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts5.5.1.1 Der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechtsaufgr<strong>und</strong> des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen(§§ 2 bis 4) kann nur innerhalbder ersten fünf Jahre nach Begründung desständigen Aufenthalts festgestellt werden, § 5 Absatz5 Satz 1. Die Feststellung des Verlustes ist mitder Einziehung der Bescheinigung bzw. dem Widerrufder Aufenthaltskarte zu verbinden. Nachfünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ist derFortfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nichtmehr relevant, da das Daueraufenthaltsrecht erworbenwurde (vgl. Nummer 4 a).5.5.1.2 Die Feststellung des Verlusts des Rechts nach § 2Absatz 1 ist eine Ermessensentscheidung.5.5.1.3 Eine Entscheidung gemäß § 5 Absatz 5 kann nachfünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts auch dannnicht getroffen werden, wenn die Freizügigkeitsvoraussetzungenbereits früher nicht mehr vorlagen,jedoch keine Feststellung getroffen wurde.Sowohl nach den europarechtlichen Vorgaben(Artikel 16 Absatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie)als auch nach nationalem Recht (§ 4 a Absatz 1) istfür den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts lediglichein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf JahrenVoraussetzung. Der Aufenthalt ist jedenfalls nichtrechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Vollendungder Fünf-Jahresfrist eine Entscheidung über denVerlust oder das Nichtbestehen des Rechts vorliegt.Sinn der Vorschrift zum Daueraufenthaltsrechtist es, nach einem gewissen Zeitraum(fünf Jahre) für den Unionsbürger Sicherheithinsichtlich seines Aufenthaltsstatus herzustellen<strong>und</strong> somit seine Integration zu fördern (Erwägungsgründe17 <strong>und</strong> 18 der Freizügigkeitsrichtlinie).5.5.2 Absatz 5 Satz 2 verweist auf § 4 a Absatz 6 (sieheNummer 4a.6). Die dort aufgeführten Aufenthaltszeitenführen ebenfalls nicht zum Verlustdes <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s innerhalb der ersten fünfJahre.36


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12835.6 Bescheinigung des DaueraufenthaltsrechtsDie Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts erfolgtauf einem b<strong>und</strong>eseinheitlich vorgegebenenVordruck (§ 58 Satz 1 Nummer 14 i. V. m. AnlageD16 zur AufenthV).5.7 Verlust des Daueraufenthaltsrechts5aDer Verlust des Daueraufenthaltsrechts tritt nichtautomatisch ein, sondern muss festgestellt werden.Die das Daueraufenthaltsrecht bestätigenden Dokumentesind gleichzeitig einzuziehen.Zu § 5a – Vorlage von Dokumenten5a.0 AllgemeinesDie Dokumente, die für die Ausstellung der Bescheinigungüber das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> bzw. die Aufenthaltskarte nach§ 5 verlangt werden dürfen, sind in § 5a abschließendaufgezählt. Die Vorschrift setzt Artikel 8Absatz 3 <strong>und</strong> 5 sowie Artikel 10 Absatz 2 derFreizügigkeitsrichtlinie um.5a.1 Dokumente, deren Vorlage von Unionsbürgernverlangt werden kann5a.1.15a.1.25a.1.2.15a.1.2.2Absatz 1 betrifft die Nachweise, welche die Ausländerbehördezur Ausstellung einer Bescheinigungnach § 5 Absatz 1 von einem Unionsbürgerverlangen kann. Der gültige Personalausweis oderReisepass kann von allen Unionsbürgern gleichermaßenverlangt werden.Im Übrigen ist bei den Nachweisen, welche dieAusländerbehörde gemäß Absatz 1 verlangenkann, nach den Kategorien freizügigkeitsberechtigterUnionsbürger zu unterscheiden (Absatz 1Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2).Unter dem Begriff „andere Ausbildungseinrichtung“sind auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungenzu verstehen, soweit die ausländischenWissenschaftlerinnen <strong>und</strong> Wissenschaftler dort imRahmen eines Praktikums von mehr als drei Monaten,in der Vorbereitung auf eine Promotionoder in der Postdoc-Phase erste praktische Erfahrungenin der Forschung machen.Ein besonderer Nachweis für Dienstleistungserbringer<strong>und</strong> -empfänger (§ 2 Absatz 2 Nummer4 <strong>und</strong> 5), die Unionsbürger sind, ist nichtvorgesehen.5a.2 Dokumente, deren Vorlage von Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangt werdenkannAbsatz 2 betrifft die Nachweise, welche die Ausländerbehördevon einem Familienangehörigeneines Unionsbürgers verlangen kann. Dabei betrifftAbsatz 2 sowohl Familienangehörige mitStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU,denen eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 auszustellenist, als auch Familienangehörige, dienicht Unionsbürger sind, denen eine Aufenthaltskartenach § 5 Absatz 2 auszustellen ist.6 Zu § 6 – Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt6.0 Allgemeines6.0.1 Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt im Gr<strong>und</strong>satzabschließend <strong>und</strong> umfassend die Beendigung bzw.Beschränkung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s von Unionsbürgern<strong>und</strong> ihrer freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.Die Vorschriften nach Kapitel5 AufenthG sind mit Ausnahme einiger allgemeinerRegeln über die Ausreisepflicht (§ 50Absatz 3 bis 7) auf diesen Personenkreis nicht anwendbar(vgl. § 11 Absatz 1 Satz 1).6.0.2 Das Freizügigkeitsgesetz/EU unterscheidet zwischendem Verlust des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit, der in § 6 geregeltist, <strong>und</strong> dem Verlust des Freizügigkeitsrechtswegen Wegfalls der Voraussetzungen für eingemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht (sogenannte „administrative Ausweisung“). Für diesenletzten Fall sieht § 5 Absatz 5 ein besonderesFeststellungsverfahren über den Verlust des Freizügigkeitsrechtsvor, wenn die Voraussetzungenfür das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrechtinnerhalb von fünf Jahren nach Begründungdes ständigen Aufenthalts im B<strong>und</strong>esgebiet entfallensind (vgl. oben Nummer 5.5).6.0.3 In § 6 Absatz 1, 4 <strong>und</strong> 5 ist die Differenzierung derFreizügigkeitsrichtlinie zwischen Betroffenen, dielediglich ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> genießen, solchen,die ein Daueraufenthaltsrecht genießen, <strong>und</strong> denjenigen,die ihren Aufenthalt in den letzten zehnJahren im B<strong>und</strong>esgebiet hatten oder minderjährigsind, gesetzlich nachvollzogen. Die Eingriffsschwellenliegen jeweils höher. Dies spiegelt dieIntention der Freizügigkeitsrichtlinie wieder, wonachder Schutz vor Ausweisung in dem Maßezunehmen soll, wie die Unionsbürger <strong>und</strong> Familienangehörigenin den Aufnahmemitgliedstaatstärker integriert sind (Freizügigkeitsrichtlinie,Erwägungsgr<strong>und</strong> 24).6.0.4 Während für die Verlustfeststellung von Unionsbürgern<strong>und</strong> deren Familienangehörigen die allgemeinenGr<strong>und</strong>sätze (vgl. Nummer 6.1.1 ff.)Anwendung finden, darf ein daueraufenthaltsberechtigterBetroffener nur aus schwerwiegendenGründen der öffentlichen Ordnung <strong>und</strong> Sicherheitausgewiesen werden (vgl. Nummer 6.4.1 f.). Einenoch höhere Schwelle besteht bei Unionsbürgern<strong>und</strong> ihren Familienangehörigen, die entwederihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren imB<strong>und</strong>esgebiet hatten oder minderjährig sind (vgl.Nummer 6.5 ff.).6.0.5 Für die Feststellung des Verlusts des Rechts aufEinreise <strong>und</strong> Aufenthalt nach § 6 kann eine vormalsnach AuslG bzw. AufenthG verfügte Ausweisungvon Belang sein. Dies ist der Fall, wenn essich um Personen handelt, die nach Erlass derAusweisung durch den Beitritt ihrer Heimatstaatenzur Europäischen Union zu Unionsbürgernwurden, oder die zwischenzeitlich Familienangehörigevon Unionsbürgern geworden sind37


Seite 1284 GMBl 2009Nr. 62/63(z. B. durch Heirat, Vaterschaftsanerkennung). Indiesen Fällen können sich aus dem Sachverhalt,welcher der vormaligen Ausweisung zugr<strong>und</strong>eliegt, ggf. Gründe auch für die Feststellung desVerlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem Maßstabdes § 6 ergeben. Insoweit kommt es nicht aufden vormals verwirklichten Ausweisungsgr<strong>und</strong>nach AuslG bzw. AufenthG an (keine Verweisungdes § 11 auf § 11 Absatz 1 AufenthG), sondern aufdas dahinter stehende persönliche Verhalten derPerson. Ein persönliches Verhalten, welches seinerzeitzu einer Ausweisung nach § 55 AufenthGbzw. §§ 45, 46 AuslG geführt hat (Kann-Ausweisung),erfüllt im Regelfall nicht die Anforderungenfür einen Rechtsverlust bzw. die Einreiseversagungnach § 6. Ein persönliches Verhalten,welches seinerzeit zu einer Ausweisung nach §§ 53<strong>und</strong> 54 AufenthG bzw. § 47 AuslG geführt hat(Regel- <strong>und</strong> Ist-Ausweisungen), ist im Einzelfallan den Anforderungen des § 6 zu messen. DiesePrüfung kann das Fortbestehen einer Gefährdung<strong>und</strong> damit einen Versagungsgr<strong>und</strong> nach § 6 ergeben.Zu Wiedereinreisesperren, die aufgr<strong>und</strong>einer bereits vormals nach Freizügigkeitsrechtverfügten Ausweisung gegen Unionsbürger oderihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigenfortbestehen („Altausweisungen“), siehe Nummer7.2.4.6.0.6 Gemäß Artikel 35 Freizügigkeitsrichtlinie kommtdas Freizügigkeitsrecht aus Gründen von Rechtsmissbrauchim Einzelfall nicht zur Entstehung.Ausdrücklich nennt das Gemeinschaftsrecht denFall der Scheinehe, d. h. die Eheschließung ohneHerstellung der ehelichen Lebensgemeinschaftausschließlich zur Erlangung einer Rechtsstellungnach dem Freizügigkeitsrecht. Hierzu müssen imEinzelfall hinreichend konkrete Anhaltspunktevorliegen. Bei der Ermessensausübung ist derVerhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz zu beachten.6.1 Verlustgründe6.1.1 Ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger odersein Familienangehöriger kann sein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit im Sinne der Artikel39 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 46 Absatz 1 EGV,Artikel 27 ff. Freizügigkeitsrichtlinie verlieren(ordre-public-Klausel). Der Verlust muss durchdie zuständige Behörde festgestellt werden. Eshandelt sich um ein eigenständiges, vom ausländerrechtlichenAusweisungsverfahren gemäßAufenthG unabhängiges Feststellungsverfahren.6.1.1.1 Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist als Einschränkungdes Prinzips der Freizügigkeit gr<strong>und</strong>sätzlicheng auszulegen. Nach der Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs handelt es sich umeinen gemeinschaftsrechtlichen Begriff, der derNachprüfung durch die Organe der Gemeinschaftzugänglich ist. Er ist mit dem Begriff der öffentlichenOrdnung des allgemeinen Polizeirechts nichtidentisch. Den mitgliedstaatlichen Behörden wirdnur in sehr beschränktem Maße ein Ermessensspielraumeröffnet. Es können vielmehr nur solcheVerhaltensweisen den Verlust des Freizügigkeitsrechtsrechtfertigen, die eine hinreichend schwerwiegendeGefährdung eines Gr<strong>und</strong>interesses derGesellschaft darstellen. Eine Verletzung der ungeschriebenenRegeln des menschlichen Zusammenlebens,die nicht zugleich eine strafbare Handlungbegründet, reicht hierfür gr<strong>und</strong>sätzlich nicht aus.Es müssen zudem besondere Tatbestände der Gefährdungder inneren Sicherheit oder eine anderweitigeschwere Beeinträchtigung gewichtigerRechtsgüter vorliegen.6.1.1.2 Auch der gemeinschaftsrechtliche Begriff der öffentlichenSicherheit ist mit dem des deutschenPolizeirechts nicht identisch. Es wird gemeinschaftsrechtlichkeine scharfe Trennung zwischenöffentlicher Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung vorgenommen.Vielmehr versteht der Europäische Gerichtshofden „ordre public-Vorbehalt“ als eineumfassende Freizügigkeitsbeschränkungsklausel,für deren Auslegung die in der Freizügigkeitsrichtliniegeltenden Gr<strong>und</strong>sätze maßgeblich sind.6.1.1.3 Der Begriff der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heit ist unterBerücksichtigung von Artikel 29 Freizügigkeitsrichtlinieauszulegen. Danach gelten als Krankheiten,die eine Verlustfeststellung rechtfertigen,ausschließlich Krankheiten mit epidemischem Potentialim Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumenteder Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation (WHO)<strong>und</strong> sonstige übertragbare, durch Infektionserregeroder Parasiten verursachte Krankheiten, soferngegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutzder Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaatesgetroffen werden.6.1.1.3.1 Krankheiten mit epidemischem Potential i. S. d.einschlägigen Rechtsinstrumente der WHO sinddie in der Anlage 2 der Internationalen Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften(2005) (IGV) ausdrücklich genanntenKrankheiten: Pocken, Poliomyelitisdurch Wildtyp-Poliovirus, durch einen neuenSubtyp des Virus verursachte humane Influenza,schweres akutes Atemwegssyndrom (SARS),Cholera, Lungenpest, Gelbfieber, virale hämorrhagischeFieber (Ebola, Lassa, Marburg). Fernersind dies übertragbare Krankheiten, zu denen dieGeneraldirektorin/der Generaldirektor der WHOaufgr<strong>und</strong> eines Ereignisses gemäß Artikel 12 derIGV eine ges<strong>und</strong>heitliche Notlage von internationalerTragweite festgestellt hat.6.1.1.3.2 Sonstige übertragbare, durch Infektionserregeroder Parasiten verursachte Krankheiten, gegen dieMaßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigendes Aufnahmemitgliedstaates getroffen werden,sind die in § 30 IfSG genannten Krankheiten:Lungenpest, von Mensch zu Mensch übertragbareshämorrhagisches Fieber. Ferner sind diesKrankheiten, zu denen die Ges<strong>und</strong>heitsverwaltungsituationsabhängig Schutzmaßnahmen nach§§ 28 bis 31 IfSG trifft.6.1.1.3.3 Erfasst sind Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige,Ausscheider (§ 2 IfSG) sowiesonstige Personen, die Krankheitserreger so inoder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahreiner Weiterverbreitung besteht. Eine ordnungsgemäßeHeilbehandlung einschließlich der Befol-38


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1285gung der erforderlichen Präventionsmaßnahmenschließt die Gefahr einer Weiterverbreitung derKrankheit weitgehend aus. Ein Verlustgr<strong>und</strong> wegenGefahr für die öffentliche Ges<strong>und</strong>heit ist dahernicht gegeben, wenn nachgewiesen wird, dassdie Krankheit auch im Inland ordnungsgemäß unterBeachtung des Arztprivilegs nach § 24 IfSGbehandelt werden wird <strong>und</strong> erforderliche Präventionsmaßnahmenbefolgt werden.6.1.2 Satz 2 stellt klar, dass die in Satz 1 genanntenGründe auch bereits zur Verweigerung der Einreise,insbesondere auch zur Versagung eines nach§ 2 Absatz 4 erforderlichen Visums eines drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen führenkönnen. Eine entsprechende Feststellung durchdie Ausländerbehörde ist vor der Einreiseverweigerungnicht erforderlich. Im Visumverfahrennach § 2 Absatz 4 ist eine AZR/SIS-Abfragedurchzuführen (vgl. Nummer 5.3.1.1.4). Im Falleiner AZR/SIS-Ausschreibung soll die Auslandsvertretungzum Zweck der Entscheidung über eineVisumversagung aus Gründen der öffentlichenOrdnung oder Sicherheit die ausschreibende Behördeum ergänzende Informationen über denzugr<strong>und</strong>e liegenden Sachverhalt ersuchen.6.1.3 Der neue Satz 3 setzt Artikel 29 Absatz 2 derFreizügigkeitsrichtlinie um. Hiernach kann dieVerlustfeststellung aus Gründen der öffentlichenGes<strong>und</strong>heit nur erfolgen, wenn die Krankheit innerhalbder ersten drei Monate nach Einreise auftritt.Die Ausländerbehörde trägt die Beweislastdafür, dass eine Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung i. S. d. § 6Absatz 1 vorliegt <strong>und</strong> dass der Unionsbürger sichnoch nicht länger als drei Monate seit Einreise imB<strong>und</strong>esgebiet aufhält.6.2 Verlust nach einer strafrechtlichen Verurteilung6.2.0 Absatz 2 nennt die gemeinschaftsrechtlichen,durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofskonkretisierten, in Artikel 27 <strong>und</strong> 28Freizügigkeitsrichtlinie genannten Vorgaben zumVerlust des Freizügigkeitsrechts nach einer strafrechtlichenVerurteilung.6.2.1 Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilungallein darf auch bei schwereren Straftaten nicht zurautomatischen Feststellung des Rechtsverlustsführen. Die Ausländerbehörde muss das zu Gr<strong>und</strong>eliegende persönliche Verhalten eigenständigbewerten <strong>und</strong> eine Prognose für die Zukunft erstellen,ob von dem straffällig gewordenen Unionsbürgereine Wiederholungsgefahr ausgeht, diezum einen eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichenOrdnung darstellt <strong>und</strong> darüber hinausein Gr<strong>und</strong>interesse der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschlandberührt (siehe Nummer 6.2.3). Es ist notwendig,alle für die Entscheidung über den Verlustdes Freizügigkeitsrechts wesentlichen Gesichtspunkteumfassend <strong>und</strong> schlüssig zu begründen.6.2.2.1 Entscheidend ist das der Straftat zu Gr<strong>und</strong>e liegendepersönliche Verhalten. Bei der Entscheidungüber den Verlust des Freizügigkeitsrechts istdaher außerdem Folgendes zu beachten.6.2.2.1.1 Vom Einzelfall losgelöste Erwägungen oder einegeneralpräventive Begründung der Feststellungdes Verlusts des Freizügigkeitsrechts sind unzulässig.6.2.2.1.2 Ein erheblicher Verstoß wird auch durch wiederholteBegehung von Ordnungswidrigkeiten oderdurch wiederholte Begehung leichter Kriminalitätnicht zu bejahen sein. Bei mittelschwerer oderschwerer Delinquenz müssen eine sorgfältigePrüfung sowie eine prognostische Bewertungdurch die Ausländerbehörde erfolgen.6.2.2.1.3 Die Gefahrenprognose ist zu begründen. Für dieindividuelle Würdigung aller Umstände des Einzelfallessind die einschlägigen strafrechtlichenEntscheidungen heranzuziehen, soweit sie fürdie Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsamsind.6.2.2.1.4 Rückschlüsse dürfen nur aus den noch nichtgetilgten Eintragungen zu strafrechtlichen Verurteilungenim B<strong>und</strong>eszentralregister gezogen werden.6.2.2.1.5 Eine rechtliche Bindung an die tatsächlichenFeststellungen <strong>und</strong> an die Beurteilungen desStrafrichters besteht für die Ausländerbehördegr<strong>und</strong>sätzlich nicht (vgl. Vor Nummer 53.3.1.5AufenthG-VwV).6.2.2.1.6 Zur sofortigen Vollziehung der Feststellungsentscheidungvgl. Nummer 7.1.1.2.6.2.3 Gemäß Satz 3 muss eine tatsächliche <strong>und</strong> hinreichendschwere Gefährdung vorliegen, die einGr<strong>und</strong>interesse der Gesellschaft berührt. Das„Gr<strong>und</strong>interesse der Gesellschaft“ ist ein unbestimmterRechtsbegriff. Ob dieses berührt ist,muss im jeweiligen Einzelfall entschieden <strong>und</strong> begründetwerden. Von einem Gr<strong>und</strong>interesse kannin diesem Zusammenhang ausgegangen werden,wenn die von dem Unionsbürger ausgehende Gefahrallgemein anerkannte <strong>und</strong> gesetzlich festgelegteWerte <strong>und</strong> Normen in einem Maße beeinträchtigt,das ein Einschreiten seitens des Staateserforderlich macht. Zu den Gr<strong>und</strong>interessen derGesellschaft gehören beispielsweise die effektiveBekämpfung von Drogenhandel <strong>und</strong> des sexuellenMissbrauchs von Kindern.6.2.4 Aus der Schwere eines begangenen Delikts alleinlässt sich eine Wiederholungsgefahr nicht ableiten.Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällennach Verurteilung wegen schwerwiegender Straftatenauf Gr<strong>und</strong> des abgeurteilten, von der zuständigenBehörde gründlich <strong>und</strong> prognostischausgewerteten Verhaltens eine hinreichende Besorgnisneuer Verfehlungen anzunehmen ist. ImEinzelfall kann die Annahme einer Wiederholungsgefahr<strong>und</strong> eine hierauf gestützte Feststellungdes Verlusts des Freizügigkeitsrechts bei erheblichenStraftaten schon bei einer einzigen Verurteilungmöglich sein.6.3 ErmessenserwägungenAbsatz 3 nennt die Faktoren, die bei der Feststellungüber den Rechtsverlust zu beachten sind. Er39


Seite 1286 GMBl 2009Nr. 62/63setzt Artikel 28 Absatz 1 der Freizügigkeitsrichtlinieum. Diese Ermessenserwägungen wurdenzwar bereits vor der Gesetzesänderung in derPraxis bei der Entscheidung über den Verlust des<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s berücksichtigt, sind aber nunmehrwegen der Bedeutung dieser Bestimmungenfür den betroffenen Unionsbürger ausdrücklich imGesetzestext wiedergegeben.6.4 Verlust nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts6.4.1 Ob schwerwiegende Gründe, die nach Erwerb desDaueraufenthaltsrechts gemäß § 4a noch zumVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s führen können, vorliegen(§ 6 Absatz 4), ist im Einzelfall zu entscheiden.Dies ist insbesondere bei drohenderWiederholung von Verbrechen <strong>und</strong> besondersschweren Vergehen anzunehmen, wenn der Betroffenewegen eines einzelnen Deliktes rechtskräftigzu einer Freiheitsstrafe von mindestens dreiJahren verurteilt worden <strong>und</strong> die Strafe nicht zurBewährung ausgesetzt worden ist.6.4.2 Erfolgt die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechtszu Recht, wird weder die anteiligeDauer des zunächst rechtmäßigen Aufenthaltsnoch die anschließende Dauer des ausländerbehördlichenbzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrensbei einer erneuten Einreise nach Ablaufder Wiedereinreisesperre gemäß § 7 Absatz 2Satz 2 berücksichtigt. Zusätzlich zu der Darstellungschwerwiegender Gründe sind auch diehier unter Nummer 6.2.1.ff. aufgeführten Entscheidungskriterienzu beachten <strong>und</strong> ausreichendzu erläutern.Für die Feststellung des Verlustes des Daueraufenthaltsrechtsist es nicht erforderlich, dass dasRecht aufgr<strong>und</strong> von § 5 Absatz 6 bescheinigtwurde bzw. dass bei Familienangehörigen, dienicht Unionsbürger sind, eine Daueraufenthaltskarteausgestellt wurde.6.5 Verlust bei zehnjährigem Aufenthaltim B<strong>und</strong>esgebiet <strong>und</strong> bei Minderjährigen6.5.0 Die höchste Schwelle für den Verlust des Freizügigkeitsrechtsbesteht bei Unionsbürgern <strong>und</strong> ihrenFamilienangehörigen, die ihren Aufenthalt inden letzten zehn Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet hatten,<strong>und</strong> bei Minderjährigen.6.5.1 Die Verlustfeststellung kann nur aus zwingendenGründen der öffentlichen Sicherheit getroffenwerden. Nach den Erwägungsgründen der Freizügigkeitsrichtlinie(Nummer 24) liegen solchezwingenden Gründe nur unter außergewöhnlichenUmständen vor.6.5.2 Zwingende Gründe müssen dagegen nach Satz 2bei Minderjährigen dann nicht vorliegen, wenn derVerlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s zum Wohl des Kindeserforderlich ist. Der Begriff „Wohl des Kindes“orientiert sich an den Vorgaben des Gesetzeszu dem Übereinkommen der Vereinten Nationenvom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes(BGBl. 1992 II S. 121). Eine Anwendung derKlausel kommt in Betracht, wenn die Einhaltungder Familieneinheit eine Rückkehr des Kindes zuseinen Eltern oder zusammen mit seinen Elternoder einem Elternteil erforderlich macht.6.5.3 Das Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt als zwingendeGründe der öffentlichen Sicherheit dierechtskräftige Verurteilung des Betroffenen wegeneiner oder mehrerer Straftaten zu einer FreiheitsoderJugendstrafe von mindestens fünf Jahren,die Anordnung von Sicherheitsverwahrung beider letzten rechtskräftigen Verurteilung, die Betroffenheitder Sicherheit der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland oder eine vom Betroffenen ausgehendeterroristische Gefahr. Liegt einer dieserzwingenden Gründe vor, muss die Ausländerbehördeunter Abwägung sämtlicher Gesichtspunktedes Einzelfalls (vgl. Nummer 6.3) eineindivduelle Entscheidung treffen. Auf Nummer6.1.1.2 wird hingewiesen.6.5.3.1 Zum Begriff „Rechtskräftige Verurteilung desBetroffenen wegen einer oder mehrerer vorsätzlicherStraftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafevon mindestens fünf Jahren“ wird aufNummer 53.1.1 AufenthG-VwV Bezug genommen,soweit die gesetzlichen Voraussetzungenübereinstimmen. Gleiches gilt für die „Anordnungvon Sicherheitsverwahrung bei der letzten rechtskräftigenVerurteilung“ (vgl. Nummer 53.1.2.2AufenthG-VwV).6.5.3.2 Zur Betroffenheit der Sicherheit der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland vgl. Nummer 54.2.2.2 bis54.2.2.2.2 AufenthG-VwV, soweit die gesetzlichenVoraussetzungen übereinstimmen.6.5.3.3 Zu einer vom Betroffenen ausgehenden terroristischenGefahr vgl. Nummer 58a.1.2.3 AufenthG-VwV, soweit die gesetzlichen Voraussetzungenübereinstimmen.6.5.3.4 Bei Auslegung der Begriffe „Sicherheit der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland betroffen“ <strong>und</strong> „vomBetroffenen ausgehende terroristische Gefahr“ istdie Schrankensystematik des Gemeinschaftsrechtszu beachten, wonach zwingende Gründe nurunter außergewöhnlichen Umständen vorliegen.Eine Aufenthaltsbeendigung ist deshalb nur beischwersten Straftaten in Verbindung mit einerWiederholungsgefahr möglich. Die Schwelle derFreiheitsstrafe von fünf Jahren oder Sicherungsverwahrungentspricht diesem Anforderungsprofil.In ihrer Schwere <strong>und</strong> ihrem Gefährdungspotentialmüssen auch die beiden anderen Variantendem Anforderungsprofil entsprechen.6.5.4 Das Vorliegen zwingender Gründe führt nicht automatischzum Verlust des (Dauer-)<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s.Es muss eine Ermessensentscheidung nachAbsatz 1 getroffen werden, bei der die Vorgabender Absätze 2 <strong>und</strong> 3 zu beachten sind.6.6 Nicht belegt.6.7 Nicht belegt.40


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12876.8 AnhörungDie Anhörung richtet sich nach den Vorschriftendes allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.7 Zu § 7 – Ausreisepflicht7.1 Allgemeines7.1.0 Absatz 1 betrifft die Ausreisepflicht von Unionsbürgern<strong>und</strong> ihren Familienangehörigen, sowohlnach der Feststellung, dass ein Freizügigkeitsrechtnicht besteht oder weggefallen ist (so genannte„administrative Ausweisung“), als auch nach derFeststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise<strong>und</strong> Aufenthalt aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit gemäß § 6.7.1.1.1 Die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers entstehtmit der Feststellung des Fehlens/Wegfalls derFreizügigkeitsvoraussetzungen oder mit der Feststellungdes Verlusts des Rechts auf Einreise <strong>und</strong>Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heit. Sie beginnt mitder ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Feststellungsentscheidungnach den VwVfG der Länder.7.1.1.2 Die Ausreisepflicht kann sofort durchgesetztwerden, es sei denn, es werden Rechtsmittel eingelegt(vgl. Nummer 7.1.5). Bis zu dieser Gesetzesänderungdurch das Richtlinienumsetzungsgesetzergaben sich in der Praxis Probleme daraus,dass die Ausreisepflicht für Unionsbürger erstentstand, wenn die Unanfechtbarkeit der Feststellungsentscheidungeingetreten war. Beim Verlustdes Rechts auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt ausGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit erwies sich die damit verb<strong>und</strong>enezeitliche Verzögerung als zusätzliche Hürde fürdie Aufenthaltsbeendigung. Da die Freizügigkeitsrichtliniekeine Vorgaben zum Zeitpunktmacht, in dem die Ausreisepflicht entstehen muss,gibt sie ein Erfordernis der Unanfechtbarkeit nichtvor. Sie verlangt lediglich in Artikel 31 Absatz 2,dass eine Abschiebung nicht erfolgen darf, wennein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestelltwurde <strong>und</strong> über diesen noch nicht erstinstanzlichentschieden worden ist. Mit der gesetzlichen Änderungwird das Entstehen der Ausreisepflichtzeitlich vorverlagert. Mit wirksamer Bekanntgabeder Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise<strong>und</strong> Aufenthalt ist der Betroffene nach § 7Absatz 1 ausreisepflichtig. Diese bestehende Ausreisepflichtist allerdings nicht vollziehbar, wenneine Klage, die aufschiebende Wirkung entfaltet,gegen die Feststellung eingelegt wird. Nur die– aufgr<strong>und</strong> der Gesetzesänderung mögliche – Anordnungder sofortigen Vollziehung der Feststellungkann die vollziehbare Ausreisepflicht alsAbschiebungsvoraussetzung vor Eintritt der Unanfechtbarkeiterreichen. Das besondere Vollzugsinteressemuss eingehend dargelegt werden.7.1.2 Die Ausreisepflicht drittstaatsangehöriger Familienangehörigervon Unionsbürgern entsteht mitRücknahme/Widerruf der Aufenthaltskarte ausden unter Nummer 7.1.1.1 genannten Gründen.Die Ausreisepflicht wird auch bei den drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen vorverlagert (vgl.Nummer 7.1.1.2).7.1.3 Die Durchsetzung der Ausreisepflicht (Aufenthaltsbeendigung)richtet sich nach dem AufenthG,soweit das Freizügigkeitsgesetz/EU keine abweichendenRegelungen enthält (§ 11 Absatz 2).Solche Sonderregelungen treffen Absatz 1 Satz 3<strong>und</strong> 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über dieDurchsetzung der Ausreisepflicht in Kapitel 5Abschnitt 2 des AufenthG (§§ 57 ff. AufenthG).7.1.4.1 Über die Verweisung des § 11 Absatz 1 auf § 50Absatz 3 bis 7 AufenthG sind folgende Regelungenüber die Ausreisepflicht aus dem AufenthGanwendbar:– Absatz 3: Unterbrechung der Ausreisepflicht,– Absatz 4: Erfüllung der Ausreisepflicht durchEinreise in einen anderen EU-Staat,– Absatz 5: Anzeigepflicht bei Wohnungswechseloder Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde,– Absatz 6: Verwahrung des Passes oder Passersatzes,– Absatz 7: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung/Festnahme/Zurückweisung.7.1.4.2 Die Anordnung von Abschiebungshaft gegenUnionsbürger ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur in den Fällenmöglich, in denen die Ausländerbehörde den Verlustoder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechtsfestgestellt hat (§ 11 Absatz 2). Darüberhinaus kann Abschiebungshaft angeordnet werden,wenn gegen Unionsbürger eine bestandskräftigeso genannte Altausweisung verfügt worden ist<strong>und</strong> die Voraussetzungen für eine Befristung derfortgeltenden Sperrwirkung nicht vorliegen (vgl.Nummer 7.2.4).7.1.5 I.d.R. darf die Abschiebung nicht erfolgen, solangenicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzentschieden ist (Artikel 31 Absatz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).Eine Ausnahme gilt bei derFeststellung des Verlusts des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s auszwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit(§ 6 Absatz 5).7.1.6 Bei der Anwendung der Bestimmungen desAufenthG ist zu berücksichtigen, dass trotz desfestgestellten fehlenden Freizügigkeitsrechts desUnionsbürgers die Gr<strong>und</strong>sätze des Gemeinschaftsrechtsüber die Einschränkung des Freizügigkeitsrechtsvon Unionsbürgern innerhalb derUnion zur Anwendung kommen. Die Vorschriftendes AufenthG sind daher unter Umständeneinschränkend auszulegen.7.2 Wiedereinreisesperre7.2.1 Absatz 2 gilt nur für Feststellungen auf Gr<strong>und</strong>lagedes § 6, nicht dagegen im Fall des § 5 Absatz 5 (sogenannte „administrative Ausweisung“). Um auchim Hinblick auf eine Ausschreibung im SIS diebesonderen rechtlichen Anforderungen für drittstaatsangehörigeFamilienangehörige von Unionsbürgernnach der Freizügigkeitsrichtlinie berück-41


Seite 1288 GMBl 2009Nr. 62/63sichtigen zu können, sollte schon bei der Ausschreibungzur Einreiseverweigerung geprüftwerden, ob der strenge Maßstab einer Gefahr fürdie öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Ges<strong>und</strong>heitgemäß § 6 für die freizügigkeitsberechtigtenDrittstaatsangehörigen erfüllt ist. Zum Zeitpunktder Ausschreibung wird im SIS kenntlich gemacht,dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausschreibungfreizügigkeitsberechtigt war <strong>und</strong> die Ausschreibungdie besonderen rechtlichen Anforderungenberücksichtigt.7.2.2 Diese Vorschrift gewährt Unionsbürgern, die einenentsprechenden Antrag gestellt haben, einenRechtsanspruch auf Befristung. Hiermit wirdder hohe Rang zum Ausdruck gebracht, den dasgemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht einnimmt.Die Ausländerbehörde entscheidet imRahmen ihres Ermessens ausschließlich über dieLänge der Frist. Entscheidungserheblich ist dasGewicht des Gr<strong>und</strong>es für die Verlustfeststellungbzw. Ausweisung sowie der mit der Maßnahmeverfolgte spezialpräventive Zweck: Es muss imjeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob dievorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentlicheInteresse an der Aufrechterhaltung dergesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff indas Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohenAnforderungen des § 6 Absatz 1 <strong>und</strong> 2 tragen.Dabei hat die Ausländerbehörde auch das Verhaltendes Betroffenen nach der Ausweisung sowiealle persönlichen Umstände des Einzelfalleszu würdigen. Bei voraussichtlich langfristig andauernderGefährdung kann die Frist entsprechendlang bemessen sein. Die Wiedereinreisesperredarf jedoch nicht auf Lebenszeit verhängtwerden.7.2.3 Die Wirkung einer befristeten Einreisesperre,nämlich das Wiederaufleben des Freizügigkeitsrechts,darf nicht von weiteren Voraussetzungen –wie etwa einer vorherigen Ausreise – oder der Begleichungvon Kosten, die durch eine vorherigeAbschiebung entstanden sind, abhängig gemachtwerden. Soweit ein Unionsbürger trotz Feststellunggemäß § 6 Absatz 1 <strong>und</strong> befristeter Einreisesperrenicht ausgereist ist <strong>und</strong> die Gründe fürdie Feststellung gemäß § 6 nachträglich entfallensind, muss sich das dem Unionsbürger nun wiederzustehende Freizügigkeitsrecht sogleich entfaltenkönnen. Dies entspricht der sich aus der aus demEGV ergebenden gr<strong>und</strong>sätzlichen Vermutung fürdas Recht auf Freizügigkeit.7.2.4 „Altausweisungen“ (d. h. solche, die am 1. Januar2005 bestandskräftig waren) von Unionsbürgernbleiben weiter wirksam. Ein Wiederaufgreifen desrechtskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahrensgemäß § 51 Absatz 1 Nummer 1 VwVfGkommt nicht in Betracht, da sich die Rechtslagenicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geänderthat. Dies folgt aus § 102 Absatz 1 Satz 1AufenthG (Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen),so dass keine für den Unionsbürgergünstige Änderung der Rechtslage eingetretenist. Zwar ist das AufenthG für Freizügigkeitsberechtigtenicht anwendbar <strong>und</strong> § 11 Absatz 1sieht eine entsprechende Anwendbarkeit von§ 102 AufenthG nicht vor. Jedoch greift § 11 Absatz2, so dass eine bestandskräftige Ausweisungin ihrer Wirkung der Verlustfeststellung gemäßFreizügigkeitsgesetz/EU gleichsteht. Die an dieAltausweisung anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungenbleiben auch nach dem Inkrafttretendes Freizügigkeitsgesetzes bestehen. Für ausgewieseneUnionsbürger besteht somit ein Einreiseverbot.Liegen die Voraussetzungen für eine Befristungder fortgeltenden Sperre nicht vor (vgl.Nummer 7.2.2), kann – bei gleichwohl erfolgterEinreise – Abschiebungshaft angeordnet werden.Will ein nach altem Recht ausgewiesener Unionsbürgerwieder einreisen, muss er im Fall einer nochwirksamen Einreisesperre zunächst deren Befristungbeantragen. Diesem Antrag muss entsprochenwerden, wenn die Gründe, die zur Ausweisungführten, keine Feststellung des Verlustes derFreizügigkeit nach § 6 (mehr) begründen können(siehe Nummer 7.2.2). Anders verhält es sich mitUnionsbürgern, die ohne vorherige Ausweisungabgeschoben wurden. Da es im Freizügigkeitsgesetz/EUkeine dem § 11 Absatz 1 AufenthGentsprechende Regelung in Bezug auf Abschiebungengibt, gibt es für diese Fälle nach dem Inkrafttretendes Freizügigkeitsgesetz/EU kein Einreise-<strong>und</strong> Aufenthaltsverbot.7.2.5 Bei einer vormals nach AuslG bzw. AufenthGverfügten Ausweisung gegenüber einer Person, dieinzwischen (z. B. aufgr<strong>und</strong> Heirat, Vaterschaftsanerkennung,Beitritt des Herkunftsstaates zurEuropäischen Union) dem Freizügigkeitsgesetz/EU unterfällt, kommt die Feststellung des Verlustesdes Rechtes auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthaltnach § 6 Absatz 1 unter den in Nummer 6.0.5 beschriebenenVoraussetzungen in Betracht.8 Zu § 8 – Ausweispflicht8.1 AusweispflichtenAbsatz 1 regelt die Ausweispflicht der Unionsbürger.Mit den ausweisrechtlichen Vorschriftendes § 8 korrespondieren die Bußgeldvorschriftendes § 10. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 enthalteneVerpflichtung zum Besitz des Passes oder Passersatzesfür die Dauer des Aufenthaltes beinhaltetdie Berechtigung für die zuständigen Behörden,den Unionsbürger <strong>und</strong> seine Familienangehörigenzu einem entsprechenden Nachweis des Besitzes(Vorzeigen) aufzufordern.8.2 Erhebung <strong>und</strong> Abgleich biometrischer DatenMit Absatz 2 ist die erforderliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagefür die Erhebung <strong>und</strong> den Abgleich biometrischerDaten von Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigenin Anlehnung an die passrechtlicheRegelung in § 16a PassG geschaffen worden. ImRahmen der Ausweispflicht ist nunmehr auch einebiometriegestützte Identitätsüberprüfung zugelassen.Überprüft werden dürfen nur – soweitvorhanden – das Lichtbild, die Fingerabdrücke<strong>und</strong> die Iris.42


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 12899 Zu § 9 – Strafvorschriften9.1 § 9 sieht eine eigene Strafvorschrift für Unionsbürgerbei Verstoß gegen das Wiedereinreiseverbotdes § 7 Absatz 2 Satz 1 vor.9.2 Die zunehmende Gleichstellung von Unionsbürgernmit Inländern rechtfertigt es, eine unerlaubteEinreise bei Unionsbürgern milder zubestrafen als bei sonstigen Drittausländern. DasStrafmaß orientiert sich deshalb an der Vorschriftdes § 24 PassG, wonach ein Deutscher, der gegenein Ausreiseverbot verstößt, mit Freiheitsstrafe biszu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.10 Zu § 10 – BußgeldvorschriftenNicht belegt.11 Zu § 11 – Anwendung des Aufenthaltsgesetzes11.0 Allgemeines11.0.1 Das AufenthG findet nur in den folgenden FällenAnwendung:11.0.1.1 – in ausdrücklichen Verweisungsfällen (§ 11 Absatz1 Sätze 1, 2, 3 <strong>und</strong> 4),11.0.1.2 – in den Fällen, in denen es eine günstigereRechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU(§ 11 Absatz 1 Satz 5),11.0.1.3 – sowie, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehenoder den Verlust des Rechts nach § 2Absatz 1 oder des Rechts nach § 2 Absatz 5festgestellt hat (§ 11 Absatz 2).11.0.2 So finden z. B. die allgemeinen Ausweisungsregelungendes AufenthG keine Anwendung, dadie Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Aufenthaltsbeendigungvon Unionsbürgern durch eine eigenständigeNorm im Freizügigkeitsgesetz/EU abschließendgeregelt ist (§ 6).11.0.3 Verlieren die o.g. Personen ihr gemeinschaftsrechtlichesFreizügigkeitsrecht (z. B. drittstaatsangehörigeEhepartner nach Scheidung vom Unionsbürger,wenn nicht die Voraussetzungen des § 3Absatz 5 vorliegen, Unionsbürger nach Feststellungdes Verlustes nach § 6), sind sie gemäߧ 11 Absatz 2 als „Ausländer“ i. S. d. AufenthGzu behandeln, es sei denn, das Freizügigkeitsgesetz/EUenthält spezielle Vorschriften.11.1 Anwendbare Bestimmungen des AufenthG11.1.1 Anwendbar sind folgende Bestimmungen desAufenthG:– § 3 Absatz 2 AufenthG – Ausnahmen von derPasspflicht,– § 11 Absatz 2 AufenthG – Betretenserlaubnis,– § 13 AufenthG – Grenzübertritt,– § 14 Absatz 2 AufenthG – Ausnahmevisa <strong>und</strong>Passersatzpapiere,– § 36 AufenthG – Nachzug der Eltern <strong>und</strong>sonstiger Familienangehöriger,– § 44 Absatz 4 AufenthG – Teilnahme am Integrationskursnach Maßgabe freier Kapazitäten,– § 46 Absatz 2 AufenthG – Ausreiseverbot,– § 50 Absatz 3 bis 7 AufenthG – zur Ausreisepflicht,– § 69 AufenthG – Gebühren für bestimmteAmtshandlungen,– § 73 AufenthG – Sonstige Beteiligungserfordernisseim Visumverfahren <strong>und</strong> bei der Erteilungvon Aufenthaltstiteln,– § 74 Absatz 2 AufenthG – Weisungsbefugnisder B<strong>und</strong>esregierung,– § 77 Absatz 1 AufenthG – Formvorschriften,– § 80 AufenthG – Handlungsfähigkeit Minderjähriger,– § 82 Absatz 5 AufenthG – Mitwirkung desAusländers bei der Ausstellung von Dokumenten,– § 85 AufenthG – Berechnung von Aufenthaltszeiten,– §§ 86 bis 88, 90, 91 AufenthG – Datenübermittlung<strong>und</strong> Datenschutz,– § 95 Absatz 1 Nummer 4 <strong>und</strong> 8, Absatz 2Nummer 2, Absatz 4 AufenthG – ausgewählteStrafvorschriften,– §§ 96, 97 AufenthG – Einschleusen von Ausländern,– § 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, Absatz 3Nummer 3, Absatz 4, Absatz 5 AufenthG –ausgewählte Bußgeldvorschriften,– § 99 AufenthG – Verordnungsermächtigung.11.1.2.1 Drittstaatsangehörige haben bei einer Antragstellungfür ein Ausnahmevisum gegenüber den mitder polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitendenVerkehrs beauftragten Behörden glaubhaftzu machen <strong>und</strong> ggf. nachzuweisen, dass sie als Familienangehörigevon Unionsbürgern die Voraussetzungeneines von einem Unionsbürger „abgeleiteten“Rechts auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt inDeutschland erfüllen. Andernfalls erfolgt die Visumbearbeitungnach dem AufenthG.11.1.2.2 Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Verwandtenhaben bei der Beantragung eines Ausnahmevisumsin schriftlicher Form den Nachweisder tatsächlichen Unterhaltsleistung zu erbringen(z. B. durch amtliche Bescheinigungen seines Aufenthaltsmitgliedstaats).Eine einfache Erklärungdes Familienangehörigen oder des Unionsbürgersselbst, in der diese z. B. bestätigen, dass in derVergangenheit Unterstützung erfolgt ist <strong>und</strong> diesekünftig fortgesetzt werden soll, genügt ohne jedenweiteren Beleg nicht.11.1.2.3 Im Fall von Sicherheitsabfragen (vgl. Nummer11.1.3.1 ff.) ist deren Ergebnis für die Entscheidungüber die Visumerteilung zu berücksichtigen.Liegen gemäß Ausländerzentralregister <strong>und</strong> Abfragenim SIS sicherheitsrelevante Tatsachen vor,ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob Gründevorliegen, die europarechtlich die Versagung derEinreise rechtfertigen können. Ergibt die SIS-Ab-43


Seite 1290 GMBl 2009Nr. 62/63frage die Ausschreibung eines drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen zur Einreiseverweigerungdurch einen anderen Mitgliedstaat, so dürfendie mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitendenVerkehrs beauftragten Behördendas Ausnahmevisum nicht sofort aus diesemGr<strong>und</strong> ablehnen. Vielmehr haben die Mitgliedstaatennach der Rechtsprechung des EuGH unverzüglichden ausschreibenden Mitgliedstaat zukonsultieren <strong>und</strong> um ergänzende Informationenzu ersuchen, die es ermöglichen, selbst das Ausmaßeiner tatsächlichen, gegenwärtigen <strong>und</strong> hinreichendschweren Gefährdung von Gr<strong>und</strong>interessender Gemeinschaft am Maßstab des Freizügigkeitsrechtzu prüfen.11.1.2.4 Das Einreisevisum wird als „C-Visum“ zur einmaligenEinreise <strong>und</strong> für einen maximalen Aufenthaltfür 15 Tage erteilt. Es wird in Unterscheidungzu nach Schengen-Recht erteilten Visa,insbesondere im Hinblick auf mögliche Inlandskontrollen,durch die Anmerkung „Familienangehörigereines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“im Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht.Dabei ist es unschädlich, wenn bei ausdrücklicherBeantragung eines Ausnahmevisumsbereits erkennbar ist, dass anschließend ein dauerhafterAufenthalt in Deutschland in Frage kommt.Sollten die Voraussetzungen für ein längerfristiges<strong>Aufenthaltsrecht</strong> gemäß Artikel 7 Freizügigkeitrichtlinienicht vorliegen, stellt die Ausländerbehördedies gemäß § 5 Absatz 5 fest.11.1.3.1 Die Aufnahme von § 73 AufenthG in die Aufzählungdes § 11 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht Sicherheitsanfragendurch die Auslandsvertretungen <strong>und</strong>die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitendenVerkehrs beauftragten Behördenim Rahmen der Visumentscheidung gegenüberdrittstaatsangehörigen Familienangehörigen vonUnionsbürgern, die in den Anwendungsbereichdes Freizügigkeitsgesetz/EU fallen (§ 11 Absatz 1Satz 1 <strong>und</strong> 2 i. V. m. § 73 Absatz 1 AufenthG).11.1.3.2 Darüber hinaus können Sicherheitsanfragen anlassbezogenauch durch die Ausländerbehördengegenüber Unionsbürgern oder ihren drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen durchgeführtwerden (§ 11 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 i. V. m. § 73Absatz 2 AufenthG). Mit dem einschränkendenVerweis auf § 6 Absatz 1 in § 11 Absatz 1 Satz 2wird den hohen europarechtlichen Anforderungenfür eine Verlustfeststellung Rechnung getragen.Die Anfragen sind auf Tatsachen, die zur Feststellunggemäß § 6 Absatz 1 relevant sind, zu begrenzen.11.1.3.3 Von der durch § 73 Absatz 2 AufenthG eingeräumtenBefugnis zu einer Sicherheitsanfrage habendie Ausländerbehörden Gebrauch zu machen,wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,dass von der Person des Unionsbürgers bzw. seinesdrittstaatsangehörigen Familienangehörigeneine Gefahr im Sinne des § 6 Absatz 1 ausgeht. ImRahmen der Prüfung der tatsächlichen Anhaltspunktesind die in der Anlage zur AllgemeinenVerwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 <strong>und</strong> 3Satz 1 AufenthG vom 25. August 2008 (GMBl.2008 Nummer 45 S. 943) genannten Fälle entsprechendzu berücksichtigen. Dabei ist allerdings diehohe Eingriffsschwelle des § 6 zu beachten.11.1.3.4 Das in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzu § 73 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1 AufenthG geregelteVerfahren, das bei Sicherheitsanfragen anzuwendenist, gilt im Rahmen von Sicherheitsanfragengegenüber Unionsbürgern <strong>und</strong> drittstaatsangehörigenFamilienangehörigen i. S. d. Freizügigkeitsgesetz/EUentsprechend.11.1.4 Bei Unionsbürgern wird ein Lichtbild zur Führungder Ausländerdatei A gemäß § 65 Nummer 7AufenthV benötigt. Die Mitwirkungspflicht des§ 82 Absatz 5 Satz 1 AufenthG ist entsprechendmodifiziert (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 3).11.1.5 Die Anwendbarkeit der Datenübermittlungsregelungenfür öffentliche Stellen nach § 87 Absatz 2Nummer 1 bis 3 AufenthG ist auf die Fälle beschränkt,in denen die mitzuteilenden Tatsachenfür die Feststellung gemäß § 5 Absatz 5 <strong>und</strong> § 6Absatz 1 relevant sein können (vgl. § 11 Absatz 1Satz 4).11.1.6 Die Meistbegünstigungsklausel (§ 11 Absatz 1Satz 5) stellt sicher, dass es im Einzelfall nichtzu einer unzulässigen Schlechterstellung vonUnionsbürgern gegenüber sonstigen Ausländernkommt.11.2 Anwendbarkeit des AufenthG bei Feststellungvon Nichtbestehen oder Verlust des Freizügigkeitsrechts11.2.1 Das AufenthG insgesamt ist nach § 11 Absatz 2erst anwendbar, wenn eine Feststellung überNichtbestehen/Verlust des Freizügigkeitsrechtsdurch die Ausländerbehörde getroffen wurde, dafür Unionsbürger zunächst eine Vermutung für dieFreizügigkeit gilt. Diese umfassende Verweisungkann zu einer Doppelung von Verweisungen infolgenden Fällen führen: § 11 Absatz 1 Satz 1 verweistauf einige Vorschriften des AufenthG, dietatbestandlich erst nach der Feststellung desNichtbestehens/Verlusts des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>szur Anwendung kommen können (z. B. § 11 Absatz2 AufenthG – Betretenserlaubnis). DieseDoppelung ist überflüssig, aber unschädlich. Dieumfassende Verweisung in § 11 Absatz 2 Satz 1dient als Auffangnorm. Zur Anwendbarkeit derVorschrift in Fällen der Weitergeltung von so genannten„Altausweisungen“ von Unionsbürgernvgl. Nummer 7.2.4.11.2.2 Sonderregelungen trifft insbesondere § 7 zur Ausreisepflicht.Die Durchsetzung der Ausreisepflichtrichtet sich dagegen nach den allgemeinen Regelndes AufenthG.11.3 Anrechnung von Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltsnach dem Freizügigkeitsgesetz/EUDie Anrechnungsvorschrift des Absatzes 3 stelltsicher, dass bei Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s nachdem Freizügigkeitsgesetz/EU Zeiten, in denennach diesem Gesetz ein rechtmäßiger Aufenthalt44


Nr. 62/63 GMBl 2009Seite 1291bestand, für den Erwerb eines <strong>Aufenthaltsrecht</strong>snach dem AufenthG Berücksichtigung finden.12 Zu § 12 – Staatsangehörige der EWR-Staaten12.1 Die Staatsangehörigen der EWR-Staaten (d. h.Staatsangehörige Norwegens, Islands <strong>und</strong> Liechtensteins)<strong>und</strong> ihre Familienangehörigen werdendurch diese Regelung in den Anwendungsbereichdes Freizügigkeitsgesetz/EU einbezogen. Sie sinddamit Unionsbürgern in jeder Beziehung gleichgestellt,ohne jedoch den Status eines Unionsbürgersbzw. eines Familienangehörigen einesUnionsbürgers zu erlangen.12.2 Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union<strong>und</strong> auch nicht zu den EWR-Staaten. Der Aufenthaltvon Schweizer Staatsangehörigen richtet sichnach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU,das seit 1. Juni 2002 in Kraft ist (vgl. Nummer4.1.1.1 AufenthG-VwV). Danach sind SchweizerStaatsangehörige den Unionsbürgern weitgehendgleichgestellt <strong>und</strong> haben das Recht, ihren Arbeitsplatzbzw. Aufenthaltsort innerhalb derEuropäischen Union frei zu wählen. Voraussetzungist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertragverfügen, selbstständig sind oder – beiNichterwerbstätigen – ausreichende finanzielleMittel nachweisen können <strong>und</strong> krankenversichertsind.13 Zu § 13 – Staatsangehörige der Beitrittstaaten13.0 Die Unionsbürger aus den mit Wirkung zum1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 beigetretenenEU-Mitgliedstaaten werden aufenthaltsrechtlichebenso behandelt, wie die Staatsangehörigen ausden bisherigen Mitgliedstaaten (EU-15). Für diemittel- <strong>und</strong> osteuropäischen Beitrittsstaaten beiderErweiterungsr<strong>und</strong>en – mit Ausnahme von Malta<strong>und</strong> Zypern – sehen die Beitrittsverträge <strong>und</strong> dieBeitrittsakte im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeitsowie unter bestimmten Voraussetzungenfür einige Dienstleistungssektoren biszur Herstellung der vollständigen FreizügigkeitÜbergangsregelungen vor. Gemäß § 13 gelten fürdie Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten besondereBestimmungen im Hinblick auf die Aufnahmeeiner Erwerbstätigkeit.13.0.1 Es gilt ein flexibles, so genanntes „2 + 3 + 2-Modell“.Danach können Arbeitsmarktzugang sowieErbringung von Dienstleistungen mit entsandtenArbeitnehmern in bestimmten Sektoren (vgl.Nummer 13.3) nach nationalem oder bilateralemRecht geregelt <strong>und</strong> der Arbeitsmarktzugang füreine Übergangszeit von maximal sieben Jahre beschränktwerden:13.0.1.1 – Während der ersten, zweijährigen Phase findendie nationalen oder bilateralen Regelungen anStelle der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitbzw. DienstleistungsfreiheitAnwendung.13.0.1.2 – Im Anschluss daran können Mitgliedstaatender EU-Kommission ausdrücklich mitteilen,dass sie für weitere drei Jahre (zweite Phase)Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangsvorsehen.13.0.1.3 – In der dritten Phase können Mitgliedstaaten,die in der zweiten Phase ihre Beschränkungenbeibehalten haben, im Fall schwerer Störungendes Arbeitsmarktes oder der Gefahr einer solchenStörung für weitere zwei Jahre nach Mitteilungan die EU-Kommission diese Regelungenweiter aufrecht erhalten.13.0.2 Deutschland macht von diesen MöglichkeitenGebrauch. Im Hinblick auf die am 1. Mai 2004beigetretenen Mitgliedstaaten (EU-8) endete diezweite Phase am 30. April 2009. Deutschland hatder EU-Kommission mit Mitteilung vom 23. April2009 angezeigt, dass die Beschränkungen im Rahmender gegenwärtigen dritten Phase weiterhinbeibehalten werden (vgl. BAnz. 2009, S. 1572 f.).Diese dritte <strong>und</strong> letzte Phase läuft für die EU-8 biszum 30. April 2011. Für die am 1. Januar 2007beigetretenen Mitgliedstaaten Bulgarien <strong>und</strong> Rumänienläuft gegenwärtig die zweite Phase. Dieseendet am 31. Dezember 2011. Die entsprechendeMitteilung für die zweite Phase zu diesen beidenMitgliedstaaten wurde der EU-Kommissionim Dezember 2008 übermittelt (vgl. BAnz. 2008,S. 4807 f.).13.1 Auswirkungen der Übergangsregelung auf das<strong>Aufenthaltsrecht</strong>13.1.1 Die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten benötigenals Unionsbürger zur Einreise kein Visum.Soweit die entsprechenden Voraussetzungen fürein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrechtunter Beachtung der Beschränkungen der Übergangsregelungenvorliegen, erhalten sie eine Bescheinigungüber das gemeinschaftsrechtliche<strong>Aufenthaltsrecht</strong> gemäß § 5 Absatz 1.13.1.2 Ohne Einschränkung freizügigkeitsberechtigt sindStaatsangehörige aus den mittel- <strong>und</strong> osteuropäischenBeitrittsstaaten in folgenden Fällen – soweitdie europarechtlichen Voraussetzungen vorliegen:13.1.2.1 – niedergelassene selbständige Erwerbstätige,13.1.2.2 – Arbeitnehmer, die als Mitarbeiter der Erbringervon Dienstleistungen außerhalb der SektorenBaugewerbe einschließlich verwandterWirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- <strong>und</strong>Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration,tätig sind,13.1.2.3 – selbständige Erbringer von Dienstleistungenaller Sektoren, soweit sie keine ausländischenArbeitnehmer einsetzen,13.1.2.4 – Empfänger von Dienstleistungen,13.1.2.5 – nicht Erwerbstätige unter den Voraussetzungendes § 4,13.1.2.6 – Familienangehörige von Unionsbürgern ausden EU-15 unter den Voraussetzungen der §§ 3<strong>und</strong> 4 sowie13.1.2.7 – Daueraufenthaltsberechtigte.45


Seite 1292 GMBl 2009Nr. 62/6313.1.3 Für Arbeitnehmer sowie Dienstleistungserbringermit eigenen Mitarbeitern als Staatsangehörige derBeitrittsstaaten in den den Übergangsregelungenunterliegenden Sektoren gilt, dass sie ebenfalls eineBescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> erhalten,jedoch nur nach Maßgabe der Zulassung durch dieArbeitsverwaltung erwerbstätig sein können. DerArbeitsmarktzugang, d. h. die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EUdurch die Arbeitsverwaltung,ist für das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> mittelbar vonBedeutung.13.2 Anwendung der Übergangsregelung im Bereichder Arbeitnehmerfreizügigkeit13.2.1 § 13 verweist auf § 284 SGB III, welcher die Arbeitsgenehmigungspflichtfür die neuen Unionsbürger,die den Übergangsregelungen unterliegen,festschreibt. Sie benötigen vor Aufnahme der arbeitsgenehmigungspflichtigenBeschäftigung eine<strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU bzw. Arbeitsberechtigung-EU (§ 12a ArGV).13.2.2.1 Der Arbeitsmarktzugang für die neuen Unionsbürgerwird ausschließlich von der Arbeitsverwaltunggeprüft <strong>und</strong> abschließend beurteilt.Die Prüfung des Arbeitsmarktzugangs beruht aufden einschlägigen Vorschriften des SGB III, derArGV <strong>und</strong> der ASAV. Auf Gr<strong>und</strong> des Günstigkeitsprinzipsnach § 284 Absatz 6 SGB III findendas AufenthG sowie die BeschV <strong>und</strong> BeschVerfVauf die neuen Unionsbürger entsprechende Anwendung,soweit sie gegenüber den zuvor genanntenVorschriften günstigere Regelungen enthalten(z. B. § 6a BeschVerfV in Bezug auf Opfervon Menschenhandel, die mit den Strafverfolgungsbehördenkooperieren).13.2.2.2 Soweit ein Unionsbürger aus den Beitrittstaatenwährend seines Voraufenthaltes bereits einenAufenthaltstitel besaß, der zur Aufnahme einerBeschäftigung berechtigte (z. B. nicht-deutscherEhegatte eines Deutschen, Inhaber einer Niederlassungserlaubnis),bleibt die Berechtigung zurAufnahme der Beschäftigung bestehen. Ein Unionsbürgeraus einem Beitrittsstaat, der Freizügigkeitgenießt, aber gleichzeitig die Voraussetzungenfür die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach demAufenthG erfüllt, der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeitberechtigt, kann auf die Antragstellungnach der für ihn günstigeren Rechtsgr<strong>und</strong>lagehingewiesen werden. Gleiches gilt für denUnionsbürger aus einem Beitrittsstaat, der Familienangehörigereines „Alt“-Unionsbürgers ist.13.2.3 Auf der Bescheinigung über das <strong>Aufenthaltsrecht</strong>ist für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten,die den Übergangsregelungen unterliegen,die Arbeitsgenehmigungspflicht zuvermerken (Muster der Bescheinigung siehe Nummer5.1.3). Der Hinweis auf die Arbeitsgenehmigungspflichtist ebenfalls in die Aufenthaltskartefür drittstaatsangehörige Familienangehörige, dieihr Recht von einem Staatsangehörigen der Beitrittsstaateni. S. d. § 13 ableiten, aufzunehmen.___________13.2.4 Die Bescheinigung kann für Arbeitnehmer – sofernes sich nicht ohnehin um eine arbeitsgenehmigungsfreieTätigkeit handelt – auch vor Erteilungder Arbeitsgenehmigung-EU ausgestelltwerden. Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte die Arbeitsverwaltungerste Anlaufstelle für die neuen Unionsbürgersein. Lediglich wenn es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreieTätigkeit handelt, ist die Ausländerbehördeerste Anlaufstelle.13.3 Anwendung der Übergangsregelung im Bereichder DienstleistungsfreiheitIn den Beitrittsstaaten niedergelassene Unternehmenkönnen ihre Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeitdes Beitrittsstaats besitzen, zu grenzüberschreitendenDienstleistungen der SektorenBaugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige,Gebäude-, Inventar- <strong>und</strong> Verkehrsmittelreinigungsowie Innendekoration nur in denGrenzen des geltenden deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts<strong>und</strong> der bilateralen Vereinbarungen,insbesondere der Werkvertragsarbeitnehmerabkommen,einsetzen. Im Rahmen von Dienstleistungserbringungenin Wirtschaftbereichen, fürdie die Übergangsregelungen keine Anwendungfinden, können in Beitrittsstaaten niedergelasseneUnternehmen ihre Mitarbeiter ohne arbeitsgenehmigungsrechtlicheEinschränkungen vorübergehendentsenden.14 Zu § 14 – Bestimmungen zum VerwaltungsverfahrenNicht belegt.15 Zu § 15 – ÜbergangsregelungEine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-EUgilt als Aufenthaltskarte fürFamilienangehörige eines Unionsbürgers weiter.Artikel 2InkrafttretenDiese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nachder Veröffentlichung in Kraft.Der B<strong>und</strong>esrat hat zugestimmt.Berlin, den 26. Oktober 2009M I 1 – 937 115 – 65/24Die B<strong>und</strong>eskanzlerinAngela MerkelDer B<strong>und</strong>esminister des InnernSchäubleGMBl 2009, S. 127046


LABO –Ausländerbehörde- IV Z 2- Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 BerlinErklärung zur Ausstellung einerBescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche <strong>Aufenthaltsrecht</strong>für Staatsangehörige der zum 01.01.2007 aufgenommenen EU-MitgliedstaatenBulgarien <strong>und</strong> RumänienFamilienname:Vorname:Familienname nach deutschem Recht:Geburtsname:Geburtsdatum:Geburtsort:Staatsangehörigkeit:Familienstand: ledig verheiratet seit geschieden Lebenspartnerschaft seit verwitwetDatum der Ersteinreise in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland:Passbild derUnionsbürgerin/des UnionsbürgersDatum der letzten Einreise in die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland:Anmeldedatum der jetzigen Anschrift:FreiwilligeAbgabeGemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien,Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen,Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien,Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien) <strong>und</strong> der EWR-Staaten(Island, Liechtenstein, Norwegen) – gem. § 12 FreizügG/EU - das Recht auf Einreise <strong>und</strong> Aufenthalt, sofern sieerklären, dass sie nach Maßgabe dieses Gesetzes freizügigkeitsberechtigt sind.Hiermit erkläre ich, dass ich freizügigkeitsberechtigt bin als:Arbeitnehmer (mit <strong>Arbeitserlaubnis</strong>- oder Arbeitsberechtigung-EU; Merkblatt Anlage VIII)Arbeitsuchenderselbstständig Erwerbstätiger (Gewerbeanmeldung, Steuernummer vom Finanzamt)Verbleibeberechtigter (z.B.: Rentner, Hinterbliebene von Arbeitnehmern <strong>und</strong> Selbstständigen)Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers (Geburtsurk<strong>und</strong>e / Eheurk<strong>und</strong>e))Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln (mindestens Regelsatz des SGB II in der jeweilsgültigen Fassung plus Miete/Monat), KrankenversicherungsschutzStudent (Immatrikulationsbescheinigung; Zulassungsbescheid der Hochschule)- Freizügigkeitserklärung EU - 27(05.11)LABO 4330 bb________________________(Ort / Datum)___________________________(Unterschrift)_________________________________________________________________________________Bescheinigung ausgehändigt am _________________ durch _________________________Freizügigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt (Prüfung durch LABO)47


2.12a.113„Schlüsselpersonal“2.12a.114Zulassung bei einer inDeutschland gegründetenNiederlassung2.12a.115Zulassung bei einergrenzüberschreitendenDienstleistungserbringung§ 12aArbeitsgenehmigungsverordnung ArGV Erweiterung der EU§ 12aArbeitsgenehmigungsverordnung ArGV Erweiterung der EUZu Absatz 1.-"&/0",-12$3&,-$,0&405,-"65,0,78"-32$39/:&,08;1"&%,0&405,-"$,8&A%,0& 3,EF8$1-78,$&42L,$"8#1"&8#"",?&&/-$,&U5,0N0ML2$3&%,0&405,-"65,%-$32$3,$&,-$6781-,I1-78&%,0&/$"1A8$2$3&%,0&>2CA0&#263,9M5",$&O,678;L"-32$3,$&8#"&$-78"&>2&,0LA13,$?&&&P&')#&456?&'&!#">&)&40J@&6",11"&=1#0D&%#66&B,-",$D&-$&%,$,$&,-$&405,-"$,8?O?&-2E?& *'?&d#$2#0& )**Q& S-,$6"1,-6"2$36L0,-8,-"& H40"?& ]+& /J@K& 3-1"D& A8$,& 4095,-"63,$,8E,-3,KD& =#$$& %#6&!781M66,1N,06A$#1& $#78& %,$& 2$",0& S4& )?')#?''[& 3,$#$$",$& V,78"6302$%1#3,$& >223,1#66,$& E,0%,$?& S#& %-,6,0& _,06A$,$=0,-6& CA0M5,03,8,$%& -$& %#6& O2$%,693,5-,"&,$"6#$%"&E-0%D&=#$$&,0&$#78&,-$,0&,-$c;80-3,$&B21#662$3&=,-$,$&4$6N0278&#2L&,-$,&405,-"65,0,78"-32$39/:&5,30M$%,$?&&!AL,0$&W;11,&CA03,"0#3,$&E,0%,$D&%-,&%2078&%-,6,&@A06780-L",$&$-78"&,0L#66"&E,0%,$D&,03-5"&6-78&,-$&V,78"6#$6N0278&#2L&405,-"6,01#25$-69/:&2$


&/6&-6"&E,-",08-$&>2&N0ML,$D&A5&%,0&#261;$%-678,&405,-"$,8M3J(/:K?&S,0&@,0126"&%,6&3,M3-3=,-"65,0,78"-3",&W#23,1#66,$& E,0%,$?&S#6&@,05A"&%,0&O,678;L"-32$3&#16&^,-8#05,-"$,8&)&40J@?&&&O,-&@A01-,3,$&%,0&@A0#266,">2$3,$&-6"&#2L&%-,&S2078LM802$3&%,0&@A00#$3N0ML2$3&>2&C,09>-78",$?&&&&&51!"#$%&''()**+& !,-",&)+&&!"#$%&''()**+& !,-",&[*&&


3.9.114Nachweis des dreijährigenAufenthaltsAbschnitt 2Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung§ 9Vorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!§ 9Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oderlängerfristigem Voraufenthalt!(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach§ 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnisbesitzen <strong>und</strong>Abschnitt 2§ 9Zustimmung zu Erlaubnissen zur AusübungVorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!§ 24 Abs. 1 SGB III (Versicherungspflichtverhältnis)3.9.113In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus SozialversicherungspflichtigeBeschäfti-sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.!gung§ 25 Abs. 1SGB III (Beschäftigte)Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildungbeschäftigt sind.1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im B<strong>und</strong>esgebietausgeübt haben oder2. sich seit drei Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldetoder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werdenentsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Person ausdem B<strong>und</strong>esgebiet unter Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereistwar,2. einer nach dem Aufenthaltsgesetzes oder der Beschäftigungsverordnung zeitlichbegrenzten Beschäftigung oder3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Gr<strong>und</strong> dieser Verordnung, derBeschäftigungsverordnung oder auf Gr<strong>und</strong> einer zwischenstaatlichen Vereinbarungvon der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Abs. 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach§ 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte <strong>und</strong> nur bis zu zwei Jahren angerechnet.(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkung nach § 13 erteilt.!!!!Zu Absatz 1DA/'0!1,234%,%5! &-,! 3-67! &8267! 9$%:;$%:! -%#,:2-,2#! 7$B,%5! C-2&! &$3! E,67#! $8>!@2B,-#3?$2F#G8:$%:! 47%,! H422$%:I2J>8%:! 8%&! 47%,! 12J>8%:! &,2! =,367#-:8%:3B,&-%K:8%:,%!,-%:,2!,3!%-67#L!@867!,-%,!12J>8%:!&,2!=,367#-:8%:3B,&-%:8%:,%!7$#!%-67#!G8!,2>49:,%L!!/T0!A-,!Q83#-??8%:!-3#!$867!47%,!O$67C,-3!,-%,3!F4%F2,#,%!@2B,-#3I9$#G,3!?N:9-67L!!!A,2! O$67C,-3! JB,2! ,-%,! GC,-;9-67#-:,! =,367#-:8%:3P,27J:-:,!=,367#-:8%:,%!/X!Y!@B3L!'!O2L!'!"W=!VH0!B,:2J%&,%!&-,3,%!@%K3I2867!%-67#L!!3.9.111Gr<strong>und</strong>satz3.9.112Nachweis der zweijährigenBeschäftigung§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III (Versicherungsfreie Beschäftigung)Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen <strong>und</strong> nicht geringfügige Beschäftigungennicht zusammengerechnet.§ 8 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung <strong>und</strong> geringfügige selbständige Tätigkeit)(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglichbegrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird<strong>und</strong> ihr Entgelt 400 € im Monat übersteigt.(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nachNummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahmeeiner Beschäftigung nach Nummer 1 <strong>und</strong> nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungennach Abs.1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt,dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen,tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durcheine Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.!A,2! @8>,%#7$9#! -3#! 8%#,2B2467,%5! C,%%! &,2! @839H!,2>49:#!-3#L!A-,!H,2,-%B$28%:!GC-367,%!@:,%#82,%!>J2!@2B,-#!8%&!@839J2! &,%! 1,234%,%F2,-3!%$67!X!+!@B3L!'!O2L!)!=,367H,2>H!-3#!G8!B,>2-3#,%!8%&!?833!&,%!H42B,7$9#!&,2!;,&,2G,-#-K:,%!]-&,228>B$2F,-#!,%#7$9#,%L!H42$833,#G8%:!&,2!$99:,?,-%,%!Q83#-??8%:!-3#5!&$33!3-67!&-,! @8399-67#,#5! ;,&,! Q89$338%:! $8>! W28%&! P4%! X! +! @B3L!'! O2L! )!=,367H,2>H!&,2!@:,%#82!>J2!@2B,-#!?-#G8#,-9,%L!A-,!@:,%#82!>J2!@2B,-#!,2>$33#!&-,!?-#:,#,-9K#,%![


Abschnitt 2Zustimmung zu Erlaubnissen zur Ausübung§ 9Vorbeschäftigungszeiten /einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung BeschVerfV Voraufenthalt!!Zu Absatz 2`-,2! C-2&! :,2,:,9#5! C,967,! =,367#-:8%:3G,-#,%! %-67#! G82! S29$%:8%:! ,-%,3! @2B,-#3?$2F#KG8:$%:3!47%,!H422$%:I2J>8%:!$%:,2,67%,#!C,2&,%L!H42!,-%,2!GC-367,%G,-#9-67,%!@832,-3,!9-,:,%&,!@8>,%#7$9#,!3-%&!%-67#!B,2J6F3-67#-:8%:3>,3#-:8%:! P42JB,2:,7,%&,! =,367#-:8%:3$8>,%#7$9#,! $83K:,%4??,%L! A$G8! :,7N2,%! "$-34%F2#,5! W$3#$2B,-#%,7?,25! ],2FP,2#2$:3$2B,-#%,7?,25!"67$83#,99,2:,7-9>,%! 8%&! `$837$9#37-9>,%L! A,?:,:,%JB,2!3#,7,%!&-,!$83!$99:,?,-%,%!$2B,-#3?$2F#9-67,%!W2J%&,%!P42:,3,7,%,!=,>2-3#8%:,%!&,3!X!'T!@B3L!)!,-%,2!H,2>,3#-:8%:!%-67#!,%#:,:,%L!!!Zu Absatz 3S3!3-%&!&-,!@%:$B,%!&,2!@8392$:,!G8:28%&,!G8!9,K:,%L!!3.9.115Nicht zu berücksichtigendeZeiten3.9.116Anrechnung von Aufenthaltszeitennach § 16AufenhGZu Absatz 4A-,!Q83#-??8%:!-3#!47%,!&-,!=,3672,%#7W! -3#!-%34C,-#! ,-%3672J2! Q83#-??8%:,%! %$67! X!+!=,367KH,2>H5! C,967,! >J2! =,:J%3#-:#,! &,3! 34! :,%$%%#,%! =9,-B,2,67#3B,3679833,3! ,2#,-9#! C82&,%!/=,3679833!&,2!b4%>,2,%G!&,2!V%%,%?-%-3#,2!8%&!c3,%$#42,%!&,2!R


Sozialleistungssystem in Deutschland - SGB ISozialversicherung• Arbeitslosenversicherung - SGB III• Krankenversicherung - SGB V• Reichsversicherungsordnung - RVO (Leistungen z. Entbindung + bei Mutterschaft)• Pflegeversicherung - SGB XI• Unfallversicherung - SGB VII• Rentenversicherung - SGB VILeistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen• Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen FällenBildungs- <strong>und</strong> Arbeitsförderung• Ausbildungsförderung - BAföG; SGB III• Arbeitsförderung - SGB III• Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende - SGB II(bis 2004: Arbeitslosenhilfe nach SGB III, Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG)• Leistungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit <strong>und</strong> Beruf - SGB IXSozialhilfe• SGB XII - 3. Kapitel - Sozialhilfe zum Lebensunterhalt(bis 2004 HzL nach B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz - BSHG)• SGB XII - 4. Kapitel - Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung(bis 2004 Gr<strong>und</strong>sicherung nach GSiG)• SGB XII - 5. bis 9. Kapitel - Sozialhilfe in anderen Lebenslagen(bis 2004 HbL nach B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz - BSHG)• Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG(seit 01.11.93; keine Sozialleistung nach SGB I !)Familienleistungen• Kindergeld nach Einkommensteuergesetz - EStG(keine Sozialleistung nach SGB I !)• Kinderzuschlag nach B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz - BKGG(seit 1.1.2005; Zweck: Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II)• Kindergeld nach B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz - BKGG (statt KG nach EStG für Vollwaisen, oder Aufenthalt beider Elternunbekannt, oder beide Eltern wg. Arbeit im Ausland in D nicht steuerpflichtig)• Elterngeld - BEEG für ab 1.1.2007 geborene Kinder• Erziehungsgeld - BErzGG für bis 31.12.2006 geborene Kinder• Unterhaltsvorschuss - UnterhaltsvorschussgesetzKinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe• Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz (KJHG) - SGB VIIILeistungen zur Eingliederung Behinderter• SGB IX - Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe behinderter Menschen(SGB IX Teil I: Gemeinsame Regelungen für Reha-Leistungen, Teil II: bisheriges Schwerbehindertengesetz)Soziale Entschädigung bei Ges<strong>und</strong>heitsschäden• Leistungen für Kriegsopfer - B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz - BVGentspr. Anwendung des BVG für weitere Personen: Soldatenversorgungsgesetz (SVG), B<strong>und</strong>esgrenzschutzgesetz,Zivildienstgesetz, B<strong>und</strong>esseuchengesetz (f. Impfgeschädigte), Häftlingshilfegesetz (f. polit. Gefangeneaus der DDR), Opferentschädigungsgesetz - OEG (f. Opfer von Gewalttaten)Zuschuss für eine angemessene Wohnung• Wohngeldgesetz - WoGG• Wohnberechtigungsschein für den Sozialen Wohnungsbau - (keine Sozialleistung n. SGB I,Gr<strong>und</strong>lage: § 27 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m § 5 Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)• © Georg Classen 10/200654


§§ 1; 3 - 7 AsylbLG - Gr<strong>und</strong>leistungen u.a.• Asylbewerber, Duldung, Ausreisepflichtige, AE § 25 IV S.1, § 25 IVa, § 25 V• abgesenktes Leistungsniveau, Sachleistungen usw.• Krankenscheine vom Sozialamt, §§ 4 <strong>und</strong> 6 AsylbLG§§ 1; 2 AsylbLG - Leistungen in besonderen Fällen• 48 Monate Leistungsbezug nach § 3 <strong>und</strong>• Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst• Leistungen analog SGB XII - Sozialhilfe• Krankenversichertenkarte nach § 264 SGB VSGB II - Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende• 15 - 64 Jahre,• derzeit oder innerhalb 6 Monaten erwerbsfähig,• einschl. Kinder <strong>und</strong>/oder Partner in Bedarfsgemeinschaft.• als Ausländer keine Leistungsberechtigung nach AsylbLG,• <strong>Arbeitserlaubnis</strong> möglich (§ 8 II SGB II),• kein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nur zur Arbeitsuche, <strong>und</strong>• ggf. kein Anspruch für die ersten 3 Monate ab Einreise.SGB XII 4. Kapitel - Gr<strong>und</strong>sicherung bei Erwerbsminderung <strong>und</strong> im Alter• ab 65 Jahre, oder ab 18 Jahre <strong>und</strong> auf Dauer erwerbsunfähig, <strong>und</strong>• keine Leistungsberechtigung nach AsylbLG.• Leistungen analog SGB XII 3. KapitelSGB XII 3. Kapitel - Sozialhilfe zum Lebensunterhalt• keine Leistungsberechtigung nach AsylbLG, SGB II oder SGB XII Viertes Kapitel,• kein Anspruch bei Einreise nur zum Sozialhilfebezug, kein Anspruch bei <strong>Aufenthaltsrecht</strong>nur zur Arbeitsuche (aber: Sozialhilfe als Ermessensleistung muss geprüft werden!)SGB XII 5. - 9. Kapitel - Sozialhilfe in anderen Lebenslagen• ergänzend zu SGB II, SGB XII 3. oder 4. Kap oder § 2 AsylbLG• erhöhte Grenzen für Einkommen <strong>und</strong> Vermögen• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, für Blinde, Eingliederung behinderter Menschen,medizinische Versorgung <strong>und</strong> Vorsorge, Familienplanung, Überwindung besonderer sozialerSchwierigkeiten, Bestattung, Hilfen in sonstigen LebenslagenKinderzuschlag § 6a BKGG• Anspruch auf Kindergeld <strong>und</strong> auf ALG II,• Bedürftigkeit nur wegen Lebensunterhaltsbedarfs der Kinder,• max. 140 €/Monat/Kind, wenn dadurch ALG II-Bedarf vermieden wird.55


Träger von Leistungen der KrankenbehandlungGesetzliche Krankenversicherung SGB V- Mitgliedschaft § 5 SGB V (Arbeitnehmer, Azubis, Studis, Rentner, ALG I, ALG II usw.)- Familienversicherung § 10 SGB V (Ehep. <strong>und</strong> Kinder ohne Einkommen)- freiwillige (Weiter)Versicherung § 9 SGB V- Leistungen bei Beitragsrückständen - § 16 III a SGB V"Unechte" Gesetzliche Krankenversicherung § 264 SGB V- laufende Leistungen nach SGB XII, § 2 AsylbLG oder stationäre Leistungen nach SGB VIIIGesetzliche Krankenversicherung für bisher nicht Versicherte- Versicherung kraft Gesetzes - § 5 I Nr. 13 SGB V (neu ab 01.04.07)- Ausländer: nicht bei AE für 12 Mte oder weniger, nicht wenn für die AE/NE Nachweis der LU-Sicherung nötig warPrivate Krankenversicherungneue Tarife ohne Ges<strong>und</strong>heitsprüfung- PKV-Standardtarif ab 1.7.2007 - Rechtsanspruch § 315 SGB V- PKV-Basistarif ab 1.1.2009 - Pflichtversicherung für alle nicht anderweitig Versicherten, § 193 VVG <strong>und</strong> § 12 VAGKrankenbehandlung nach Abkommensrecht- Anspruch auf Leistungen der GKV (Inländergleichbehandlung), wenn Krankenversicherung im Ausland <strong>und</strong>Sozialabkommen mit Deutschland- Gleichbehandlung bei Sozialhilfe zur med. Versorgung nach EuropFürsorgeAbk EFA: alte EU, N, TR, Estland, IS; nichtA <strong>und</strong> CHArbeitslosengeld II- Pflichtversicherung nach § 5 SGB V für ALG II Empfänger, Ausnahmen: nicht fam-vers. Sozialgeldempfänger- Beiträge freiw. Vers/PKV ggf. § 26 SGB II- Probleme des Zugangs für Unionsbürger bei "<strong>Aufenthaltsrecht</strong> nur zur Arbeitsuche"Sozialhilfe SGB XII- materielle Bedürftigkeit <strong>und</strong> keine sonstige Versicherung- Krankenhilfe als HbL nach § 48 SGB XII- Notfallbehandlung nach § 25 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII- Eingliederungshilfe als HbL nach § 53ff SGB XII- Hilfe zur Pflege als HbL § 61 ff SGB XIIAsylbLG- materielle Bedürftigkeit; AE § 25 V, Asylbewerber, Geduldete, Ausreisepflichtige, Illegale- Leistungsumfang §§ 2 / 4 / 6 AsylbLGPflegeversicherung SGB XI- Zugang folgt GKV /PKV; Leistungen erst nach 5 Jahre VorversicherungszeitUnfallversicherung SGB VII- Arbeitsunfall, Wegeunfall, Kiga- <strong>und</strong> Schulunfall- auch für "Illegale", auch bei "Schwarzarbeit"weitere Träger- B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz, Opferentschädigung für Gewaltopfer, Kriegsopfer etc.- § 11 BVFG Krankenhilfe für Spätaussiedler für die ersten Monate nach Aufnahme- Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfall ohne eigenes Verschulden - BGB- Reiseversicherung - BGB- Beihilfe für Beamte etc.- Selbstzahler – BGBSchwangerschaftsabbruch- SchwhG für Frauen mit geringem Einkommen, die Leistung wird erbracht über GKV, wird der GKV vom Land erstattet,für nicht gesetzlich Versicherte Antragstellung bei einer GKV nach Wahl am Wohnortz, auch für AsylbLG-Berechtigte,jedoch nicht bei Einreise zum Zweck des Abbruchs56


Regelbedarfsstufen /// rückwirkend ab 01.01.2011Regelbedarfsstufen ab Wirksamwerden des RegelbedarfsermittlungsgesetzesRegelbedarfsstufe 1ALG II für Volljährigefür alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigteoder Personen deren Partner minderjährig istRegelbedarfsstufe 2ALG II für Volljährige100 % § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II328,- Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft 90 % § 20 Abs. 4 SGB IIRegelbedarfsstufe 3 **364,-291,-ALG II für Volljährigefür 18 - 24 Jährige BG – Mitglieder im Haushalt der Eltern oderohne Zustimmung des SGB II – Trägers AusgezogeneRegelbedarfsstufe 4ALG II für Jugendliche287,- 275,- für Jugendliche von 14 bis 17 JahreRegelbedarfsstufe 5Sozialgeld für Kinder251,- 242,- Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 JahreRegelbedarfsstufe 6Sozialgeld für Kinder215,- 213,- Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre80 % § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II§ 23 Abs. 3 SGB IIi.V.m. § 77 Abs. 4Nr. 1 SGB II§23S.1Nr.1,2.TSSGBIIi.V.m.§77 Abs. 3 Nr. 1 SGB II§23S.1Nr.1,1.TSSGBIIi.V.m.§77 Abs. 4 Nr. 2 SGB IIZum 1.1.2012 wird der Regelsatz Alleinstehender um 3 angehoben. Zusätzlich werden alle Regelbedarfsstufenanhand eines „Mischindexes“ (70 % Preisentwicklung u. 30 % Nettolohnentwicklung) fortgeschrieben.Die Regierung hatte für RB-Stufe 4 einen RB von 275,- , fürRB-Stufe5einen RB von 242,- <strong>und</strong> für RB-Stufe 6 einen RB von 213,- errechnet, ausOpportunitätsgründen die Regelleistungen in alter Höhe weitergezahlt.©HaraldThomé/Wuppertal!"Mehrbedarfe im SGB IIMehrbedarfe (MB) (zusätzliche monatliche Leistungen)62,- * bei 100 % RB56,- * bei 90 % RB50,- * bei 80 % RB131,- *44,- *127,- *50,- bis 62,- *MB für Schwangere ab Beginn der 13. Woche * 17 % § 21 Abs. 2 SGB IIAlleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2u.3Kindernunter16JahrenAlleinerziehende mitminderjährigen Kindern /pro Kind 12 %, max. 60 %erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten <strong>und</strong> bei Eingliederungshilfenach § 54 Abs. 1 SGB XII*Nicht erwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind <strong>und</strong>einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben36 % § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II12 % § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II35 %§ 21 Abs. 4 SGB II, § 23 Abs. 1Nr. 3 SGB II17 % § 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II36,- bis 73,- * MB für kostenaufwändige Ernährung* 10 – 20 % § 21 Abs. 5 SGB IIin tatsächlicherHöhebei unabweisbarem, laufenden <strong>und</strong> nicht einmaligenBedarf (»Härtefallregelung«) für ALG II + Sozialgeldbezieher----- § 21 Abs. 6 SGB II2,- – 8,- *oder höherMehrbedarf für Warmwasserzubereitung bei dezentralerWarmwassererzeugung(weitere Aufschlüsselung nachfolgende Seite )§ 21 Abs. 7 SGB IIDeckelung der MB‘s: Die Summe aller Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 – 5 SGB II dürfen die maßgebliche Regelbedarfsstufenicht überschreiten (§ 21 Abs. 8 SGB II). Bei dieser Addierung sind MB‘s nach der Härtefallregelung außer Acht zu lassen.§ 77 Abs. 5 SGB II – N bestimmt, das bis zum 31.12.2011 alle Mehrbedarfe auf- <strong>und</strong> abzur<strong>und</strong>en sind.* Alle Mehrbedarfe entsprechend der maßgeblichen Regelleistung©HaraldThomé/Wuppertal!#57


Mehrbedarf für dezentral zubereitetes WarmwasserMehrbedarf für Warmwasser bei dezentral zubereitetem WarmwasserRegelbedarfsstufeRegelbedarfshöheErklärung Mehrbedarf in % Betrag1 364,- für Alleinstehende 2,3 8,- 2 328,- Volljährige Partnerinnerhalb BG3 291,- 18 - 24 Jährige imElternhaus4 287,- Jugendliche von 14 bis17 Jahre2,3 8,- 2,3 7,- 1,4 4,- 5 251,- Kinder von 6 bis 13 Jahre 1,2 3,- 6 215,- Kinder unter 6 Jahre 0,8 2,- Der Mehrbedarf ist als Pauschale zu erbringen, insoweit nicht im Einzelfall einabweichender [also höherer] Bedarf besteht (§ 21 Abs. 7 S.2 vorletzter Teilsatz SGB II)Mit dieser Regelung wird Warmwasser (WW) den Heizkosten zugeordnet (so auch 21 Abs. 7 S. 2 letzterTeilsatz SGB II), diese sind somit zunächst als tatsächliche <strong>und</strong> später angemessene WW-Kosten (§ 22Abs. 1 SGB II) zu übernehmen. Wird das WW getrennt von der Heizung zubereitet, zB im Elektrodurchlauferhitzer,Gasboiler oder Untertischgerät, dann besteht der Anspruch auf den WW-Mehrbedarf.WW ist für ab 1. Jan. 2011 nachzuzahlen, das JC muss bis Ablauf des Monats nach Endedes Bewilligungszeitraums den Bescheid korrigieren <strong>und</strong> nachzahlen (§ 77 Abs. 6 SGB II).©HaraldThomé/Wuppertal!$Mehrbedarf bei laufendendem unabweisbarem Bedarf /HärtefallregelungAusgehend von der BVerfG Anordnung zum atypischen Bedarf (BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09)hat der Gesetzgeber zum 03.06.2010 die den Mehrbedarf wegen besonderen Bedarf „soweitim Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehtder erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht“ eingeführt (§ 21 Abs. 6 SGB II)eingeführt.Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unterBerücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist <strong>und</strong> wenn er inseiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.Die Rechtsprechung ist dazu uneinheitlich, z.T. reicht die erhebliche Abweichung (SG Detmoldv. 11.01.2011 - S 21 AS 926/10), zum Teil beginnt der Anspruch ab 10 % des Eckregelsatzes.Mögliche Ansprüche nach der Härtefallregelung, sortiert nach FallgruppenLaufende Kosten anlässlich Erkrankung• Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel (GA 08/10 v. 17.02.2010, BSG v. 19.08.2010 –B14AS13/10R))• Putz-/Haushaltshilfe für stark beeinträchtigten Hilfebedürftigen (SG Stuttgart v. 07.07.2010 – S 24AS 3645/10)• Pflegeprodukte bei Hauterkrankung, wie med. notwendige Verbandsstoffe, Salben, z.B.bei Neurodermitis (SG Bremen v. 18.02.2011 – S 22 AS 2474/10 ER, SG Gießen v. 19.08.2010 - S 29 AS981/10 ER)• Hygieneartikel bei AIDS <strong>und</strong> sonstigen Bedarfen (BSG v. 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R)• Fahrtkosten zu einer Substitutionstherapie bei Drogenabhängigen (SG Wiesbaden v.11.10.2010 - S 23 AS 766/10 ER)• Fahrtkosten bei außergewöhnlichen Umständen (Therapie, Erkrankung Angehöriger, Tagesklinik)oder bei Krankenhausaufenthalt von Partner, Angehörigen oder Kindern• Dolmetscherkosten bei Gehörlosen (außerhalb von § 17 Abs. 2 SGB I)©HaraldThomé/Wuppertal!%58


Mehrbedarf bei laufendendem unabweisbarem Bedarf /HärtefallregelungUmgangs- <strong>und</strong> Besuchskosten• Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes, wie Fahrt- <strong>und</strong> Übernachtungskosten (GA08/10 v. 17.02.2010)• Umgangs- <strong>und</strong> Besuchskosten mit in der USA lebenden Kind alle drei Monate für 5 Tage(LSG R-P v. 24.11.2010 – L 1 SO 133/10 B ER, LSG NRW v. 06.09.2007 – L 9 AS 80/06 über § 73 SGB XII).• Kosten des Besuches Inhaftierter (LPK – SGB XII, § 73, Rz 6, Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rz 130, infoalso 2/2010, S. 59/60).Sonstige Fälle / vergleichbaren Bedarfslagen• Addierung mehrerer Bedarfe die zusammen erheblich von einem durchschnittlichenBedarf abweichen (z.B. GKV Zusatzbeitrag, Medikamentenzuzahlung, Fahrkosten zu Ärzten,Einkäufe mittels Taxifahrten, Zahnspangen ) (so auch SG Detmold v. 11.01.2011 - S 21 AS 926/10).• Bei besonderen überdurchschnittlichen Bedarfen z.B. bei Unter- oder Übergrößen anBekleidung oder hohen Energieverbrauch an Haushaltsenergie aus zwingenden Gründenkann eine Härtefallgr<strong>und</strong> vorliegen (info also 2/2010 S. 62 ff).• Die BA stellt klar, dass ihre Aufzählung nicht abschließend ist <strong>und</strong> das auf Literatur <strong>und</strong>Rechtsprechung zu § 73 <strong>und</strong> § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII Bezug genommen werden kann (GA08/10 v. 17.02.2010).• Die Weisungslage ist, das ein laufender Bedarf besteht, wenn dieser mehr als einmalinnerhalb eines Bewilligungsabschnittes vorliegt.• Zu klären wird zu sein, was beispielsweise mit Zusatzbeiträgen ist, wenn kein eigenesEinkommen vorhanden ist oberhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrages, dieser ggf.kombiniert mit weiteren besonderen Bedarfen, die zusammen so erheblich sind, dass sie zutragen wieder unzumutbar ist.• Auch zu klären wird sein, was beispielsweise mit Zahnspangeneigenanteilen ist©HaraldThomé/Wuppertal!&Die politische Manipulation der Regelleistungen bzw. – bedarfe(In der Gesetzesfassung vom 03.12.2010)Gegenüberstellung der Leistungen am Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen 2009/2011regelbedarfsrelevante Mehrbedarfe imBedarfspositionen SGB II2009 / 2011 / Abt. 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke): 132,38* 128,46Abt. 3 (Bekleidung <strong>und</strong> Schuhe): 35,90 30,40Abt. 4 (Wohnen, Energie <strong>und</strong> Instandhaltung): 28,72 30,24Abt. 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -gegenstände): 25,13 27,41Abt. 6 (Ges<strong>und</strong>heitspflege): 14,36 15,55Abt. 7 (Verkehr): 14,36 22,78Abt. 8 (Nachrichtenübermittlung): 32,31 31,96Abt. 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 39,49 39,96Abt. 10 (Bildung): 0,00 1,39Abt. 11 (Beherbergungs- <strong>und</strong> Gaststättendienstleistungen): 7,18 7,16Abt. 12 (andere Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen; insb. Hygiene): 28,72 26,50Das ergibt zusammen monatlich (Postionen ger<strong>und</strong>et): 359,00 364,00* Nahrungsmittel 2009 inkl. Tabakwaren, alkohol. Getränke <strong>und</strong> Genussmittel©HaraldThomé/Wuppertal!'59


Mehrbedarf für kostenaufwendige ErnährungIn seinen Empfehlungen vom 1. Oktober 2008 bewertet der Deutsche Verein denMehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II/§ 30 Abs. 5SGB XII gr<strong>und</strong>legend neu. Diese wird als Gr<strong>und</strong>lage zur Krankenkostgewährungoder Weigerung der Gewährung herangezogen.(a) konsumierenden Erkrankungen, gestörter Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung(z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenen Krebsleiden, HIV/AIDS, MultiplerSklerose, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa <strong>und</strong> Erkrankungen mit gestörter Nährstoffaufnahme)10 % des maßgebl. Regelbedarfes(b) Niereninsuffizienz, die mit einer eiweißdefinierten Kost behandelt10 % des maßgebl. Regelbedarfes(c) Niereninsuffizienz mit Dialysediät20 % des maßgebl. Regelbedarfes(d) Zöliakie, Sprue20 % des maßgebl. Regelbedarfes• Bei Erkrankungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Humanmedizinkeiner spezifischen Diät, sondern einer sog. „Vollkost“ bedürfen, ist ein Mehrbedarfregelmäßig zu verneinen.• Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Krankenkostzulagengleichzeitig vor, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden.©HaraldThomé/Wuppertal!(Von der Leynisch‘es Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabepaket(Von Anordnung des BVerfG zusätzlich zu den Regelbedarfen zu erbringen)Ein- <strong>und</strong> mehrtägige Ausflüge <strong>und</strong> Klassenfahrtentatsächliche Aufwendungen für eintägige Ausflüge von Schulen <strong>und</strong> Kitas <strong>und</strong> fürmehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen BestimmungenSchulbasispaket für SchulmaterialenIn Höhe von 100 , zahlbar70 zum 1. August sowie 30 zum 1. FebruarErstmalig zu zahlen am 1. Aug. 2011 (§ 77 Abs. 6 SGB II)SchülerbeförderungIn tatsächlicher Höhe für erforderliche Kosten zur nächstgelegen Schule <strong>und</strong> wennAufwendungen nicht aus dem Regelbedarf bestritten werden könnenLernförderungsoweit geeignet <strong>und</strong> zusätzlich erforderlich zur Erreichung der durch schulrechtlicheBestimmungen festgelegten LernzieleMehraufwendungen zu Mahlzeiten in Schule, Tageseinrichtung <strong>und</strong> TagespflegeBei von Schule oder in Tageseinrichtung oder Tagespflege angebotenerMittagsverpflegung werden Mehraufwendungen zu Verpflegungskosten erbracht,dabei verbleibt ein Eigenanteil von einem Euro (§ 9 Abs. 1 S. 1 RBEG).Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabein Höhe von 10 EUR monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen des Sport,Spiel, Kultur <strong>und</strong> Geselligkeit (§ 28 Abs. 6 S. Nr. 1), Unterricht in künstlerischenFächern (z.B. Musikunterricht) oder vergleichbare angeleitete Aktivitäten derkulturellen Bildung (Nr. 2) <strong>und</strong> Teilnahme an Freizeiten (Nr. 3) für Leistungsberechtigtebis Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 28 Abs. 6 SGB II).§ 28 Abs. 2 SGB II§ 28 Abs. 3 SGB II§ 28 Abs. 4 SGB II§ 28 Abs. 5 SGB II§ 28 Abs. 6 SGB II§ 28 Abs. 7 SGB IIAnmerkungen:1. Alle Leistungen mit Ausnahme des Schulbasispaketes müssen vorher beantragt werden (§ 37 Abs. 1 SGB II).2. Alle Leistungen mit Ausnahme der Leistungen zur Teilhabe gelten für Kinder, Jugendliche <strong>und</strong> junge Erwachsene bisVollendung des 25. Lebensjahres (§ 28 Abs. 1 SGB II).©HaraldThomé/Wuppertal3. Teilhabebedarfe bis Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 28 Abs. 7 SGB II).!)60


Ausgewählte gesetzliche Regelungen im Wortlaut - Stand 01.06.2011Siehe auch www.gesetze-im-internet.de Querverweise sind teils abgekürzt, etwa der Verweis auf das "Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch" als "SGB XII". Zusammenstellung: Georg Classen, www.fluechtlingsrat-berlin.de1 BeschVerfV - Beschäftigungsverfahrensverordnung 12 BeschV - Beschäftigungsverordnung 13 SGB III - Arbeitsförderung - Ausländerbeschäftigung 24 ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung 25 SGB II - Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende 36 SGB XII - Sozialhilfe 37 EStG - Kindergeld nach Einkommensteuergesetz 41 BeschVerfV - Beschäftigungsverfahrensverordnung§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des AufenthG Ausländern erteiltwerden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen <strong>und</strong>1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im B<strong>und</strong>esgebiet ausgeübt haben oder2. sich seit drei Jahren im B<strong>und</strong>esgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeitenwerden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des AufenthG berücksichtigt.(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem B<strong>und</strong>esgebiet unter Aufgabe seinesgewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,2. einer nach dem AufenthG oder der BeschV zeitlich begrenzten Beschäftigung oder3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Gr<strong>und</strong> dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Gr<strong>und</strong>einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des AufenthG nur zur Hälfte <strong>und</strong> nurbis zu zwei Jahren angerechnet.(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.2 BeschV - Beschäftigungsverordnung§ 2 Aus- <strong>und</strong> Weiterbildungen(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum1. während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schulischen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Aufenthaltsgesetzes), dasvorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemeinschaft finanziell geförderten Programms,§ 5 Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> EntwicklungKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen <strong>und</strong> Forschungseinrichtungen in Forschung <strong>und</strong> Lehre, von Forschungs- <strong>und</strong>Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,2. Gastwissenschaftlerinnen <strong>und</strong> Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegendaus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,...§ 27 FachkräfteDie Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigungerteilt werden1. Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,2. Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunktauf dem Gebiet der Informations- <strong>und</strong> Kommunikationstechnologie,3. Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss <strong>und</strong>4. Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarenausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkanntenoder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.61


Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 <strong>und</strong> 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzeserteilt.3 SGB III - Arbeitsförderung - Ausländerbeschäftigung§ 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, derRepublik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta,der Republik Polen, der Republik Slowenien <strong>und</strong> der Slowakischen Republik zur EU (BGBl. 2003 II S. 1408) der EU beigetretensind, <strong>und</strong> deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der B<strong>und</strong>esagenturfür Arbeit ausüben <strong>und</strong> von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweitnach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der ArbeitnehmerfreizügigkeitAnwendung finden. Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005über den Beitritt der Republik Bulgarien <strong>und</strong> Rumäniens zur EU (BGBl. 2006 II S. 1146) der EU beigetreten sind.(2) Die Genehmigung wird befristet als <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EUbesteht. Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen.(3) Die <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 bis 4 <strong>und</strong> 6 des AufenthG erteilt werden.(4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben <strong>und</strong> eine Beschäftigung imB<strong>und</strong>esgebiet aufnehmen wollen, darf eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildungvoraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder aufgr<strong>und</strong> einer Rechtsverordnungzulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen aus denMitgliedstaaten der EU nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU zuerteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vorsieht.(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung.(6) Das AufenthG <strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> des § 42 des AufenthG erlassenen Rechtsverordnungen zum Arbeitsmarktzugang geltenentsprechend, soweit sie für die Ausländer nach Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei Anwendung der Vorschriftensteht die Arbeitsgenehmigung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des AufenthG gleich.(7) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien <strong>und</strong> Rumäniens zur EU(BGBl. 2006 II S. 1146) für die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigennach Absatz 1 Satz 2 erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU fort,wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EUbestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigungberechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort.4 ArGV - Arbeitsgenehmigungsverordnung§ 12a Erweiterung der Europäischen Union(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik,der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der RepublikMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien <strong>und</strong> der Slowakischen Republik zur EU (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der EU beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestenszwölf Monaten im B<strong>und</strong>esgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des SGBIII eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitzim Ausland in das B<strong>und</strong>esgebiet entsandt sind.(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit demArbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im B<strong>und</strong>esgebiet haben <strong>und</strong> sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monatenrechtmäßig im B<strong>und</strong>esgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigennach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im B<strong>und</strong>esgebiet erteilt, soweit nachden Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörigesind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendethaben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.(3) Eine nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nachnicht vorübergehenden Gr<strong>und</strong>e ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über denBeitritt der Republik Bulgarien <strong>und</strong> Rumäniens zur EU (BGBl. 2006 II S. 1146) der EU beigetreten sind, mit der Maßgabe entsprechend,dass1. in Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 Satz 1 jeweils der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Republik Bulgarien <strong>und</strong> Rumäniensfür die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland an die Stelle des 1. Mai 2004 <strong>und</strong>2. in Absatz 2 Satz 2 der Tag zwei Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien <strong>und</strong> Rumäniens an dieStelle des 2. Mai 2006 tritt.62


§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten <strong>und</strong> deren FamilienangehörigeDie <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU nach § 284 Abs. 3 SGB III wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbarenQualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigenohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt.§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem SchulabschlussKeiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 SGB III, die im Ausland einen anerkannten deutschenSchulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbargeregelten Ausbildungsberuf.5 SGB II - Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende§ 7 - Berechtigte(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1. das 15. Lebensjahr vollendet <strong>und</strong> das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. erwerbsfähig sind,3. hilfebedürftig sind <strong>und</strong>4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland haben,(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind1. Ausländer, die weder in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgr<strong>und</strong> des § 2 Abs. 3des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,2. Ausländer, deren <strong>Aufenthaltsrecht</strong> sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen,3. Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG.Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des AufenthG in der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland aufhalten. <strong>Aufenthaltsrecht</strong>liche Bestimmungen bleiben unberührt.(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. ...§ 8 - Erwerbsfähigkeit(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungendes allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei St<strong>und</strong>en täglich erwerbstätig zu sein.(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt istoder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthGaufzunehmen, ist ausreichend. 16 SGB XII - Sozialhilfe§ 23 SGB XII - Sozialhilfe für Ausländerinnen <strong>und</strong> Ausländer(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft<strong>und</strong> Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt.Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind <strong>und</strong> sichvoraussichtlich dauerhaft im B<strong>und</strong>esgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungenauch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.(3) Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren <strong>Aufenthaltsrecht</strong> sich allein aus dem Zweck der Arbeitsucheergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zweck einer Behandlungoder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichenZustandes oder für eine unaufschiebbare <strong>und</strong> unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankunggeleistet werden.SGB XII - Sozialhilfe- Inhaltsübersicht (Auszug) -Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt§ 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze§ 29 Unterkunft <strong>und</strong> Heizung§ 30 Mehrbedarf§ 31 Einmalige Bedarfe1 Eingefügt durch RegelbedarfsermittlungsG/SGB II/XII ÄndG 201163


Viertes Kapitel - Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung§ 41 LeistungsberechtigteFünftes Kapitel - Hilfen zur Ges<strong>und</strong>heit§ 48 Hilfe bei Krankheit§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft <strong>und</strong> MutterschaftSechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte MenschenSiebtes Kapitel - Hilfe zur PflegeAchtes Kapitel - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer SchwierigkeitenNeuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts§ 71 Altenhilfe§ 72 Blindenhilfe§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen§ 74 Bestattungskosten7 EStG - Kindergeld nach Einkommensteuergesetz 2§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder(1) Kinder sind ...(2) Ein Kind, das das 18 Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es ....§ 62 Anspruchsberechtigte(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er ....§ 63 Kinder(1) Als Kinder werden berücksichtigt1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einemMitgliedstaat der EU oder ... [des] EWR ... haben, werden nicht berücksichtigt. ...§ 65 Andere Leistungen für Kinder(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellungzu zahlen wäre: (...)2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden <strong>und</strong> dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungenvergleichbar sind, (...)2 Inhaltsgleiche Regelungen enthalten das BKGG, das BEEG <strong>und</strong> das Unterhaltsvorschussgesetz64


Alg II <strong>und</strong> Sozialhilfe für Unionsbürger© Georg Classen Juni 2011Arbeitslosengeld II (Alg II)Gr<strong>und</strong>sätzlich haben Ausländer den gleichen Anspruch auf Alg II wie Deutsche. Sie müssen zwischen 15 <strong>und</strong> 64Jahre alt sowie →erwerbsfähig <strong>und</strong> hilfebedürftig sein <strong>und</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. ihren Lebensmittelpunkt,in Deutschland haben.Auslandaufenthalte bis zu drei Wochen im Jahr sind mit Zustimmung des Jobcenters erlaubt (§ 7 Abs. 4a SGB II;→Ortsabwesenheit).Ausländer, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, sind dennoch in den unter 1.1 bis 1.6 genannten Fällenvom Alg II ausgeschlossen. Sie können dann aber unter Umständen Sozialhilfe beanspruchen (→2.5).TIPP Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von „Drittstaatern“ (Ausländer aus Nicht-EU-Ländern) einschl. ausländischer Familienangehörigervon Deutschen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Prüfen Sie den im Ausweisdokumenteingeklebten „Aufenthaltstitel“ (Titel, Paragraf, Angaben zur Erwerbstätigkeit <strong>und</strong> ggf. zum Wohnort). DieseAngaben sind wichtig für die Prüfung Ihrer Ansprüche auf <strong>Sozialleistungen</strong>.Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von EU-Angehörigen (Unionsbürgern) <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen richtet sich nach demFreizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), auch wenn die Angehörigen aus Drittstaaten stammen. Sie erhalten eine„Freizügigkeitsbescheinigung nach FreizügG/EU", Drittstaatsangehörige eine „Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU".<strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> Sozialleistungsanspruch können aber auch ohne ein solches Dokument bestehen(→1.3).1.1 Ausschluss für Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in DeutschlandDie Voraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ (§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) ist bei legal hier lebendenAusländern normalerweise erfüllt. Es genügt, dass der Ausländer ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> besitzt, das perspektivischauf einen längerfristigen, jedoch keineswegs zwingend auch dauerhaften Aufenthalt in Deutschland abzielt. Ausreichendist z.B. ein Visum zum Familiennachzug, eine „Fiktionsbescheinigung“ (§ 81 AufenthG), ein ggf. befristeterAufenthaltstitel, oder ein entsprechendes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als Unionsbürger.Vom Alg II ausgeschlossen sind Touristen, Saisonarbeitnehmer, Asylsuchende <strong>und</strong> Geduldete. Sie erfüllen dieVoraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ nicht. Asylsuchende, geduldete <strong>und</strong> „illegal“ hier lebende Ausländerhaben aber ggf. Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG; →Asylbewerber).1.2 Ausschluss für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLGKein Alg II erhalten Ausländer, die nach ihrem Aufenthaltsstatus unter das AsylbLG fallen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGBII). Das betrifft Asylbewerber, Ausländer mit Duldung, sonstige ausreisepflichtige Ausländer, sowie Ausländer mitAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, Abs. 4 b oder Abs. 5 AufenthG.1.3 Ausschluss für Unionsbürger, deren „<strong>Aufenthaltsrecht</strong> sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt“(§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II)Der Ausschluss trifft in der Praxis ausschließlich als „Arbeitssuchende“ neu eingereiste Angehörige der alten <strong>und</strong>neuen EU-Länder, die hier kein anderes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> z.B. als Familienangehörige, Arbeitnehmer, Selbständigeusw. besitzen <strong>und</strong> auch nicht als "Verbleibeberechtigte" gelten, weil sie hier bereits gearbeitet haben.Der Ausschluss trifft theoretisch auch Hochschulabsolventen aus Länden außerhalb der EU mit Aufenthaltserlaubniszur Arbeitssuche (§ 16 Abs. 4 AufenthG). Diese müssen für die Aufenthaltserlaubnis aber ohnehin nachweisen,dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist.65


Exkurs: Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der UnionsbürgerFür den Alg II Anspruch von Unionsbürgern ist es unerlässlich, sich näher mit dem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der Unionsbürgerzu befassen. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Unionsbürger nach dem FreizügG/EU <strong>und</strong> der EG-Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger-RL) ein anderes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als „nur zur Arbeitsuche“ besitzt.Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> der Unionsbürger ist „deklaratorisch“, d.h. sie besitzen dieses Recht, wenn sie einen der folgendenTatbestände für das Freizügigkeitsrecht erfüllen, auch wenn sie bisher noch keine „Freizügigkeitsbescheinigung“erhalten haben.Die Kriterien für Unionsbürger gelten für Angehörige der „alten“ <strong>und</strong> „neuen“ EU-Länder sowie für Ausländer ausNorwegen, Island <strong>und</strong> Liechtenstein. Schweizer werden weitgehend gleich behandelt mit Unionsbürgern.Unionsbürger besitzen ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> aus anderen Gründen als "nur zur Arbeitsuche" <strong>und</strong> dürfen vom AlgII nicht ausgeschlossen werden,- als "Arbeitnehmer" oder "Selbständige", wenn sie eine nicht nur völlig untergeordnete oder nebensächlicheBerufstätigkeit ausüben (§ 2 Abs. 2 FreizügG/EU). Dafür reichen nach der Rechtsprechung des EuGH eine Tätigkeitvon mindestens 8 bis 10 Wochenst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> ein Einkommen von mtl. ca. 200 bis 400 €/Monat (LSG NRW07.11.2007 - L 20 B 184/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg 14.11.2006 - L 14 B 963/06 AS ER). Ein Minijob odereine selbständige Tätigkeit in vergleichbarem Umfang ist ausreichend, der Nachweis einer Kranken- bzw. Sozialversicherungnicht erforderlich. Arbeitnehmer oder Selbständige können dann ergänzend Alg II beanspruchen, ggf.einschließlich Krankenversicherung bzw. bei Selbständigen Beiträge zur PKV.- als "Verbleibeberechtigte Arbeitnehmer oder Selbständige", wenn sie unfreiwillig arbeitslos geworden sind(befristeter Arbeitsvertrag, Kündigung durch Arbeitgeber; kein Gewinn mehr aus der selbständigen Tätigkeit erzielbar),mindestens ein Jahr in Deutschland tätig waren, <strong>und</strong> sich bei Arbeitsagentur bzw. Jobcenter arbeitssuchendgemeldet haben. Sie sind dann dauerhaft als Arbeitnehmer oder Selbständige verbleibeberechtigt (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU).- als "Verbleibeberechtigte Arbeitnehmer oder Selbständige", wenn sie weniger als ein Jahr in Deutschlandtätig waren, unfreiwillig (s.o.) arbeitslos geworden sind <strong>und</strong> sich arbeitssuchend gemeldet (s.o.) haben. Sie sinddann für mindestens 6 Monate als Arbeitnehmer oder Selbständige verbleibeberechtigt (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU).Nach Ablauf der 6 Monate können <strong>Aufenthaltsrecht</strong> <strong>und</strong> Alg II-Anspruch entfallen.- als Familienangehörige eines Unionsbürgers, wenn sie hier als Kind unter 21 Jahren oder als Ehepartner beieinem Unionsbürger leben, der ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach dem FreizügG/EU besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU).Für das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> dieser Familienangehörigen ist es nicht nötig, dass der Lebensunterhalt durcheigenes Einkommen oder Einkommen des Partners bzw. Elternteils gesichert ist.Kinder ab 21 Jahren, weitere Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie (Großeltern, Enkel usw.) sowie Angehörigevon Studierenden besitzen hingegen ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als Familienangehörige nur, wenn der Unionsbürger, vondem sie das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> ableiten, maßgeblich zu ihrem Unterhalt beiträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU).- wenn sie mindesten fünf Jahre legal in Deutschland gelebt haben. Sie besitzen dann ein unbefristetes „Daueraufenthaltsrecht“.Für die Frist zählt auch die legale Aufenthaltszeit vor EU-Beitritt des betreffenden Landes (soVwV FreizügG/EU Nr. 4a.1), auch als Studierende, nicht jedoch mit Duldung (§ 4a FreizügG/EU). Eine Bescheinigungüber das Daueraufenthaltsrecht erhält man auf Antrag bei der Meldestelle. Erwerbsunfähige können ein Daueraufenthaltsrechtbereits früher erhalten.- als „nicht Erwerbstätige“, wenn sie sich selbst finanzieren <strong>und</strong> eine ausreichende Krankenversicherung haben(§ 4 FreizügG/EU). Das betrifft z.B. Studierende, Rentner, sowie sonst aus eigenen Mitteln lebende Unionsbürger.Ein Sozialleistungsbezug darf in diesen Fällen aber keine „automatische Ausweisung“ zur Folge haben (Art. 14Abs. 4 Unionsbürger-RL). Ein Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s tritt nicht ein, solange Alg II oder Sozialhilfe „nicht unangemessen“in Anspruch genommen werden, etwa bei Schwangerschaft, Krankheit oder in vergleichbaren akutenNotlagen (z.B. Frauenhausaufenthalt). Wenn der Unionsbürger seinerzeit bei Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigungerklärt hat, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, steht dies dem Sozialhilfe- oder Alg II-Anspruch sozialrechtlich nicht entgegen.- aufgr<strong>und</strong> der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nachden vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)66


eanspruchen könnten, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder von Drittstaatern,oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).Unionsbürger besitzen auch in den folgenden Fällen ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>. Sie können dann aber vom Alg II ausgeschlossenwerden, wenn kein weiterer der oben genannten Aufenthaltsgründe besteht:- Unionsbürger dürfen sich bis zu 3 Monate ohne jeden weiteren Aufenthaltsgr<strong>und</strong> hier aufhalten. Einzige Voraussetzungist ein Personalausweis oder Pass. Sie dürfen sich auch als Dienstleister oder als Empfänger vonDienstleistungen hier aufhalten. In diesen Fällen ist Alg II mangels „gewöhnlichem Aufenthalt“ ausgeschlossen,wenn derzeit <strong>und</strong> auf absehbare Zukunft kein weiterer der o.g. Aufenthaltsgründe mit ALG II Anspruch besteht.- Unionsbürger dürfen sich über 3 Monate hinaus zum Zweck der Arbeitssuche hier aufhalten, solange sie sichweiterhin ernsthaft <strong>und</strong> mit Aussicht auf Erfolg um Arbeit bemühen. Wenn dies der einzige Aufenthaltsgr<strong>und</strong> ist,also kein weiterer der o.g. Aufenthaltsgründe mit ALG II Anspruch besteht, ist laut § 7 Abs. 1 SGB II der Anspruchauf Alg II ausgeschlossen.Der Aufenthaltsgr<strong>und</strong> von Unionsbürgern kann sich jederzeit ändern. Maßgeblich sind immer die tatsächlichenVerhältnisse, nicht die Angaben in der (ohnehin nur „deklaratorischen“, für einen legalen Aufenthalt nicht zwingendnotwendigen) Freizügigkeitsbescheinigung. Nimmt jemand z.B. in den ersten 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit auf,ändert sich der Aufenthaltsgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> es besteht auch in den ersten 3 Monaten ein ergänzender Alg II Anspruch.Nimmt jemand eine Erwerbstätigkeit auf, der bei der Anmeldung angegeben hat „nicht Erwerbstätiger“ gemäß § 4FreizügG/EU zu sein, kann er ohne Gefahr für sein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> auch langfristig ergänzendes ALG II beziehen.Der Aufenthaltsgr<strong>und</strong> ändert sich jeweils zum „Arbeitnehmer“ bzw. „Selbständigen“, <strong>und</strong> bei unfreiwilligem Verlustder Tätigkeit zum „verbleibeberechtigten“ Arbeitnehmer bzw. Selbständigen.Den Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s nach FreizügG/EU kann nur die Ausländerbehörde (nicht das Jobcenter!) beiWegfall aller genannten Voraussetzungen oder im Falle schwerster Straftaten nur in einem förmlichen Verfahrenfeststellen. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> weiter.Wenn keines der o.g. Freizügigkeitsrechte (egal ob mit oder ohne ALG II Anspruch) mehr besteht, ist eine Feststellungüber den Verlust des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s möglich. Dies gilt insbesondere, wenn trotz fehlenden <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s<strong>Sozialleistungen</strong> nach SGB II/XII in Anspruch genommen werden, oder das Freizügigkeitsrecht allein auf § 4FreizügG/EU beruht (nicht erwerbstätige Unionsbürger mit ausreichend Existenzmitteln, die sich selbst unterhaltenkönnen) <strong>und</strong> die <strong>Sozialleistungen</strong> "übermäßig" in Anspruch genommen werden.Allerdings sind die Folgen einer solchen Aufenthaltsbeendung überschaubar:Bei einer Aufenthaltsbeendung im Wege der "administrativen Ausweisung" (behördliche Feststellung des Nichtvorliegensvon Freizügigkeitstatbeständen (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU; Verlust des Freizügigkeitsrechts wegen übermäßigerInanspruchnahme von <strong>Sozialleistungen</strong> nach SGB II/XII) darf - anders als in den eng umgrenzten Fällen derAusweisung von Unionsbürgern wegen schwerster Straftaten usw. ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheitoder Ges<strong>und</strong>heit", § 6 FreizügG/EU) - keine Einreisesperre verfügt werden. Auch eine übermäßige, missbräuchlicheoder gar rechtswidrige Inanspruchnahme von <strong>Sozialleistungen</strong> stellt nach den strengen Maßstäbendes EU-Rechts keine Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar <strong>und</strong> führt daher auch nicht zu einemWiedereinreiseverbot im Sinne des § 6 FreizügG/EU.Folge des Sozialleistungsbezugs nach SGB II/XII ist bei Unionsbürgern <strong>und</strong> ihren Familienangehörigen also höchstenseine "administrative Ausweisung" aufgr<strong>und</strong> einer in den ersten 5 Jahren des Aufenthaltes möglichen behördlichenFeststellung des Nichtvorliegens von Freizügigkeitstatbeständen. Das im EU-Gemeinschaftsrecht wurzelndeFreizügigkeitsrecht kann nach einer solchen Verlustfeststellung im Sinne des § 5 Absatz 5 FreizügG/EUaber jederzeit wieder neu aufleben (Nr. 7.2.1 VwV FreizügG/EU, Art. 15 Abs. 3 Unionsbürger RL). Nach einer behördlichenFeststellung über das Nichtvorliegen von Freizügigkeitstatbeständen bzw. dem Verlust des Freizügigkeitsrechtswegen übermäßiger Inanspruchnahme von <strong>Sozialleistungen</strong> ist jederzeit - auch sofort - eine legaleNeu- bzw. Wiedereinreise möglich (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. A. § 5 FreizügG/EU Rn 45 ff.). Es kann dannggf. erneut ein legaler Aufenthalt begründet werden (bis 3 Monate ohne Aufenthaltsgr<strong>und</strong>, ggf. Arbeitssuche, Erwerbstätigkeit,usw.).Die europarechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von Unionsbürgern vom Alg II, die sich nur zur Arbeitsuche hieraufhalten, ist bei den Sozialgerichten umstritten. Europarechtlich kann der Anspruch auf Sozialhilfe allenfalls beschränktwerden, wenn ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> allein zum Zweck der Arbeitsuche besteht, oder wenn für die ersten dreiMonate kein weiteres <strong>Aufenthaltsrecht</strong> besteht (Art. 14 IV <strong>und</strong> Art. 24 II Unionsbürger-Richtlinie, RL 2004/38/EU). DieUnionsbürger-RL <strong>und</strong> deren Anwendung auf das Alg II könnten jedoch gegen den für Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz desArt. 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstoßen, der die Diskriminierung von Unionsbürgernaus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet:67


- Der Europäische Gerichtshof EuGH hat mit Urteil v. 04.06.2009 (Vatsouras) unter Hinweis auf die EuGH-Urteilev. 23.3.2004 (Collins) <strong>und</strong> v. 15.9.2005 (Ioannidis) klargestellt, dass Arbeit suchende Unionsbürger von einer finanziellenLeistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, nicht ausgeschlossen werden dürfen. Es seiallerdings legitim, die Beihilfe erst zu gewähren, wenn der Betroffene während eines angemessenen Zeitraumsnachweislich tatsächlich ernsthaft eine Beschäftigung im betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat. Als angemessenansehen könnte man ca. 3 Monate. Der EuGH hat im Urteil Vatsouras vermutet aber nicht abschließend geklärt, obdas ALG II als finanzielle Leistung den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll.- In der Folge bleibt bei den Sozialgerichten heftig umstritten, ob der Alg II-Ausschluss mit dem Diskriminierungsverbotdes Art. 18 AEUV vereinbar ist:• LSG BW L 7 AS 3769/10 ER-B v. 25.08.2010; LSG NRW L 19 AS 942/10 B v. 04.10.2010; LSG BB L 10 AS1023/10 B ER v. 09.09.2010, LSG BB L 34 AS 92/11 B ER v. 28.02.2011 halten den Ausschluss für europarechtswidrig<strong>und</strong> sprechen nur arbeitssuchenden Unionsbürger das ALG II zu.• LSG Nds L 15 AS 30/10 B ER v. 26.02.2010; LSG BW L 13 AS 365/10 ER-B v. 22.02.2010; LSG BB L 29AS 2128/09 B ER v. 25.03.2010; LSG Hessen L 7 AS 166/09 B ER v. 14.10.2009 halten den Ausschluss füreuroparechtskonform <strong>und</strong> schließen nur arbeitssuchenden Unionsbürger vom ALG II aus.• Wieder andere halten die Frage für ungeklärt <strong>und</strong> sprechen daher nur arbeitssuchenden Unionsbürgern zumindestdas unabweisbare Existenzminimum zu, so LSG BB L 34 AS 1501/10 B ER v. 30.11.2010 z.B. 85 %des Regelsatzes.• Einige Gerichte sprechen nur arbeitssuchenden Unionsbürgern das ALG II zumindest bei Unzumutbarkeitder Rückkehr im konkreten Einzelfall zu, so bei fortgeschrittener Schwangerschaft LSG Bayern 03.12.2010- L 11 AS 794/10 B ER.- Der Alg II-Ausschluss ist gemäß Urteil des BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R in jedem Fall unzulässig fürunter das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) fallende Ausländer. Das EFA gilt für alle Ausländer aus den„alten“ EU-Ländern (EU-Mitglieder vor 2004) mit Ausnahme von Finnland <strong>und</strong> Österreich (Österreicher könnensich aber auf ein entsprechendes bilaterales Sozialabkommen berufen) <strong>und</strong> Ausländer aus Estland, Malta, Norwegen,Island <strong>und</strong> der Türkei. Es garantiert Angehörigen der Vertragsstaaten mit erlaubtem Aufenthalt in einem anderenVertragsstaat die Gleichbehandlung mit Inländern bei der Gewährung von Sozialhilfe einschließlich medizinischerVersorgung. Auch ein Ausschluss bei Einreise zum Zweck des Leistungsbezugs ist laut BSG nach dem EFAunzulässig. Das BSG-Urteil ist b<strong>und</strong>esweit für alle Jobcenter verbindlich!Aber: Sein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> kann man gefährden, wenn man als "nur Arbeitssuchender" Unionsbürger über Zeiteneiner nachweisbar aktiven Arbeitssuche, oder akute Notfälle (z.B. Schwangerschaft) hinaus auf Alg2 Ansprüchennach dem EFA besteht. Die ABH könnte aus diesem Anlass den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen, wennkein Freizügigkeitstatbestand mehr vorliegt. Die Folgen einer solchen Verlustfeststellung sind aber überschaubar,eine Wiedereinreise i.d.R. unproblematisch möglich (à1.3).Ergebnis: Vor allem neu einreisende Unionsbürger, die hier noch nie gearbeitet <strong>und</strong> auch keine hier bleibeberechtigtenFamilienangehörigen haben, haben Probleme, den Alg II-Anspruch zu realisieren. Häufig prüfen dieJobcenter auch bei länger hier lebenden Unionsbürgern nicht korrekt, ob diese ein anderes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als„nur zur Arbeitssuche" <strong>und</strong> deshalb einen Alg II Anspruch haben. Den Alg II Anspruch von „nur Arbeit suchenden“Unionsbürgern aus EFA-Staaten ignorieren die meisten Jobcenter trotz des BSG-Urteils. In diesen Fällensind die Chancen für Rechtsmittel gut! In den übrigen Fällen gewähren manche Gerichte aufgr<strong>und</strong> der ungeklärteneuroparechtlichen Zulässigkeit des Ausschlusses Alg II, andere lehnen es ab (s.o.).1.4 Ausschluss für Ausländer für die ersten 3 Monate ab EinreiseDer Alg II-Ausschluss trifft neu eingereiste Ausländer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts (§ 7 Abs. 1Satz 2 SGB II). Es handelt sich meist um nachgezogene ausländische Ehepartner von Deutschen <strong>und</strong> Unionsbürgern,da diese für den Familiennachzug keinen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung benötigen. Maßgeblich fürdie Dreimonatsfrist ist nicht die Anmeldung oder Vorsprache bei der Ausländerbehörde, sondern der (ggf. durchTickets, eidesstattliche Versicherung usw. nachzuweisende) Tag der tatsächlichen Einreise nach Deutschland. DerAusschluss gilt nicht für Ausländer mit Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25 AufenthG), sowiefür Ausländer, die bereits als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig sind.68


1.5 Ausschluss für Ausländer mit einem BeschäftigungsverbotAls „erwerbfähig“ gelten Ausländer gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 SGB II nur, „wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigungerlaubt ist oder erlaubt werden könnte.“ Gemäß durch RegelbedarfsermittlungsG 2011 neu eingefügten§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist hierfür „die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmungnach § 39 AufenthG aufzunehmen, ausreichend“.Der Besitz einer <strong>Arbeitserlaubnis</strong> ist demnach für den Alg II Anspruch nicht erforderlich. Es reicht ein nachrangigerZugang zum Arbeitsmarkt, wenn eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong> erst erteilt wird, wenn für den Job keine bevorrechtigten(deutschen usw.) Arbeitssuchenden vermittelbar sind. Auf die Chance, im Hinblick auf die Arbeitsmarktlageeine <strong>Arbeitserlaubnis</strong> zu erhalten, kommt es nicht an.a) Rumänen <strong>und</strong> Bulgaren haben - spätestens 3 Monate nach Einreise - zumindest einen nachrangigen Zugangzum Arbeitsmarkt. Die fehlende <strong>Arbeitserlaubnis</strong> steht dann dem Alg II Anspruch nicht entgegen. Zu prüfen bleibtaber die Frage des Ausschlusses als "nur Arbeitsuchende" (à 1.3)b) Alle anderen Unionsbürger sowie Bürger Norwegens, Islands, Lichtensteins <strong>und</strong> der Schweiz dürfen - spätestensseit 1.5.2011 - Beschäftigungen jeder Art aufnehmen. Eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong> benötigen sie nicht. Zu prüfenbleibt aber die Frage des Ausschlusses als "nur Arbeitsuchende" (à 1.3)c) Drittstaater mit Aufenthaltserlaubnis besitzen nach dem Aufenthaltsgesetz fast immer eine unbeschränkte Erwerbserlaubnis,zumindest aber einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang. § 8 Abs. 2 SGB II schließt auch sie nichtvom Alg II aus. Dies gilt auch für Studierende mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG, die nur 90 ganze bzw.180 halbe Tage im Jahr arbeiten dürfen (LSG Rh-Pfalz B.v. 12.02.2010, L 1 SO 84/09 B ER, L 1 SO 95/09 B)Ergebnis: Eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong> ist für das Alg II nicht erforderlich. Ein nur „nachrangiger Arbeitsmarktzugang“reicht für den Alg II Anspruch aus. Ausgeschlossen sind nur Ausländer, die einem absoluten Arbeitsverbot unterliegen.Das sind - neben einigen bereits aufgr<strong>und</strong> des AsylbLG vom Alg II ausgeschlossenen Ausländern - vor allemTouristen aus Drittstaaten.Tipp: Rumänen <strong>und</strong> Bulgaren erhalten bei der Arbeitsagentur ohne Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitsberechtigung-EU für Beschäftigungen jeder Art a) nach einjähriger <strong>Arbeitserlaubnis</strong> für eine konkrete Tätigkeit, oder b) wenn siesich drei Jahre legal hier aufgehalten haben (§ 9 BeschVerfV), oder c) wenn sie ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als Familienangehörigeeines Arbeitnehmers mit Arbeitsberechtigung-EU besitzen. Ab 1.1.2014 benötigen sie keine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>mehr.1.6 Ausländische Studierendehaben unter denselben Bedingungen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II <strong>und</strong> XII wie deutsche Studierende.Allerdings wird ein nur zu Studienzwecken gültiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von Drittstaatern (§ 16 AufenthG) in der Regelgefährdet, wenn sie oder ihre Angehörigen diese Leistungen in Anspruch nehmen. Nr. 2.3.1.1 VwV AufenthGmerkt dazu an: „Die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach SGB II oder XII ist in seltenen Ausnahmefällen [aufenthaltsrechtlich]unschädlich, etwa bei Studierenden aufgr<strong>und</strong> einer Schwangerschaft.“Das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> von Unionsbürgern mit Freizügigkeitsrecht zu Studienzwecken (§ 4 FreizügG/EU) ist hingegenbei nur vorübergehender Inanspruchnahme von <strong>Sozialleistungen</strong> (z.B. wegen Schwangerschaft) nicht in Gefahr,wohl aber bei längerfristigem Leistungsbezug (mehr als ca. 6 Monate).TIPPS1. Prüfen Sie, ob auf Sie als Unionsbürger ein anderes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> als „nur zur Arbeitsuche“ zutrifft! PrüfenSie, ob Sie wenigstens für eine gewisse Zeit einen Minijob finden <strong>und</strong> „Arbeitnehmer“ werden können!2. Eine fehlende <strong>Arbeitserlaubnis</strong> ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II in der 2011 geänderten Fassung kein Ausschlussgr<strong>und</strong>mehr für das Alg II, wenn rechtlich zumindest ein "nachrangiger Arbeitsmartzugang" besteht (BeispielRumänen, Bulgaren).3. Rumänen <strong>und</strong> Bulgaren dürfen ohne <strong>Arbeitserlaubnis</strong> als Selbständige (z.B. freiberufliche Reinigungskraft,Straßenmusiker, etc.) tätig sein. Sie benötigen eine Steuernummer, ggf. einen Gewerbeschein, eine Freizügigkeitsbescheinigung<strong>und</strong> Nachweise über Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben. Dann können sie ergänzend Alg II beanspruchen.4. Ergänzend zum nicht völlig unwesentlichen Minijob oder zur entsprechenden selbständigen Tätigkeit (mind. ca.8-10 Std./Woche, mind. ca. 300 €/Monat) kann der Unionsbürger für sich, aber auch für alle Angehörigen (Kinderunter 21 <strong>und</strong> Ehepartner) Alg II einschl. Krankenversicherung beanspruchen.69


5. Prüfen Sie, ob Sie aus einem EFA-Staat kommen, <strong>und</strong> schon deshalb uneingeschränkt Alg II beanspruchenkönnen. Auch wenn das nicht der Fall ist, können Sie versuchen, Ihren Anspruch im Eilverfahren beim Sozialgerichtgeltend zu machen, weil der Ausschluss vom Alg II gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV verstößt.6. Einen Anspruch auf ALG I können sie bis zu 3, ggf. auch 6 Monate aus einem anderen EU-Land nach Deutschland„mitnehmen“ (<strong>und</strong> umgekehrt), wenn Sie dort mindestens einen Tag ALG I bezogen haben. Sie benötigen dieMitnahme-Bescheinigung E 303, näheres „Leitfaden für Arbeitslose“.7. Vor allem in besonderen sozialen Notlagen (Krankheit, Schwangerschaft, Frauenhaus, Obdachlosigkeit), fürunabweisbare Krankenbehandlungen, bei Unzumutbarkeit der Rückkehr, sowie bei erwartetem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> zBinfolge Geburt eines deutschen Kindes ist für vom Alg II ausgeschlossene Unionsbürger <strong>und</strong> Drittstaater hilfsweiseimmer auch ein Anspruch auf Sozialhilfe im Ermessensweg <strong>und</strong> auf Krankenhilfe nach dem 3. <strong>und</strong> 5. Kapitel SGBXII zu prüfen (→ 2.5).Sozialhilfe / Gr<strong>und</strong>sicherung bei Erwerbsminderung <strong>und</strong> im Alter (GSi)Sozialhilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) können Ausländer (auch Kinder) beanspruchen, dieweder Anspruch auf Alg II noch auf Leistungen nach dem AsylbLG (→Asylbewerber) noch auf GSi haben (→2.5).Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung (GSi) nach dem Vierten Kapitel SGB XII können Personenbeziehen, die dauerhaft voll →erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben, <strong>und</strong> nicht unter das A-sylbLG fallen. Eine wachsende Zahl von Ausländern kann diese Leistung beanspruchen.Sozialhilfe für „besondere Lebenslagen“ nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII können Ausländer wieDeutsche ggf. auch zusätzlich zum Alg II oder zu Leistungen nach § 2 AsylbLG beanspruchen.2.1 Weitgehende Gleichstellung von Ausländern <strong>und</strong> Deutschen„Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe beiSchwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege ... zu leisten.” (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; Näheresunter →Krankheit; →Schwangerschaft; →Pflege). Auf die genannten Leistungen haben Ausländer einen Rechtsanspruch.Ausländer mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltstitel, „die sich voraussichtlich dauerhaft im B<strong>und</strong>esgebietaufhalten“, haben darüber hinaus auf sämtliche Leistungen des SGB XII den gleichen Anspruch wie Deutsche(§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Dies trifft auf mehr als 90 % der hier lebenden Ausländer zu. Sie können zudemSozialhilfe <strong>und</strong> GSi auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt beziehen.Ausländer mit absehbar nur vorübergehendem <strong>Aufenthaltsrecht</strong> erhalten die Eingliederungshilfe für Behinderte,die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen nach demSGB XII nur als Ermessensleistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Ein vorübergehendes <strong>Aufenthaltsrecht</strong> betrifftdie Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 24, nach § 25 IV Satz 1, § 25 Abs. 4a AufenthG, sowie unter Umständen §§ 16bis 18 sowie § 25 Abs. 5 AufenthG. Insbesondere bei der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder <strong>und</strong> Jugendliche,beim Frauenhausaufenthalt <strong>und</strong> den Bestattungskosten ist das Ermessen jedoch i.d.R. zugunsten der Betroffenenauszuüben.2.2 Leistungsberechtigte nach dem AsylbLGhaben keinen Anspruch auf Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII). Nach 48 Monaten Leistungsbezug haben sie jedochAnspruch auf Leistungen in Höhe <strong>und</strong> im Umfang der Leistungen des SGB XII (→Asylbewerber 3.1).2.3 Ausländer, deren „<strong>Aufenthaltsrecht</strong> sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt“haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe (§ 23 Abs. 3 SGB XII, →1.4), ggf. aber auf Leistungen nach Ermessen(→2.5).2.4 Einreise zum Zweck des Sozialhilfebezugs (Um-Zu-Regelung)„Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe” (§ 23 Abs. 3SGB XII, ebenso § 1a Nr. 1 AsylbLG →Asylbewerber).70


Sind Ausländer eingereist, um sich ärztlich behandeln zu lassen, „soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebungeines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare <strong>und</strong> unabweisbar gebotene Behandlungeiner schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden“ (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII; →Krankheit).Voraussetzung ist, dass dieser Zweck für den Einreiseentschluss prägend war. „Es ist nicht ausreichend, wenn derSozialhilfebezug ... anderen Einreisezwecken untergeordnet (ist) <strong>und</strong> in diesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommenwird.“ (BVerwG 04.06.1992 - ZfSH/SGB 1993, 70)Der Leistungsausschluss gilt nicht, wenn jemand zB vor allem wegen einer allgemeinen oder individuellen Gefahrfür Leib <strong>und</strong> Leben in seinem Heimatland, zur Herstellung einer familiären Gemeinschaft (OVG HH 08.02.1993 -FEVS 1994, 251f.) oder wegen einer Arbeitsplatzzusage nach Deutschland eingereist ist.Der Leistungsausschluss gilt nicht für Ausländer aus einem Unterzeichner-Staat des Europäischen FürsorgeabkommensEFA (BSG-Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R à 1.3!)In der Praxis trifft der Ausschluss vor allem Touristen. Touristen sind vom Alg II ausgeschlossen (→1.5). Siekönnen aber in unvorhergesehenen Notfällen (Notlage erst nach Einreise aufgetreten, z.B. Unfall, Krankheit) zumindestdie unabweisbare Sozialhilfe <strong>und</strong> ggf. Krankenhilfe beanspruchen. Ist der legale Aufenthalt abgelaufen,werden Touristen ausreisepflichtig <strong>und</strong> können ggf. Leistungen nach AsylbLG beanspruchen. Dort gilt der Ausschlussentsprechend (§ 1a AsylbLG, →Asylbewerber).Wie beim Ausschluss wegen Aufenthalts allein zum Zweck der Arbeitssuche muss auch hier geprüft werden, obSozialhilfe als Ermessensleistung gewährt wird. Die im Einzelfall unabweisbaren Leistungen müssen in jedemFall gewährt werden (→2.5).2.5 Sozialhilfe bei Ausschluss vom Alg IIDie unter 1.1, 1.3, 1.4 <strong>und</strong> 1.5 genannten Personen haben weder Anspruch auf Alg II noch auf Leistungen nachAsylbLG. Ein deshalb vom Alg II ausgeschlossener Ausländer hat - anders als Alg II-Bezieher mit Sanktionen -„dem Gr<strong>und</strong>e nach“ keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen, so dass er Sozialhilfe nach dem SGB XII beanspruchenkann (LSG NRW L 20 B 248/06 AS ER v. 03.11.2006, LSG BW L 7 AS 3031/08 ER v. 23.07.2008, LSGNds-Bremen 15 AS 145/10 B ER v. 24.08.2010).Wird Alg II abgelehnt, ist Sozialhilfe nach SGB XII zu beantragen. Das Sozialamt darf den Antrag nicht unterHinweis auf die Erwerbsfähigkeit ablehnen, weil die Erwerbsfähigkeit nur den Anspruch auf →GSi ausschließt.Der Sozialhilfeantrag gilt an dem Tag als gestellt, an dem das Alg II beantragt wurde (§ 16 SGB I in Verbindungmit § 28 SGB X). Lehnt auch das Sozialamt ab, muss das Jobcenter auf Antrag vorläufige Leistungen erbringen (§43 Abs. 1 SGB I). Die Zuständigkeit kann dann später behördenintern geklärt werden (§ 102 SGB X).Ein Sozialhilfeanspruch besteht i.d.R. wenn das Alg II wegen Aufenthalts in den ersten 3 Monaten (→1.4) abgelehntwurde. Wenn ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> allein zum Zweck der Arbeitsuche besteht (→1.3), oder die Einreise erfolgtist, um in Deutschland <strong>Sozialleistungen</strong> zu erhalten, ist auch der Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen(→2.4). Auch in solchen Fällen muss aber in verfassungskonformer Auslegung des Leistungsrechts (Art. 1 GG) dieGewährung der Sozialhilfe als Ermessensleistung geprüft werden. Dies ist auch im Hinblick auf die Gleichbehandlungmit AsylbLG-Berechtigten geboten, die in einem solchen Fall zumindest die unabweisbaren Leistungennach § 1a AsylbLG beanspruchen können (→Asylbewerber 2.4.2).Auch bei einem Anspruchsausschluss nach SGB II <strong>und</strong> SGB XII sind daher zumindest Unterkunft <strong>und</strong> Heizung,Ernährung, Kleidung, Hygiene sowie die unabweisbare Krankenbehandlung sicherzustellen (LSG NRW27.06.2007 - L 9 B 80/07 AS ER).Maßgeblich für die Ermessensausübung ist auch, ob angesichts der Gesamtumstände (z.B. bleibeberechtigte Angehörigewie Kinder, betreuungsbedürftige Angehörige, schwangere Partnerin, Kindsvater etc.) <strong>und</strong> weiterer Faktoren(bisherige Aufenthaltsdauer, vorübergehender Leistungsbezug, Ges<strong>und</strong>heitszustand, Reisefähigkeit, Gefährdungim Herkunftsland usw.) eine Rückkehr ins Herkunftsland derzeit möglich, zumutbar <strong>und</strong> verhältnismäßigerscheint.Ob die Sozialhilfe bei Betroffenen, denen eine Rückkehr zugemutet werden soll, anstelle der unabweisbaren Leistungenanalog § 1a AsylbLG auf eine Rückkehrhilfe beschränkt werden darf („Butterbrot <strong>und</strong> Fahrkarte“,→Asylbewerber),ist umstritten. Die Fahrtkosten ins Herkunftsland sind vom Sozialamt jedenfalls dann zu gewähren,wenn der Ausländer dies wünscht <strong>und</strong> nicht über ausreichend Mittel verfügt.71


<strong>Sozialleistungen</strong> für UnionsbürgerProf. Dr. Dorothee FringsIm Bereich der <strong>Sozialleistungen</strong> für Unionsbürger werden in der Praxis (auch der Sozialgerichte)aufenthaltsrechtliche <strong>und</strong> sozialrechtliche Fragen gerne vermengt.Beides ist jedoch strikt voneinander zu trennen.1. Vorspann: Wann besteht ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong>?Unionsbürger/innen dürfen ohne Genehmigung nach Deutschland einreisen <strong>und</strong> sich hierohne Angabe von Gründen bis zu drei Monaten aufhalten.Einzige Voraussetzung: Pass oder PersonalausweisSie können in dieser Zeit ihren Wohnsitz im Herkunftsland beibehalten, sie können aberauch in Deutschland einen Wohnsitz begründen.Mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ihnen unverzüglich eine Freizügigkeitsbescheinigungauszustellen (VwV FreizügG/EU 5.1.1). Die Gültigkeit ist nicht befristet (VwVFreizügG/EU 5.1.2.3).Ein Kontakt mit der Ausländerbehörde ist in der Regel nicht erforderlich (VwV FreizügG/EU5.3.2.1). .Die Meldestelle leitet aber die Daten zur Erfassung im AZR an die Ausländerbehörde weiter.In den Verwaltungsvorschriften zum FreizügigG/EU heißt es:„5.3.2 Unionsbürger <strong>und</strong> ihre Familienangehörigen können die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungenim Zusammenhang mit der meldebehördlichen Anmeldung gegenüberder zuständigen Meldebehörde abgeben.5.3.2.1 Für Unionsbürger ist i.d.R. keine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde erforderlich.Die Verfahrensausgestaltung im Einzelnen ist den Ländern überlassen.5.3.2.2 Die Meldevorschriften der Länder sehen eine Meldung bereits spätestens 14 Tagenach Beziehen einer Wohnung vor. Die Ausländerbehörde kann die Angaben, die sie für dieAusstellung der Bescheinigung nach § 5 oder die Aufenthaltskarte benötigt, jedoch erst dreiMonate nach der Einreise fordern (siehe Nummer 2.5.1). Der Unionsbürger muss daherdarauf hingewiesen werden, dass er seine Angaben zum Freizügigkeitsrecht auch gesondertzu einem späteren Zeitpunkt vor der Ausländerbehörde machen kann.5.3.3 Die Meldebehörde leitet die Angaben zu den Freizügigkeitsvoraussetzungen außerhalbder Meldedatenübermittlung an die Ausländerbehörde weiter. Die Festlegung des Verfahrensablaufsim Einzelnen bleibt den Ländern überlassen.5.3.4 Eine über die dargestellte „Botenfunktion“ der Meldebehörde hinausgehende Kompetenzbezüglich aufenthaltsrechtlicher Datenverarbeitung besteht nicht.“Dieses Recht gilt ohne jede Einschränkung auch für die Neu-Unionsbürger/innen.Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist ein Aufenthaltsgr<strong>und</strong> erforderlich:172


• Eine Beschäftigung; ausreichend ist eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 5-6St<strong>und</strong>en wöchentlich. Alt-Unionsbürger können ohne weitere Genehmigung arbeiten.Neu-Unionsbürger benötigen eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU oder Arbeitsberechtigung-EU.• Eine selbständige Tätigkeit, die ordnungsgemäß angemeldet wird (Steuernummer<strong>und</strong> evtl. Gewerbeschein) <strong>und</strong> auf nachhaltige Einkommenserzielung angelegt ist.• Arbeitssuche; ein Vermittlungsauftrag bei der Arbeitsagentur ist jederzeit möglich <strong>und</strong>darf nicht abgelehnt werden.• Vorübergehende Dienstleistungserbringung für ein Unternehmen in einem anderenEU-Staat.• Dienstleistungsempfänger für einen vorübergehenden Aufenthalt.• Unabhängig vom Gr<strong>und</strong>, wenn der Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherunggewährleistet ist – nachzuweisen ist nur die Krankenversicherung (VwVFreizügG/EU 5.3.1.1.1).• Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt.Familienangehörige der vorgenannten Personen sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt.Familienangehörige von Personen ohne Erwerbstätigkeit nur bei gesichertem Lebensunterhalt.• Ehegatten• Eingetragene Lebenspartner werden wie Partner von Deutschen behandelt, d.h.Sprachkenntnisse werden gefordert, Lebensgemeinschaft erforderlich.• Kinder bis zum 21. Geburtstag• Stiefkinder bis zum 21. Geburtstag• Sorgeberechtigte Elternteile von minderjährigen Unionsbürgern, wenn diese denLebensunterhalt des Kindes sicherstellen oder wenn das Kind zuvor mit einemUnionsbürger in Deutschland gelebt hat oder daueraufenthaltsberechtigt ist• Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie, wenn ihnen Unterhalt gewährtwird.Beendigung des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>sWeder das Fehlen eines Aufenthaltsgr<strong>und</strong>es noch der Bezug von <strong>Sozialleistungen</strong> beendendas Recht zum Aufenthalt automatisch.Bestehen die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr, so kann der Verlust des<strong>Aufenthaltsrecht</strong>s nach § 5 Abs. 5 FreizüggG festgestellt werden <strong>und</strong> die Bescheinigungeingezogen werden bzw. die Aufenthaltskarte widerrufen werden.Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel eingelegt werdenkönnen.Über die Feststellung <strong>und</strong> den Widerruf ist nach Ermessen zu entscheiden, es ist also stetsdie Verhältnismäßigkeit zu prüfen, insbesondere wenn eine Hilfebedürftigkeit nur vorübergehendauftritt oder familiäre Bindungen nach Art. 8 EMRK zu beachten sind.Widerspruch <strong>und</strong> Klage gegen den VA haben keine aufschiebende Wirkung. Der Aufenthaltdarf jedoch nicht beendet werden, solange über einen Eilantrag beim Verwaltungsgerichtnicht rechtskräftig entschieden ist.273


2. Leistungsbezug SGB II/SGB XIIUnionsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben gr<strong>und</strong>sätzlich auchZugang zu <strong>Sozialleistungen</strong>. Für die Leistungen zum Lebensunterhalt sind jedoch bestimmteAusnahmen geregelt.Das SGB II enthält drei für Unionsbürger relevante Leistungsausschlüsse:• Für nicht Erwerbstätige in den ersten 3 Monaten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II).• Für Personen, die ihr <strong>Aufenthaltsrecht</strong> aus der Arbeitssuche ableiten (§ 7 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 SGB II).• Für Unionsbürger ohne Arbeitsgenehmigung – Erteilung möglich? (§ 8 Abs. 2 SGBII).Im SGB XII finden sich zwei relevante Anspruchsausnahmen („haben keinen Anspruch“):• Bei Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs. 1 1. Halbsatz SGB XII).• Wenn sich das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> allein aus der Arbeitssuche ergibt (§ 23 Abs. 1 2.Halbsatz SGB XII).Im Übrigen werden Personen, die dem Gr<strong>und</strong>e nach leistungsberechtigt nach SGB II sind,von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII ausgenommen (§ 21 SGB XII).Zur Bewertung dieses Systems von Ansprüchen <strong>und</strong> Ausnahmen müssen drei Ebenenberücksichtigt werden, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen :EU-PrimärrechtArt. 18 AEUV: DiskriminierungsverbotArt. 20 AEUV: UnionsbürgerschaftArt. 45 AEUV: ArbeitnehmerfreizügigkeitEU-Sek<strong>und</strong>ärrechtArt. 24 Unionsbürgerrichtlinie:Abs. 1: GleichbehandlungAbs. 2: Option: keine SozialhilfeNationales RechtLeistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II;§ 23 Abs. 3 SGB XII,Art. 1 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GGHinzu kommt unabhängig von dem Rechtssystem innerhalb der EU auf der Ebene desEuroparats das Europäische Fürsorgeabkommen mit seiner Verpflichtung, den Angehörigender Mitgliedstaaten bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat dieLeistungen der Sozialhilfe in gleichem Umfang zu gewähren wie eigenen Bürgern (Art. 1EFA). Allerdings sind nur ein Teil der EU-Staaten Mitglieder des EFA; von den neuen EU-Staaten sind nur Estland, Malta <strong>und</strong> Zypern dem Abkommen beigetreten.374


Geklärte Rechtsfragen: Arbeitnehmer: Leistungsberechtigt ist jeder, der einer Tätigkeit in einemSubordinationsverhältnis nachgeht, Mindestdauer ca. 5 bis 6 St<strong>und</strong>en wöchentlich. Als Arbeitnehmer gilt auch, wer unverschuldet arbeitslos (bei BA oder Argegemeldet) ist; nach einer Beschäftigung oder Selbständigkeit von weniger als einemJahr für die Dauer von sechs Monaten; auch Angehörige der Beitrittsstaaten ohne<strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU. Bleibeberechtigt <strong>und</strong> leistungsberechtigt sind unverschuldet Arbeitslose nach einemJahr Beschäftigung. Selbständige sind unter denselben Umständen leistungsberechtigt. Daueraufenthaltsberechtigte (in der Regel nach fünf Jahren Aufenthalt) sind immerleistungsberechtigt. Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen sind immerleistungsberechtigt. Studentinnen bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Mutterschaft.Der Leistungsausschluss für Personen in einer Ausbildung, die dem Gr<strong>und</strong>e nachförderungsfähig nach BAföG ist, bezieht sich nur auf die ausbildungsbedingtenAufwendungen zum Lebensunterhalt. Der Anspruch auf Mehrbedarf wegenSchwangerschaft bzw. als Alleinerziehende nach § 21 SGB II, einmalige Leistungennach § 23 Abs. 3 SGB II sowie auf Sozialgeld für das Kind besteht auch für Unionsbürgerinnen.Der Anspruch scheitert für Neu-Unionsbürgerinnen nicht an der mangelndenErwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 2 SGB II), da ihnen die Arbeitsaufnahme im Umfang von90 Tagen bzw. 180 halben Tagen ohne Genehmigung gestattet ist (§ 284 Abs. 6i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Damit ist ihnen eine Beschäftigung erlaubt (LSGRheinland-Pfalz v. 12.2.2010 - L 1 SO 84/09 B ER).Rechtsprechung nach der EUGH-Entscheidung v. 4. Juni 2009 „Vatsouras/Koupatantze“Wesentliche Feststellungen der EUGH-Entscheidung:1. Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie betrifft Leistungen an Arbeitsuchende, die denZugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht.2. Der Umstand, das Alg II von der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden abhängt,könnte bereits dafür sprechen, dass es sich um eine Leistung zur Erleichterung desZugangs zum Arbeitsmarkt handelt. Dann ist es keine Leistung der Sozialhilfe <strong>und</strong>fällt nicht unter Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie.3. Die Staaten können die Gewährung dieser Leistung aber davon abhängig machen,dass eine Person über einen angemessenen Zeitraum (3 Monate) tatsächlich Arbeitgesucht hat.4. Das europarechtliche Diskriminierungsverbot verbietet keine Ungleichbehandlunggegenüber Drittstaatsangehörigen, sondern nur gegenüber anderen Unionsbürgern<strong>und</strong> eigenen Bürgern. Der Vergleich mit ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen,die Ansprüche auf Leistungen nach AsylbLG haben, berührt das EU-Recht nicht.475


a) Haben Unionsbürger, die tatsächlich in Deutschland auf Arbeitssuchesind, nach drei Monaten einen Anspruch auf Alg II?Die Antwort hängt vor allem davon ab, ob Alg II als Sozialhilfeleistung zu werten istoder als Leistung zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs.Das LSG Hessen sieht in der EuGH-Entscheidung eine eindeutige Position gegen dieEinordnung als Sozialhilfe, Arbeitssuchende haben also nach drei Monaten aktiverSuche einen Anspruch (LSG Hessen v. 14.10.2009 -L 7 AS 166/09 B ER).Das LSG NRW, eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg sowie eine neueEntscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen halten die Frage für ungeklärt <strong>und</strong>verurteilt aus diesem Gr<strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sicherungsträger im Eilverfahren zu Leistungen(LSG NRW v. 10.5.2010 - L 7 AS 134/10 B ER; LSG NRW v. 25.3.2010 - L 7 B172/09 AS ER; LSG NRW v. 26.2.1010 L 6 B 154/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg v. 11.1.2010 L 25 AS 1831/09 B ER; LSG Niedersachsen-Bremenv.22.12.2009 – L 15 AS 864/09 B ER).Die LSG Baden-Württemberg, Berlin-Brandenburg <strong>und</strong> Niedersachsen Hessen sehensich durch die EuGH-Entscheidung nicht verpflichtet, Alg II-Leistungen als Leistungenzur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs zu betrachten. Sie ordnen sie als Sozialhilfeleistungenein <strong>und</strong> lehnen einen Anspruch für Arbeitssuchende generell ab (LSGBaden-Württemberg v. 15.4.2010 – L 13 AS 1124/10 ER-B; LSG Baden-Württemberg v. 22.2.2010 – L 13 AS 365/10 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom29. 9.2009 – L 15 AS 909/09 B-ER; Beschluss vom 23. 12.2009 – L 34 AS 1350/09 BER).b) Haben Angehörige der neuen EU-Staaten schon deshalb keinenAnspruch auf Alg II, weil sie nicht als erwerbsfähig gelten?Die ganz überwiegende Mehrheit der Sozialgerichte hält Neu-Unionsbürger für nichterwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II (im Gegensatz zu den Intentionen desGesetzgebers <strong>und</strong> der Auffassung der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit, siehe FH zu SGB II,8.21) , wenn sie nicht im Besitz einer Arbeitsgenehmigung-EU sind (LSG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010 L 29 AS 1820/09 B ER; LSG Baden-Württemberg,Beschluss vom 23.07.2008 – L 7 AS 3031/08 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 20.12.2007 – L 5 B 2073/07 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschlussvom 17.10.2006 – L 3 ER 175/06 AS; Rn. 19ff.).Zum Teil wird eine Prüfung der Ansprüche nach SGB XII in der Rechtsprechungabgelehnt oder gar nicht thematisiert (LSG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010 L 29 AS1820/09 B ER; SG Berlin v. 22.9.2009 – S 26 AS 27018/09 ER). Ein Rückgriff auf dieLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sei durch § 21 SGB XII ausgeschlossen.Die Argumentation ist unzutreffend, wenn der Ausschluss auf § 8 Abs. 2 SGB IIberuht; es handelt sich nicht um eine echte Ausschlussklausel, sondern um dieDefinition einer Gr<strong>und</strong>voraussetzung. Wenn der Anspruch aber dem Gr<strong>und</strong>e nachnicht besteht, müssen Ansprüche nach SGB XII geprüft werden.576


Ein Teil der Gerichte hält einen völligen Leistungsausschluss für eine unzulässigeUngleichbehandlung <strong>und</strong> z.T. auch für einen Verstoß gegen die Verpflichtung zurGewährleistung des Existenzminimums (LSG Baden-Württemberg v. 23.7.2008 – L 7AS 3031/08 ER-B; so schon LSG NRW v. 27.9.2007 – L 9 B 80/07 AS ER).c) Haben wirtschaftlich inaktive (nicht arbeitsuchende) Unionsbürger einenAnspruch auf Leistungen?Das LSG Hessen hält den Leistungsausschluss des SGB II für Personen, die nichtauf Arbeitssuche sind, für europarechtskonform <strong>und</strong> mit dem Diskriminierungsverbotdes Art. 12 EGV (jetzt Art. 18 AVEU) vereinbar. Er geht jedoch nicht auf die Frageein, ob der Ausschluss überhaupt vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II(„zum Zweck der Arbeitssuche“) gedeckt ist (LSG Hessen v. 14.10.2009 -L 7 AS166/09 B ER). Auch Sozialhilfeleistungen seien ausgeschlossen, da Unionsbürgerdem Gr<strong>und</strong>e nach anspruchsberechtigt nach SGB II seien (§ 21 Abs. 1 SGB XII).In den Ausführungen des Gerichts fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Gr<strong>und</strong>rechtauf Gewährleistung eines Existenzminimums, zumindest aber der – denUmständen nach – unabweislichen Leistungen (Art. 1 Abs. 1 GG; BVerfG v. 9.2.2010– 1 BvL 1/09).Nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 der VO 883/2004 (in Kraft seit dem 1. Mai2010) besteht auch für beitragsunabhängige Geldleistungen der strikte Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzmit eigenen Staatsangehörigen. Gr<strong>und</strong>sicherungsleistungennach SGB II sind diesen beitragsunabhängigen Geldleistungen zuzurechnen, da siebereits im Anhang der Vorgängerregelung VO1408/71/EG als solche festgelegtwurden. Es kommt hier zu einer Kollision mit der Unionsbürgerrichtlinie (Art. 24 Abs.2), durch die allein die Ausschlussklauseln des § 7 SGB II europarechtlich zurechtfertigen sind. Ob die Regelung der Unionsbürgerrichtlinie als hinreichendeRechtfertigung einer Ungleichbehandlung anzusehen ist, bleibt derzeit offen.Praxisempfehlung:1. Meldung als arbeitsuchend bei der Arbeitsagentur,2. aktive Stellenbewerbung3. nach drei Monaten Leistungsantrag beim Gr<strong>und</strong>sicherungsträger,4. bei Ablehnung: Eilantrag zum Sozialgericht, bei Alt-Unionsbürgern nur gegen denGr<strong>und</strong>sicherungsträger, bei Neu-Unionsbürgern in den ersten drei Jahren desAufenthalts auch gegen das Sozialamt,5. bei inaktiven Neu-Unionsbürgern Antrag im Zweifel an das Sozialamt.6. Eilantrag ans Sozialgericht bei inaktiven Neu-Unionsbürgern nur, wenn ein Gr<strong>und</strong>für den Verbleib besteht oder wenn das Geld für die Heimreise benötigt wird.3. KrankenversicherungUnionsbürger sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert:677


1. als Beschäftigte, Künstler, Studierende etc.,2. als Familienangehörige von Beschäftigten etc., auch wenn sie selbst keinen Wohnsitzin Deutschland haben, nach § 10 SGB V3. als „Bürgerversicherte“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V),• wenn sie über ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, in der Regel nach 5 Jahrengewöhnlichem Aufenthalt,• als Familienangehörige von Beschäftigten, wenn sie nicht familienversichert sind,• wenn sie ihr Recht zum Aufenthalt von einem deutschen Staatsangehörigenableiten,• ein sonstiges <strong>Aufenthaltsrecht</strong> unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltsbesteht.Unionsbürger sind nicht pflichtversichert,1. wenn sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind,2. wenn ihr Recht zum Aufenthalt von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängt, siesich „inaktiv“ in Deutschland aufhalten.Ungeklärt ist die Versicherungspflicht für Arbeit suchende Unionsbürger, denen ein Rechtzum Aufenthalt zusteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Nach § 4 FreizügG/EU wird für das<strong>Aufenthaltsrecht</strong> von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern verlangt, dass ihr Lebensunterhaltgesichert ist <strong>und</strong> ein Krankenversicherungsschutz besteht. Die Anwendung auf Arbeitssuchendebleibt zweifelhaft.Teilweise sind Unionsbürger bei einem Träger im Herkunftsland krankenversichert.Das europäische Sozialrecht regelt nur die Koordinierung der Sozialleistungsansprüche, dieFrage, welche Absicherung für den Fall von Krankheit, Schwangerschaft <strong>und</strong> Geburt besteht,hängt allein vom nationalen Recht ab.Hier kommt es darauf an, ob ein nationales Ges<strong>und</strong>heitswesen besteht (Vereinigtes Königsreich,Skandinavien) oder eine an die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit geb<strong>und</strong>eneSozialversicherung. Im ersten Fall hängt der Versicherungsschutz in der Regel davon ab, obnoch ein Wohnsitz oder ein sonstiger hinreichender Bezug zum Herkunftsland besteht. Imzweiten Fall kommt es auf die jeweiligen Regelungen der Sozialversicherung an.Rumänien: Es besteht ein Sozialversicherungssystem, in die von den Beschäftigten <strong>und</strong> denArbeitgebern Beiträge entrichtet werden, darüber hinaus sind jedoch alle Bürger in Rumänienebenfalls im "National Health Insurance F<strong>und</strong>" versichert. Rumänische Staatsangehörige sindalso krankenversichert, solange sie noch über einen Wohnsitz in Rumänien verfügen oder derVersicherungsschutz auf Gr<strong>und</strong> einer Familienversicherung besteht. Das gilt nicht, wenn sie inDeutschland pflichtversichert sind.Bulgarien: Die Ges<strong>und</strong>heitsversorgung basiert auf dem nationalen Ges<strong>und</strong>heitsversicherungsfonds(National Health Insurance F<strong>und</strong>, NHIF), die allen Einwohnern unabhängigvon der Beschäftigung eine Absicherung im Krankheitsfall bietet. Es werden Beiträge erhoben,viele Personen sind jedoch beitragsbefreit. Der Versicherungsschutz ist von derBeitragszahlung <strong>und</strong> vom Wohnsitz in Bulgarien abhängig, zum Teil aber auch als freiwilligeWeiterversicherung möglich.778


Polen: In Polen wird das Ges<strong>und</strong>heitswesen seit 2003 über den Nationalen Ges<strong>und</strong>heitsfondsorganisiert. Versicherungspflichtig sind polnische Staatsangehörige, die im Inland wohnhaft<strong>und</strong> beschäftigt sind oder als registrierte Arbeitslose. Mitversichert sind Ehegatten <strong>und</strong> Kinderbis zum 26. Lebensjahr. Kinder bis zum 18. Lebensjahr sowie schwangere Frauen haben einAnrecht auf Ges<strong>und</strong>heitsdienstleistungen. In Polen hängen die Ges<strong>und</strong>heitsleistungen alsovom Status als Versicherter oder Berechtigter ab. Davon ist auch der Gr<strong>und</strong>satz derFortgeltung abhängig.Wird der Versicherungsschutz durch Vorlage einer Europäischen Versicherungskarte odereine Bescheinigung der nationalen Ges<strong>und</strong>heitsinstitution bestätigt, so können sich Unionsbürgerunmittelbar an eine Krankenversicherung ihrer Wahl wenden, die die Ges<strong>und</strong>heitsleistungenerbringt <strong>und</strong> die Kosten über die Verbindungsstelle mit der Ges<strong>und</strong>heitsinstitutiondes anderen Mitgliedstaates abrechnet. Gegen Vorlage der Bescheinigung stellt jedeGesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungskarte aus. Kinder werden auch hier inden Versicherungsschutz einbezogen.Umfang des europäischen Krankenversicherungsschutzes:Personen mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten in Deutschlanddieselben Leistungen wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn sie ihrenWohnsitz in Deutschland haben, richten sich ihre Ansprüche nach Art. 17 VO 883/2004;wenn sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, nach Art. 19 VO 883/2004. Sindsie allerdings zum Zweck der Krankenbehandlung eingereist, so werden die Kosten nurübernommen, wenn eine Genehmigung ihres zuständigen Krankenversicherungsträgersvorliegt.Die Details hierzu regelt die Durchführungsverordnung.VERORDNUNG (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004Artikel 25Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen MitgliedstaatA. Verfahren <strong>und</strong> Umfang des Anspruchs(1)Bei der Anwendung von Artikel 19 der Gr<strong>und</strong>verordnung legt der Versicherte dem Erbringer vonGes<strong>und</strong>heitsleistungen im Aufenthaltsmitgliedstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltesDokument vor, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über einsolches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlichdas Dokument beim zuständigen Träger an.(2)Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels 19 derGr<strong>und</strong>verordnung zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsmitgliedstaatsversicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat.(3)879


Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Gr<strong>und</strong>verordnung sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaatnach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden <strong>und</strong> sich als medizinisch notwendigerweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehrenmuss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.Artikel 26Geplante BehandlungenA. Genehmigungsverfahren(1)Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Gr<strong>und</strong>verordnung legt der Versicherte dem Träger desAufenthaltsortsein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke desvorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck„zuständiger Träger“ den Träger, der die Kosten dergeplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen nach Artikel 20 Absatz 4<strong>und</strong> Artikel 27 Absatz 5der Gr<strong>und</strong>verordnung, in denen die im Wohnmitgliedstaat erbrachten Sachleistungen auf derGr<strong>und</strong>lage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bezeichnet der Ausdruck„zuständiger Träger“ denTräger des Wohnorts.(2)Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat, so muss er die Genehmigung beimTräger des Wohnortsbeantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts, ob die Bedingungen des Artikels 20 Absatz 2Satz 2 der Gr<strong>und</strong>verordnung indem Wohnmitgliedstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann diebeantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts dieBedingungen des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 der Gr<strong>und</strong>verordnung in dem Wohnmitgliedstaat desVersicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Mitgliedstaat selbstinnerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Ges<strong>und</strong>heitszustands <strong>und</strong> des voraussichtlichenVerlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werdenkann.Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb dernach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Fristen keine Antwort ein, sogilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.(3)Benötigt eine versicherte Person, die nicht in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt, eine dringende<strong>und</strong> lebensnotwendige Behandlung <strong>und</strong> darf die Genehmigung nach Artikel 20 Absatz 2Satz 2 derGr<strong>und</strong>verordnung nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung fürRechnung des zuständigen Trägers <strong>und</strong> unterrichtet den zuständigen Trägerunverzüglich hiervon.Der zuständige Träger akzeptiert die Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> therapeutischen Entscheidungen der von demTräger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeiteiner dringenden lebensnotwendigen Behandlung.(4)Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf desGenehmigungsverfahrens von einem Arztseiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaatuntersuchenlassen.(5)980


Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger desAufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandeneGenehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.Tritt das Sozialamt bei im Herkunftsland versicherten Unionsbürgern mit einer Leistung derKrankenbehandlung nach § 48 SGB XII in Vorleistung, so kann es sich die Auslagen nachArt. 72 Abs. 3 Durchführungsverordnung 987/2009 von dem ausländischen Krankenversicherungsträgererstatten lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass in beiden Staatengr<strong>und</strong>sätzlich ein Erstattungsanspruch zwischen der Sozialhilfe <strong>und</strong> dem Krankenversicherungsträgerbesteht. In Deutschland sind die Erstattungsansprüche in §§ 102 ff.SGB XII geregelt; es kommt also darauf an, ob auch in dem EU-Staat, in dem der Krankenversicherungsschutzbesteht, eine Regelung über Ausgleichsansprüche des Sozialleistungsträgersgegenüber der Krankenversicherung oder dem nationalen Ges<strong>und</strong>heitsfonds besteht,wenn Leistungen in einem Notfall erbracht wurden.Unionsbürger ohne VersicherungsschutzLässt sich weder im Herkunftsstaat noch in Deutschland eine gesetzliche Krankenversicherungfeststellen, so besteht die Verpflichtung eine Privatversicherung abzuschließen. Diesekann als Basisversicherung für ca. 600 € monatlich abgeschlossen werden. Soweit derNachweis erbracht wird, dass durch Zahlung dieses Beitrags Hilfebedürftigkeit nach SGB IIoder SGB XII eintreten würde, wird der Beitragssatz um die Hälfte auf knapp 300 € gesengt(§ 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz). Die Bescheinigung über die Hilfebedürftigkeiterteilen die Leistungsträger nach SGB II <strong>und</strong> SGB XII. Werden die Beiträge für diese Versicherungnicht entrichtet, so ruht der Krankenversicherungsschutz bis auf die Notversorgungbei dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Für Minderjährige <strong>und</strong> Schwangerebleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen.Eine Reisekrankenversicherung ist wesentlich günstiger, sie erbringt jedoch keineLeistungen, wenn• die Krankheit bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Versicherungsvertrags vorlag;• sobald ein Wohnsitz in Deutschland begründet wird.Aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen können sich weitere Ausschlüsse ergeben.Die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten –in Hinblick auf eine Beendigung der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat – besteht nur,wenn bereits zu irgendeinem zurückliegenden Zeitpunkt eine Pflichtversicherung in Deutschlandbestanden hatte (siehe Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 lit. b VO 883/2004).4. FamilienleistungenUnionsbürger (EU/EWR/Schweiz) mit einem Wohnsitz in Deutschland <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigen aus Drittstaaten haben Ansprüche auf Kindergeld. Dies gilt auch beimAufenthalt der Kinder in einem anderen Staat der EU/EWR/Schweiz. Wenn ein Elternteil imHerkunftsland ebenfalls Kindergeld bezieht, beschränkt sich der Anspruch auf die eventuelleDifferenz zum deutschen Kindergeld.Ansprüche auf Elterngeld bestehen ebenfalls, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschlandhat oder ein Elternteil in Deutschland einer Beschäftigung nachgeht bzw.nachgegangen ist.1081


Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind an den gewöhnlichen Aufenthaltdes Kindes in Deutschland geb<strong>und</strong>en.5. AusbildungsbeihilfeLeistungen nach BAföG stehen Unionsbürgern nicht zu, wenn sie sich zum Zwecke derAusbildung oder des Studiums nach Deutschland begeben haben <strong>und</strong> hieraus ihre Freizügigkeitableiten (EuGH, Urteil v. 26.2.1992, InfAuslR 1992, 273 „Bernini“).Ansprüche auf BAföG <strong>und</strong> Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III bestehen aber,wenn sie bereits ein Recht zum Daueraufenthalt (in der Regel nach fünf Jahren)besitzen, oderals Ehegatten von Freizügigkeitsberechtigten (ausgenommen Studierende) oderals Kinder oder Stiefkinder (auch Volljährige, denen kein Unterhalt geleistet wird) vonFreizügigkeitsberechtigten oderals Kinder oder Ehegatten von Deutschen odereinen großen Teil der Ausbildung in einer deutschen weiterführenden Schule erhaltenhaben (EuGH, Urteil v. 15.3.2005, InfAuslR 2005, 230 „Bidar“) oderzunächst einer Beschäftigung nachgegangen sind <strong>und</strong> anschließend eine Ausbildungaufnehmen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht(Weiterqualifizierung).Der EuGH hat Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts auch zugesprochen, wenn dieHilfebedürftigkeit nur vorübergehend besteht <strong>und</strong> die Leistung für die erfolgreicheBeendigung des Studiums erforderlich ist (EuGH v. 20.9.2001, Slg 2001, I- 6193 –„Grzelczyk“). Ein Anspruch auf darlehnsweise Unterstützung müsste gegenüber demLeistungsträger nach SGB II auf der Gr<strong>und</strong>lage der Härtefallregelung des § 7 Abs. 5 SGB IIgeltend gemacht werden, kann aber nur gewährt werden, wenn auch Deutsche in einervergleichbaren Situation sie erhalten würden.1182


Zugänge zur Erwerbstätigkeit für Neu-Unionsbürger <strong>und</strong> ihreFamilienangehörigenDorothee FringsDie Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union lässt sich als Keimzelle derUnionsbürgerschaft bezeichnen. Schon die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaftzielte auf einen großen europäischen Markt, der nicht nur die freie Zirkulationvon Waren <strong>und</strong> Kapital umfasste, sondern auch einen freien europäischen Arbeitsmarkt. 1Entsprechend wurde in Art. 48 EWG-Vertrag (später als Art. 39 EG-Vertrag übernommen)die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EWG ab 1969 hergestellt.Mit der Unionsbürgerrichtlinie 2 wurde das Recht der Unionsbürger, sich zum Zweck derErwerbstätigkeit innerhalb des EU-Raums frei zu bewegen <strong>und</strong> jede Tätigkeit aufzunehmen,von noch bestehenden Genehmigungsanforderungen befreit. Aufenthalts- <strong>und</strong><strong>Arbeitserlaubnis</strong>se sind vom Gr<strong>und</strong>satz her für Unionsbürger abgeschafft, soweit sie nichtunter eine Ausnahmeregelung fallen.Hinsichtlich des <strong>Aufenthaltsrecht</strong>s werden alle Unionsbürger gleich behandelt. Nur <strong>und</strong> erst,wenn bestandskräftig festgestellt wurde, dass ein Unionsbürger nicht mehr der Freizügigkeitunterfällt oder ausgewiesen worden ist, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, so dassder rechtmäßige Aufenthalt von einem konstitutiven Aufenthaltstitel abhängig wird.Hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt unterliegen die Angehörigen der seit dem Mai2004 hinzugekommenen neuen EU-Staaten Einschränkungen beim Zugang zumArbeitsmarkt. Nicht betroffen sind Malta <strong>und</strong> Zypern, für die in Deutschland der uneingeschränkteZugang zum Arbeitsmarkt besteht.A. Neu-UnionsbürgerFür die Angehörigen der neuen EU-Staaten Polen, Litauen, Lettland, Estland, Tschechien,Slowakei, Ungarn <strong>und</strong> Slowenien, <strong>und</strong> seit dem 1.1.2007 Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien bleibt dieArbeitnehmerfreizügigkeit vorläufig eingeschränkt. Für die zum 1.5.2004 beigetretenenStaaten gelten die Beschränkungen derzeit bis zum 30.4.2009. Auch von der letztenmöglichen Stufe der Beschränkungen bis zum 31.4.2011 soll nach dem Aktionsprogrammder B<strong>und</strong>esregierung vom 16.7.2008 3 Gebrauch gemacht werden. Für Rumänien <strong>und</strong>1 Fuchs/ Marhold, Europäisches Arbeitsrecht, 2006, S. 4 f.2 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 29. April 2004 über das Recht derUnionsbürger <strong>und</strong> ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen <strong>und</strong>aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 <strong>und</strong> zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG <strong>und</strong> 93/96/EWG.3 http://www.bmas.de/coremedia/generator/26946/2008__07__16__aktionsprogramm__fachkraefte.htm(20.1.2009)183


Bulgarien ist die zweite Verlängerung zum 1.1.2009 wirksam geworden, die Beschränkungenkönnen bis zum 1.1.2014 andauern, derzeit ist die volle Ausschöpfung der Frist beabsichtigt.Die Entscheidung über die Verlängerung wurde allerdings verb<strong>und</strong>en mit einer Teilöffnungdes Arbeitsmarkts für Akademiker (siehe unten).1. ArbeitssucheEs steht jedem Unionsbürger gr<strong>und</strong>sätzlich frei, sich zum Zweck der Arbeitssuche nachDeutschland zu begeben. Die Förderung der Mobilität, der sich die EG – abgeleitet aus demUnionsbürgerstatus – in besonderem Maße verpflichtet fühlt, verlangt von Mitgliedstaatenalles zu unterlassen, was negativ auf die Wanderungsaktivitäten innerhalb der EU einwirkenkönnte.Die Unionsbürgerrichtlinie räumt dabei gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit ein, dieAufenthaltsdauer zur Arbeitssuche zeitlich zu beschränken, solange im EinzelfallÜberschreitungen ermöglicht werden.Deutschland hat keine gesetzliche Frist geregelt, sodass der Aufenthalt zum Zweck derArbeitssuche unbegrenzt möglich ist.2. ArbeitsaufnahmeGr<strong>und</strong>sätzlich ist die Arbeitsaufnahme für Neu-Unionsbürger genehmigungspflichtig. Soweit Drittstaatsangehörige nur eine ausländerrechtliche Genehmigung ohneZustimmung der Arbeitsagentur benötigen, können Neu-Unionsbürger die Tätigkeitohne Genehmigung aufnehmen (§ 284 Abs. 6 Satz 2 SGB III). Nach § 2 bis § 12BeschV sind folgende Tätigkeiten zustimmungsfrei:o Praktika: im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums in Deutschland, einesEU-Programms oder eines anerkannten internationalen Austauschprogramms, oderein Regierungspraktikum (3 2 BeschV).o Tätigkeiten, die die Voraussetzungen für Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthGerfüllen.o Führungskräfte in der Leitung eines Unternehmens (§ 4 BeschV).o Wissenschaftler, Forscher, Techniker, Lehrer, die aus öffentlichen Mitteln finanziertwerden (§ 5 BeschV).o Geschäftstätigkeiten für Unternehmen mit Sitz im Ausland oder in Deutschland, wenndie Mitarbeiter gewöhnlich im Ausland beschäftigt sind (§ 6 BeschV).o Für einzelne Darbietungen, Auftritte, Vorträge o.ä. für höchstens drei Monate innerhalbeines Jahres (§ 7 Nr. 1-3 BeschV).o Beteiligte an internationalen, von der B<strong>und</strong>esrepublik anerkannten, Sportveranstaltungen(§ 12 BeschV).o Berufssportler bei nachgewiesener Qualifikation <strong>und</strong> einem bestimmten Mindesteinkommen(§ 7 Nr. 4 BeschV).o Fotomodelle u.ä., wenn die Beschäftigung der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit angezeigtwurde.o Europäische Freiwilligendienste <strong>und</strong> karitative oder religiöse Beschäftigungen (§ 9BeschV).o Ferienjobs.284


Studierende können entsprechend der Regelung in § 16 AufenthG bis zu 90 ganzeTage (Arbeitstage, nicht Kalendertage) oder 180 halbe Tage genehmigungsfrei eineBeschäftigung aufnehmen. Haben sie diese Tätigkeit über das Jahr verteiltregelmäßig ausgeübt, können sie nach einem Jahr daraus den Anspruch auf eineArbeitsberechtigung-EU ableiten. Kommt es zu einem unverschuldeten Verlust desArbeitsplatzes, bleiben Zeiten bis zu sechs Monaten unberücksichtigt. Für die Aufnahme einer nicht qualifizierte Tätigkeit gilt auch für Neu-Unionsbürgerder Anwerbestopp. Eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU kann für ungelernte Tätigkeiten nichterteilt werden, es sei denn sie wurden in die BeschV aufgenommen oder esbestehenden Vereinbarungen, vor allem bei Saisonarbeit (§ 284 Abs. 4 Satz 1 SGBIII). Sobald Neu-Unionsbürger allerdings in Deutschland einen Wohnsitz begründen,kann ihnen die <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU für jede nicht qualifizierte Tätigkeit auf derGr<strong>und</strong>lage einer Arbeitsmarktprüfung nach § 39 AufenthG erteilt werden, da derAnwerbestopp nur für den Zuzug zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gilt, nicht aber,wenn bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland besteht. Die Arbeitsmarktprüfungbezieht sich in allen Fällen nur auf Deutsche <strong>und</strong> Unionsbürger mit freiemArbeitsmarktzugang; gegenüber Drittstaatsangehörigen haben sie Vorrang (§ 284Abs. 4 Satz 2 SGB III). Für Tätigkeiten, die eine abgeschlossenen Berufsausbildung erfordern kannunabhängig vom Wohnsitz eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU auf der Gr<strong>und</strong>lage einerArbeitsmarktprüfung erteilt werden. Es ist nur zu prüfen ist, ob andere Deutsche oderEU-Arbeitnehmer für die gewünschte Tätigkeit verfügbar sind, nicht aber, ob andereausländische Arbeitnehmer, die eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnisbesitzen, den Arbeitsplatz besetzen könnten (§ 284 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Esbesteht keine Beschränkung auf die in der BeschV genannten Berufsgruppen oderBeschäftigungsarten. Seit dem 1.1.2009 können alle Neu-Unionsbürger mit einem Hochschulabschlussoder einer vergleichbaren beruflichen Qualifikation eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU nach§ 284 SGB III ohne Arbeitsmarktprüfung für einen Arbeitsplatz bekommen, der ihrerberuflichen Vorbildung entspricht (§ 12b ArGV). Auf eine förmliche Anerkennung desBerufsabschlusses kommt es nicht an. In diese Regelung werden auch dieFamilienangehörigen einbezogen, wobei die Formulierung nur auf die Qualifikationdes Unionsbürgers abzustellen scheint, nicht aber auf die des Familienangehörigen.Danach könnte der Ehemann einer Akademikerin eine <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU für jede385


unqualifizierte Beschäftigung erhalten, nicht aber der Ehemann mit einem abgeschlossenenInformatikstudium einer Unionsbürgerin ohne Hochschulabschluss. Absolventen deutscher Auslandschulen werden für eine anerkannte odervergleichbare betriebliche Ausbildung von der Notwendigkeit einer <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU befreit (§ 12c ArGV).Angehörige der neuen EU-Staaten, die bereits mehr als 12 Monate am deutschen Arbeitsmarktteilnehmen, genießen in Deutschland die Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU, ihnen wirdeine Arbeitsberechtigung-EU ausgestellt (§ 12a Abs. 1 ArGV).Die Teilnahme am Arbeitsmarkt hängt ab vom Begriff des Arbeitnehmers, dereuroparechtlich zu definieren ist. Der EuGH stellt maßgeblich auf einSubordinationsverhältnis ab 4 ; der europarechtliche Begriff entspricht also weitgehend demBegriff des § 7 SGB IV. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist für die Prüfung der Frage, ob eine selbständigeTätigkeit ausgeübt wird oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nicht dievon den Beteiligten gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Gestaltung derBeziehung maßgebend. 5Für die Arbeitsmarktteilnahme reicht auch jede geringfügige Beschäftigung, die nicht vonvöllig untergeordneter Bedeutung ist. 6 Es kann von einem Mindestumfang von ca. sechs bisacht St<strong>und</strong>en wöchentlich ausgegangen werden. Die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit hat ihreDurchführungsanweisungen zwischenzeitlich entsprechend geändert. 7Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit 8 müssen nach derjüngsten Rechtsprechung des EuGHs jetzt auch Tätigkeiten während eines Studiums oderals Au-Pair als Teilnahme am Arbeitsmarkt gewertet werden <strong>und</strong> zur Arbeitsberechtigung-EUführen. 9Die Beschäftigung darf aber nicht in Saison- oder Werkvertragsarbeit bestanden haben. EineTätigkeit als sog. Gastarbeitnehmer (§ 40 BeschV) gilt dagegen als Teilnahme am deutschenArbeitsmarkt, dauert sie mindestens ein Jahr, so besteht ein Anspruch auf dieArbeitsberechtigung-EU.4 EuGH v. 20.11.01, „Jany“, ANA-ZAR 2007, 2; EuGH v. 8.6.99, „Meeusen“, Slg.1999, I-3289, Rn 13.5 AG München, Urteil v. 11.11.2008 - 1115 OWI 298 JS 43552/07.6 EuGH, Rs. 53/81, „Levin“, Slg 1982, 1035, 1050.7 DA der BA 4.1.511 zu § 284 SGB III.8 DA der BA 4.1.512 zu § 284 SGB III.9 EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – Rs. C 294/06 „Payir“.486


Angehörige der neuen EU-Staaten mit Wohnsitz in Deutschland erhalten auch eineArbeitsberechtigung-EU durch entsprechende Anwendung der BeschVerfV, da siegegenüber Drittstaatsangehörigen nicht benachteiligt werden dürfen (§ 284 Abs. 6 SGB III).• Das gilt vor allem, wenn sie bereits seit drei Jahren ein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> inDeutschland haben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV).• Junge Menschen, die bereits als Minderjährige nach Deutschland gekommensind, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU vor Ablauf dieser Wartezeit, wenn siehier einen Schulabschluss erworben haben, eine berufsvorbereitende Maßnahmeabgeschlossen haben oder einen Ausbildungsplatz gef<strong>und</strong>en haben.Ausgenommen von dieser Regelung sind Studierende (§ 3a BeschVerfV).Die Arbeitsberechtigung-EU erlischt, wenn das B<strong>und</strong>esgebiet aus einem nichtvorübergehenden Gr<strong>und</strong> verlassen wird (§ 12a Abs. 3 ArGV). Liegen keine sonstigenAnhaltspunkte für eine dauerhafte Aufgabe des Aufenthalts in Deutschland vor, so kannnach Ablauf eines Jahres vom dauerhaften Verlassen ausgegangen werden.3. SelbständigeDie Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterliegt keinen Einschränkungen. Sie erfordertlediglich die berufsrechtlichen, ordnungsrechtlichen <strong>und</strong> steuerrechtlichen Genehmigungenbzw. Anmeldung nach den nationalen Vorschriften. Weitergehende Anforderungen dürfennicht gestellt werden. 10 Um ein Freizügigkeitsrecht zu begründen muss tatsächlich eineTätigkeit, die auf ein Erwerbseinkommen gerichtet ist, entfaltet werden. Es kann aber nichtverlangt werden, dass hierbei Einnahmen erzielt werden, die ausreichen, um denLebensunterhalt zu sichern.4. Entsandte ArbeitskräfteIm Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht die Möglichkeit, von einem Unternehmenssitzaus, der in einem anderen EU-Staat liegt, Dienstleistungen in Deutschland anzubieten. Esdarf sich lediglich um vorübergehende Tätigkeiten handeln, wobei allerdings keine festezeitliche Grenze besteht. Maßgeblich ist hierbei wohl, ob die Art der Verrichtung auf einenvorübergehenden Einsatz ausgelegt ist. Ob dies bei Pflegekräften <strong>und</strong> Haushaltshilfenmöglich ist, bleibt umstritten.Es dürfen nur Tätigkeiten verrichtet werden, für die die Voraussetzungen derBerufsausübung in Deutschland erfüllt sind. So darf ein Unternehmen Pflegekräfte nurvermitteln, wenn sie über eine anerkannte Pflegeausbildung verfügen. Es können auchArbeitnehmer aus Drittstaaten entsandt werden, die bei einem Unternehmen mit Sitz ineinem EU-Staat beschäftigt sind. Erforderlich ist lediglich eine einfache Erklärung desUnternehmens gegenüber der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit über die Personenstandsdaten <strong>und</strong>10 EuGH v. 22.12.2008 – Rs. C-161/07.587


die voraussichtliche Einsatzzeit der Mitarbeiter. 11 Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen istdeutsches Recht nur dann anzuwenden, wenn dies im Arbeitnehmerentsendegesetz oder imMindestlohngesetz vorgesehen ist oder die entsprechenden Regelungen oder Tarifverträgeüber Mindestlöhne für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Veränderungen werden sichdurch die Umsetzung der am 15.11.2006 vom Europaparlament verabschiedetenDienstleistungsrichtlinie ergeben, die bis zum 28.12.2009 erfolgen muss.Handwerker, die in Bereichen tätig werden wollen, in denen in Deutschland eine Meister-Prüfung erforderlich ist, werden auch ohne vergleichbare Qualifikation zugelassen, wenn sieeinen Betrieb führen, der in einem der EU-Staaten seit mindestens sechs Jahren besteht(EWG/EWR-Handwerk-Verordnung ).Die B<strong>und</strong>esrepublik hat sich vorbehalten, in bestimmten Bereichen Einschränkungen für dieArbeitnehmer der Dienstleistungsunternehmen aus den neuen EU-Staaten vorzunehmen.Betroffen sind das Baugewerbe einschließlich aller Handwerksarbeiten, die in diesemZusammenhang anfallen, die Gebäude- <strong>und</strong> Fahrzeugreinigung, Innendekorationsleistungensowie Dienstleistungen, die in Ateliers für Textil-, Schmuck-, Möbel- <strong>und</strong> ähnliches Designerbrachten werden. Auch können Dienstleister vom deutschen Markt ausgeschlossenwerden, die überwiegend für Unternehmen tätig werden. 12 Nicht betroffen von diesemAusschluss sind Ein-Mann/Frau-Unternehmen. Leiharbeitsunternehmen aus denBeitrittsstaaten soll es nicht gestattet werden, Arbeitnehmer nach Deutschland zu entsenden.Nach Auffassung des B<strong>und</strong>esministeriums für Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit gleicht eine solcheTätigkeit stärker einer abhängigen Beschäftigung in Deutschland als der Erbringung einerDienstleistung.B. FamilienangehörigeFamilienangehörige werden gr<strong>und</strong>sätzlich in das Freizügigkeitsrecht des Arbeitnehmers,Selbständigen oder Dienstleisters einbezogen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltzusammen mit dem Unionsbürger in Deutschland begründet haben.1. Begriff des FamilienangehörigenFamilienangehörige nach EU-Recht sind: Ehegatten, auch wenn diese dauerhaft getrennt leben; Lebenspartnerinnen, wenn mit ihnen auf der Gr<strong>und</strong>lage einer Rechtsvorschrift desMitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen wurde 13 ;11 EuGH v. 19.1.2006, NVwZ 2006, 313 ff; siehe auch § 15 BeschV.12 NACE-Codes F 45.1 -45.4, K 74.70, K 74.87.13 Die Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden für die Lebenspartner nicht ordnungsgemäß in dasFreizügG/EU umgesetzt, da sie nach § 3 Abs. 6 FreizügG/EU aufenthaltsrechtlich so gestellt werden sollen wieLebenspartner von Deutschen. Sie sollen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erhalten, nach derUnionsbürgerrichtlinie ist ihnen aber ebenso wie den sonstigen Familienangehörigen eine Aufenthaltskarteauszustellen, so auch Bericht der Kommission zur Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie an das Parlament <strong>und</strong>den Rat, COM (2008) 840/3.688


Kinder <strong>und</strong> Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners bis zum 21. Geburtstag; Verwandte in auf- <strong>und</strong> absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Es kann sichum eigene oder um Verwandte des Ehegatten oder Lebenspartners handeln (zB einerwachsenes Stiefkind im Studium, die Großmutter, der Schwiegervater), wenn derenLebensunterhalt finanziert oder auch nur ein Teil dieser Kosten übernommen wird. Ist der Unionsbürger Student, sind nur der Ehegatte, der Lebenspartner <strong>und</strong> dieunterhaltsberechtigten Kinder (auch volljährige) freizügigkeitsberechtigt (§ 4 Satz 2FreizügG/EU). Ungeklärt bleibt das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> drittstaatsangehöriger Eltern von minderjährigenUnionsbürgern, soweit der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. 142. Regelungen für Familienangehörige von Arbeitnehmern Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen Beitrittsstaaten gelten zunächstdie gleichen Beschränkungen wie für die Unionsbürger selbst. Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen aus den neuen EU-Staaten erhalten eineArbeitsberechtigung-EU auch ohne eigene Vorbeschäftigung, wenn die Arbeitnehmerbereits 12 Monate am Arbeitsmarkt teilgenommen haben. Die Arbeitsberechtigung-EU erhalten sie unabhängig von der Dauer ihres eigenen Aufenthaltes (§ 12a Abs. 2Satz 2 ArGV). Ehegatten können sich auch auf § 29 Abs. 5 AufenthG berufen, wenn dieseRegelung für sie günstiger ist (§ 284 Abs. 6 SGB III). Danach erhält ein Ehegatte eineErwerbserlaubnis, wenn auch die Person, von der das <strong>Aufenthaltsrecht</strong> abgeleitetwird, eine solche Erlaubnis hat. Entsprechend muss die Arbeitsberechtigung-EUimmer erteilt werden, sobald der Arbeitnehmer seinerseits einen Anspruch auf dieArbeitsberechtigung-EU hat. Für die Familienangehörigen von Fachkräften (Forschern, Wissenschaftlern,Führungskräften <strong>und</strong> leitenden Angestellten, Akademikern) entfällt von Anfang an dieArbeitsmarktprüfung bei der Erteilung einer <strong>Arbeitserlaubnis</strong>-EU (§ 8 BeschVerfV). über § 9 BeschVerfV erhalten sie nach drei Jahren Aufenthalt eine Arbeitsberechtigung-EU,auch wenn der Unionsbürger sein <strong>Aufenthaltsrecht</strong> nur aus derArbeitssuche ableitet, noch kein Jahr in Deutschland gearbeitet hat oder auch beiEheschließung oder Verpartnerung nach einem Voraufenthalt in Deutschland.3. Regelungen für Familienangehörige von sonstigen FreizügigkeitsberechtigtenSonstige Freizügigkeitsberechtigte (Selbständige, Rentner, etc.) unterliegen keinenÜbergangsbestimmungen nach den Beitrittsakten. Das gilt entsprechend auch für ihreFamilienangehörigen. Für diese gilt daher die Unionsbürgerrichtlinie ohne Einschränkungen.Nach Art. 23 sind sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selb-14 Der EuGH hatte in dem Urteil „Chen“ v.19.10.04 – Rs. C-200/02 ein Recht zum Aufenthaltangenommen, wenn der Unterhalt durch ein Elternteil gesichert ist, um der Unionsbürgerschaft effektivGeltung zu verschaffen. Ob sich daraus auch ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt alsFamilienangehöriger ableiten lässt, bleibt offen.789


ständige berechtigt 15 . Daraus folgt der Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU fürFamilienangehörigen eines Bürgers der Beitrittsstaaten, der sich als Selbständiger oder miteinem gesicherten Lebensunterhalt in Deutschland aufhält. 16Diese überraschende Konsequenz der Konstruktion der Übergangsbestimmungen derBeitrittsakte scheint bei den Arbeitsagenturen kaum bekannt zu sein. Es bleibt zu wünschen,dass die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisungen an diese kaum zuleugnende europarechtliche Anspruchssituation anpasst.15 Art. 23 Unionsbürgerrichtlinie: „Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthaltoder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeitberechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.“16 Fuchs, Deutsche Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>und</strong> europäisches Koordinationsrecht, NZS 2007, 1, 6.890


Antragstellung <strong>und</strong> RechtsdurchsetzungFür das Verwaltungsverfahren nach dem AsylbLG <strong>und</strong> dem AufenthG (einschl. <strong>Arbeitserlaubnis</strong> <strong>und</strong> Deutschkurse)sind das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des B<strong>und</strong>es bzw. die weitgehend inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzeder Länder zu beachten.Für das Verwaltungsverfahren für alle anderen <strong>Sozialleistungen</strong> gelten die Regelungen des Sozialgesetzbuches(SGB) I <strong>und</strong> X. Für das Verwaltungsverfahren beim zum Einkommenssteuerrecht gehörenden Kindergeld gilt dieAbgabenordnung (AO).Die genannten Gesetze regeln unter anderem den Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid, das Recht, zum Amteine Unterstützungsperson als "Beistand" mitzubringen <strong>und</strong> das Recht, bei strittigen Ansprüchen <strong>und</strong> laufendemWiderspruchsverfahren beim Sozialamt Akteneinsicht zu nehmen.Für die genannten Leistungen ist der Widerspruch <strong>und</strong> der Rechtsweg entweder zum Verwaltungs- oder zum Sozialgerichtgegeben. Das Widerspruchs- <strong>und</strong> das Gerichtsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) bzw. dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. In Kindergeldsachen ist der Einspruch <strong>und</strong> der im Finanzgerichtsgesetzgeregelte Rechtsweg zum Finanzgericht gegeben.Zuständigkeit der Sozialgerichte• AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz (neu seit 01.01.05, vorher waren die Verwaltungsgerichte zuständig)• SGB XII – Sozialhilfe (neu seit 01.01.05, für Sozialhilfe nach dem BSHG waren die Verwaltungsgerichte zuständig)• SGB II – Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende• SGB III – Arbeitsförderung <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung• SGB V – gesetzliche Krankenversicherung• SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung• SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung• SGB XI – gesetzliche Pflegeversicherung• SGB IX – Rehabilitation <strong>und</strong> Teilhabe behinderter Menschen, Schwerbehindertenrecht• BKGG – Kinderzuschlag nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz• BEEG <strong>und</strong> BErzGG – Elterngeld <strong>und</strong> Erziehungsgeld• BVG – B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz – Entschädigungsleistungen für Kriegsopfer, Soziale Entschädigung bei Ges<strong>und</strong>heitsschäden• OEG – Opferentschädigungsgesetz (Hilfen für Opfer von Gewalttaten)• SchwHilfeG – Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen FällenZuständigkeit der Verwaltungsgerichte• AufenthG – Aufenthaltsgesetz (<strong>Aufenthaltsrecht</strong>, Deutschkurse <strong>und</strong> <strong>Arbeitserlaubnis</strong>)• FreizügG/EU – Freizügigkeitsgesetz EU• AsylVfG – Asylverfahrensgesetz• BVFG – B<strong>und</strong>esvertriebenengesetz – Aufnahme <strong>und</strong> Eingliederungsleistungen für Spätaussiedler• SGB VIII – Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetz (KJHG)• UhVorschG – Unterhaltsvorschussgesetz• BAföG – Ausbildungsförderung• WoGG – Wohngeld• WoFG – Wohnraumförderungsgesetz (u.a. Wohnberechtigungsschein für sozialen Wohnungsbau)Zuständigkeit der Finanzgerichte• EStG – Kindergeld nach Einkommensteuergesetz (keine Sozialleistung nach SGB)91


Name ................................................................... A1Anschrift .................................................................Ort ................................................................... den .........................(Datum)An den Sozialleistungsträger .............................................................................................................Adresse..............................................................................OrtAntrag auf Sozialhilfe / Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende / Leistungen nach AsylbLGIch beantrage folgende Leistungen:ORegelsatz/Regelleistung/Sozialgeld/ Gr<strong>und</strong>leistungen für mich /<strong>und</strong> für meine Angehörigen..............................................................O Miete kalt/warm ..............................Euro/Monat ab Monat ...............................................OHeizkosten/Heizkostennachzahlung/ Brennstoffbeihilfe für .................................. (Heizungsart)O Betriebkostennachzahlung lt. Abrechung vom .................................. für ........OOOOOeinen Mietübernahmeschein <strong>und</strong> einen Maklerkostenübernahmeschein für die Wohnungssuche.Ich brauche eine (andere) Wohnung, weil...................................................................................................................Nachweis von <strong>und</strong> / Kostenübernahme für Unterkunft im Wohnheim, da ich/wir wohnungslos bin/sindErnährungszulage /Mehrbedarfszuschlag (Krankheit/Schwangerschaft/Alter bzw. Erwerbsunfähigkeit<strong>und</strong> Gehbehinderung/ Alleinerziehende)wegen.......................................................... für: ........................................................den notwendigen Bedarf an Kleidung / für mich/ <strong>und</strong> für alle Haushaltsangehörigen laut anliegenderAuflistung (Erstausstattungen, sowie zusätzlicher/besonderer Bedarf wegen Krankheit, Behinderung etc.)den notwendigen Bedarf an Hausrat, Haushaltsgeräten <strong>und</strong> Möbeln laut anliegender Auflistung (Erstausstattungen,sowie zusätzlicher/besonderer Bedarf wegen Krankheit, Behinderung etc.)O Klassenreise für die Kinder ...........................................................................................O Übernahme der Beiträge für meine Krankenversicherung bei der .................................O Leistungen der Krankenversicherung nach § 264 SGB V von der ........................................OOOKrankenscheine vom Sozialamt für Arzt <strong>und</strong> Zahnarzt für mich/ <strong>und</strong> jeden meiner Familienangehörigen/zum Zwecke der Vorsorge <strong>und</strong> ggf. der AkutkrankenbehandlungSozialhilfeausweis für mich/ <strong>und</strong> für alle Haushaltsangehörigen als Gr<strong>und</strong>lage für Ermäßigungen in öff. <strong>und</strong>privaten Einrichtungen, Verkehrsmitteln etc.Bestätigung für Telefongebührenermässigung / <strong>und</strong> für R<strong>und</strong>funkgebührenbefreiungO eine/......../Sozialhilfebescheinigung/en zur Vorlage bei ..........................................................................Oeinen schriftlichen Bescheid mit einer Berechnung der Höhe <strong>und</strong> Zusammensetzung der gezahltenSozialleistung seit dem................../ab Antragstellung am .......................O ..............................................................................................................................................................Ich bitte darum, diesen Antrag - ggf. als Anlage zum amtlichen Antragsformular - zur Akte zu nehmen .Ich beantrage zu allen o.g. Anträgen einen begründeten schriftlichen Bescheid gemäß §§ 33/35 SGB X bzw. §§37/39 VwVfG miteiner Berechnung, wie sich die Leistung zusammensetzt <strong>und</strong> welche Leistungen Dritter Sie ggf. verrechnet haben bzw. was ggf.direkt an Dritte geleistet wurde............................................................................(Unterschrift)92


Name ................................................................... A5Anschrift.................................................................Ort ................................................................... den .........................(Datum)An den Sozialleistungsträger .............................................................................................................Adresse..............................................................................OrtAntrag auf Schwangerschaftskleidung <strong>und</strong> Klinikausstattung, Kinderwagen <strong>und</strong> Kinderbett,Babykleidung <strong>und</strong> Babybett, Babypflegemittel <strong>und</strong> HausratWegen der bevorstehenden Geburt meines Kindes (voraussichtlich am ....................... ) beantrage ich Folgendes:(benötigte Dinge ankreuzen)O 1. Schwangerschaftskleidung O 5. Kinderbett- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 6 AsylbLG - - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG -2 Umstandskleider 1 Kinderbett, 1 Matratze fürs Kinderbett2 Umstandshosen 1 Kopfschutz fürs Kinderbett3 BHs/Still BHs, 1 Bettdecke, 1 Kopfkissen, 1 Federbett7 Unterhosen, 4 Unterhemden 3 Garnituren Bettwäsche3 Blusen, 2 Pullover (3 Laken, 3 Bettbezüge, 3 Kopfkissenbezüge)1 SchwangerschaftsbadeanzugO 6. BabyausstattungO 2. Klinikausstattung - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG -- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / §§ 3+ 6 AsylbLG - 6 Nabelbinden, 3 Packungen Mullkompressen6 Nachthemden, vorn zu öffnen 2 Wolljäckchen, 3. Paar Wollsöckchen/Wollschühchen10 kochfeste Slips 2 Mützchen, 2 Paar WollhandschuheEinlagen für Still BHs1 Morgenrock, 1 Bettjacke O 7. Pflegeutensilien1 Paar Hausschuhe - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / §§ 3+6 AsylbLG -5 Paar Kniestrümpfe 1 Babybadewanne mit -gestell, 1 Babybadethermometer1 Waschbeutel, 6 Waschlappen 1 Babyschaumbad <strong>und</strong> Babyseife6 Frottierhandtücher 3 Badetücher, 6 BabymullwaschlappenBabyöl, Babycreme, Spezialsalbe für den PoO 3. Babykleidung 1 Babynagelschere, 1 Packung Wattestäbchen- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / §§ 3+ 6 AsylbLG - 1 Haarbürste, 1 Fieberthermometer20 Windeln 6 Fläschchen mit Sauger (a 250g), 1 Flaschenbürste5 Moltonunterlagen 3 Nuckel, 1 Wärmflasche2 Gummiunterlagen5 Babyjäckchen O 8. Hausrat, Möbel, Kühlschrank, Waschmaschine5 Babystrampler - § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG -5 Babyhemdchen O 1 Kleiderschrank, 1 Wickelauflage40 Wickelfolien O 1 Windeleimer, 1 Eimer für schmutzige Wäsche5 Frotteehöschen O 1 Wäscheständer2 Badelaken 100 x 100 cm O 1 KühlschrankOO 1 Waschmaschine4. Kinderwagen- § 23 SGB II / § 31 SGB XII / § 3 AsylbLG - O 9. Mehrbedarf für Ernährung1 Kinderwagen, - § 21 SGB II / § 30 SGB XII / § 6 AsylbLG -1 Kinderwagenmatratze 17% des Regelsatzes des Haushaltsvorstandes ab der 131 Kinderwagenbettdecke Schwangerschaftswoche = 17 % von ...... Euro = ..... Euro/Monat3 Garnituren KinderwagenbettwäscheO bei Antragstellung nach §§ 3 - 7 AsylbLG:Den o.g. Bedarf beantrage ich als zusätzlichen Bedarf nach §§ 3+ 6 AsylbLG. Der beantragte Bedarf an Kleidung,Ernährung <strong>und</strong> Körperpflege kann aus den deutlich unterhalb des Existenzminimums nach SGB XII liegenden, laufenden Leistungennach § 3 AsylbLG keinesfalls gedeckt werden.Die Leistungen für Hausrat einschl. Handtüchern, Bettwäsche, Kinderwagen, Babyfläschchen usw. sind als einmaligeBeihilfen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG zusätzlich zu den Gr<strong>und</strong>leistungsbeträgen zu erbringen. Ich verweise auf dienach dem Urteil d. B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes v. 28.5.1993 zu achtenden Gr<strong>und</strong>sätze des Schutzes der Schwangerschaft.Ich bitte darum, den Antrag zur Akte zu nehmen. Ich bitte um begründeten schriftlichen Bescheid.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen...........................................................................(Unterschrift)93


Name ....................................................................Anschrift ..................................................................Ort .................................................................... den .........................(Datum)An die Arbeitsagentur / An die ARGE................................................................................................................................................................Adresse................................................................................OrtSehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren, ich beantrageOOOOOOOdie Registrierung als arbeitssuchend, ein Profiling, eine Arbeitsberatung, <strong>und</strong> dieVermittlung in angemessene Arbeitsstellen/Ausbildungsstellen/Maßnahmen der Arbeitsförderung(§§ 3, 15 ff. SGB II; §§ 6, 29ff., 35ff., 122 SGB III).eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Registrierung als Arbeitssuchende/r,auch zur Vorlage bei Sozialamt, Familienkasse, Rentenversicherung usw., §§ 33, 35 SGB Xnach mind. 3 Monaten Meldung als Arbeitssuchender einen Vermittlungsgutschein, § 16ff.SGB II, § 421g SGB III (nur wenn Anspruch auf ALG I oder ALG II besteht), sowie ggf nachAblauf der Gültigkeitsdauer einen erneuten Vermittlungsgutscheineine Berufsberatung (§ 30 ff. SGB III) über Fragen <strong>und</strong> Förderungsmöglichkeiten zum Eintrittin das Berufsleben <strong>und</strong> die Vermittlung in entsprechende Ausbildungsstellen (§§ 3, 15 ff.SGB II; §§ 30, 35 SGB III)Beratung über /Vermittlung in Maßnahmen der beruflichen Eingliederung zum Nachholen vonSchulabschlüssen, Eingliederungskurse <strong>und</strong> -Maßnahmen etc. (§§ 3, 15 ff. SGB II;§§ 48 ff., 59ff., 240 ff. SGB III)Beratung über /Vermittlung in Weiterbildungsmaßnahmen, Anpassungsqualifizierungen,allgemeine <strong>und</strong> fachsprachspezifische Deutschkurse sowie die entsprechendenFörderungsmöglichkeiten für mich (§§ 3, 15 ff. SGB II; § 77 ff. SGB III)Beratung über /Vermittlung in Frage kommende mit Lohnkosten- <strong>und</strong> Eingliederungszuschüssengeförderte Arbeitsstellen (ABM, ESF, Behindertenförderung,mit weiteren Zuschüssen nach SGB II/SGBBIII geförderte Arbeitsstellen) usw.94


OOBeratung über /Übernahme von in Frage kommende Bewerbungskosten, z.B. Fahrtkosten,Porto, Kopierkosten, Bewerbungsfotos sowie Leistungen zur Erleichterung der Arbeitsaufnahmewie Fahrtkosten, Einstiegsgeld etc. (§ 16 ff. SGB II, §§ 45 ff. SGB III)Beratung über /Übernahme von Bewerbungskosten, z.B. Übersetzung <strong>und</strong> Anerkennungvon Zeugnissen über im Ausland erworbene Qualifikationen <strong>und</strong> Tätigkeiten (§§ 3, 15 ff.SGB II; §§ 45 ff. SGB III; Art. 84 IV EG-VO 1408/71; ggf. Sozialabkommen BRD-Türkei <strong>und</strong>BRD – SFR Jugoslawien) - ggf. befügen!......................................................................................................................................................OOOOOBeratung über/Vermittlung in Förderungsmaßnahmen für Frauen sowie ggf. zum Wiedereintrittin das Berufsleben nach der Familienphase bzw. für Alleinerziehende sowie ggf.beleitende Kinderbetreuungsmöglichkeiten (§§ 1, 3, 15 ff. SGB II; § 8 SGB III)Beratung über Förderungsmaßnahmen zum Aufbau einer selbständigen Existenz(§ 16c SGB II; § 58 f. SGB III)Beratung über/Vermittlung in Rehabilitationsmaßnahmen zum (Wieder) Eintritt in das Berufsleben mit dem Ziel einer meiner ges<strong>und</strong>heitlichen Einschränkung /Behinderungangemessenen Beschäftigung (§§ 1, 3, 15 ff. SGB II; §§ 97 ff., 160 ff., 248 ff. SGB III)Auskünfte über Lage <strong>und</strong> Entwicklung des Arbeitsmarktes <strong>und</strong> die Benennung derkonkreten sich für mich daraus ergebenden Berufs-/Tätigkeitsbereiche für die Erteilungeiner <strong>Arbeitserlaubnis</strong> (§§ 1, 3, 15 ff. SGB II; §§ 29, 34, 35, 41 SGB III)Ich besitze folgende schulische <strong>und</strong> berufliche Abschlüsse <strong>und</strong> Erfahrungen:(ggf. Nachweise <strong>und</strong>/oder Lebenslauf beifügen)......................................................................................................................................................OIch bitte Sie, folgende Einschränkungen aus ges<strong>und</strong>heitliche Gründen, wegen der Sorge fürmeine Kinder (Alter angeben!) <strong>und</strong>/oder der Pflege meiner Angehörigen zu berücksichtigen(ggf. Nachweise beifügen):.....................................................................................................................................................OBesonders interessiert mich folgende Tätigkeit/Ausbildung/Qualifizierung/Maßnahme.....................................................................................................................................................Ich bitte Sie, meinen Antrag zur Akte zu nehmen. Ich bitte Sie, den Antrag auch im Fall IhrerUnzuständigkeit entgegennehmen <strong>und</strong> ggf. an die zuständige Stelle weiterleiten (§ 16 Abs. 1 Satz 2SGB I).Ich bitte um einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid gemäß §§ 33, 35 SGB X zu meinemAntrag auf die Registrierung als arbeitssuchend, Beratung <strong>und</strong> Auskünfte nach §§ 29/34/35/41 SGB IIIsowie auf Arbeitsvermittlung, Bewerbungskosten <strong>und</strong> Vermittlung in Ausbildung <strong>und</strong> Maßnahme/n.Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen...............................................................95


UNTERMIETVERTRAGF1.............................................................. ..............................................................(Name des Hauptmieters)(Name des Untermieters).............................................................. ..............................................................(Anschrift)(Anschrift).............................................................. ..............................................................(Ort)(Ort)Vermietet werden in der Wohnung des Hauptmieters (Anschrift, Lage im Haus)................................................................................................................................................Zimmer, zusammen ....................m 2 .Mitbenutzt/Alleinbenutzt werden können in der Wohnung Küche/Bad/Toilette.Der Wohnraum wird ab dem ................................. vermietet.Für beide Seiten gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.Die Miete beträgt monatlich Euro ........................ kalt/warm. Sie ist im voraus, spätestens am 3. Tag des jeweiligenMonats an den Hauptmieter zu zahlen.In der Miete enthalten sind die Kosten für die Benutzung folgender Möbel:....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Der Wohnraum ist überwiegend vom Hauptmieter/überwiegend vom Untermieter zu möblieren/ wird leer vermietet.Folgende Kosten sind in der Miete enthalten oder zusätzlich zu zahlen:(Zutreffendes ankreuzen, Nichtzutreffendes durchstreichen)Heizkosten für (Heizungsart) ...........................................................................................................O sind in der Miete enthaltenO sind zusätzlich zur Miete anteilig nach Verbrauch vom Untermieter an den Hauptmieter zu zahlenO sind vom Untermieter nach Verbrauch an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlenO der Untermieter hat die Kohlen/den Brennstoff......................... / auf eigene Kosten zu besorgenStrom/ GasO sind in der Miete enthaltenO sind zusätzlich zur Miete anteilig nach Verbrauch vom Untermieter an den Hauptmieter zu zahlenO sind vom Untermieter nach Verbrauch an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.Schönheitsreparaturen im üblichen Umfang sind bei Einzug/ bei Auszug/ nach dem üblichen FristenplanO vom UntermieterO vom Hauptmieter durchzuführen.Mieterhöhungen, die der Hauptmieter erhältO hat der Untermieter auf Verlangen des Hauptmieters anteilig/ voll zu tragen................................................................. ................................................................(Unterschrift Untermieter)(Unterschrift Hauptmieter)96


Literatur <strong>und</strong> InternetZuwanderungsgesetzDeutsches Ausländerrecht, Textausgabe, Beck-dtv 5537, 12,30 €Flüchtlingsrat Thüringen, Ratgeber für Flüchtlinge in Thüringen zum Asyl-, Aufenthalts- <strong>und</strong> Sozialrecht, 2007, arabisch,deutsch, englisch <strong>und</strong> russisch, online unter www.fluechtlingsrat-thr.deFlüchtlingsrat Nds, Online-Leitfaden Flüchtlingsrecht, www.nds-fluerat.org/infomaterial/leitfaden-fuer-fluechtlingeHofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - AufenthG, FreizügG/EU, AsylVfG, StAG, Nomos, 2008, 128 €Renner, bearbeitet von Bergmann/Dienelt/Röseler, Ausländerrecht, 9. A. Kommentar, Beck, 2011, 138.- €Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. A. 2007, 39 €, www.westphal-stoppa.deAsylmagazin, Fachzeitschrift, Hrsg. Infoverb<strong>und</strong> Asyl, www.asyl.netZAR – Fachzeitschrift für Ausländerrecht <strong>und</strong> -politik, Nomos-VerlagInformationsbrief Ausländerrecht, Fachzeitschrift, Wolters-Kluwer-VerlagAsylbLG <strong>und</strong> FlüchtlingssozialrechtClassen, <strong>Sozialleistungen</strong> für MigrantInnen <strong>und</strong> Flüchtlinge, Handbuch für die Praxis, 2008, 14,90 €www.vonloeper.de/migrationssozialrechtClassen, Rechtsprechung zum Flüchtlingssozialrecht, Urteile2.pdf, www.fluechtlingsrat-berlin.de > GesetzgebungFrings, Sozialrecht für Zuwanderer, Nomos 2008, 39 €Hohm, Kommentierung des AsylbLG, in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, LuchterhandHohm, Kommentierung des AsylbLG, Luchterhand Loseblatt (Ergänzungslieferungen teuer)Sozialhilfe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sicherung für ArbeitsuchendeSGB II/SGB XII Textausgabe, Beck-dtv 5767, 11,90 €Existenzsicherung, SGB II/SGB XII Textausgabe, Nomos, 9,90 €Gesetze für Sozialberufe, Nomos, 26.- €LPK-SGB II, Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar SGB II – Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende, Hrsg. J. Münder, Nomos, ca 54,- €LPK-SGB XII, Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar SGB XII – Sozialhilfe, Hrsg. C. Armborst u. a., Nomos, ca 50,- €Eicher/Spellbrink, SGB II - Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende, Beck, 72,- €Leitfaden für Arbeitslose, Rechtsratgeber zum SGB III, www.fhverlag.de,15.- €Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, Rechtsratgeber zum SGB II, www.fhverlag.de 15.- €Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A - Z, www.tacheles-sozialhilfe.de ca 8,- €info also, Fachzeitschrift mit Informationen zum Arbeitslosen- <strong>und</strong> Sozialhilferecht, NomosInternetMaterialien zum Aufenthalts-, Asyl- <strong>und</strong> Flüchtlingssozialrecht www.fluechtlingsrat-berlin.de > "Gesetzgebung"Forum zum <strong>Aufenthaltsrecht</strong> www.info4alien.deMaterialien zu ALG II <strong>und</strong> Sozialhilfe www.harald-thome.de > DownloadsForum zu ALG II <strong>und</strong> Sozialhilfe www.tacheles-sozialhilfe.deMaterialien zum Sozialversicherungsrecht www.ak-sozialpolitik.deRechtsprechungsdatenbank zum Ausländer- <strong>und</strong> Asylrecht, Zeitschrift Asylmagazin online www.asyl.netRechtsprechungsdatenbank zum Sozialrecht www.sozialgerichtsbarkeit.deDatenbank zur Lage in Herkunftsländern weltweit www.ecoi.netDeutsche Gesetze <strong>und</strong> Rechtsverordnungen www.gesetze-im-internet.deRichtlinien, Verordnungen <strong>und</strong> Rechtsprechung der EU www.europa.eu > DokumenteWeisungen zum ALG II www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > ALG IIWeisungen zum <strong>Arbeitserlaubnis</strong>rechtz www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > ArbeitgeberWeisungen zum Kindergeld: www.bzst.de > Kindergeld > FamilienkassenAdressen von Beratungsstellen, Initiativen <strong>und</strong> Anwälten: www.asyl.net; www.tacheles-sozialhilfe.de;www.fluechtlingsrat-berlin.de > Links > Adressbuch FlüchtlingsberatungZusammenstellung: Georg Classen www.fluechtlingsrat-berlin.de April 201197

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