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KitaG 2006 - LEA Rheinland-Pfalz

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Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 1 von 1119.01.<strong>2006</strong>216-10KindertagesstättengesetzVom 15. März 1991 ** GVBl. S. 79Fundstelle: GVBl 1991, S. 79Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2005, GVBl. 2005, S. 502InhaltsübersichtErster AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1 Förderung der Erziehung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten§ 2a Übergang zur Grundschule§ 3 Mitwirkung der Eltern§ 4 ÖffnungszeitenZweiter AbschnittAngebote der Tagesbetreuung§ 5 Angebote im Kindergarten§ 6 Tagesbetreuung von Schulkindern§ 7 Tagesbetreuung von Kleinkindern§ 8 ModelleinrichtungenDritter AbschnittPlanung und Sicherstellung§ 9 Bedarfsplanung§ 9a Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung§ 10 Trägerschaft§ 11 BeförderungVierter AbschnittAufbringung der Kosten§ 12 Personalkosten§ 12a Betreuungsbonus§ 13 Elternbeiträge§ 14 Sachkosten§ 15 Neu- und Umbau von KindertagesstättenFünfter AbschnittSchlußbestimmungen§ 16 Ermächtigungen§ 17 InkrafttretenErster Abschnitt


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 2 von 1119.01.<strong>2006</strong>Allgemeine Bestimmungen§ 1Förderung der Erziehung in Kindertagesstättenund in Kindertagespflege(1) Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützungder Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippenund anderen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie inKindertagespflege die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen undgemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Der Förderauftrag umfasstErziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung dieser Aufgabe alsPflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgendenBestimmungen.(2) Kindergärten sind allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungenvorwiegend für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.Sie sollen bei Bedarf die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auch Kinderanderer Altersgruppen aufgenommen werden können (altersgemischteGruppen); dies gilt insbesondere für Kinder ab dem vollendeten zweitenLebensjahr.(3) Horte sind Tageseinrichtungen für Schulkinder.(4) Krippen sind Einrichtungen zur Betreuung und Förderung von Kindern biszum vollendeten dritten Lebensjahr.(5) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihremHaushalt oder im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten geleistet.Soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, können von einerTagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden.(6) Über die notwendige Tagesbetreuung in Kindergärten, Horten, Krippen oderKindertagespflege hinaus, können andere geeignete Tageseinrichtungen zurVerfügung stehen.§ 2Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern unddurch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowiedurch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelischeEntwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern undsoziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtungund Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung derträgerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Diese sindzugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinderund ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 3 von 1119.01.<strong>2006</strong>sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindeszusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse desKindes erörtern. Sie sollen auf Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch inFällen von Gewalt gegen Kinder oder sexuellem Mißbrauch hinwirken.(3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung vonEntwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsameErziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahlgeeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein;die Plätze sollen auchentsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wiemöglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zurGleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.§ 2 aÜbergang zur Grundschule(1) Der Kindergarten soll in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbarvorausgeht, möglichst von allen Kindern besucht werden. Hierauf wirken dieTräger der öffentlichen Jugendhilfe hin.(2) In diesem Kindergartenjahr wird nach Maßgabe der jeweiligen Konzeptioninsbesondere der Übergang zur Grundschule vorbereitet und über die allgemeineFörderung nach § 2 hinaus die Sprachentwicklung der Kinder beobachtet unddurch gezielte Bildungsangebote gefördert.(3) Die Kindergärten arbeiten mit den Grundschulen zur Information undAbstimmung ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. Hierzu werdengeeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitigeHospitationen und gemeinsame Fortbildungen, zwischen Kindergärten undGrundschulen vereinbart.§ 3Mitwirkung der Eltern(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstättebesuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und denElternausschuß an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.(2) Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigenErziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. Sieerörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt denElternausschuß.(3) Der Elternausschuß hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung derKindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung undOrganisation der Arbeit der Kindertagesstätte. Er ist vor wesentlichenEntscheidungen zu hören.(4) Elternausschüsse sollen sich örtlich und überörtlich sowie landesweitzusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichenTrägern der Jugendhilfe unterstützt.


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 4 von 1119.01.<strong>2006</strong>§ 4ÖffnungszeitenDie Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sind vom Träger unterBerücksichtigung des Wohls der Kinder festzulegen. Den Bedürfnisseninsbesondere erwerbstätiger Eltern ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.Zweiter AbschnittAngebote der Tagesbetreuung§ 5[1]Angebote im Kindergarten(1) Kinder haben vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum SchuleintrittAnspruch auf Erziehung im Kindergarten. Das Jugendamt hat zu gewährleisten,daß für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zurVerfügung steht.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich auf ein Angebot vor- undnachmittags. Den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuungüber Mittag mit Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden.[1] Ab dem 01.08.2010 gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung: “Kinder haben vom vollendetenzweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung imKindergarten.”, siehe Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 16.12.2005 (GVBl. S. 502)§ 6Tagesbetreuung von SchulkindernSoweit eine durchgehende Betreuung von Schulkindern bis zum vollendeten 14.Lebensjahr nicht im Rahmen der Schule erfolgt, soll das Jugendamt einebedarfsgerechte Bereitstellung von Plätzen in Horten, in anderen für dieseAltersgruppe geeigneten Kindertagesstätten oder in Kindertagespflegegewährleisten.§ 7Tagesbetreuung von KleinkindernFür eine Betreuung von Kindern, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme ineinen Kindergarten haben, soll das Jugendamt die bedarfsgerechteBereitstellung von Plätzen in für diese Altersgruppe geeignetenKindertagesstätten oder in Kindertagespflege gewährleisten.§ 8ModelleinrichtungenDas fachlich zuständige Ministerium kann mit dem Träger einer Kindertagesstätte


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 5 von 1119.01.<strong>2006</strong>Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen.Für Modelleinrichtungen kann das Land die Personalkosten bis zur vollen Höheübernehmen.Dritter AbschnittPlanung und Sicherstellung§ 9Bedarfsplanung(1) Das Jugendamt gewährleistet, daß in seinem Bezirk die nach denBestimmungen der §§ 5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügungstehen. Es legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, inwelchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstättenunter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen;im Bedarfsplan soll auch bestimmt werden, an welchen Standorten neue Plätzeeinzurichten sind und wie dem Bedarf an für eine gemeinsame Erziehungbehinderter und nicht behinderter Kinder geeigneten Plätzen Rechnung zu tragenist. Auf die Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen. Der Bedarfsplan istjährlich fortzuschreiben.(2) Durch Anzahl und Standort der Kindergärten muß sichergestellt sein, daß fürjedes Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 ein Platz in einem Kindergartenzur Verfügung steht, der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann.In allen Gemeinden sollen deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit diesnach der Anzahl der Kinder möglich ist.(3) Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten getrennt nach Teilzeitplätzen, dievor- und nachmittags angeboten werden, und nach Ganztagsplätzen mitMittagessen auszuweisen. Der Bedarf an Ganztagsplätzen ist entsprechend denBedürfnissen der Familien unter besonderer Berücksichtigung der Anliegenerwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern zu ermitteln.(4) Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 6 und 7erfolgt unter vorrangiger Berücksichtigung von Angeboten schulischerGanztagsbetreuung und der in Kindergärten für diese Altersgruppen zurVerfügung stehenden Plätze. Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere denAnliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, soll Rechnunggetragen werden.(5) Unbeschadet der weitergehenden Rechte des Jugendhilfeausschusses nach§ 71 Abs. 3 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch legt das Jugendamt mitseinen Vorschlägen zum Haushaltsplan eine Aufstellung der nach Absatz 1vorgesehenen Baumaßnahmen vor. Die bereitgestellten Mittel werden nacheinem Durchführungsplan verteilt.§ 9 aQualitätssicherung und QualitätsentwicklungDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 6 von 1119.01.<strong>2006</strong>Einrichtungen, die in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, durch geeigneteMaßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. DieseSicherstellungsverpflichtung gilt insbesondere für Förderangebote nach § 2 aAbs. 2 .§ 10Trägerschaft(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, daß die im Bedarfsplan ausgewiesenenKindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet undbetrieben werden. Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewieseneKindertagesstätten errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freienJugendhilfe anerkannt sind. Auf eine bedarfsgerechte Vielfalt von Trägern isthinzuwirken. Der Träger muß bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechteund geeignete Einrichtung zu schaffen und die erforderliche Eigenleistung zuerbringen.(2) Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplanvorgesehenen Kindergarten, ist die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe derGemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Bei anderen im Bedarfsplanvorgesehenen Kindertagesstätten soll in Landkreisen das Jugendamt dieGemeinde anregen, die Trägerschaft als freiwillige öffentliche Aufgabe zuübernehmen. Im Bedarfsfall kann die Trägerschaft von der Verbandsgemeindeoder einem Zweckverband übernommen werden.(3) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Angehörigenund Mitarbeiter ein besonderes Interesse an einer standortgebundenenKindertagesstätte haben, ohne anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu sein,können für deren Errichtung und Betrieb auf Grund besonderer Vereinbarung mitdem Träger des Jugendamts Förderung wie für eine im Bedarfsplanausgewiesene Kindertagesstätte erhalten, soweit diese dadurch an andererStelle von im Bedarfsplan vorgesehenen Maßnahmen entlastet wird.(4) Betriebe und öffentliche Einrichtungen können für den Bedarf ihrerAngehörigen und Mitarbeiter mit dem Jugendamt die Belegung von Plätzen inKindertagesstätten des Bedarfsplanes vereinbaren. Eine Vereinbarung mitTrägern von Kindertagesstätten bedarf der Genehmigung des Jugendamtes.Bestandteil der Vereinbarung ist die angemessene Beteiligung des Betriebesoder der öffentlichen Einrichtung an den Kosten des Trägers. Werden dieseBelegplätze an Kinder mit einem Wohnsitz in <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> außerhalb desJugendamtsbezirks vergeben, so kann das Jugendamt beim Land Zuweisungenzur Erstattung der von ihm anteilig getragenen Personalkosten beantragen. Diesgilt auch für Belegplätze in Einrichtungen nach Absatz 3.§ 11BeförderungLandkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt haben als Pflichtaufgabe derSelbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten drittenLebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einem wohnungsnahenKindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 7 von 1119.01.<strong>2006</strong>anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zugewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen. Für Kinder vomvollendeten zweiten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr können dieLandkreise und Städte nach Satz 1 die Beförderung im Rahmen dervorhandenen Kapazitäten übernehmen, wenn die Erziehungsberechtigten dieAufsicht sicherstellen.Vierter AbschnittAufbringung der Kosten§ 12Personalkosten(1) Personalkosten der Kindertagesstätte im Sinne dieses Gesetzes sind dieangemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für1. Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlagedes Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden,ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen oder auf der Grundlage vonvergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nachEinzelverträgen,2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichenBestimmungen,3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und4. die Fortbildung und Fachberatungdes Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst. Bei Mitgliedern einerreligiösen Gemeinschaft werden die ihrer Ausbildung und Tätigkeitentsprechenden Regelungen des BAT und den diesen ergänzenden, änderndenoder ersetzenden Tarifverträgen zugrunde gelegt.(2) Die Personalkosten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstättenwerden durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers, Zuweisungen desLandes und Zuwendungen des Trägers des Jugendamtes und der Gemeindenaufgebracht.(3) Die Eigenleistung des Trägers soll1. für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in kommunaler Trägerschaft in der Regel 15v. H.,2. für Kindergärten nach § 1 Abs. 2 in freier oder anderer Trägerschaft in derRegel 12,5 v. H.,3. für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9Abs. 3 Satz 2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in kommunaler Trägerschaft,wenn mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 12,5v. H.,4. für Kindergärten mit einem Angebot nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 9Abs. 3 Satz 2 (Ganztagsplätze mit Mittagessen) in freier oder andererTrägerschaft, wenn mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 8 von 1119.01.<strong>2006</strong>der Regel 10 v. H.,5. für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 3 und 6 in kommunaler, freier oderanderer Trägerschaft in der Regel 10 v. H.,6. für Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 4 in kommunaler, freier oder andererTrägerschaft in der Regel 5 v. H.der Personalkosten decken.Träger von Kindergärten nach § 1 Abs. 2 mit einem altersgemischtenAngebot, die Gruppen für Kinder unter drei Jahren mit mindestens achtPlätzen oder Hortgruppen mit mindestens 15 Plätzen bilden könnten, werdenzur Berechnung der Eigenleistung so gestellt, als hätten sie diese Gruppengebildet. Satz 1 gilt entsprechend.Werden in altersgemischten Gruppen Plätze für mindestens drei und höchstenssechs Kinder zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahrgeschaffen, entfällt die Eigenleistung des Trägers für das dafür zusätzlicherforderliche Personal.(4) Das Land gewährt für Kindertagesstätten Zuweisungen an die Träger derJugendämter, wenn die erforderlichen personellen und sachlichenVoraussetzungen erfüllt sind. Sie betragen1. 27,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,2. 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,3. 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3,4. 32,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4,5. 35 v. H. der Personalkosten für Kindertagesstätten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5und6. 45 v. H. der Personalkosten für Kindertagesstätten nach Absatz 3 Satz 1 Nr.6.Das Land erstattet in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 den Trägeranteil. DasLand gewährt Zuweisungen an die Träger der Jugendämter zur Erstattung dernicht erhobenen Elternbeiträge an die Träger der Kindergärten nach § 13 Abs. 3Satz 1 und zur Rückzahlung der Elternbeiträge an die Erziehungsberechtigtennach § 13 Abs. 3 Satz 5 .Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erprobung neuerFinanzierungsmodelle und im Rahmen von Sonderprogrammen Abweichungenvon Satz 2 mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vereinbaren.(5) Die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuweisungen desLandes nicht gedeckten Personalkosten werden durch Zuwendungen desTrägers des Jugendamts ausgeglichen. Die im Einzugsbereich derKindertagesstätte liegenden Gemeinden sollen sich im Rahmen ihrer Finanzkraftbeteiligen; die Zuwendung des Trägers des Jugendamts vermindert sichentsprechend.§ 12 aBetreuungsbonus


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 9 von 1119.01.<strong>2006</strong>(1) Werden in einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einergroßen kreisangehörigen oder einer kreisfreien Stadt am 31. Dezember einesJahres mehr als 10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1Abs. 2, 4 oder 6 betreut, zahlt das Land einen Betreuungsbonus.(2) Der Betreuungsbonus für jedes betreute zweijährige Kind beträgt 1000,00EUR. Von dieser Summe werden 70 v. H. an das Jugendamt, in dessen Bezirkdie Gebietskörperschaft nach Absatz 1 liegt, gezahlt. Das Jugendamt leitet vondem Betreuungsbonus 45 v. H. an die Träger seines Bezirks nach der Zahl derdurch die Einrichtungen des Trägers betreuten zweijährigen Kinder weiter. 30 v.H. werden zur Finanzierung der Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 imHaushalt des Landes bereitgestellt.(3) Werden in einer Gebietskörperschaft nach Absatz 1 am 31. Dezember einesJahres mehr als 40 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach § 1Abs. 2, 4 oder 6 betreut, erhöht sich der Betreuungsbonus für jedes betreutezweijährige Kind über diesem Vomhundertsatz auf 2050,00 EUR. Die Aufteilungder Summe erfolgt nach Absatz 2 Satz 2 bis 4.(4) Werden in einem Jugendamtsbezirk am 31. Dezember eines Jahresinsgesamt mehr als 10 v. H. der zweijährigen Kinder in Kindertagesstätten nach§ 1 Abs. 2, 4 oder 6 betreut, so erhält das Jugendamt eine Bonuszahlung inHöhe von 700,00 EUR für zweijährige Kinder, die in Kindertagespflege betreutwerden und für die das Jugendamt eine Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Zahl der in Kindertagespflegebetreuten zweijährigen Kinder wird ermittelt durch Division der Summe der vomJugendamt insgesamt gezahlten Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 des AchtenBuches Sozialgesetzbuch durch 45000,00 EUR.(5) Die Betreuungsboni nach den Absätzen 1 bis 4 bleiben bei der Aufbringungder Personalkosten nach § 12 unberücksichtigt.§ 13Elternbeiträge(1) Die Träger der im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erhebenElternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten. Für Mittagessen wirdein gesonderter Beitrag erhoben.(2) Das Jugendamt setzt nach Anhörung der Spitzenverbände der freienWohlfahrtspflege für alle Kindergärten seines Bezirks die Elternbeiträge fest. Siesind so zu bemessen, daß sie bis zu 17,5 v. H. der Personalkosten derKindergärten im Bezirk des Jugendamts decken. Der Elternbeitrag ist fürFamilien mit zwei und drei Kindern nach der Zahl der Kinder zu ermäßigen, fürFamilien mit vier und mehr Kindern ist in der Regel kein Elternbeitrag zu erheben;maßgebend ist die Zahl der Kinder, für die die Familie Kindergeld odervergleichbare Leistungen erhält. Bei der Festsetzung des Elternbeitrages sowieder Ermäßigung für Mehrkindfamilien kann das Einkommen berücksichtigtwerden. Bei Familien mit geringem Einkommen kann in besonderenAusnahmefällen der Elternbeitrag auch über die in § 90 Abs. 3 und 4 des AchtenBuches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung hinaus ermäßigt werden.


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 10 von 1119.01.<strong>2006</strong>(3) Für das Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, wird keinElternbeitrag erhoben. Enden die Schulferien vor dem 16. August, beginnt dieBeitragsfreiheit am 1. August. Enden die Schulferien nach dem 15. August,beginnt die Beitragsfreiheit am 1. September. Die Beitragsfreiheit endet am 31.August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt. Für Kinder, die vorzeitig indie Schule aufgenommen wurden, wird der Beitrag für das Jahr, welches ihrerSchulaufnahme unmittelbar vorausging, erstattet; für die Berechnung desErstattungszeitraumes gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Elternbeiträge fürden Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2005 werden nicht erstattet.(4) Für andere Kindertagesstätten werden die Elternbeiträge vom Jugendamtnach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. DieBeiträge sind unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln.Für Kinder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres und für Schulkinder, dieeinen Kindergarten besuchen, setzt das Jugendamt die Elternbeiträgeentsprechend fest. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.§ 14SachkostenDie laufenden Sachkosten der Kindertagesstätte sind vom Träger derKindertagesstätte aufzubringen. Laufende Sachkosten im Sinne dieses Gesetzessind alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten nach § 12 Abs. 1 sind.§ 15Neu- und Umbau von Kindertagesstätten(1) Das Jugendamt hat den Träger bei der Bau- und Finanzierungsplanung zuberaten und zu unterstützen. Es hat die für den Schutz von Kindern undJugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48 des Achten BuchesSozialgesetzbuch in Kindertagesstätten zuständige Behörde und denzuständigen Unfallversicherungsträger rechtzeitig zu beteiligen.(2) Der Träger ist für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einerKindertagesstätte verantwortlich. Der Träger des Jugendamts hat sichentsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung ausreichender undbedarfsgerechter Kindertagesstätten an den notwendigen Kosten angemessenzu beteiligen. Bei Kindertagesstätten freier Träger sollen die im Einzugsbereichliegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft zur Deckung der Kostenbeitragen.Fünfter AbschnittSchlußbestimmungen§ 16Ermächtigungen(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung


Ein Service von rlp online und jurishttp://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htmSeite 11 von 1119.01.<strong>2006</strong>1. nähere Regelungen über die Wahl, Zusammensetzung, Größe und Aufgabendes Elternausschusses nach § 3, die Bedarfsplanung nach § 9, diepersonellen und sachlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4, insbesondereüber die personelle Besetzung, die Gruppengröße und pauschalierteErstattung der Trägeranteile sowie die Erstattung nach § 12 Abs. 4 Satz 4 und§ 12 a zu treffen und2. die für die Gewährung von Zuweisungen nach § 12 Abs. 4 und § 12 azuständige Behörde zu bestimmen.(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßtdas fachlich zuständige Ministerium.§ 17 *Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 16 am 1. August 1991 in Kraft.§ 5 tritt am 1. August 1993 in Kraft, § 16 tritt am Tage nach der Verkündung inKraft.(2) Gleichzeitig tritt das Kindergartengesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 237),zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 122), BS 216-10,außer Kraft.* Abs. 1 Satz 2: Verkündet am 20. 3. 1991

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