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Mitteilungsblatt 1-2005 - BAG Bau Holz Farbe

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1981 nachfolgend erlassene Berufsbildungsförderungsgesetz(BerBiFG) regelt in der Hauptsachedie Statistik der Berufsausbildungund die Errichtung des Bundesinstitutsfür Berufsbildung. EineRegelung zur Finanzierung enthältdieses Gesetz nicht mehr. Dervorliegende Entwurf des Berufsbildungsreformgesetzes(BerBiRefG)fasst das Berufsbildungsgesetz(BBiG) und das Berufsbildungsförderungsgesetz(BerBiFG) zu einemGesetz zusammen.Das Gesetz 1 wurde im Juli diesesJahres mit der ersten Lesung imBundestag auf den parlamentarischenWeg gebracht. In der Notwendigkeitder Novellierung desGesetzes besteht Einigkeit bei denFraktionen des Bundestages undbei den Ländern. Strittige Punktesind vor allem die Stärkung derBerufsschule und die Öffnung derBerufsausbildung für so genanntetheoriegeminderte Berufe. DieTrennlinien zu den unterschiedlichenAuffassungen verlaufen zwischenBund und Ländern, zwischenden Wirtschafts- undBildungsministerien der Ländersowie zwischen Regierung undOpposition. Der Bundesrat hatzahlreiche Änderungen vorgeschlagen,die über den Gesetzesentwurfhinaus eine weitere Ausweitungder Stärkung derBerufsschule vorsehen. Welchedieser Änderungen aufgenommenwerden, ist noch offen. Ende Novemberdieses Jahres wird eineAnhörung von Experten zu demGesetzesentwurf stattfinden, zudem auch Jugendliche eingeladenwerden. Ende dieses Jahres oderzu Beginn des nächsten Jahresdürfte das Gesetz verabschiedetwerden.Grob betrachtet öffnet das reformierteGesetz neue Gestaltungsspielräumein der beruflichen Erstausbildungfür Bund und Länder.Des Weiteren enthält es zahlreicheÄnderungen zur Rechts- undVerwaltungsvereinfachung, zumBürokratieabbau sowie die Aufnahmeneuer Begrifflichkeiten. ImFolgenden werden die wesentlichenNeuerungen kurz vorgestellt.1 vgl. Bundestags-Drucksache15/3980 vom 20.10.2004Gestreckte AbschlussprüfungBei der gestreckten Abschlussprüfunghandelt es sich um eine völligneue Prüfungsform, bei der sichdie Prüfung in zwei Teile gliedert,die zeitlich auseinander fallen.Dabei wird die Zwischenprüfungdurch Teil eins der Abschlussprüfungersetzt. Das Teilergebnisdieser Prüfung fließt mit einer bestimmtenGewichtung (z.B. 40%)in das Gesamtergebnis ein.Wesentlicher Bestandteil dieserPrüfung ist, dass die praktischeAufgabe in der Abschlussprüfungdurch einen „betrieblichen Auftrag“ersetzt werden kann. Der betrieblicheAuftrag soll in der Abschlussprüfungeinen real im beruflichenAlltag vorkommenden Auftragwiderspiegeln. Die Vorteile dieserPrüfungsform sind im Wesentlichendie größere Praxisnähe desPrüfungsgeschehens zur beruflichenWirklichkeit, die Aufwertungder „Zwischenprüfung“ sowie dieökonomische Gestaltung der Abschlussprüfung.Ob diese Prüfungsform auch fürdie <strong>Bau</strong>berufe in Frage kommt,bedarf gründlicher Überlegungen 2 .Die Vorteile der gestreckten Abschlussprüfung,wie sie im Allgemeinenbei den Elektro- und Metallberufengesehen werden,treffen uneingeschränkt auch fürdie <strong>Bau</strong>berufe zu. Die Verlagerungdes Prüfungsgeschehens auf die<strong>Bau</strong>stelle dürfte jedoch zu erheblichenSchwierigkeiten führen. DerZentralverband des Deutschen<strong>Bau</strong>gewerbes (ZDB) stellt ersteÜberlegungen zur Einführung dergestreckten Abschlussprüfung anund sieht sich darin vom Hauptverbandder Deutschen <strong>Bau</strong>industrie(HBI)unterstützt. 3Anerkennung von im Auslanderworbenen AusbildungsabschnittenDas Berufsbildungsreformgesetzerlaubt den Auszubildenden, zukünftigbegrenzte Ausbildungsabschnitteim Ausland zu absolvie-2 Hoch, Hans-Dieter: Handlungsorientiertprüfen in der <strong>Bau</strong>wirtschaft, inMeyser, Johannes (Hrsg.): Kompetenzfür die <strong>Bau</strong>praxis, Konstanz20033 ZDB: Direkt, Ausgabe 2/2004, März2004ren, wenn die im Ausland vermitteltenAusbildungsinhalte grundlegenddem entsprechen, was Gegenstandder heimischenAusbildung ist. Im Wesentlichenverfolgt die Ausbildung im Auslandjedoch den Zweck, Sprachkenntnisseoder sonstige zusätzlicheKompetenzen zu vermitteln.Stärkung der BerufsschuleSeit jeher wird gefordert, den Berufsschulenim Dualen System derBerufsausbildung mehr Gewichtzu verleihen. Dem wurde im neuenBerBiRefG Rechnung getragen.So sieht der Gesetzesentwurfvorläufig die Möglichkeit einergutachterlichen StellungnahmeDritter bei der Bewertung und Abnahmeder Abschlussprüfung vor.„Dritte“ können etwa Berufsschulenoder Ausbildungspersonal inBetrieben sein. Auf diese Art undWeise können daher in gewissemUmfang auch Berufsschulleistungenin die Abschlussprüfung einbezogenwerden, vorausgesetzt,diese Leistungen werden in einemunmittelbaren zeitlichen und sachlichenZusammenhang mit derAbschlussprüfung erbracht. DieLänder fordern hingegen einedeutlichere Aufwertung der Berufsschulleistungenin der Abschlussprüfung.Aufnahme neuer BegriffeHierzu zählt insbesondere derBegriff „berufliche Handlungsfähigkeit“.So heißt es bei der Festlegungdes Ziels der Berufsausbildungim § 1 des Gesetzes: „DieBerufsausbildung hat (...) die (...)beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten (beruflicheHandlungsfähigkeit) (...) zu vermitteln.“Bislang ist im Berufsbildungsgesetzlediglich von „Fertigkeitenund Kenntnissen“ die Rede.Entsprechend soll auch in derAbschlussprüfung festgestellt werden,„ob der Prüfling die beruflicheHandlungsfähigkeit erworben hat“.Dieser neuen Begrifflichkeit entsprichtauch der Trend, in einigender neuen Ausbildungsordnungenim praktischen Teil der Abschlussprüfungeinen „betrieblichen Auftrag"durchzuführen statt der bishermeist üblichen „Prüfungsstücke“und „Arbeitsproben“.<strong>Mitteilungsblatt</strong> <strong>BAG</strong> 01/<strong>2005</strong> 9

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