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AMTSBLATT - Gemeinde Wutöschingen

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- 4 -Die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nichtgezählt. Im Übrigen kann jeder Jagdgenosse seinStimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenenVertreter ausüben lassen.Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohlder Mehrheit der anwesenden bzw. durch Vollmachtvertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheitder bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche(§ 9 Abs. 3 BJagdG).Wutöschingen, den 21.11.2013Für den <strong>Gemeinde</strong>vorstandGeorg Eble, BürgermeisterBekanntmachung der Tierseuchenkasse(TSK) Baden-Württemberg- Anstalt des öffentlichen Rechts -Hohenzollernstr. 10, 70178 StuttgartMeldestichtag zur Beitragsveranlagung für 2014 istder 01.01.2014Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2013 versandt.Sollten Sie bis zum 01.01.2014 keinen Meldebogenerhalten haben, rufen Sie uns an. Halten Sie eineder unten genannten meldepflichtigen Tierarten undsind Sie noch nicht bei der Tierseuchenkasse als Tierbesitzer/ingemeldet, so können Sie einen Meldebogenzur Neumeldung telefonisch unter 0711 96 73 666 anfordern:oder über unsere Homepage unter www.tskbw.de/OnlineMelden herunterladen.Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 desGesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes inVerbindung mit der Beitragssatzung.Viehhändler (auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften)sind zum 1. Februar 2014 meldepflichtig.Die uns bekannten Viehhändler erhalten Mitte Januar2014 einen Meldebogen.Meldepflichtige Tiere sind:−−−−−−PferdeSchweineSchafeBienenvölker (sofern nicht beim Landesverbandgemeldet)HühnerTruthühner/PutenDie Daten zur Veranlagung werden aus der HIT Datenbank(Herkunfts- und Informationssystem für Tiere)herangezogen.−−Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild,Wildschweine)Esel, Ziegen, Gänse und EntenWerden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner undkeine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten,entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühnerund /oder Truthühner. Für die Meldung spielt es keineRolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereichoder zu privaten Zwecken gehalten werden.Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand.Unabhängig von der Meldepflicht an die TierseuchenkasseBaden-Württemberg muss die Tierhaltungbeim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.Bitte unbedingt beachten:Ab 2014 werden die Rinder ausschließlich lt. derHI-Tierdatenbank veranlagt. Nicht mehr berücksichtigtwird Pensionstierhaltung und Weidehaltung.Das heißt, der Tierbesitzer bei dem Rinder in derHI-Tierdatenbank eingetragen sind, wird auchzum Tierseuchenbeitrag veranlagt. Ausnahmensind grundsätzlich nicht möglich.Schweine-, Schafe- und/oder Ziegen sind, unabhängigvon der Stichtagsmeldung an die TierseuchenkasseBaden-Württemberg, bis 15.01.2014selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden.Für Rinder in BHV1-Sanierungsbetrieben und in Betriebenohne BHV1-Status gelten geänderte Beitragssätze.Nähere Informationen und Kontaktdaten zur HIT-Meldung erhalten Sie über das Informationsblatt,welches Sie mit dem Meldebogen erhalten.Weiteres zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungender Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, sowieüber die einzelnen Tiergesundheitsdienste, findenSie auch auf unserer Homepage unter www.tskbw.de.Tierseuchenkasse Baden-WürttembergAnstalt des öffentlichen RechtsHohenzollernstr. 10, 70178 StuttgartTelefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 710,E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.deNicht zu melden sind:−Rinder einschließlich Bisons, Wisenten undWasserbüffel

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