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André Hellers „Giardino botanico” - i-mag.tv

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Recht<br />

Das neue Erbschaftsteuerrecht hat Vorteile<br />

aber auch Tücken<br />

Die Redaktion befragte Steuerberater Frank Steiniger aus Waldbröl zum<br />

neuen Gesetz<br />

Herr Steiniger, wie kam es überhaupt dazu,<br />

dass eine Reform der Erbschaftsteuer notwendig<br />

wurde?<br />

Durch höchstrichterlichen Beschluss<br />

wurde der Bundestag aufgefordert, das<br />

Erbschaftsteuerrecht zu reformieren. Grund<br />

war vor allem der bisher unterschiedliche<br />

Bewertungsansatz von Immobilien gegenüber<br />

Geldvermögen. Hier hatte die Regierung<br />

den Auftrag erhalten, eine Angleichung<br />

herbeizuführen. Das Ganze stellte sich aber<br />

viel problematischer dar, als man zuerst angenommen<br />

hatte, und so dauerte es vom<br />

Urteil am 07.11.2006 bis zum 24.12.2008, bis<br />

dass der Bundespräsident die Gesetzesreform<br />

mit seiner Unterschrift ab dem 01.01.2009<br />

in Kraft treten lassen konnte. Eine ungewöhnlich<br />

lange Zeit für ein neues Gesetz,<br />

vor allem wenn man bedenkt, dass die alten<br />

Regelungen per 31.12.2008 auf jeden Fall<br />

nicht mehr gegolten hätten. Das hat man gerade<br />

noch so hinbekommen.<br />

Werden die Erben durch das neue Gesetz steuerlich<br />

höher belastet oder ist die Steuerlast<br />

niedriger?<br />

Es kommt darauf an: Durch deutliche Erhöhung<br />

der persönlichen Freibeträge, bei Ehegatten<br />

zum Beispiel 500.000 Euro und bei Kindern<br />

400.000 Euro, werden die Erbschaften von<br />

den durchschnittlichen Vermögen steuerlich<br />

in den meisten Fällen freigestellt. Bei denjenigen,<br />

die mit dem Erblasser entfernt oder nicht<br />

verwandt sind, hat man die Freibeträge zwar<br />

auch auf 20.000 Euro angehoben, dafür gilt<br />

bei übersteigenden Beträgen ein Steuersatz<br />

von 30 bis 50 Prozent. Für diese Personen<br />

wird es ab einer Summe über dem Freibetrag<br />

dann deutlich teurer als beim alten Gesetz.<br />

Besser gestellt als vorher sind die eingetragenen<br />

Lebenspartner, die jetzt den Eheleuten<br />

gleichgestellt sind.<br />

Die Ursprungsfrage war ja die deutlich geringere<br />

Bewertung der Immobilien gegenüber<br />

Sparguthaben. Hat man im neuen Gesetz<br />

jetzt eine fairere Regelung treffen können?<br />

Was den Gleichheitsgrundsatz anbelangt,<br />

kann man das sicher bejahen. Dennoch sind<br />

die Regelungen, die sich im Bewertungsgesetz<br />

wiederfinden, sehr kompliziert. Man unter-<br />

Steuerberater Frank Steiniger<br />

Bitzenweg 7a,<br />

51545 Waldbröl<br />

Telefon 02291 / 90 99 810<br />

Telefax 02291/ 90 99 811<br />

e-mail: f.steiniger@stb-frank-steiniger.de<br />

scheidet nun bei Grundstücken und Gebäuden<br />

zwischen unbebauten Grundstücken, landund<br />

forstwirtschaftlichem Grundvermögen,<br />

einem Familienwohnheim, was ja unter<br />

bestimmten Vorraussetzungen steuerfrei<br />

bleibt, Wohn- und Teileigentum entweder<br />

mit Bestimmungsmöglichkeit einer ortsüblichen<br />

Miete oder ohne. Dafür gibt es jeweils<br />

unterschiedliche Bewertungsmethoden und<br />

zu guter Letzt lässt der Gesetzgeber einem<br />

die Möglichkeit, durch Gutachten niedrigere<br />

Werte festzustellen.<br />

Was ist denn jetzt der eigentliche Unterschied<br />

zur früheren Bewertung von Grundstücken<br />

und Gebäuden?<br />

Bei den unbebauten Grundstücken wurde<br />

bislang der Bodenrichtwert vom 01.01.1996<br />

mit der Quadratmeterzahl multipliziert<br />

und das Ergebnis wurde zu 80% steuerlich<br />

in Ansatz gebracht. Hier hat sich im neuen<br />

Recht eigentlich nur geändert, dass man den<br />

aktuellen Bodenrichtwert zu Grunde legt<br />

und man hat den Abschlag von 20% vergessen.<br />

Bei Wohnhäusern war nach altem Recht<br />

der sogenannte Bedarfswert zu ermitteln.<br />

Dabei wurde von einer durchschnittlichen<br />

oder üblichen Kaltmiete der letzten 3 Jahre<br />

ausgegangen. Die Berechnung führte in der<br />

Regel zu einem Wert der bei ca. 2 Dritteln<br />

des tatsächlichen Werts lag. Das war ja der<br />

Streitpunkt. Im neuen Recht will man die<br />

Besteuerung des aktuellen Marktwerts erreichen<br />

und Vergleiche umliegender Gebäude<br />

heranziehen. In der Praxis wird das noch die<br />

eine oder andere Schwierigkeit hervorrufen.<br />

Was raten Sie den Betroffenen?<br />

Mit den Jahren wird man lernen, mit den<br />

neuen Vorschriften umzugehen, aber sobald<br />

die gesamte Erbschaft über den Freibeträgen<br />

liegt, sollte man einen Gutachter hinzuziehen.<br />

Bei den entfernt oder nicht verwandten<br />

Erben machen 10.000 Euro mehr oder weniger,<br />

bei einem Haus sicher eine gut vorstellbare<br />

Bandbreite, eben mal 3.000 bis 5.000<br />

Euro Steuern aus.<br />

Das Eigenheim ist aber doch seit dem<br />

01.01.2009 steuerfrei belassen worden, das<br />

ist doch gegenüber der alten Rechtslage günstiger,<br />

oder?<br />

Wenn die Voraussetzungen stimmen, dann<br />

ja! Die Wohnfläche darf nur 200 m² betragen,<br />

der darüber hinausgehende Wert ist wieder<br />

der Bemessungsgrundlage zuzurechnen und<br />

die Steuerfreiheit gilt nur bei Ehegatten und<br />

Kindern. Dazu muss der Erblasser bis zu seinem<br />

Tod dort gewohnt haben, bei Alten- und<br />

Pflegeheimaufenthalten gibt es Ausnahmen,<br />

und im Anschluss müssen der Ehegatte oder<br />

eines der Kinder dieses Haus selbst bewohnen,<br />

und das 10 Jahre lang. Außerdem gilt<br />

die Steuerfreiheit nur für einen dieser Erben.<br />

Das Ganze hat also seine Tücken. Aber auch<br />

hier wird es erst interessant, wenn man insgesamt<br />

über den persönlichen Freibetrag<br />

kommt, vorher fällt ja keine Steuer an.<br />

Wie sieht es mit der umstrittenen Frage der<br />

Unternehmensübertragungen aus?<br />

Hier ist grundsätzlich anzuraten, die Dinge<br />

frühzeitig zu klären und sich genügend<br />

Beratung einzuholen. Für kleine Betriebe<br />

bis zu einem Wert von 1 Million Euro gibt<br />

es wohl keine Probleme, diese steuerfrei auf<br />

seine Nachkommen zu übertragen. Auch bei<br />

größeren Firmen hat der Gesetzgeber die<br />

teilweise oder sogar komplette Befreiung ermöglicht.<br />

Die Bedingungen in der Praxis zu<br />

erfüllen sind allerdings nicht ganz so einfach.<br />

Wer kann heute schon garantieren, dass er<br />

mit der gleichen Zahl der Angestellten, um<br />

einmal auf die Lohsummenreglung zu sprechen<br />

zu kommen, in den kommenden 7<br />

oder 10 Jahren agieren kann. Dann gibt es<br />

weitere Fallstricke, wie zum Beispiel die<br />

Überentnahmen in diesem Zeitraum, was<br />

bedeutet, dass der Unternehmer über die<br />

erzielten Gewinne hinaus nicht mehr als<br />

150.000 Euro entnehmen darf. Verstößt man<br />

gegen eine der Regeln, entfällt ab diesem<br />

Zeitpunkt die Steuerbefreiung. Da ist eine<br />

gründliche Beratung und Überwachung über<br />

den ganzen Zeitraum unbedingt erforderlich,<br />

sonst kann es teuer werden.<br />

• Erstellung von Steuererklärungen und<br />

Jahresabschlüssen<br />

• Bearbeitung der Buchführungen und<br />

Lohnabrechnungen<br />

• Konzepte zu Nachfolgeregelungen und zur<br />

Erbschaft<br />

• Vertretung gegenüber Behörden,<br />

Finanzgerichten und bei Steuerstrafverfahren<br />

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„Traumhaft und ausgezeichnet“<br />

Pflanzen Breuer verzaubert nicht nur Gartenfans<br />

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