01.12.2012 Aufrufe

Der Verwaltungsrat - Müller Eckstein Rechtsanwälte

Der Verwaltungsrat - Müller Eckstein Rechtsanwälte

Der Verwaltungsrat - Müller Eckstein Rechtsanwälte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

22<br />

Ein seriöser <strong>Verwaltungsrat</strong> wird eine Wahl jedenfalls nur dann annehmen, wenn er<br />

genügend über die Gesellschaft informiert ist.<br />

1.3.4 Abstimmung<br />

Nach Art. 703 OR fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre<br />

Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der<br />

absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Es spielt demnach ohne anderslautende<br />

statutarische Vorschrift keine Rolle, ob nun alle, nur die Hälfte oder gar nur<br />

10% aller Aktien vertreten sind. Eine Wahl kommt gültig zustande, wenn mehr als<br />

die Hälfte aller vertretenen Aktienstimmen für den Kandidaten abgegeben werden.<br />

Eine einzige Stimme über der Hälfte genügt. Stimmenthaltungen wirken somit wie<br />

Gegenstimmen!<br />

Die Durchführung von Wahlen ist für die Aufrechterhaltung der Gesellschaft auf<br />

längere Frist gesehen von unabdingbarer Bedeutung. Dies ergibt sich schon aus dem<br />

Umstand, dass die Amtsdauer der Mitglieder des <strong>Verwaltungsrat</strong>es (Art. 710 OR)<br />

und jene der Revisionsstelle (Art. 724e Abs. 1 OR) beschränkt ist und somit in gewissen<br />

zeitlichen Rhythmen entweder Bestätigungs- oder Neuwahlen abgehalten<br />

werden müssen 60 .<br />

Da also Wahlen periodisch stattzufinden haben, dabei aber oftmals Probleme hinsichtlich<br />

des Abstimmungsmodus entstehen, stellt sich die Frage, ob dieses Prozedere<br />

nicht institutionalisiert werden soll. Dies wäre beispielsweise im Rahmen eines<br />

Reglementes zur Durchführung der Generalversammlung möglich. Hervorzuheben<br />

ist, dass die Festlegung des Wahlverfahrens der Zustimmung der absoluten Mehrheit<br />

in der Generalversammlung bedarf. Unabhängig von der Festlegung des Wahlverfahrens<br />

in einem speziellen Reglement hat sich die Generalversammlung bezüglich<br />

einiger Grundsätze zur Wahldurchführung festzulegen:<br />

– Konsequenzen bei Nichtzustandekommen einer Wahl: Es besteht die Möglichkeit,<br />

die Wahl zu wiederholen oder sie abzubrechen.<br />

– Art der Abstimmung: Die Generalversammlung muss sich entscheiden, ob Wahlen<br />

offen oder geheim durchgeführt werden.<br />

– Quoren: Die Generalversammlung muss darüber Klarheit haben, ob nur das gesetzliche<br />

Minimum (absolute Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen) oder allenfalls<br />

qualifizierte Resultate gemäss Statuten verlangt werden61 .<br />

60 Zu den Konsequenzen bei Nichtvornahme von Wahlen trotz Ablauf der Amtszeit vgl. hinten<br />

Ziff. 1.8.2, S. 89 f.<br />

61 Zur Problematik von statutarischen Quorumsvorschriften für Wahlen vgl. eingehend Bö c K l i,<br />

Aktienrecht, § 12 Rz. 420 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!