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Der Verwaltungsrat - Müller Eckstein Rechtsanwälte

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tung Wählbarkeitsvoraussetzungen zu schaffen, welche der Gesellschaft individuell<br />

angepasst sind. Überdies entscheidet letztlich die Qualität der Aufgabenerfüllung<br />

über die Einsitznahme und den Verbleib im <strong>Verwaltungsrat</strong>. Wird die geforderte<br />

Leistung nicht erbracht oder werden obliegende Pflichten nicht erfüllt, soll es in der<br />

Macht der Generalversammlung liegen, entsprechende Abwahlen vorzunehmen.<br />

Hinzuweisen ist schliesslich auch darauf, dass Staatsfunktionären häufig nach öffentlichem<br />

Recht die Annahme eines Verwaltungsmandats nicht ohne weiteres gestattet<br />

ist. Soweit solche Vorschriften grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Verhältnisse<br />

im Einzelfall Einschränkungen festlegen, sind sie allerdings bedenklich.<br />

1.3 Wahl des <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />

1.3.1 Vorselektion<br />

Nach Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR ist die Wahl des <strong>Verwaltungsrat</strong>es durch die Generalversammlung<br />

vorzunehmen. Bevor die eigentliche Wahl durchgeführt werden<br />

kann, sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten notwendig, die ihrerseits von verschiedenen<br />

Personen vorgenommen werden können. Dabei lassen sich grundsätzlich<br />

drei verschiedene Ausgangssituationen unterscheiden:<br />

– Wahl bei der Gründung<br />

– Wahl zur Erweiterung des <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />

– Wahl zum Ersatz eines bisherigen <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />

Bei der Gründung der Aktiengesellschaft werden die Mitglieder des <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />

in aller Regel aus den Gründeraktionären rekrutiert. Dabei handelt es sich allerdings<br />

nicht um ein zwingendes Erfordernis. Die Gründer können auch Drittpersonen<br />

wählen, welche dann aber zur Übernahme des Amtes zuerst (treuhänderische)<br />

Aktionäre werden müssen.<br />

Möglicherweise wird es im Laufe der Existenz einer Aktiengesellschaft notwendig,<br />

die Zahl der Mandatsträger zu erhöhen. Dies kann etwa eintreten, wenn das Unternehmen<br />

stark expandiert, wenn man beabsichtigt, die Aktivitäten auch in bisher<br />

fremde Bereiche auszudehnen oder in Fällen von Fusionen und ähnlichen Reorganisationen<br />

und Restrukturierungen. Die Überbeanspruchung des bestehenden <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />

kann dabei sowohl in zeitlicher als auch in fachlicher Hinsicht zutage<br />

treten. Die Suche nach neuen Verwaltungsräten wird sich an den jeweils spezifischen<br />

Bedürfnissen auszurichten haben.

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