Der Verwaltungsrat - Müller Eckstein Rechtsanwälte
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tung Wählbarkeitsvoraussetzungen zu schaffen, welche der Gesellschaft individuell<br />
angepasst sind. Überdies entscheidet letztlich die Qualität der Aufgabenerfüllung<br />
über die Einsitznahme und den Verbleib im <strong>Verwaltungsrat</strong>. Wird die geforderte<br />
Leistung nicht erbracht oder werden obliegende Pflichten nicht erfüllt, soll es in der<br />
Macht der Generalversammlung liegen, entsprechende Abwahlen vorzunehmen.<br />
Hinzuweisen ist schliesslich auch darauf, dass Staatsfunktionären häufig nach öffentlichem<br />
Recht die Annahme eines Verwaltungsmandats nicht ohne weiteres gestattet<br />
ist. Soweit solche Vorschriften grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Verhältnisse<br />
im Einzelfall Einschränkungen festlegen, sind sie allerdings bedenklich.<br />
1.3 Wahl des <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />
1.3.1 Vorselektion<br />
Nach Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR ist die Wahl des <strong>Verwaltungsrat</strong>es durch die Generalversammlung<br />
vorzunehmen. Bevor die eigentliche Wahl durchgeführt werden<br />
kann, sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten notwendig, die ihrerseits von verschiedenen<br />
Personen vorgenommen werden können. Dabei lassen sich grundsätzlich<br />
drei verschiedene Ausgangssituationen unterscheiden:<br />
– Wahl bei der Gründung<br />
– Wahl zur Erweiterung des <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />
– Wahl zum Ersatz eines bisherigen <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />
Bei der Gründung der Aktiengesellschaft werden die Mitglieder des <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />
in aller Regel aus den Gründeraktionären rekrutiert. Dabei handelt es sich allerdings<br />
nicht um ein zwingendes Erfordernis. Die Gründer können auch Drittpersonen<br />
wählen, welche dann aber zur Übernahme des Amtes zuerst (treuhänderische)<br />
Aktionäre werden müssen.<br />
Möglicherweise wird es im Laufe der Existenz einer Aktiengesellschaft notwendig,<br />
die Zahl der Mandatsträger zu erhöhen. Dies kann etwa eintreten, wenn das Unternehmen<br />
stark expandiert, wenn man beabsichtigt, die Aktivitäten auch in bisher<br />
fremde Bereiche auszudehnen oder in Fällen von Fusionen und ähnlichen Reorganisationen<br />
und Restrukturierungen. Die Überbeanspruchung des bestehenden <strong>Verwaltungsrat</strong>es<br />
kann dabei sowohl in zeitlicher als auch in fachlicher Hinsicht zutage<br />
treten. Die Suche nach neuen Verwaltungsräten wird sich an den jeweils spezifischen<br />
Bedürfnissen auszurichten haben.