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Der Verwaltungsrat - Müller Eckstein Rechtsanwälte

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Notwendigkeit. Eine weitergehende Forderung, beispielsweise nach Buchhaltungskenntnissen,<br />

lässt sich daraus aber nicht ableiten 28 .<br />

Das Kriterium der Urteilsfähigkeit wird wohl zu Beginn eines <strong>Verwaltungsrat</strong>smandates<br />

nur in den allerwenigsten Fällen zur Diskussion stehen. Im Zusammenhang<br />

mit der Beendigung dieses Mandates ergeben sich jedoch durchaus entsprechende<br />

Fragen 29 .<br />

Unseres Erachtens muss darüber hinaus verlangt werden, dass ein <strong>Verwaltungsrat</strong><br />

voll handlungsfähig ist 30 ; das Argument für die gegenteilige Ansicht, der beschränkt<br />

handlungs(un-)fähige <strong>Verwaltungsrat</strong> verpflichte ja die Gesellschaft und nicht sich<br />

selbst 31 , ist begriffsjuristisch und daher verfehlt. Hält man sich vor Augen, wie der<br />

unmündige, verbeiständete oder verbeiratete <strong>Verwaltungsrat</strong> von Zustimmungen<br />

des gesetzlichen Vertreters abhängig wäre, um sein Amt ausüben zu können, leuchtet<br />

ohne weiteres ein, dass dies nicht die Meinung des Gesetzes sein kann; zudem<br />

sind nicht voll Handlungsfähige in aller Regel auch hinsichtlich ihrer Urteilsfähigkeit<br />

eingeschränkt, sodass sie das Amt des <strong>Verwaltungsrat</strong>es überfordern würde. –<br />

Die oft beschworene Möglichkeit, den tüchtigen, aber noch nicht volljährigen Sohn<br />

des Unternehmensinhabers frühzeitig in das Unternehmen integrieren zu können 32 ,<br />

ist ebenfalls praxisfremd (und nach der Senkung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre<br />

überholt).<br />

1.2.3 Wohnsitz<br />

Im Rahmen der Anpassungen des Aktienrechtes zusammen mit der GmbH-Revision<br />

wurde Art. 708 OR aufgehoben und somit auf das Nationalitäts- und Wohnsitzerfordernis<br />

verzichtet. Demnach müssen die Mitglieder des <strong>Verwaltungsrat</strong>es nicht mehr<br />

mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das schweizerische<br />

Bürgerrecht besitzen.<br />

Es wird neu nur noch verlangt, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten<br />

werden können muss, die Wohnsitz im der Schweiz hat. Dies kann gemäss neuem<br />

Art. 718 Abs. 3 OR ein Mitglied des <strong>Verwaltungsrat</strong>es oder ein Direktor sein.<br />

28 Zu Recht verlangt dru e y, Verantwortlichkeit, S. 118, für die <strong>Verwaltungsrat</strong>stauglichkeit der<br />

«Tante Eulalia» denn auch nur «dass sie eine rechte allgemeine Intelligenz aufweist und in<br />

Geschäftsdingen eine gewisse Erfahrung hat.»<br />

29 Vgl. dazu nachstehend Ziff. 1.8.6, S. 54 f.<br />

30 Gl.M. we r n l i, in: «Basler» Kommentar, N 21 zu Art. 707 OR; ho m B u r G e r, Zürcher Kommentar,<br />

N 75 ff. zu Art. 707 OR.<br />

31 Vgl. die Belege bei we r n l i, in: «Basler» Kommentar, N 22 zu Art. 707 OR.<br />

32 Vgl. etwa Bü r G i, N 14 zu Art. 707 OR.<br />

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