Seite 18Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich der DB AGGGVSEGroßzettel (Placards)OrangefarbeneKennzeichnungKennzeichnungvon ungereinigtenleeren VerpackungenStraßenfahrzeugeim Huckepackverkehrdie öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere fürdie Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben undGesundheit von Menschen sowie für Tiere und andereSachen ausgehen können.Es handelt sich hier um die gleichen Stoffe, die auch vonanderen Verkehrsträgern transportiert werden.(2) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Verordnungüber die innerstaatliche und grenzüberschreitendeBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen(GGVSE) und ihren Anlagen, der Ordnung fürdie internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter(RID) und den Anlagen A und B des Übereinkommensvom 30. September 1957 über die internationale BeförderungGefährlicher Güter auf der Straße (ADR).(3) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Großcontainern,Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), ortsbeweglichenTanks, Kesselwagen, Batteriewagen, Wagenmit abnehmbaren Tanks sowie Wagen oder Großcontainerfür die Beförderung in loser Schüttung sind diese entsprechendden Vorschriften des RID zu kennzeichnen.Die Abbildung 11 zeigt die Großzettel (Placards) nachdem seit dem 01. Juli 2001 gültigen RID.(4) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbarenTanks, Tankcontainer, MEGC, ortsbewegliche Tanks, sowieWagen, Groß- und Kleincontainer für Güter in loserSchüttung sind außerdem mit einer rechteckigen, orangefarbenenKennzeichnung versehen. Die Nummer zurKennzeichnung der Gefahr muss im oberen Teil und dieUN-Nummer im unteren Teil der orangefarbenen Kennzeichnungangegeben sein. (siehe Abbildung 12).(5) Ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leereVerpackungen, leere Tanks (einschließlich Kesselwagen,Tankcontainer, Batteriewagen, abnehmbare Tanks, ortsbeweglicheTanks und MEGC) sowie leere Container undleere Wagen für Güter in loser Schüttung, die gefährlicheGüter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7enthalten haben, sind mit den gleichen Kennzeichnungenund Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehenwie im gefüllten Zustand.(6) Straßenfahrzeuge im Huckepackverkehr sind nach denVorschriften des ADR gekennzeichnet.Beide Seiten der im Huckepackverkehr verwendetenTragwagen sind mit Großzetteln (Placards) versehen. BeiBenutzung der rollenden Landstraße, bei sonstigen Beförderungenvon Straßentankfahrzeugen sowie Straßenfahrzeugenmit gefährlichen Gütern in loser Schüttung ist dasAnbringen von Großzetteln (Placards) an den Tragwagennicht erforderlich.01.03.2002
Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich der DB AGSeite 19Abbildung 11: Großzettel (Placards)01.03.2002