Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg
Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg
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Zu § 6:<br />
Die Struktur der sechs regionalen Dienststellen wird dem Grunde nach geregelt. Zudem werden dem Kreiskirchenrat<br />
Mitbestimmungsrechte garantiert; die Kreiskirchenräte können wiederum diese Mitwirkungsbefugnisse<br />
auf e<strong>in</strong>en Verwaltungsausschuss delegieren. Die E<strong>in</strong>richtung dieses Ausschusses steht im Ermessen der<br />
Kreiskirchenräte und kommt der bisherigen Praxis zur Bildung von Rentamts- bzw. Verbandsausschüssen<br />
entgegen. E<strong>in</strong>e Notwendigkeit zur Bildung e<strong>in</strong>es solchen Ausschusses besteht nicht.<br />
Zu § 7:<br />
Das Vorschlagsrecht der Kreiskirchenräte wird <strong>in</strong> Ergänzung zu § 6 geregelt; außerdem wird im Zweifel bestimmt,<br />
dass der Oberkirchenrat für den Sitz oder die Sitzverlegung zuständig bleibt. Nach der sich abzeichnenden<br />
Entwicklung steht jedoch nicht zu erwarten, dass die Bestimmung große praktische Bedeutung erlangt.<br />
Zu § 8:<br />
F<strong>in</strong>anzierungsfragen und haushaltstechnische Fragestellungen werden dem Grunde nach geregelt. Insbesondere<br />
wird durch § 8 Abs. 3 der Grundsatz bestimmt, dass Kostenerstattungen von Dritten – <strong>in</strong>sbesondere für<br />
K<strong>in</strong>dertagesstättenverwaltungen – entsprechend der Wahrnehmung der Verwaltungsleistungen der Geme<strong>in</strong>samen<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltung zustehen. § 8 Abs. 4 regelt, dass die Umlagen im Zweifel dann geteilt werden, wenn<br />
sich nicht feststellen lässt, ob e<strong>in</strong>e Verwaltung mehrheitlich <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>nbüros oder <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>samen<br />
<strong>Kirche</strong>nverwaltung erfolgt bzw. e<strong>in</strong>e aufwandsbezogene Kostenteilung sachgerecht ist.<br />
Zu § 9:<br />
Die Rechnungsprüfung wird – wie im Bereich des bisherigen Oberkirchenrat – dem Oberrechnungsamt der<br />
EKD übertragen. Aus dem Grundsatz der E<strong>in</strong>heit der Verwaltung ergibt sich daraus auch die Zuständigkeit für<br />
die regionalen Dienststellen. Dies ist notwendiger Ausfluss der unselbständigen Organisationsweise.<br />
Zu § 10:<br />
Ausführlich wird die Struktur der <strong>Kirche</strong>nbüros <strong>in</strong> der Anstellungsträgerschaft und Verantwortung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
geregelt. Die F<strong>in</strong>anzierung erfolgt aus Mitteln der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den; der <strong>Kirche</strong>nsteuerbeirat wird<br />
kirchengesetzlich verpflichtet, bei der Zuweisung die F<strong>in</strong>anzausstattung an den M<strong>in</strong>destaufgaben für e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nbüro<br />
auszurichten.<br />
Zu § 11:<br />
Bis zur Neubildung der Mitarbeitervertretungen zum April 2008 sollen die Zuständigkeitsbereiche der bisherigen<br />
Mitarbeitervertretungen nicht verändert werden. Damit f<strong>in</strong>det auch § 18 Abs. 1 Nr. 4 Mitarbeitervertretungsgesetz<br />
der Konföderation ke<strong>in</strong>e Anwendung; die bisherigen Mitarbeitervertretungen sollen nach dem<br />
klaren Wortlaut des § 11 Abs. 2 nach wie vor für ihren Aufgabenbereich zuständig se<strong>in</strong>.<br />
Zu § 12:<br />
Im Rahmen des Reformprozesses der Verwaltung wird e<strong>in</strong>e Fortbildungsverpflichtung der Mitarbeitenden und<br />
der Führungskräfte normiert. E<strong>in</strong>e Fortbildungsverordnung kann durch den Oberkirchenrat erlassen werden.<br />
Zu § 13:<br />
Die Personalkostenrücklagen für die Verwaltungsmitarbeiter bei ihren bisherigen Dienstgebern werden nach<br />
dieser kirchengesetzlichen Regelung aufgeteilt. Diese Regelung ist aufwands- und <strong>in</strong>teressengerecht, da das<br />
sog. abgesicherte Risiko auf die Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> übergeht.<br />
Im Haushalt der bisherigen Anstellungsträger – <strong>in</strong> der Regel der <strong>Kirche</strong>nkreise – verbleiben 50 % der angesparten<br />
Mittel. Die übrigen Personalkostenrücklagen werden ausdrücklich e<strong>in</strong>er zweckbestimmten Rücklage<br />
„<strong>Verwaltungsstrukturreform</strong>“ zugeführt.