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Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg

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Zu Art. 2:<br />

Durch e<strong>in</strong> sog. e<strong>in</strong>faches <strong>Kirche</strong>ngesetz – dem <strong>Kirche</strong>nverwaltungsgesetz – wird die Struktur der Geme<strong>in</strong>samen<br />

<strong>Kirche</strong>nverwaltung entsprechend der Beschlusslage der Synode vom November 2006 normiert.<br />

Zu § 1:<br />

Der Aufbau der Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung und des Oberkirchenrates als Aufsichtsbehörde wird <strong>in</strong> den<br />

fünf Absätzen strukturell dargelegt. Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist danach e<strong>in</strong>e rechtlich unselbständige<br />

E<strong>in</strong>richtung der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> mit der Zielsetzung, Entscheidungen der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen sowie <strong>in</strong> der Bau- und Liegenschaftsverwaltung<br />

vorzubereiten und anschließend umzusetzen. Im Oberkirchenrat wird die Aufsicht gebündelt.<br />

Ausdrücklich wird durch § 1 Abs. 4 geregelt, dass die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung als Dienstleister der<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und <strong>Kirche</strong>nkreise nach deren Weisung tätig wird. Art und Weise der Durchführung der<br />

Verwaltungsleistung s<strong>in</strong>d davon aus Praktikabilitätsgründen nicht erfasst – die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und <strong>Kirche</strong>nkreise<br />

können beispielsweise nicht im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises geltend machen, welcher<br />

Sachbearbeiter für sie tätig wird.<br />

Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung soll auch die Möglichkeit erhalten, gegen Kostenerstattung weitere Verwaltungstätigkeiten<br />

für andere kirchliche Rechtsträger (z. B. Vere<strong>in</strong>e oder Stiftungen) zu übernehmen.<br />

Zu § 2:<br />

Entsprechend der Beschlusslage der Synode wird für die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung e<strong>in</strong> zentraler Sitz <strong>in</strong><br />

der Stadt <strong>Oldenburg</strong> festgelegt. Darüber h<strong>in</strong>aus ist normiert, dass <strong>in</strong> jedem der sechs <strong>Kirche</strong>nkreise e<strong>in</strong>e regionale<br />

Dienststelle e<strong>in</strong>gerichtet wird.<br />

Welche Aufgaben <strong>in</strong> der Zentrale oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er regionalen Dienststelle zu erledigen s<strong>in</strong>d, wird durch e<strong>in</strong>e Zuständigkeitsverordnung<br />

geregelt. Diese Zuständigkeitsverordnung wird vom Oberkirchenrat unter Mitwirkung<br />

des Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschusses erlassen. Allerd<strong>in</strong>gs hat die Synode weiterh<strong>in</strong> die Möglichkeit, selbst<br />

e<strong>in</strong>e Regelung zu treffen.<br />

Zu § 3 und § 4:<br />

Die zentrale Anstellungsträgerschaft der Verwaltungsmitarbeiter <strong>in</strong> der Zentrale und <strong>in</strong> den sechs regionalen<br />

Dienststellen wird durch § 3 normiert und durch e<strong>in</strong>en Bestandsschutz gemäß § 4 sozialverträglich abgesichert.<br />

Es wird e<strong>in</strong> gesetzlicher Übergang der Mitarbeitenden der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den, <strong>Kirche</strong>nkreise und Verwaltungsverbände<br />

<strong>in</strong> die Anstellungsträgerschaft der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> festgelegt.<br />

Nach dem Gesetzentwurf s<strong>in</strong>d die übergeleiteten Dienstverhältnisse b<strong>in</strong>nen fünf Jahren – also bis 2012 – nicht<br />

zum Nachteil des Mitarbeiters e<strong>in</strong>seitig vom Dienstgeber abänderbar; diese Frist für den Bestandsschutz der<br />

Arbeitszeit und der E<strong>in</strong>gruppierung verlängert sich um weitere fünf Jahre, sofern <strong>Kirche</strong>nsteuermittel sich nicht<br />

um mehr als 25 % verr<strong>in</strong>gert haben; also bis 2017.<br />

Flankierend zu den Besitzständen sollen E<strong>in</strong>zelheiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienstvere<strong>in</strong>barung zwischen den Mitarbeitervertretungen<br />

und dem Oberkirchenrat festgelegt werden.<br />

Zu § 5:<br />

Die Leitung der Zentrale und der regionalen Dienststelle wird geregelt.

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