Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg
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Begründung<br />
zum <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
zur Reform der Verwaltungsstruktur<br />
<strong>in</strong> der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong><br />
I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Die 46. Synode der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> hat anlässlich der 10. Tagung im November 2006 die E<strong>in</strong>richtung<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung mit e<strong>in</strong>er zentralen Dienststelle <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> und sechs regionalen<br />
Dienststellen <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>nkreisen beschlossen. Darüber h<strong>in</strong>aus sollen <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />
<strong>Kirche</strong>nbüros e<strong>in</strong>gerichtet werden.<br />
Die Verwaltungsmitarbeiter der Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung sollen unabhängig von ihrem E<strong>in</strong>satz <strong>in</strong> der<br />
zentralen oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er regionalen Dienststelle zentral von der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> angestellt se<strong>in</strong>.<br />
Die zentrale Anstellungsträgerschaft war e<strong>in</strong>e der tragenden Begleitstrukturen für die damalige Beschlussfassung<br />
der Synode mit dem Ziel, bei der Umsetzung notwendiger Strukturmaßnahmen betriebsbed<strong>in</strong>gte Kündigungen<br />
möglichst zu vermeiden.<br />
Der Gesetzentwurf setzt diesen Grundsatzbeschluss der Synode nach Beratungen <strong>in</strong> der synodalen Arbeitsgruppe<br />
<strong>Verwaltungsstrukturreform</strong> auf der Grundlage der Beschlussempfehlung der Steuerungsgruppe vom<br />
10. Oktober 2006 um.<br />
Das Verwaltungsreformgesetz ist dreistufig aufgebaut: Zunächst wird die Grundlage für das Verwaltungsreformgesetz<br />
durch Änderung der <strong>Kirche</strong>nordnung geschaffen. In e<strong>in</strong>em zweiten Schritt wird das <strong>Kirche</strong>nverwaltungsgesetz<br />
zur Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges für bestimmte Verwaltungsdienstleistungen<br />
vorgelegt. In e<strong>in</strong>em dritten Schritt wird <strong>in</strong> dem <strong>Kirche</strong>nverwaltungsgesetz die Ermächtigung<br />
ausgesprochen, e<strong>in</strong>e Zuständigkeitsverordnung zu erlassen.<br />
II. Im E<strong>in</strong>zelnen<br />
Zu Art. 1:<br />
Durch Änderung der <strong>Kirche</strong>nordnung wird sowohl für die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> Art. 18 und Art. 25 als auch für<br />
die <strong>Kirche</strong>nkreise <strong>in</strong> Art. 66 die Möglichkeit eröffnet, dass durch <strong>Kirche</strong>ngesetz e<strong>in</strong> Anschluss- und Benutzungszwang<br />
für bestimmte Verwaltungsleistungen angeordnet wird. Dies ist zu e<strong>in</strong>er gleichmäßigen Nutzung<br />
und e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Betriebsorganisation der Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung notwendig, um flächendeckend<br />
das notwendige Leistungsspektrum an Verwaltungsdienstleistungen garantieren zu können.<br />
Dabei wird sichergestellt, dass e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung unbeschadet der Aufsicht des Oberkirchenrates<br />
Dienstleister bei der Umsetzung von Entscheidungen der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den und der <strong>Kirche</strong>nkreise<br />
und der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> mit ihren E<strong>in</strong>richtungen und Werken ist.<br />
Zur Verwaltungsvere<strong>in</strong>fachung wird gleichzeitig durch Änderung des Art. 26 ermöglicht, dass bestimmte Beschlüsse<br />
nicht mehr öffentlich auszulegen s<strong>in</strong>d. So entfällt die Auslegungspflicht für die Beschlüsse des Geme<strong>in</strong>dekirchenrates<br />
zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Aufstellung des Haushaltsplanes,<br />
der Aufnahme von Anleihen und Übernahme von Bürgschaften sowie die Ausführung von Baumaßnahmen<br />
im Werte von mehr als 10.000,-- €.<br />
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