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Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg

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(2) Die <strong>Kirche</strong>nbüros s<strong>in</strong>d aus den Pfarramtssekretariaten zu entwickeln und bilden die Schnittstelle von kirchengeme<strong>in</strong>dlichen<br />

Anfragen zur zentralen Verwaltungsstelle.<br />

(3) Aufgabenkataloge für e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nbüro werden durch e<strong>in</strong>e Verordnung des Oberkirchenrates geregelt.<br />

(4) In der Verordnung sollen die Aufgabenverknüpfungen zwischen den <strong>Kirche</strong>nbüros und den regionalen<br />

Dienststellen def<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong>.<br />

(5) Unterschiedliche <strong>Kirche</strong>nbüromodelle für den städtischen oder ländlichen Raum s<strong>in</strong>d an den Erfordernissen<br />

für die Geme<strong>in</strong>deglieder fortlaufend zu überprüfen und im Verordnungswege weiter zu entwickeln.<br />

(6) Die Kosten der <strong>Kirche</strong>nbüros s<strong>in</strong>d von den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den zu tragen. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d Anstellungsträger<br />

der Mitarbeiter des <strong>Kirche</strong>nbüros.<br />

(7) Der <strong>Kirche</strong>nsteuerbeirat soll durch Zuweisung von zweckbestimmten Mitteln sicherstellen, dass die M<strong>in</strong>destaufgaben<br />

für e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nbüro erfüllt werden können.<br />

§ 11<br />

Mitarbeitervertretung<br />

(1) Die Mitarbeitervertretungsrechte werden durch dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz nicht berührt.<br />

(2) Bis zur Neubildung von Mitarbeitervertretungen bleiben die Mitarbeitervertretungen für den bisherigen Aufgabenbereich<br />

zuständig.<br />

(3) Bei der Neubildung der Mitarbeitervertretungen im Jahr 2008 f<strong>in</strong>det die Wählbarkeitsbeschränkung des<br />

§ 11 Abs. 1 MVG-K ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />

§ 12<br />

Personalentwicklung<br />

(1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sollen zur Begleitung des Reformprozesses der Verwaltung<br />

geeignete Maßnahmen der Personalentwicklung unter E<strong>in</strong>schluss e<strong>in</strong>er Fortbildungsverpflichtung der<br />

Mitarbeitenden und der Führungskräfte durchgeführt werden.<br />

(2) Das Nähere wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fortbildungsverordnung durch den Oberkirchenrat geregelt.<br />

§ 13<br />

Personalkostenrücklagen<br />

(1) Die Personalkostenrücklagen für die Verwaltungsmitarbeiter bei dem bisherigen Dienstgeber werden mit<br />

Übertragung der Anstellungsträgerschaft auf die Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> aufgeteilt.<br />

(2) Der mit Stand vom 1. Januar 2007 ermittelte Betrag der jeweiligen Personalkostenrücklagen für die Verwaltungsmitarbeiter<br />

e<strong>in</strong>es Dienstgebers verbleibt zu 50 % im Haushalt der bisherigen Anstellungsträger. Die<br />

übrigen 50 % werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en zentralen Sonderfonds der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> „Personalkostenrücklage<br />

<strong>Verwaltungsstrukturreform</strong>“ übertragen.

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