Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg
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Artikel II<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz über die Bildung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
(<strong>Kirche</strong>nverwaltungsgesetz – KiVwG)<br />
§ 1<br />
Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />
(1) Für die Verwaltung kirchlicher Rechtsträger wird e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung (GKV) errichtet.<br />
(2) Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist e<strong>in</strong>e unselbständige E<strong>in</strong>richtung der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong><br />
und steht unter Aufsicht des Oberkirchenrates. Die Befugnisse des Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschusses (GKA)<br />
als Beschwerde<strong>in</strong>stanz gemäß Art. 135 Abs. 2 KO bleiben davon unberührt.<br />
(3) Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung setzt die Entscheidungen der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den gemäß Art. 18 KO<br />
und der <strong>Kirche</strong>nkreise gemäß Art. 66 KO im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Personalwesen<br />
sowie <strong>in</strong> der Bau- und Liegenschaftsverwaltung um. Die Übernahme weiterer Verwaltungsaufgaben oder deren<br />
Ausführung kann e<strong>in</strong>vernehmlich gegen Kostenerstattung zwischen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den oder <strong>Kirche</strong>nkreisen<br />
und der Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
(4) Soweit die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung im übertragenen Wirkungskreis tätig wird, handelt sie im Rahmen<br />
der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht bezieht sich nicht auf Art und Weise<br />
der Durchführung der Verwaltungsleistung.<br />
(5) Andere kirchliche Rechtsträger können e<strong>in</strong>vernehmlich gegen Kostenerstattung Verwaltungstätigkeiten an<br />
die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung übertragen.<br />
§ 2<br />
Gliederung der Verwaltung<br />
(1) Die Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nverwaltung erfüllt ihre Aufgaben <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> sowie <strong>in</strong> regionalen Dienststellen<br />
(RDS).<br />
(2) Es soll <strong>in</strong> jedem <strong>Kirche</strong>nkreis e<strong>in</strong>e regionale Dienststelle nach Maßgabe e<strong>in</strong>er Zuständigkeitsverordnung<br />
errichtet werden.<br />
(3) Die Zuständigkeitsverordnung wird vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nausschuss<br />
erlassen, sofern die Synode ke<strong>in</strong>e kirchengesetzliche Regelung trifft.<br />
§ 3<br />
Anstellungsträgerschaft<br />
(1) Die Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> ist Dienstherr<strong>in</strong> der <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>samen <strong>Kirche</strong>nverwaltung tätigen Beamten<br />
und Anstellungsträger<strong>in</strong> der dort beschäftigten Mitarbeiter.<br />
(2) Die <strong>Kirche</strong>nkreise und <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den verlieren mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Dienstherrenfähigkeit<br />
gemäß § 2 Abs. 2 <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz-EKD. Die <strong>Kirche</strong>nbeamten der <strong>Kirche</strong>nkreise treten zugleich<br />
kraft Gesetzes <strong>in</strong> den Dienst der Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> als neuer Dienstherr über. Oberste<br />
Dienstbehörde dieser <strong>Kirche</strong>nbeamten ist mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Geme<strong>in</strong>same <strong>Kirche</strong>nausschuss.