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Verwaltungsstrukturreform - Luth. Kirche in Oldenburg

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5 Zeitplanung, Ausblick und Kosten 50<br />

Maßnahmen im Rahmen der <strong>Verwaltungsstrukturreform</strong> erfordern e<strong>in</strong> abgestimmtes<br />

Vorgehen, das auf e<strong>in</strong>e entsprechende Beschlussfassung der Synode gestützt werden<br />

könnte. Da mehrere Mitarbeitende vom Personalabbau betroffen se<strong>in</strong> werden, könnte<br />

es zu e<strong>in</strong>em Mix von verschiedenen Maßnahmen kommen - dabei s<strong>in</strong>d die Rechte der<br />

Mitarbeitervertretung nach den §§ 33 bis 48 der Konföderation evangelischer <strong>Kirche</strong>n<br />

<strong>in</strong> Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG) zu wahren.<br />

Vorruhestandsregelungen<br />

Die Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente liegt zurzeit (geltend für die <strong>in</strong> der<br />

Ev.-<strong>Luth</strong>. <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Oldenburg</strong> <strong>in</strong> Betracht kommende Mitarbeiterschaft) bei 65 Jahren.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der / die Beschäftigte früher <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand gehen, wobei diese Möglichkeit <strong>in</strong> den nächsten Jahren e<strong>in</strong>geschränkt<br />

werden soll. Für Frauen und Männer bestehen zurzeit unterschiedliche Altersgrenzen:<br />

� Männer können unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen ab dem 63. Lebensjahr <strong>in</strong> den<br />

vorgezogenen Ruhestand gehen<br />

� Frauen ab dem 60. Lebensjahr.<br />

Beschäftigte, die früher <strong>in</strong> den Ruhestand gehen, müssen Rentenabschläge <strong>in</strong> Kauf<br />

nehmen. Dieser Abschlag lag Ende 2006 bei 0,3 % pro vorgezogenem Monat.<br />

E<strong>in</strong> Arbeitgeber, der Interesse hat, Beschäftigte früher <strong>in</strong> den Ruhestand zu schicken,<br />

wird also für e<strong>in</strong>en f<strong>in</strong>anziellen Ausgleich sorgen müssen. Dafür gibt es<br />

unterschiedliche Möglichkeiten:<br />

So können zum Ausgleich für die Rentenabschläge Abf<strong>in</strong>dungen gezahlt werden.<br />

Diese unterliegen seit 1. Januar 2006 der Besteuerung. Es kommt jedoch e<strong>in</strong><br />

besonderer Steuersatz zur Anwendung. Abf<strong>in</strong>dungen s<strong>in</strong>d daher für Beschäftigte nur<br />

attraktiv, wenn die Steuerm<strong>in</strong>derung durch die Höhe der Abf<strong>in</strong>dung ausgeglichen wird.<br />

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten sich vorher danach erkundigen.<br />

E<strong>in</strong>e für Beschäftigte steuerlich <strong>in</strong>teressante Alternative besteht dar<strong>in</strong>, dass der<br />

Arbeitgeber die bis zum Lebensende zu erwartenden Abschläge kapitalisiert und dem /<br />

der ehemaligen Beschäftigten monatlich bis an dessen / deren Lebensende auszahlt.<br />

Die entsprechenden Formalitäten übernehmen auch Dienstleister.<br />

Auch für Arbeitgeber ist dieses Modell vorteilhaft, weil die kapitalisierten<br />

Ausgleichszahlungen deutlich ger<strong>in</strong>ger s<strong>in</strong>d als e<strong>in</strong>e Weiterzahlung des Gehalts. Nach<br />

exemplarischen Berechnungen der Projektgruppe ergeben sich folgende „Spareffekte“<br />

für den Arbeitgeber bei e<strong>in</strong>er Verrentung des / der Beschäftigten mit 60 Jahren:<br />

Vergütungsgruppe E<strong>in</strong>sparung <strong>in</strong> Euro<br />

VI b ca. 138.000<br />

V b ca. 155.000<br />

IV b ca. 175.000<br />

II a ca. 232.500<br />

Bei e<strong>in</strong>er Verrentung mit 62 oder 63 Jahren fallen die Effekte entsprechend ger<strong>in</strong>ger<br />

aus.

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