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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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erhalten und alle noch unerledigten Ansprüche1 vom englischen Kanzleigerichtentschieden werden sollen, und verpflichtet sich zur Zahlung der Entschädigungssummein London innerhalb der nächsten drei Jahre, vorausgesetzt dass seineneigenen Unterthanen seitens der hansischen Kaufleute die vertragsmässige Genugthuungzu Teil wird. — 1408 März 26.BrÜish Museum London, Cotton. Ms. Nero B I I fol. 73.Gedruckt: Hanseakten n. 362.832. Dorjtat an Reval: nach Meldung Rigas w ill Hinrtk Hatnicke, jetzt Bürgervon Danzig, der im Jahre 1401 zusammen mit einem Rigaer Bürger vor demInländischen Städtetage in Bernau wegen Verfälschung von Pelzwerk durchRiga angeklagt, aber begnadigt wurde, jetzt das Rigaer Gut besonders inPreussen bekümmern, weswegen Riga die Absendung gleichlautender Briefeder livländischen Städte an den Hochmeister [Ulrich von Jungingen] und diepreussischm Städte, an Lübeck und den deutschen Kaufmann in Flandernvorschlügt; hat dementsprechend diese Briefe ausgefertigt und bittet, dasselbezu thun. — 1408 März 26.StA Reval; Or. m. S.Gedruckt: H R. 8 w. 1064, früher v. Bunge, Livl. U.B. 4 n. 1747.833. Die prmssischen Städte an Ivübeck: bitten, sie auf der Tag fahrt mit denLanden Ostergo und Westergo zu vertreten, die wegen des den Hansestädtenzugefügten Schadens 14 Tage nach Ostern2 in Groningen statt finden soll;raten, bei einem Entschädigungsangebot der Friesen denselben eine längereZahlungsfrist und Verkehrssicherheit in den Hansestädten zu geteähreti, andernfattssie Lübeck die Entscheidung über deren Zulassung in den ausserpreussischenStädten anheim stellen, und übersenden die gegenseitigen Klageartikel derPreussen und Friesen. — [1408 M ärz]a.Gedruckt: H R. 5 n. 485; vgl. das. n. 475.834. [Hochmeister Ulrich von Jungingen an Hzg. Wilhelm von Baiem, G raf vonHolland:] weist in Beantwortung von n. 823 auf die vom Herzog wie vondessen Vater gegebene Zusicherung hin, dass die geschädigten Preussen Ersatzerhalten sollten, während trotzdem die preussischen Gesandtschaften nachHolland erfolglos geblieben sind; bittet, eine baldige Entschädigung zu ermöglichen,indem er etwaigen holländischen Ansprüchen Genugthuung verheisst. —1408 Apr. 7. Marienburg.Gedruckt: HR. 5 w. 489.1408 Mürz 26 — 1408 Apr. 7. 433835. Die Grafen Moritz, Dietrich und Christian von Oldenburg verheissen in ihrerewigen Sühne mit Bremen dessen Bürgern Sicherheit zu Lande und zu Wassersoteie Zollfreiheit in ihrem Gebiet; sie verpflichten sich u. a., keine Seeräuberzu dulden soun'e die Bremer und alle mit ihren Waren die Stadt besuchendenKaufleute (uppe des konynges strate, also der Wezere unde au beydeu zidender Wessere, to lande unde to watere, van der zolten ze wente to der stadto Bremen) nicht zu schädigen, verzichten bei Strandung von Schiffen auf*) Eine nachträglich eingereichte Klage aus der westfälischen Stadt Breckerfeld s. Hanseaktenn. 363. ®) 1408 Apr. 29. S. n. 810. *) Wegen des Datums vgl dasentsprechende Schreiben des Hochmeisters an Lübeck und Hamburg von M än 22, H R. 8 n. 1065,und die weitere Korrespondenz der prcussischen Städte, das. 5 n. 493—496. Über den Fortgangder Angelegenheit t. H R. 5 n. 511, 513, 531; 539, 3— 4.UtuUckes L’rlcundenLurli V. 55

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