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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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1405 Juli 16 — [1405J Juli 23. 347unsern Polozker hüten, wie euern Bruder, den Deutschen in Riga; und wir Po-Iozker werden euern Deutschen in Polozk ebenso hüten; und handeln soll maunach dem alten Gesetz mit jeder Ware, kaufen und verkaufen. Kaufen könnt ihrDeutsche bei uns in Polozk, der deutsche Kaufmann [nicht weniger als] ’/* BerkowetzWachs, 1 a 1000 Eichhörnchen[felle]. Und dem deutschen Kaufmann steht esfrei, mit dem Gaste des litauischen Landes zu handeln; und mit den Nowgorodernkann der deutsche Kaufmann handeln, aber unser Polozker soll beim Handel dabeisein, weil uns die Nowgoroder auf dem deutschen Hofe nicht handeln lassenohne [Beisein] ihres Nowgoroders; and wenn euere Deutschen mit den Moskauernhandeln, so soll ebenso unser Polozker dabei sein und handeln, weil die Moskauervon uus Zoll erheben. Und das Wachsgewicht soll man halten nach dem altenGesetze [so], dass unser Berkowetzgewicht für Wachs um '/a Pud schwerer sei, alseuer Rigaer Berkowetzgewicht für Wachs; und das Rigaer Silbergewicht soll um*/2 Solotnik schwerer sein als das Polozker Silbergewicht Das Salz soll man aufder Schnell wage wiegen; und das Berkowetzgewicht für Salz soll gleich sein demBerkowetzgewicht für Wachs. Die gekauften Eichhöruchen[felle] soll man untereinem Wetterdach verwahren, aber nicht im Hofe halten. An der Stadt Polozkaber soll der deutsche Kaufmann nicht Vorbeigehen; handeln sollen die Deutschenin Polozk. Aber stückweise im Kleinhandel sollt ihr in Polozk nicht kaufen; undKrüge sollt ihr bei uns in Polozk nicht halten. Und unsere uud euere Wäger sollendas Kreuz [darauf] küssen, dass sie recht wiegen werden nach beiden Seiten. Pferdezu kaufen soll uns bei euch in Riga erlaubt sein, um auf ihnen Stromaufwärts zureiten, aber von den Füssen [der Pferde] soll man keine Abgabe erheben. Begehtunser Polozker in Riga ein Verbrechen, so sollen ihn die Deutschen in Riga nichtstrafen, sondern ihn den Strom hinauf [reisen] lassen. und dort werden ihn seinePolozker strafen; und begeht ein Deutscher in Polozk ein Verbrechen, so sollen ihndie Polozker nicht in Polozk strafen, sondern ihn nach Riga [reisen] lassen, unddort werden ihn die Seinen nach ihrem Recht richten. Uud Arrest1 soll nicht gestattetsein, sondern Partei soll sich an Partei halten. Und der Händler soll unbehindertherbei- und hinwegfahren können auf beiden Seiten. Hierüber haben wirpesandt unsere guten und ehrlichen Leute zu euch, zu dir, Fürst Meister, und zuallen Rittern und zu allen Ratmannen und zu allen Kaufleuten von Riga. Undmünet ihr unserm Abgesandten volle Gerechtigkeit erweisen ohne jede Hinterlist,und unser Abgesandter wird euch volle Gerechtigkeit erweisen ohne jede Hinterlistnach unserm Recht. Aber einer alteu Sache, welche zwischen uns geschehen ist,sollt weder ihr noch wir gedenken auf beiden Seiten. Geschrieben ist diese Urkundeim Jahie 6913 den 21. Juni, am Tage des heiligen Märtyrers Julian.673. Hochmeister [Konrnd von Jungingm] an Hzg. [Albrccht von Baiern, Graf]von Holland: verweigert unter Berufung auf das Verbot der Hansestädte. 8 diefür einen gen. Holländer erbetene Erlaubnis zur Ausfuhr von 8 Schochllols. — 1405 Ju li 16. Marienburg.StsA Königsberg, Hoehmeister-Registrant 3 fol. 100.Verzeichnet: H R. 6 n. 250.(174. B . Johann von Pomesanien an Thom: verwendet sich für die Freigebungvon konfsciertein englischem Tuch. — [1405] J u li 23. Riesenburg.Aus T StA 'Thum; Or. mit Spuren d. S. H agedorn.') Vgl. Bd. 1 w. 50 S. 27 Anm. 3. *) HR. 5 n. 225, 4.44*

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