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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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344 1405 Mai 17.665. [Livländischer] Entwurf1 eines Handelsvertrages mischen Riga und Polozlc. —1405 M ai 17.StA Riya; Abschr. a. Perg., altrussisch.Gedruckt: Napiersky, Russisch-lirU'ind. Urk. »i. 153, v. Bunge, L id . U.B. 6 n. 29HJ.Hier nach Übersetzung von Dr. v. Hedenström in Riga.Wir Ratmannen von Riga haben uns mit den Polozkern im Vertrauen aufGottes Gnade [daraufhin] geeinigt, dass die Polozker allen deutschen Kaufleutenaus Riga in allen Handelsgeschäften Gerechtigkeit erweisen sollen, und dass beimHandel einander Gerechtigkeit erwiesen werden solle auf beiden Seiten ohne jedeHinterlist. Ferner sollen die Polozker den deutschen Kaufleuten mit allen ihrenLandsleuten für jetzt und in Zukunft gestatten, in Polozk zu handeln sowohl mitdem Gast als auch mit den Polozkern jedes Geschlechtes, sie seien klein oder gross,mit jeder Handelsware, welche es auch sein möge, nichts ausgenommen, ohne alleHinterlist. Dasselbe wollen wir den russischen Kaufleuten in Riga thun. Fernerhaben die Polozker die deutschen Kaufleute zu hüten wie ihre eigenen Brüder, undihnen Recht zu sprechen und Gerechtigkeit zu erweisen in jeder Sache, ohne alleHinterlist. Dasselbe wollen wir den Polozkern in Riga thun. Wenn ferner irgendein Deutscher in Polozk ein Verbrechen begebt, so soll man den Deutschen nachRiga schicken, die Ratmannen werden ihn nach ihrem Recht richten; und wenn einPolozker in Riga ein Verbrechen begeht, so soll man ihn nach Polozk schicken unddort werden ihn die Seinen nach ihrem Recht strafen. Ferner soll in Polozk dasBerkowetzerewicht für Wachs um llt Pud schwerer sein als der Rigaer Berkowetz;und das Salz ist auf der Schnellwage nach dem alten Gesetz zu wiegen. Wennaber ein Gewicht nicht richtig sein wird, so soll man es nach Riga schicken, um eszurecht machen zu lassen nach dem alten Gesetz. Und das Silbergewicht soll nachdem alten Gesetz sein. Und die Wäger sollen das Kreuz [darauf] küssen, dass siein jedem Falle recht wiegen werden nach beiden Seiten, ohne alle Hinterlist. DieWftgegebühren aber sind nach dem alten Gesetz zu nehmen. Dasselbe werden wirin Riga dem russischen Kaufmann thun. Wenn ferner irgend eine Zwietracht entstehensollte zwischen dem Meister und dem Grossfürsten Witold, oder zwischenden Bojaren und den Komturen oder den Rittern oder den Edelleuten, so sollenauf beiden Seiten die Kaufleute davon nicht berührt werden; der Kaufmann sollimmer unbehindert herbei- und hinwegfahren können. Falls ferner an der Grenzeirgend eine Behinderung [des Verkehrs] entsteht, so sollen die Kaufleute davonausgenommen sein und nicht davon betroffen werden. In jeder Sache soll sichPartei an Partei halten. Und diese Urkunde sollen wir Deutsche und ihr Polozkeruntereinander fest halten, gemäss der Kreuzküssung und den Siegeln, ohne alleHinterlist. Geschrieben im Jahre nach Gottes Geburt 1405, am 3. Sonntage vorPfingsten.666. Hochmeister [Konrad von >.Tungingen] an Hzg. [Alhrecht von Baiem , Graf!von Holland: hört, dass der UibecJcer Hansetag den [deutschen] Kaufmai■"in Flandern angewiesen hat, den Herzog zur Annahme eines Schiedsspruchder Hansestädte zu bewegen! ; hat darüber noch keinen Bescheid; st im tu i Hervom Herzog vorgeschlagenen Ansetzung eines Schiedstages ztrischen dm flWländernund den Danzigerna zu, überlässt ihm die Bestimmung von Zeit*) Vgl. HiMebrand, Baltische Monatsschrift 22, 377 Anw. Über den Gesavdtschaftnrfkrbzunschen Riga und Polozk in diesem und den folgenden Jahren enthalten die Rigaer i'« « « ""-rechnungen einzelne Notizen, s. die Auszüge bei r. Bungef4 n. 1954 passim. *) S. ” 6Sä-*) n. 659.J

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