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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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1338 [1405] März 10 — 1405 Marz 16.herobir senden, uff das wir liir ouch wissen mögen die vase richtig tzu machen,die ungewraket hergebracht werden.vocavit [1]405, undir unsirm secrete.Gescrebin am Sonnabende vorme sontage in-Rathmanne Dantzik.652. Der Klerk des hansischen Kaufmanns zu Brügge an die Sendeboten desselbenin Lübeck: berichtet wie n. 650 über seine Sendung zum Grafen [Wilhelm]von Holland; dieser hat ihm geantwortet, dass er wegen der Behinderung seinerUnterthanen in Prcussen1 Arrest gegen die preu&sischen Schiffer und Kaufleute,aber nicht gegen andere Hansestädte verfügt habe, und hat auf seineVorstellung hin den Baillif von Zierikzee anweisen lassen, das mit Beschlagbelegte Salz einiger Kaufleute aus Stralsund und Greifswald freizugeben,sofern keine Preussen daran Teil heben; hört ferner insgeheim, dass derGraf wegen einer im Winter bei Marstrand vorgekommenen Streitigkeitzwischen Kamper und hansischen Schiffern und den Seeländem an Gegenmassregelndenkt. — [1405] März 10. Rotterdam.StA Thom; Abschrift.Gedruckt: HR. 8 n. 1027.653. Die hansischen Ratssendeboten in iÄibeck an die holländischen und seeländischenStädte: haben von Amsterdam ein Schreiben wegen der Repressaliendes Hochmeisters [icie n. 642] erhalten und deswegen mit den preussischenRatssendeboten verhandelt; nach deren Ansicht wird sich der Hochmeisterwohl bestimmen lassen , die Zwangsmassregeln bis Ostern übers Jahr8 oderlänger aufzuschieben, falls die Holländer sich inzwischen gleich den Preusseneinem Schiedsspruch der Hansestädte unterwerfen; bitten um Antwort an denHansetag oder an iÄtbeck und haben auch den Kaufmann zu Brügge zurBetreibung dieser Angelegenheit in Holland angewiesen. — 1405 März 12.Gedruckt: HR. 5 n. 228; vgl. den Reccss n. 225, 19.654. Hochmeister Konrad von Jungingen widerruft einen Haftbefehl, den er früherdem Schotten Ruprecht Domberger gegen den Danziger Joh. Ammeiring erteilthat. — 1405 März 16. Marienburg.Aus StsA Königsberg, Hochmeister-Registrant 3 fol. 96.Wir brader Conrad von Jungingen homeister Dutschs ordens thun kunth undwissentlich allen, die deszen brieff sehen oder hören odir lezen, das noch semlichendagen, die in vorczyten Ruprecht Domberger von Schottland uns vorbrachte oberunsern getrawen Johannem Aminelring, bürgern czu Danczk, denselben Ruprechteynen brieff geben, wo her Johannem obengeschreben anqueme, das man im hulfflichenwere, das her offgehalden wurde und ym eyns rechten pflegen; czu unskomen ist der vorgenante Johannes vorlegende, wie her demselben Ruprecht Dornbergervon Schotlande vor neinlichen steten gerecht wurden sey der sachen, die herim czulegete, des her uns gutte bewisunge tet mit brieffen, dy hir hatte von densteten. Hyramb so bitten wir alle die, den deszer unser brieff vorbracht wirt, dasman sich an den brieff nicht kere, den wir dem vilgenanten Ruprechte obir Johannemgegeben haben, wend wir denselben briff toten mit desem kegenwertigen, begerendemit fleisse, das man Johannem Ammelrynge lasse umb der sachen willenungehindert. Sundir haben die beyde vorgenanten sust ichts under einandern « usachen, das dirfordere eyner wedir den ändern noch uswisunge eynes rechtes. Cru») S. n. 642, 647. *) 1406 Apr. 11.

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