Niederschrift - Landkreis Limburg-Weilburg
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2) Nach Absprache mit Herrn Landrat erstreckt sich der Arbeitsauftrag auf die Erstellung eines „qualifizierten<br />
Mitspiegels“ gem. § 558 d BGB, da es sich um eine „gerichtsfeste“ Darstellung handeln soll, wozu Abstim-<br />
mungen mit den Kommunen, den Mieter- und Vermieterverbänden und den großen Vermietungsgesellschaf-<br />
ten durchzuführen sind.<br />
Denn nur ein qualifizierter Mietspiegel legt im Zivilprozess die Vermutung nahe, dass die darin genannten<br />
Mietpreisspannen zutreffend sind 2 .<br />
Verbindlich sind daher folgende Kriterien, demz. der qualifiz. Mietspiegel<br />
- alle zwei Jahre nach „wissenschaftlichen Grundsätzen“ erarbeitet wird<br />
- von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter sowie der Gemeinden anerkannt wird<br />
- von den Gemeindevertretungen förmlich beschlossen<br />
und in Amtsblättern veröffentlicht wird<br />
- nach 4 Jahren die Neuerstellung zwingend erforderlich ist.<br />
Zur Arbeits-Konzeption der Erstellung eines Tabellenmietspiegels 3 :<br />
a) gegliedert nach bestimmten Kategorien:<br />
- Gemeinde/Stadtbezirk der Wohnung<br />
- Lage des Hauses<br />
- Baujahr des Hauses<br />
- Qualität der Wohnungsausstattung<br />
b) Bemessungs-Spannen der Mietpreise:<br />
- Baujahr: bis 1948/49-59/ usw./80-89/90-99/ab 2000<br />
- Qualität: einfach/mittel/gut<br />
- Größe: 20-40m2/40-80m2/ 80 m2 und mehr.<br />
3) Derzeit wird verwaltungsintern geklärt,<br />
a) in welchem Umfang die Kooperation mit dem Amt für Bodenmanagement bzgl. der dortigen Datenbank<br />
(Auswertung der Grundstückskaufverträge und der dort erstellten Gutachten) und dem dortigen Erfassungs-Programm<br />
im Hinblick auf Personal und Finanzierung hergestellt werden kann.<br />
Eine enge Zusammenarbeit mit der Behörde erscheint mit dem Ziel unverzichtbar, um sowohl auf dortige<br />
Daten als auch auf das technische Know-how zuzugreifen. Auch ist bereits von dort eine Kooperationsbereitschaft<br />
zugesagt worden.<br />
b) wie die Zusammenarbeit mit dem Haus- und Grundeigentümer e.V. sowie dem Mieterschutzverein e.V.<br />
gestaltet werden soll.<br />
c) ob die Nutzung von Daten/Mietlisten folgender Institutionen möglich gemacht werden kann:<br />
- Kreissparkasse <strong>Limburg</strong><br />
- Bewertungen des Finanzamtes.<br />
d) Dagegen erscheint der Zugriff auf die Daten der Wohngeldstelle nicht möglich, weil dortige Daten nicht<br />
per EDV erfasst und somit nicht - mit entsprechender Software - zusammengeführt/ausgewertet werden<br />
können.<br />
Denn: es sind nicht beliebige Daten verwertbar, sondern nur diejenigen, die sich in obige Kategorien sortieren<br />
lassen.<br />
Aktuell ist zu befürchten, dass die Daten der Wohngeldstelle nur genutzt werden können, wenn die vorliegenden<br />
Akten manuell durchgesehen werden.<br />
e) Die Auswertung der o.g. Datenbanken macht jedoch die Durchführung einer „eigenständigen Primärerhebung“<br />
nicht obsolet, weil die zu Grunde liegenden Daten das Kriterium der Repräsentativität erfüllen müssen.<br />
Denn eine vollständige Erfassung des Wohnungsmarktes mit Hilfe dieser Datenbanken „ist nur selten<br />
möglich“.<br />
4) Nach Einschätzung des Fachbereich Soziales nimmt die Erarbeitung mehr als ein halbes Jahr in Anspruch:<br />
ein Mitarbeiter wird, wenn „sonst keine weiteren Aufgaben hinzukommen, mindestens acht bis neun Monate<br />
2 § 558d Abs. 3 BGB<br />
3 Bundesministerium, S. 40f