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Reglement für Berufsbildungsbeiträge - Textilverband Schweiz

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4. Sonderfällea) Die Lehrfirma muss den Betrieb einstellen, bevor die lernende Person seine Ausbildung beendenkonnte,b) die lernende Person wechselt während der Ausbildungszeit den Lehrbetrieb,c) der Lehrvertrag wurde aufgelöst:Nur die Lehrfirma bei der die lernende Person seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,kann Berufsbildungsbeiträge beantragen. Vorgängige Ausbildnerfirmen erhalten nichts.d) Zwei oder mehrere Ausbildnerfirmen teilen sich einen Lehrling im Ausbildungsverbund:Der Lehrbetrieb, der die Hauptverantwortung trägt, auf diesen der Ausbildungsvertrag lautet,hat nach erfolgreichem Lehrabschluss Anrecht auf einen Berufsbildungsbeitrag. Lautet derLehrvertrag auf eine externe Organisation, die Ausbildung findet aber in Mitgliedsfirmen statt, sowird der Betrag je Lehrjahr entsprechend aufgeteilt.e) Die lernende Person hat die «Modulausbildung» zum Textiltechnologen EFZ in einer weiterenFachrichtung absolviert (verkürzte Lehrzeit):Es wird dem Lehrbetrieb ein einmaliger Betrag von CHF 2500.- ausbezahlt.5. AblaufNach Beenden der Lehrzeit mit erfolgreichem Lehrabschluss, unter Berücksichtigung derBedingungen, Konditionen und Sonderfälle, kann der Lehrbetrieb mittels vorgegebenem Formularzusammen mit den erforderlichen Beilagen die entsprechenden Berufsbildungsbeiträge beantragen.Das Formular können Sie beim TVS Ressort Bildung & Nachwuchsförderung beziehen oder stehtIhnen im Extranet als Download zur Verfügung unter www.swisstextiles.ch > Dienstleistungen >Grundbildung/Berufe > Berufsbildungsbeiträge.6. InkrafttretenDieses <strong>Reglement</strong> tritt per 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt das <strong>Reglement</strong> vom 1. Januar2008.Änderungen und Anpassungen sind auf Antrag des Vorstandes des TVS oder der AUK jederzeitmöglich.TVS TEXTILVERBAND SCHWEIZDer DirektorAUSBILDUNGSKOMMISSION DES TVS / AUKDer PräsidentDr. Thomas <strong>Schweiz</strong>erDr. Urs RickenbacherSeite 2 von 2

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