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Großer Dank an Max Klade! - Gemeinde Spielberg

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Nicht auf alle Mietverhältnisse sind dieselben Bestimmungen<br />

<strong>an</strong>zuwenden. Bis vor wenigen Jahren war es für die<br />

Unterscheidung zwischen den einzelnen Mietverhältnisses<br />

vor allem relev<strong>an</strong>t, ob ein Mietverhältnis vollständig in den<br />

Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt, diesem<br />

nur zum Teil unterliegt oder aber ob das MRG auf ein<br />

Mietverhältnis gar nicht <strong>an</strong>wendbar ist. Dies ist vor allem deswegen<br />

relev<strong>an</strong>t, da im MRG zwingende Bestimmungen enthalten<br />

sind, von denen die Vertragsparteien auch wenn dies in<br />

einem Mietvertrag schriftlich festgehalten wird, nicht wirksam<br />

abgehen können.<br />

Aufgrund mehrerer seit dem Jahr 2006 erg<strong>an</strong>gener Entscheidungen<br />

des Obersten Gerichtshofs (den sogen<strong>an</strong>nten Klauselentscheidungen)<br />

tritt nunmehr aber auch immer mehr die Frage<br />

in den Vordergrund, ob ein Mietverhältnis in den Anwendungsbereich<br />

des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) fällt.<br />

Dies wäre etwa d<strong>an</strong>n der Fall wenn auf Vermieterseite ein<br />

Unternehmer den Mietvertrag abschließt, wohingegen der<br />

Mieter Verbraucher ist. Als Richtwert ob eine Vermietung als<br />

Unternehmer erfolgt oder nicht wird eine Grenze von 5 Mietobjekten<br />

<strong>an</strong>gesehen.<br />

Die Unterscheidung ist deswegen bedeutsam, da der OGH<br />

in seinen Entscheidungen die Verwendung diverser Mietvertragsklauseln,<br />

welche zumindest bis zum Jahr 2006 in den<br />

meisten Mietverträgen enthalten waren, als unzulässig erklärt<br />

hat. Nicht nur, dass diese Klauseln hinkünftig nicht mehr verwendet<br />

werden dürfen, auch bei bestehenden Mietverträgen<br />

<strong>Spielberg</strong> & Wir. 11<br />

Mag. <strong>Max</strong>imili<strong>an</strong> Nikolaus Geiger<br />

Spricht für Ihr Recht<br />

Rechte und Pflichten<br />

von Mietern<br />

k<strong>an</strong>n sich der Vermieter auf diese nicht mehr berufen. Der<br />

OGH hat die Unzulässigkeit vieler Vertragsklauseln mit den<br />

Bestimmungen des KSchG begründet, was jedoch bedeutet<br />

dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG<br />

(noch) zulässig sind. Vor allem in seiner jüngsten Entscheidung<br />

aus dem Jahr 2010 hat der OGH aber auch bereits dargelegt,<br />

dass diverse Vertragsklauseln aufgrund gröblicher<br />

Benachteiligung und somit außerhalb des Anwendungsbereiches<br />

des KSchG unzulässig sein können.<br />

Für den Mieter bedeutsam ist dies etwa bei den in der Praxis<br />

immer wieder auftretenden Problemfällen wie der in vielen<br />

Mietverträgen vorgesehenen Pflicht zum Ausmalen des<br />

Mietgegenst<strong>an</strong>des bei Beendigung des Best<strong>an</strong>dverhältnisses,<br />

bei der Frage von Erhaltungspflichten während der Dauer<br />

des Best<strong>an</strong>dverhältnisses oder auch einem Verbot von Tierhaltung.<br />

Erhaltungspflichten sind ohnehin ein Sonderthema,<br />

zumal der Fall eintreten k<strong>an</strong>n, wonach zwar der Mieter z.B.<br />

nicht zum Ersatz einer Therme verpflichtet ist, er dies aber<br />

auch nicht vom Vermieter verl<strong>an</strong>gen k<strong>an</strong>n. D<strong>an</strong>n bleibt nur die<br />

Möglichkeit den Vermieter über eine Mietzinsminderung zum<br />

H<strong>an</strong>deln zu bewegen.<br />

Um somit die Frage be<strong>an</strong>tworten zu können, ob eine<br />

bestimmte Klausel im Mietvertrag noch gültig ist bzw.<br />

wen eine Erhaltungspflicht trifft, muss daher zunächst<br />

eine eingehende Prüfung des Mietverhältnisses in Bezug<br />

auf die <strong>an</strong>zuwendenden Gesetze erfolgen.<br />

Rechts<strong>an</strong>waltsk<strong>an</strong>zlei<br />

Arnetzl & Geiger<br />

Eingetragene Treuhänder der stmk. Rechts<strong>an</strong>waltskammer<br />

Kaiser-Fr<strong>an</strong>z-Josef-Kai 48<br />

A-8010 Graz<br />

Tel +43 316 837630<br />

Fax +43 316 837630 27<br />

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