Großer Dank an Max Klade! - Gemeinde Spielberg
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Nicht auf alle Mietverhältnisse sind dieselben Bestimmungen<br />
<strong>an</strong>zuwenden. Bis vor wenigen Jahren war es für die<br />
Unterscheidung zwischen den einzelnen Mietverhältnisses<br />
vor allem relev<strong>an</strong>t, ob ein Mietverhältnis vollständig in den<br />
Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt, diesem<br />
nur zum Teil unterliegt oder aber ob das MRG auf ein<br />
Mietverhältnis gar nicht <strong>an</strong>wendbar ist. Dies ist vor allem deswegen<br />
relev<strong>an</strong>t, da im MRG zwingende Bestimmungen enthalten<br />
sind, von denen die Vertragsparteien auch wenn dies in<br />
einem Mietvertrag schriftlich festgehalten wird, nicht wirksam<br />
abgehen können.<br />
Aufgrund mehrerer seit dem Jahr 2006 erg<strong>an</strong>gener Entscheidungen<br />
des Obersten Gerichtshofs (den sogen<strong>an</strong>nten Klauselentscheidungen)<br />
tritt nunmehr aber auch immer mehr die Frage<br />
in den Vordergrund, ob ein Mietverhältnis in den Anwendungsbereich<br />
des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) fällt.<br />
Dies wäre etwa d<strong>an</strong>n der Fall wenn auf Vermieterseite ein<br />
Unternehmer den Mietvertrag abschließt, wohingegen der<br />
Mieter Verbraucher ist. Als Richtwert ob eine Vermietung als<br />
Unternehmer erfolgt oder nicht wird eine Grenze von 5 Mietobjekten<br />
<strong>an</strong>gesehen.<br />
Die Unterscheidung ist deswegen bedeutsam, da der OGH<br />
in seinen Entscheidungen die Verwendung diverser Mietvertragsklauseln,<br />
welche zumindest bis zum Jahr 2006 in den<br />
meisten Mietverträgen enthalten waren, als unzulässig erklärt<br />
hat. Nicht nur, dass diese Klauseln hinkünftig nicht mehr verwendet<br />
werden dürfen, auch bei bestehenden Mietverträgen<br />
<strong>Spielberg</strong> & Wir. 11<br />
Mag. <strong>Max</strong>imili<strong>an</strong> Nikolaus Geiger<br />
Spricht für Ihr Recht<br />
Rechte und Pflichten<br />
von Mietern<br />
k<strong>an</strong>n sich der Vermieter auf diese nicht mehr berufen. Der<br />
OGH hat die Unzulässigkeit vieler Vertragsklauseln mit den<br />
Bestimmungen des KSchG begründet, was jedoch bedeutet<br />
dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG<br />
(noch) zulässig sind. Vor allem in seiner jüngsten Entscheidung<br />
aus dem Jahr 2010 hat der OGH aber auch bereits dargelegt,<br />
dass diverse Vertragsklauseln aufgrund gröblicher<br />
Benachteiligung und somit außerhalb des Anwendungsbereiches<br />
des KSchG unzulässig sein können.<br />
Für den Mieter bedeutsam ist dies etwa bei den in der Praxis<br />
immer wieder auftretenden Problemfällen wie der in vielen<br />
Mietverträgen vorgesehenen Pflicht zum Ausmalen des<br />
Mietgegenst<strong>an</strong>des bei Beendigung des Best<strong>an</strong>dverhältnisses,<br />
bei der Frage von Erhaltungspflichten während der Dauer<br />
des Best<strong>an</strong>dverhältnisses oder auch einem Verbot von Tierhaltung.<br />
Erhaltungspflichten sind ohnehin ein Sonderthema,<br />
zumal der Fall eintreten k<strong>an</strong>n, wonach zwar der Mieter z.B.<br />
nicht zum Ersatz einer Therme verpflichtet ist, er dies aber<br />
auch nicht vom Vermieter verl<strong>an</strong>gen k<strong>an</strong>n. D<strong>an</strong>n bleibt nur die<br />
Möglichkeit den Vermieter über eine Mietzinsminderung zum<br />
H<strong>an</strong>deln zu bewegen.<br />
Um somit die Frage be<strong>an</strong>tworten zu können, ob eine<br />
bestimmte Klausel im Mietvertrag noch gültig ist bzw.<br />
wen eine Erhaltungspflicht trifft, muss daher zunächst<br />
eine eingehende Prüfung des Mietverhältnisses in Bezug<br />
auf die <strong>an</strong>zuwendenden Gesetze erfolgen.<br />
Rechts<strong>an</strong>waltsk<strong>an</strong>zlei<br />
Arnetzl & Geiger<br />
Eingetragene Treuhänder der stmk. Rechts<strong>an</strong>waltskammer<br />
Kaiser-Fr<strong>an</strong>z-Josef-Kai 48<br />
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