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Richtlinien - Gemeinde Eich

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c. Für den Kauf und Verkauf von Bauland sowie die Einräumung von Baurechten gilt die<br />

Zuständigkeitsordnung gemäss kantonalem <strong>Gemeinde</strong>gesetz.<br />

Vorbehalten bleibt die Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zur Wahl der Käuferschaft<br />

bzw. von Baurechtnehmern.<br />

d. Für den Fall der Abgabe von Bauparzellen im Baurecht erlässt der <strong>Gemeinde</strong>rat entsprechende<br />

<strong>Richtlinien</strong>.<br />

e. Für den Fall, dass gemeindeeigene Bauparzellen mit anderweitigem Bauland oder Land<br />

aus der Landwirtschaftszone getauscht werden (Realersatzverpflichtungen der <strong>Gemeinde</strong>),<br />

beschliesst die <strong>Gemeinde</strong>versammlung namentlich über den Tauschvertrag.<br />

NAMENS DES GEMEINDERATES<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>präsident:<br />

Dr. Pius Schell<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />

Franz Galliker<br />

Genehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung von <strong>Eich</strong> am 11.12.1991.<br />

G:\Bauamt\Liegenschaften\Halde\<strong>Richtlinien</strong> Abgabe von gemeindeeigenem Bauland.doc

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