Anlagen zum Beihilfebescheid

Anlagen zum Beihilfebescheid Anlagen zum Beihilfebescheid

01.12.2012 Aufrufe

Leistungszusage Anlagen zum Beihilfebescheid Der Beihilfeberechtigte erhält eine Grund- und eine Ergänzungsbeihilfe. Nach § 22 Nr. 2 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 endet die Gewährung der Ergänzungsbeihilfe spätestens zum 31.12.2012. Von den Ergänzungsbeihilfen wird ein Betrag von monatlich bis zu 11,76 € (für Bezieher von Altersbeihilfe), bzw. ein Betrag von monatlich 9,71 € (für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten) sowie die entsprechend niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aus Überschüssen finanziert. Nach § 22 Nr. 2 des o.g. Tarifvertrages kann dieser Teilbetrag der Ergänzungsbeihilfe auch schon vor dem 31.12.2012 herabgesetzt werden oder ganz entfallen, falls die Überschüsse zur Finanzierung des Teilbetrages nicht ausreichen. Anspruch und Meldepflichten Der Beihilfeberechtigte hat nur solange Anspruch auf eine Beihilfe der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks (zvk), wie er die Anspruchsvoraussetzungen nach der Satzung und den Versicherungsbedingungen erfüllt. Tritt ein Ereignis ein, das den Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Erlöschen bringt, ist das der zvk unverzüglich mitzuteilen. Solche Ereignisse sind: - Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Unfallrente bzw. bei Gewährung einer Unfallrente die Herabsetzung des Prozentsatzes der Erwerbsminderung unter 50 %. - Tod des Beihilfeberechigten. Verstirbt der Beihilfeberechtigte, haben die nächsten Angehörigen die zvk unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Zahlung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch weggefallen ist. Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der zvk zurückgefordert. Jährliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen Jeder Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Dauer der Rentengewährung erforderlichen Angaben zu machen und zu deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die zvk fordert jeweils im ersten Kalendervierteljahr die Beihilfeempfänger auf, entsprechende Nachweise einzureichen. Werden die verlangten Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung. Änderungsmitteilungen Änderung des Namens, des Familienstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung des Beihilfeberechtigten sind der zvk unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen. Verpfändung, Abtretung Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

Leistungszusage<br />

<strong>Anlagen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Beihilfebescheid</strong><br />

Der Beihilfeberechtigte erhält eine Grund- und eine Ergänzungsbeihilfe.<br />

Nach § 22 Nr. 2 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom<br />

23.11.2005 endet die Gewährung der Ergänzungsbeihilfe spätestens <strong>zum</strong> 31.12.2012.<br />

Von den Ergänzungsbeihilfen wird ein Betrag von monatlich bis zu 11,76 € (für Bezieher von Altersbeihilfe), bzw. ein<br />

Betrag von monatlich 9,71 € (für Bezieher von Erwerbsminderungs- und Unfallrenten) sowie die entsprechend<br />

niedrigeren Teilbeträge aus unverfallbaren Anwartschaften aus Überschüssen finanziert.<br />

Nach § 22 Nr. 2 des o.g. Tarifvertrages kann dieser Teilbetrag der Ergänzungsbeihilfe auch schon vor dem 31.12.2012<br />

herabgesetzt werden oder ganz entfallen, falls die Überschüsse zur Finanzierung des Teilbetrages nicht ausreichen.<br />

Anspruch und Meldepflichten<br />

Der Beihilfeberechtigte hat nur solange Anspruch auf eine Beihilfe der Zusatzversorgungskasse des Maler- und<br />

Lackiererhandwerks (zvk), wie er die Anspruchsvoraussetzungen nach der Satzung und den<br />

Versicherungsbedingungen erfüllt.<br />

Tritt ein Ereignis ein, das den Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe <strong>zum</strong> Erlöschen bringt, ist das der zvk<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

Solche Ereignisse sind:<br />

- Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Unfallrente bzw. bei Gewährung einer<br />

Unfallrente die Herabsetzung des Prozentsatzes der Erwerbsminderung unter 50 %.<br />

- Tod des Beihilfeberechigten. Verstirbt der Beihilfeberechtigte, haben die nächsten Angehörigen die zvk<br />

unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.<br />

Die Zahlung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch weggefallen ist.<br />

Zu Unrecht gewährte Leistungen werden von der zvk zurückgefordert.<br />

Jährliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

Jeder Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Dauer der<br />

Rentengewährung erforderlichen Angaben zu machen und zu deren Glaubhaftmachung entsprechende Nachweise zu<br />

erbringen.<br />

Die zvk fordert jeweils im ersten Kalendervierteljahr die Beihilfeempfänger auf, entsprechende Nachweise<br />

einzureichen.<br />

Werden die verlangten Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die<br />

Beihilfezahlung.<br />

Änderungsmitteilungen<br />

Änderung des Namens, des Familienstandes, des Wohnsitzes, der Postanschrift und der Bankverbindung des<br />

Beihilfeberechtigten sind der zvk unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.<br />

Verpfändung, Abtretung<br />

Ansprüche auf Leistungen können weder verpfändet noch abgetreten werden.


Meldepflicht zur Krankenkasse<br />

Die von der zvk gewährten Beihilfen unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Die zvk ist verpflichtet, die gewährten Beihilfen zur evtl. Beitragsberechnung an die zuständigen Krankenkassen zu<br />

melden. Jeder Krankenkassenwechsel ist der zvk deshalb mitzuteilen.<br />

Sofern die zuständige Krankenkasse einen entsprechenden Bescheid erteilt, muss die zvk Beiträge - auch rückwirkend<br />

- einbehalten und an die Krankenkasse weiterleiten.<br />

Außerdem müssen Kinderlose nach dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der<br />

sozialen Pflegeversicherung ab 01.01.2005 einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen.<br />

Auf Verlangen ist daher der zvk in geeigneter Weise die Elterneigenschaft nachzuweisen.<br />

Leistungen anderer Zusatzversorgungskassen<br />

Beruhen die Leistungen ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten einer der nachstehend<br />

aufgeführten Zusatzversorgungskassen, so werden die Leistungen dieser Kasse(n) auf die Leistungen der zvk<br />

angerechnet:<br />

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG<br />

Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG<br />

Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG<br />

Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks VVaG<br />

Zusatzversorgungskasse der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks VVaG<br />

Sämtliche Bescheide (auch Änderungsmitteilungen) dieser Kasse(n) sind der zvk vorzulegen.<br />

Steuerliche Behandlung<br />

Die von der zvk gezahlte Rentenbeihilfe gehört zu den so genannten sonstigen Einkünften nach dem<br />

Einkommensteuergesetz. Daher müssen diese Leistungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.<br />

Die zvk stellt den Versorgungsempfängern, die einen Teil der Rentenbeihilfe nachgelagert zu versteuern haben, eine<br />

Leistungsmitteilung über den zu versteuernden Anteil der Leistungen der zvk aus. Die darin mitgeteilten Beträge<br />

gelten auch weiterhin. Nur wenn sich die Höhe der jährlichen Rentenbeihilfe ändert, wird eine neue<br />

Leistungsmitteilung erstellt.<br />

Die Angaben der Leistungsmitteilung sind in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung einzutragen.<br />

War der Rentenbeihilfeempfänger nach dem 31.12.2001 nicht mehr im Maler- und Lackiererhandwerk beschäftigt,<br />

wird von der zvk keine Leistungsmitteilung erstellt. In diesem Fall ist die gesamte im Jahr gezahlte Rentenbeihilfe in<br />

der Einkommensteuererklärung einzutragen.<br />

In diesem Zusammenhang machen wir darauf aufmerksam, dass die zvk verpflichtet ist, die gezahlten Beträge der<br />

Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der zvk gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Ansprüche der<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die zvk ist Wiesbaden.<br />

Der <strong>Beihilfebescheid</strong> ist der Berechtigungsnachweis <strong>zum</strong> Bezug einer Beihilfe der<br />

Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks. Er ist sorgfältig<br />

aufzubewahren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!