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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>Die zweite <strong>Braunschweig</strong>- Wolfenbüttelsche Klosterordnung 69christsehliger gedechtnus sie dessen mit gnaden entledigt undt unbeschwert wissenwollen, nach laut unsers außgegangenen edicts nicht haben undt mit denen sie nichtwegen der clöster oder fur sich selbst notwendig zu thun haben, die sie doch allemal,so oft sie zu ihnen kommen, einschreiben undt zu register bringen sollen, gentzlicheneussern undt enthalten undt also der c!öster nutz undt bestes suchen undt schaffen,damit dieselben auß schulden in vorrat geraten, schaden aber undt arges auch nachihrem hochsten vormugen, warnen undt wenden. Auch nichts, es sey an vitalien 63 ,drincken, holtz oder anderm, nichts außgeschlossen, vorschencken oder unsem clöstern[fol. 7v] entwenden oder von handen kommen lassen noch auch jemands, werder auch sein möchte, wagen oder fuhr noch handtdienst oder ihre dienstboten leihe,wie in dem unser genedigs vertrawen zu ihnen stehet, es were den sache, das ein closterdem andern mit bawholtz zu unsern gewilligten gebeuden oder anderm im notfallauch fuhr, nachtlager undt sonsten zu hulf undt stcwr kommen wolte, das ihnen danfreystehen undt zu thun erlaubt sein soll.19. Ferner begeren wir auch, das ein jeder unser abt undt probst die gebeude in unsemc!östern in gebeu undt besserung halte undt nicht verfallen lasse, auch weiter angrossen newen haubtgebeuden nichts bawe, es erfordere dan die höchste notturftundt geschehe mit unser oder unserer consistorialn unterschriebenen furstlichen bewilligungundt vorwissen.20. Zum zwantzigsten wollen wir auch, das hinforder unsere c!öster ihre höfe undthoffstedten in den stedten, auch hopfen gärten undt wiesen, so sie vor den stedtenundt anderswo Iiggen haben undt nicht zu meyerhöfen gehörig, noch in die clösterseIber gebrauchen, ohne unser vorwissen [fol. 8r] undt bewilligung uff leibe nicht vorschreibensollen.21. Zum einundtzwantzigsten konnen wir geschehen lassen, das ein jeder unser abtundt probst ihre notturft an stockfisch, hering undt anderm in den stedten zu behufder clöster einkaufe, jedoch mit dem bescheidt, das ein jeder das alles, was er kauft,uff genaweste undt geringste einkaufe, auch von weme undt weIchem orte undt wietewr zuM register bringe. Undt do einer oder mehr sonderliche contracte mit einemkaufman hette, das dieselben wie vorgemelt in ein sonderlich buch gezeichnet undtgeschrieben werden.22. Zum 65 zweyundtzwantzigsten wollen wir auch, das hinfurder in allen unsern undtunsers furstenthumbs clöstern keine dienstboten, die sein, wer sie wollen, hohes odernieders standes, niemandts außgeschlossen, angenohmen undt bestellet werden, siehaben dan zuvor geburliche pflicht undt eide geleistet, uns undt den c!östern getrewundt holt zu sein undt derselben nutz undt bestes zu schaffen, [fol. 8v] schaden aberundt nachtheiliges nach ihrem höchsten undt besten vormogen zu warnen, wendenundt abzukehren, alles getreulich undt ungefehrlich.63 Victualien in den anderen Hss.64 Zu register bringe am Rande durch Auslassungszeichen vom Schreiber nachgetragen Hs. 1.6' Die anderen Hss. ergänzen letzten und!.http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675

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