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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=0004267566 Uwe Ohainski[fol. 3r] Undt begeren wir genedig, eine jede schefferin ihren c1östem zu nutz undtgut he m diesem also volgen undt gut uffsehens haben wolle, das in den kuchen nichtzum uberflus etwas verschwendet undt zu nichte gebracht, auch mit fleisch, butter,kese, holtz, saltz undt lichten, nichts außgeschlossen, getreulich umbgegangen werde.Item das auch die conversen oder sustern, in den vorewercken, braw- undt backheuserngetrewlich mit butter, kese, gensen, hunern undt eyern umbgehen, waß siedeß bekomen, solchs ins closter liefern undt nichts in den vorewergken noch kuchenundt also in- oder ausserhalb closters etwas veruntrewen.Und do sie die schefferin in einem oder dem andern c10ster mängel an den conversendiesentwegen funden, sollen dieseJbigen solches ihren geordenten 54 pröbsten anzeigen,die alsdan gemechtiget sein sollen, hierinnen geburlichs, ernstliches einsehenzu verhutung solcher untrew undt sonsten zu haben.In gleichnus soll auch eine jede schefferin einzeichnen, was an ochsen, kuhen, rindern,schweinen undt hemeJn auß des closters vorrat ins closter geschlachtet undtsonst ingekauft wirdet.[fol. 3v] 00 auch der probst oder auß seinem bevelh der schreiber in einem jedenjungfrawen c1oster, es sey an pferden, korn oder anderm etwas, waß das sein möchte,vorkaufen wurde undt vor kauft werden muste, soll solches der schefferin auch vormeldetundt durch den probst angezeigt undt darnach zum tewersten vorkauft werdenundt von beiden theilen solches, zugleich wohin undt wem es vor kauft worden undtwie tewr, zu register gebracht werden.Dieweil auch wir in den jungfrawen c1östern in kuchen undt keller visitiren undtalle ding inventiren haben lassen, als wollen wir, das der probst undt schefferin ineinem jeden c10ster mit allem ernste daran sein, das solches nicht vorbracht noch mutwilligzerbrochen werde. Undt da etwas, es were gleich, was es wolte, in braw- oderbackhaus, kuchen oder keller zerbröch undt sie unvormeidtlich etwas newes kaufenoder alt an new angeben musten, sollen sie solches alles mit vleis zu register bringenundt ein sonderlich inventarium undt verzeichnus daruber halten, damit man sehenkönne, wan die visitation geschieht, was dis fals gebessert oder geringert sey.S055 wollen wir auch, wen von der dreschdie\en uffgemessen wirdet, das nebendem probste oder schreiber die schefferin dasselbe empfahe [fol. 4r] und nichts davonwieder abgemessen werde, es geschehe den mit der schefferin vorwissen.Und wan etwas vorkauft werden soll, das der probst solches alles zum tewerstenvorkaufe undt versage undt der schefferin das geldt darfur gegen quittantz überantworte,die dan auch schuldig sein soll, davon rede undt antwort, wohin etwas gewendet,zu geben. Jedoch soll der schreiber uffrn closter dessen ein gegenregister halten,wohin undt weme auch wie 56 tewr solches vorkauft worden, sich dessen auch von demkeuffer quittantz geben lassen.Dieweil wir auch in erfahrung komen, das die c10sterjungfrawen den winter uff denrefectorien oder reventern undt uff den ofenlöchern sitzen, deßwegen dan mehr holt-54 Geordenlten Hs. 1.55 In den anderen Hss. sonsten.56 Wie tewer bis lassen neben der Zeile von gleicher Hand nachgetragen Hs. 1.

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