12.07.2015 Aufrufe

braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675Die zweite <strong>Braunschweig</strong>-Wolfenbüttelsche Klosterordnung 654. Wieviel fuder hawes undt wie dasselbige nach fuderzal unter des dosters vihe außgetheiletwerde an guthem hew, grummet undt schilf.5. Wieviel tunnen butter undt kese ingenohmen.6. Was sie undt ein jeder fur mängel in der haußhaltung haben undt finden 5o •7. Ob ihnen auch geburlicher gehorsam von dem dostergesinde undt ihren dienstbotenauch dienstleuthen in- undt ausserhalb dosters begegne.8. Ob ihnen auch eintrag geschehe an des dosters [fol. 2r] gerechtigheit undt hoheiten,ackern, gutem, wiesen, weiden, deichen, fischeryen undt nichts außgeschlossen.9. Daß auch das ubrige gesinde, so auß den döstern undt von den höfen zu entraten,abgeschafft werde.10. Das auch ein jeder abt undt probst aller undt jeder uffkunften von acker, velde,korn, zehenten, zinsen undt renten auch allem andern register halte, damit järlichsvon ihnen denjenigen, so wir darzu ordnen undt mit nahmen hiernach volgen sollen,allewege uff Trinitatis, soviel ihnen menschlich undt zu thun muglich ist, ihnen undtunsern döstern zum besten rechnung geschehen möge.11. Dieweil aber wir berichtet werden, das in den jungfrawen döstern undt in einemjeden besonder die schefferin, wanSt etwas an rindern, ochsen, schweinen undt hemein,es sey eingekauft oder aus dem vorrat vom doster genohmen, geschlachtet wirdet,deßgleichen auch an hunern, eyern, gensen, butter, kese, erbsen, saltz, schullen,rochen, [fol. 2v] stockfisch, hering, netzal, fische, flachs, gewant, so in den dösterngemachet wirdet, auch gewurtz, fleisch undt allem an dem, so ingekauft, ins dostergebracht undt ausserhalb des korns geliefert wirdet, zu sich in ihr gewarsam nimbt,S052 soll derwegen eine jede schefferin mit vleis neben dem probste oder aber demdosterschreiber alles, waß sie obberurter gestalt einnimbt undt ihr geliefert wirdet,vorzeichnen undt also gegen register halten undt zeytlich vor der rechnung dem probsteundt abwesens desseIbigen dem schreiber eine vorzeichnus, was uffgangen undtnoch ahn vorrat an speckseiten, schinken, wursten, peckeln- undt drögefleisch, auchfisehewergk, butter, kese, nichts außgeschlossen, vorhanden. Worauf dann der probstoder sein undergebener schreiber seine rechnung an einnam, außgab undt den vorratstellen soll, also das volkomene rechnung von einem jeden probste oder schreiber geschehenmöge. Zu 53 welcher behuef nicht alleine als dan sondern jeder zeit derprobst, so oft es ihme gefeit, den vorrat in kuchen, keller, braw- undt backhauß besichtigenmag undt einen schlusseIl hierzu gleich der schefferin haben, auch do er unratsieht, denselbigen mit ernst straffen soll, ohne einige der domina oder schefferineinsperrung.50 Von der anlegenden Hand in Hs. 1 sind um Rande die § 6-8 mit einer Klammer verbunden und mit zuerkunden glossiert.51 Wan etwas über der 7.eile nachgetragen Hs. 1.52 In allen Hss. beginnt mit so ein neuer Absatz." Von zu welcher bis schefferin einsperrung sieben Zeilen in Hs. 1 mit deutlich kleinerer Schrift von deranlegenden Hand geschrieben. Da der Text hier üher den in Hs. 1 üblichen Beschreihraum hinausreicht,handelt es sich offenbar um einen kurze Zeit später hinzugefügten Nachtrag.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!