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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=0004267560 Uwe Ohainskiwirtschaftlichen Sachen. Insgesamt läßt sich beobachten, daß mit dem Erlaß der Ordnungin der auf Klöster bezogenen Wirtschaftspolitik die Ablösung von mehr zufälligen,ad hoc gefällten, eher reaktiven Maßnahmen durch ein geplantes, gut strukturiertesVorgehen mit rationalen Elementen begann.Den Inhalt der Klosterordnung gebe ich wegen der unten folgenden Volleditionnur stichwortartig mit der Kapitelzählung wieder: 1. Anlage von umfassenden Erbregistern;2. Feststellung der Morgenzahl der Klosteräcker; 3. Verzeichnung des Getreideaufkommensaus Klosteräckern und aus Zehnteinkünften; 4. Feststellung des Heuaufkommensund des Bedarfes für das Vieh; 5. Feststellung des Aufkommens an Käseund Butter; 6. Aufstellung einer Mängelliste der Klosterhaushaltung; 7. Erstellungeines Berichtes über das Verhalten des Gesindes und der Dienstboten; 8. Überprüfungder Einnahmen aus Grund- und Herrschaftsrechten; 9. Abschaffung des überflüssigenKlosterpersonals; 10. Verpflichtung zur sorgfältigen Registerführung; 11.detaillierte Bestimmungen zur innerklösterlichen Wirtschaftsführung u. a. mit Vorschriftenzum sparsamen Umgang mit den Gütern und Haushaltsgeräten, zur strengenBeaufsichtigung des Gesindes, zum kostengünstigen Kauf bzw. gewinnträchtigen Verkaufvon Waren, zur Beheizung weniger, bestimmter Klösterräume, um die Energiekostenzu senken, zur Versorgung der Kranken, zur unterschiedlichen Aufsichtspflichtvon Propst und Domina in Frauenklöstern; 12. Bestimmungen zur Anlage von Inventarenund zur Durchführung einer Visitation von Männerklöstern; 13. Bestimmungenzur Wirtschaftsführung in den Männerklöstern; 14. Erstellung eines Verzeichnissesdes Gesindes und Aufforderung zur Überprüfung dessen sittlichen Verhaltens; 15.Anlage eines besonderen Registers für Baukosten; 16. Verbot der Lagerung des Deputatkornsauf dem Klostergelände; 17. Anlage eines Verzeichnisses des Verbrauchesan Viktualien und Holz; 18. Bestimmungen bezüglich der Beherbergung von klosterfremdenPersonen; 19. Vorschriften zur Erhaltung der Bauten und Verbot von Neubauten;20. Vorschriften zur Vermeierung von Klostergütern; 21. Anlage eines Registersfür Einkäufe; 22. Verpflichtung zur Eidesleistung von Dienstboten. Außerhalbder Zählung: Vorschriften zur Visitation und zur gegenseitigen Rechnungslegungbzw. zur Rechnungslegung vor dem Herzog.IV.Im Gegensatz zur ersten 28 ist die zweite Klosterordnung anonym abgcfaßt und einedirekte Vorlage in Form einer Klosterordnung, etwa aus einem anderen Territoriumist nicht auszumachen 29 , was bei der sehr eigenständigen Klosterpolitik lulius' auchkaum zu erwarten ist. Gewisse Ähnlichkeiten in der Intention sind allenfalls mit der1Jj Ihr Verfasser war Jacob Andrcae, der zusammen mit Martin Chemnitz auch die Kirchenordnung von1569 verfaßt hatte.29 Auch die bei SEHLING (wie Anm. 7) S. 609 ff. gedruckte erste Lüneburger Klosterordnung von 1555und die Calenberger Klosterordnung von 1542, gedruckt bci Emil SF.HLING (Hg.), Die evangelischenKirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. VI, 2: Die Fürstentümer Calcnberg-Göttingcn und Grubenhagen [...). Tübingen 1957, S. 844ff., dienten nicht als Vorlage.

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