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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=0004267556 Uwe Ohainskiund die Pflicht ab, die Kirchenorganisation neu zu regeln und in Glaubensdingen mitzureden,zumal der "Fürst als Staatsmann den Geistlichen an Einsicht und Verantwortungüberlegen sei. "5Aufbauend auf den schon von seinem Vater genutzten Möglichkeiten des Landesherren,die kirchliche Organisation zu beeinflussen 6 , begann der Herzog alsbald miteiner Neugestaltung derselben. Zu den Maßnahmen gehörten u. a. der Erlaß einernach lüneburgischem und württembergischem Vorbild geschaffenen Kirchenordnung7 , die Umgestaltung des gesamten kirchlichen Aufsichtswesens (Einführung vonKirchenräten, Visitationskommissionen und Konsistorium)8, in dem der Landesherreine hervorgehobene Stellung innehatte, und die Durchführung von Visitationen aufallen Ebenen zur Durchsetzung der organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben.Welche Folgen gerade die Visitationen haben konnten, zeigt z. B. die Examinierungder Pfarrer, die einigermaßen niederschmetternde Ergebnisse erbrachte: Nur 27waren in Lebenswandel und Lehre tragbar, bei 96 bestand Hoffnung auf Besserung,77 galten als untragbar und mußten abgesetzt werden, elf Pfarrer waren zu alt und 59Pfarrstellen waren unbesetzt oder widerrechtlich vergeben 9 •11.Selbstverständlich waren auch die im Fürstentum gelegenen Mönchs- und Nonnenklöstervon der Reformation betroffen lO , sie blieben aber im Gegensatz z. B. zu Hessenin ihrem Bestand unangetastet. Von den überall im Lande durchgeführten Visitationenwaren bereits 1568 die Frauenklöster, die Männerklöster scheinbar erst, Zitat nach KRASCHEWSKI (wie Anm. 4) S. 27.6 Vgl. KRUMWIEDE (1983, wie Anm. 1) S. 106 f., KRUMWIEDE (1995, wie Anm. 1) S. 137 und RELLER(wie Anm.3), S. 52 ff., der den Vorgang als" Territorialisierung dcr Kirche" überschreibt. Vgl. dazuErnst SCHUBf.RT, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter. (EDG 35). München1996, S. 40 f., der vor einer Überbewertung des landesherrlichen Kirchenregiments warnt.7 Im agendarischen Teil folgt die Wolfenbüttler Kirchenordnung der Lüneburger Kirchenordnung von1564 und im kirchenrechtlichen Teil der Württembergischen von 1559. Sie ist gedruckt in: Emil SEH­LING (Hg.), Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. VI, 111: Die FürstentümerWolfcnbüttcl und Lüneburg mit den Städten <strong>Braunschweig</strong> und Lüncburg. Tübingen 1955, S. 83 ff.Vgl. auch die instruktive Einleitung ebd. S. 5 ff.8 Vgl. RELLER (wie Anm.3) S. 113 ff. und Jörg MÜLLER-VOLBEHR, Die geistlichen Gerichte in den<strong>Braunschweig</strong>-Wolfcnbüttelschen Landen. (GöttStudRechtsG 3). Göttingcn 1973, S. 254 ff.9 Um den Anmerkungsapparat zu entlasten, verzichte ich auf die Auf7.ählung im Einzelnen. Vgl. dazudie nützliche Zusammenstellung der gedruckten und ungedruckten Visitationsberichte bei Ernst WalterZEEDEN und Hansgeorg MOLITOR (Hgg.), Oie Visitation im Dienst der kirchlichen Reform. (KatholischesLeben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubenspaltung 25/26). 2Münster 1977,S. 53 f. und 101 ff. Zur Absetzung der Pfarrer vgl. RELLER (wie Anm. 3) S. 121.10 Julius leitete das Recht auf Umgestaltungen aus seiner Stellung als landesfurst, oberster patron undtweltliche[rj vogt uber die eloster ab. Vgl. die Visitationsinstruktion vom 17. Januar 1573 (NiedersäehsischesStaatsarchiv Wolfenbüttel [zit. als StAWf] 41 Alt. Fb. 1 Nr.471 fol. lIv/12r). Bezeichnend istauch der in den Quellen immer wiederkehrende Ausdruck unsere elöster. Vgl. aueh Martin WANDERS­LEB, Luthertum und Bilderfrdge im Fürstentum <strong>Braunschweig</strong>-Wolfenbüttel und in der Stadt <strong>Braunschweig</strong>im Reformationsjahrhundert. In: JhGesNdSächsKiG 66 (196R), S. 18-80, hier S. 25 ff.

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