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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675Hannoveraner in <strong>Braunschweig</strong> 51Pfarrei dem Heinrich Urden zugesprochen hat, wogegen die Partei des Blasiistifts,aber auch Johann Hollenberg appelliert haben. Die Verhandlung über die Appellationüberwies Bonifaz IX. an Nicolaus de Vincione, damals Elekt von Ferentin0 241 , einenkommissarischen Kurienrichter, zur Entscheidung. Trotz der Revokation sämtlicherInkorporationen, die bis dato noch nicht vollzogen waren, durch Bonifaz IX.(1402-XII-22)242 erreichte das Blasiikapitel die Erneuerung der Inkorporation derUIricikirche.Auf Antrag des Heinrich Herbordi, Kleriker der Hildesheimer D., der ebenfallsAnsprüche auf die Pfarrkirche erhob, überwies Papst J ohannes XXIII. (1410-1415),der die Verhandlung über den Fall erneut zugelassen hatte 243 , diesen zuerst an denRotarichter Thomas de Berengariis, dann an den Rotarichter Jacobus [de Camplo),Elekt von Penne und Atri 244 , zur Entscheidung. Der letzere sprach die Pfarrei demKläger zu, wogegen das Stift appellierte. Gegen die Appellation legte Heinrich HerbordiWiderspruch ein. Dieser Widerspruch wurde verhandelt vor dem RotarichterKunezo von Zwolle, der ihm stattgab. Daraufhin erwirkte H. Herbordi die Vollstrekkungdes Urteils, spoliierte den Gegner und setzte sich gewaltsam in den Besitz derKirche, obgleich um diese Zeit noch über die Appellation mit dem Antrag des Stiftsauf Wiedereinsetzung in den status quo ante vor dem Rotarichter Friedrieh Deys verhandeltwurde.Dieser ließ die Appellation zu, und dieser Spruch wurde später von dem RotarichterKunezo von Zwolle und dann von dem Rotarichter Berthold von Wildungen bestätigt,und damit der vorangehende Spruch des Kunezo von Zwolle revoziert und dieKirche dem Blasiistift und J. Munstede zugesprochen, wogegen Heinrich Herbordiappellierte.Inzwischen war Johannes XXIII. auf dem Konzil abgesetzt worden (1415-V-29),das darauf ohne Papst tagte. Dieses überwies die Appellation an den RotarichterHeinrich F1eckeI 245 , der für Heinrich Herbordi entschied, die Appellation gegen diesenSpruch überwies das Konzil an den Kardinal Angelo [Barbadico) von SS. MarceIlinoe Pietro, der den Spruch des H. F1eckel bestätigte. Die Appellation dagegen überwiesdas Konzil an den Kardinal Antonius [panciera de Portugruario) von S. Susanna,der den Spruch seiner Kollegen kassierte und den des Friedrich Deys bestätigte, wovonHeinrich Herbordi appellierte. Der Kardinal bat dann seinen Kollegen Thomas241 Providiert 1395-V-21.242 Kanzleiregeln Bonifaz' IX. § 70. Regulae cancellariae apostolicae. Die päpstlichen Kanzlciregdn vonJohannes XXII. bis Nikolaus V., hrsg. von E. von ÜTTENTHAL, Innsbruck 1888, Nachdruck Aalen1968, S. 74f. Vgl. o. Anm. 230.24' Er war also durch Endurteil oder außergerichtliche Einigung beendet worden.244 Providiert 1415-1-28.24l Warum Hergemöller nur dem H. Heckel den "Magistertitel" versagt hat, ist nicht erkennbar. Diekirchlichen Richter wurden von der päpstlichen Kanzlei stets par courtoisie als Magister angeredet,wenn sie keine höhere Qualifikation hatten, etwa päpstlicher Kaplan. wie die o. genannten Rotariehter.Ein Titel war das nicht. Die drei letztgenannten Richter, die auf dem Konstanzer Konzil tätig waren,werden wohl deshalb vorsichtshalber mit Magister angeredet, weil man sich nicht auf die Problematikihrer Stellung bei den rivalisierenden Päpsten einlassen wollte.

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