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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675soBrigide Schwarzvorigen Stand (status quo ante) erreicht und schließlich die Kassierung des Urteils fürHeinrich Herbordi. Dann habe sie ein Endurteil für sich erstritten mit VerurteilungHeinrich Herbordis zu den Kosten. "So sei es, 0"233. Datiert Konstanz 1417-XI-21.2) Ober die Supplik Johann Munstedes erstellte Bulle 234Papst Martin V. weist den Kardinal Thomas [de Branchatiis 1 von SS. Giovanni e Pao-10 an,235 den Priester der D. IIildesheim Johann Munstede für den FaJl, daß sich indem vor ihm verhandelten Prozcß herausstellen soJlte, daß die Inkorporation derPfarrkirche St. Blasii nicht rechtsgültig geworden sei und auch, daß Heinrich Herbordi,dcr Prozeßgegner, kein Anrecht auf sie habe, mit dieser zu providieren (Wert: 15lötige Mark) und in den Besitz einzuweisen. Zur Vorgeschichte wird ausgcführt: 236Vor langer Zeit ist die Inkorporation der Ulricikirche in das Blasiistift 237 vollzogenworden, nach der Resignation des Gottfried Konow 238 , der sie besessen hat. Daraufhinhat das Stift Johann Munstede als ewigen Vikar dort eingesetzt. Der Inkorporationhatten sich die Kleriker der D. Hildesheim Heinrich Urden und Johann Hollenbergwidersetzt und alles darangesetzt, den friedlichen Besitz Johann Munstedes zuverhindern; beide beanspruchten die Kirche aufgrund anderer Rechtstitel. Daraufhin239 hat auf Ansuchen des Heinrich Urden Bonifaz IX.24o (1389-1404) den Streitan den Rotarichter Johannes de Caraczolis zur Entscheidung überwiesen, der die233 Diese Supplik ist vom Papst selbst genehmigt, der mit Fiat 0 [= Oddo Colonna] unterschreibt. Vgl.Thomas FRENz, Papsturkunden des Mittelalters und der Neuzeit, Stuttgart 1986 (= HistorischeGrundwissenschaften in Einzeldarstellungen 2), S. 64 f. Ob das Datum das Kurrentdatum ist oder einaus besonderem Grunde gewährtes, müßte untersucht werden. - In der Kanzlei wurden vom Petentenzusammen mit der genehmigten Supplik die Unterlagen vorgdegt, aufgrund derer der Abbreviatorden Text der Bulle konzipierte, in unserem Falle Nr. 16. Dieser hiclt sich dabei nur an die rechtserheblichenTeile der genehmigten Supplik. Die außergerichtliche Einigung etwa ließ er weg.214 Regest und Text bei HERGEMÖLLER II Nr. 16 S.28-32, nach Rep. Germ. IV Sp.2173, bzw. AV,Reg. Lat. 192 225r-227r. - Incipit ~ Vitae ac morum". Zu dcn diversen Rotarichtern s. SCHWARZ,Papst urkunden, Sonderregister der Richter S. 638 f. bzw. E. CERCHIARI, Capellani papae et apostolicaescdis auditores causarum sacri palatii apostolici seu Sacra Romana Rota ab origine (...) relatio historica-juridica,Bde. 1-4, Rom 1919-1921 und H. HOBERG, Die Rotarichter in den Eidregistern derApostolischen Kammer von 1347-1494. In: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und<strong>Bibliothek</strong>en 34 (1954) S. 159-172.m Die Bulle ist keine Exekutorie, wie H. meint. Exekutoren waren Beauftragte, die die durch päpstlicheReskripte begründeten Ansprüche eines Petenten zu prüfen und ggf. an Ort und Stelle durchzusetzenhatten. Sie wurden von den Petenten vorgeschlagen; ihr Auftrag war jeweils ganz exakt definiert.236 Die Tatsachenfeststellungen in der Bulle beruhen nur auf Angaben des Bittstellers, hier des J. Munstede.Vgl. o. Anm.64.m Von Bonifaz IX. 1399-XII-12 gewährt, Rep. Germ. II Sp. 146, von Hergemöller nicht herangezogen.238 Rep. Germ. II Sp. 1386 (1406-XII-19) bietet die Information, daß diese Resignation vor dem BischofJohann (von Hoya, seit 1399-11-28) von Hildesheim stattgefunden habe.239 H. faßt das folgende offenbar als Nonobstantien auf, denn er leitet es mit .. unbeschadet dessen, daß"ein. Nonobstantien gibt es aber in Justizbriefen nicht. Sie sind Bestandteil bestimmter päpstlicherGnadenbriefe. Vgl. den Text bei Anm. 250 und die Anm. 227 und 230.240 Die Kanzlei Martins V. gebraucht gegenüber den Päpsten der Schismazeit vorsichtig distanzierendeAusdrücke, wie Bonifatius in eius obedientia, de qua partes ilIe tlInc erant, VIIII nominalUS und besondersgegenüber dem ahgesetzten Johann XXIII. (Baldassar, in eadem obedientia succedens et JohannesXXIII nominatus). Diese Distanzierung wird von Hergemöller für Johann XXIII. übernommen,nicht für Bonifaz IX., S. 34, 50 u. ö.

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