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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675Hannoveraner in <strong>Braunschweig</strong> 49Pfründe aufgrund anderer Rechtstitel beanspruchten. Daraufhin sei ein Streit zwischendem Kapitel und ihm selbst einerseits und Heinrich Urden andererseits an derrömischen Rota anhängig geworden, der zu diversen Urteilen gegen Johann Munstede,aber auch gegen Johann Hollenberg geführt hätte, gegen die diese aber appellierthätten. Als darüber noch verhandelt worden sei, sei, auch wegen der Unsicherheitenan der Kurie, eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt worden.Die Rechtsmängel der umstrittenen Inkorporation seien durch ein neues päpstlichesPrivileg geheilt und die Inkorporation von neuem ausgesprochen worden 228 . Dannhabe Heinrich Herbordi, Kleriker der Hildesheimer D.,229 der ebenfalls Ansprücheauf die Pfarrkirche erhoben habe 230 , das Kapitel und Johann Munstede an die Kuriezitieren lasse, wo er ein Endurteil 231 und die Urteilsvollstreckung für sich erreichthabe 232 • Kraft dieser Briefe habe er dann, trotz eingelegter Appelllation der Gegenseite,sich gewaltsam in den Besitz der Kirche gesetzt. Die Gegenpartei aber habe,nach drei anderen Urteilen, vor einem anderen Richter die Wiedereinsetzung in denRechtsstreit zwischen J. Hollenberg und Heinrich Urden anhängig sei, gewährt der Kollektor diesemeinen Aufschub zwecks Rücksprache mit der Apostolischen Kammer. Die Kosten für das Mahnverfahrenoblägen jedoch dem Johann Munstede, nicht dem Kapitel.228 141O-V-28 gewährt Johannes XXIII. dem Blasiikapitcl erneut die Inkorporation von St. Ulrici, die bereitsvon Bonifaz IX. [1399-XII-12] gewährt worden sei, aber durch die allgemeine Kassation von1402-XII-22 (Kanzleiregcl Bonifaz' IX., wie Anm. 242, § 70, S. 74 f. hinfällig geworden, Rep.Germ. '" Sp. 71. Vgl. u. bei Anm. 236.220 Der Kurialstil verlangt, daß der Gegner mit distanzierenden Ausdrücken bezeichnet wird, wie "ein gewisser","der auftritt als", .. der behauptet" (quidam, qui se gerit, pretendens). Dies ist nicht zu übersetzenmit "dem ... angeblichen Kleriker" wie bei H., sondern zeigt an, daß der Petent, der den übrigenText verantwortet, hier keine eigene Information hat. Vgl. u. Anm. 249, wo Hergemoller quondam fürquendam verliest.230 1411-1-20 läßt sich der Kleriker der D. Hildesheim H. Herbordi von Johann XXIII. mit der Pfarreiprovidieren. Als Vakanzgrund gibt er, anders als H. Urden und J. lIolienberg, den Tod des GottfriedKonow an (er bezweifelt also wohl die Rechtsgültigkeit der Resignation vor dem Bischof von Hildesheim).Unter seinen Nonohstantien führt er eine Vikarie an St. Dlasii an. Die Tatsache, daß er zugleichum eine Dispens einkommt, die Pfarrkirche auf 3 Jahre mit einem anderen Seelsorgebenefizium behaltendürfen, verrät, daß er nicht ernsthaft vorhat, in <strong>Braunschweig</strong> als Pfarrer zu residieren, Rep.Germ./II Sp. 156. Er prozessiert 1411-11-26 an der Kurie um eine (andere?) Vikarie ebendort. SeinRechtsvertreter ist Johannes de Scribanis, der spätere Berater des Rates, ebd. Vermutlich um dieseZeit, jedenfalls von Johann XXIII., hatte sich H. Herbordi in die Rechte der beiden Prozeßparteien umSI. Ulriei surrogieren lassen, 1419-IV-l bzw. 4, Rep. Germ. IV Sp. 1145 (Transsumpt aus dem Supplikenregisterdieses Papstes). Über die Rechtsfigur der surrogatio s. S. WEISS, Kurie und Ortskirche. DieBeziehungen zwischen Salzburg und dem päpstlichen Hof unter Martin V. (1417-1431), Rom 1994 (=<strong>Bibliothek</strong> des Deutschen Historischen Instituts in Rom 76), S. 222 ff. mit älterer Lit.231 Zu den Endurteilen und den Möglichkeiten, von ihnen zu appellieren, vgl. SCHWARZ, Papst urkunden,S. XXIII mit Lit.232 1413-IV-6 erwirkt H. Herbordi von Johann XXIII. die Einweisung in die Pfarrkirche (Vakanzgrundwie Anm. 230) nach Prozeß darüher zwischen ihm (vertreten durch Johannes de Scribanis) und demStift SI. Blasii und Johann Munstede (vertreten durch Heinrich Gerpstede), Rep. Germ. /II Sp. 156(Regest leider unklar). Nach dem Pfaffen buch S. 50 Z. 13 f. hatte er in zwei Instanzen ein Endurteil fürsieh erstritten, vgl. KINTZINGER S. 256 f. 1413-VI-14 erfolgte die gewaltsame Inbesitznahme der Ulricikirchedurch Exekutoren dieser Provision, Pfaffenbuch S. 41 § 5.

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