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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675Hannoveraner in <strong>Braunschweig</strong> 39Das Weitere kennen wir nur aus Bruchstücken des von ihm ca. 1453 vor der Rotain Rom 181 angestrengten Prozesses l82 , von dem hier in aller Kürze nur einige Punkteangeführt seien.Danach war der Gegenstand des Streits nun das Amt des Propstes und die ihm zugeordneteStiftsherrnstelle samt Pfründe l83 • Das Kapitel hatte Hermann Pente! offenbarzunächst seit 1447 seinen Anteil an den täglichen Auszahlungen für Teilnahmeam Chordienst gesperrt, um so eigene Forderungen an ihn zu begleichen, danach gewisseEinkünfte aus seiner Pfründe, die er 1439-1449 unbeanstandet bezogen hatte184 . Dagegen wandte Pentel ein, daß das Kapitel damit flagrantes Unrecht begehe l8 5,denn noch aus seiner Dienstzeit als Scholaster und aus seiner älteren Dienstzeit alsPropst habe er seinerseits Forderungen an das Kapitel zu stellen 186. Diese beliefen sichnach seiner Rechnung mit Zins und Zinseszins auf 1150 (!) rheinische Gulden l87 •Von 1456-VIII-27 ist ein weiterer Schiedspruch in der Auseinandersetzung zwischendem Kapitel und Hermann Pentel erhalten 188. Es geht dabei nicht mehr nur umISI Zu diesem berühmten kurialen Gericht s. G. DOLEZAI.F.K/K.W. NÖRR, Die Rechtsprechung der mittelalterlichenRota. In: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte,Bd. I: Mittelalter (1100-1500): Die gelehrten Rechte und die Gesetzgebung, hg. von H.COISG, München 1973, S. H49 ff.IS2 Von dem vor verschiedenen Instanzen anhängigen Streit sind Trümmer des Prozeßschriftguts erhalten,StAWf, 11 Alt Blas Nr. 109, fol. 4r-24r. Ich danke Vlrich Schwarz, Wolfenhüttcl, für die Besorgungder Filme. Es sind 3 Libelli - wenn sie auch technisch summarie petitiones heißen - undatiert, terminuspost ist 14S:I-XI-20 (?). I reicht von fol. 4r bis 13v Mitte, II von fol. 13v Mitte bis 21v und III vonfol.22r bis 24r. Der Rotarichter der Klagclihelle ist Ludovicus de Ludovisiis; zu ihm s. SCHWARZ,Papsturkunden, Nrr. 1931, 1937.IRl Hermann Pentel versucht in Libell I zu beweisen, daß der Propst ein Kapitular im Vollsinn sei und daßder Propstei ein Kanonikat und eine Pfründe seit 70 Jahren uniert seien, und erhärtet dies durch Präzedentien:seine Vorgänger Johann Lovesam (t 1419) und nach einem langem Intervall Gerhard vonHoya (1432-1438) hätten die Einkünfte daraus bezogen. In Lihell II versucht er zu beweisen, daß wegender Union des Kanonikats und der Pfründe ihm zusätzlich die täglichen Rationen für seinen Unterhalt(couidiane distribution es) zustünden wie jedem anderen Vollkapitular.184 Seit 5 Jahren tue er Chordienst, ohne Anteil an den täglichen Distrihutionen, ehd. I § 6. Nach DÖLL,Kollegiatstifte, S. 110 ff., war dcr Propst nach Gewohnheitsrecht kein Kapitular, vgl. SCHILLII'GERS.132.IH

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