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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675Hannoveraner in <strong>Braunschweig</strong> 37(3) Er belebt die traditionellen Rechte des Propstes und der diesem unterstelltenÄmter: Scholaster, persönlich attachierter Kaplan, Kapläne der Altäre St. Marien undSt. Petri. Bei der Wahl des Dekans 1438 nimmt er seine protokollarische Stellung ander Spitze des Kapitels wahr 170 , die ihm jedenfalls nach den Statuten von 1442 nichtzusteht 17l • Daß er 1439 das Recht des Propstes auf Besetzung der Kustodie gegen dasPatronatsrecht an einer Pfarrkirche 172 mit dem Kapitel tauscht, dürfte das Ergebnis einerkomplexeren Absprache gewesen sein, als wir heute erkennen können. DerTausch wurde von allen Herzögen approbiert und vom Bischof bestätigt. Dennochscheint es weiterhin Probleme zu geben, denn die Statuten von 1442 verbieten ausdrücklich(§ 62), bei der Besetzung der Kustodie irgendwie den Propst einzuschalten.Auch in der Folge nimmt Hermann Pentel recht energisch seine Rechte als Propstwahr, was zu einem ersten Konflikt führt, der seinen Niederschlag nur in den Statutenvon 1442 gefunden zu haben scheint. Eine ganze Reihe von Bestimmungen scheinenvor allem dazu zu dienen, "Mißstände" zu beseitigen, die unter Gerhard von Hoyaund Pentel eingerissen sind, und die Kompetenzen des Propstes einzuengen (§§ 29,38,41,43,55,62,63,71,72,74, vgl. §§ 2,4,7,25 und 36)173. Vor 1444 sind Statutendes Propstes bezeugt, die Pentel erwirkt hat 174 •Der Konflikt dauerte an. Von 1444-1-4 datiert ein Schiedsspruch 175 , bei dem esvorwiegend um Einkünfte aus der Propstei geht 176 • Es wird u. a. vereinbart, daß für170 StAWf,7 Urk 1344 (Einladung durch Senior und Kapitel; der Propst und der Scholaster zählen nachden Statuten zu den Abwesenden, auch bei Anwesenheit); 7 Urk 558a (Wahlprotokoll vomJ3.xI.143H) führt der Propst in der Reihenfolgt: die Kanonikt:r an; nach ihm folgt der Scholastcr. Nach§§ 41, 43 der Statuten sollen Propst und Scholaster bei der Wahl des Dekans (und der Rezeption derKanoniker) anwt:send sein. Es ist deutlich, daß sie dabei nur aus Gründen der Tradition zugelassensind.171 StAWf,7 Urk 571 (144l-IV-24). 1441 übergibt er im Auftrag des Dekans und des Kapitels dem BischofStatuten zur Bestätigung. Dabei handelt interessanterweise Bischof Magnus kraft suprema auctoritaswegen des Konflikts zwischen Papst und Konzil.172 StAWf,7 Urk 559 (1439-XI-13) Tauschurkunde; Genehmigungen 7 Urk 560-565, 570, HStA Hann.,Cop. IX 92 (Register der hzgl. Kanzlei zu Celle 1429-1464) Nr. 282, vgl. DORMEIER, Verwaltung undRechnungswesen, S. 281. Es handelt sich um die (wüste) Pfarrkirche Weden, ohne Seelsorge (immernützlich als Versorgungspfründe). Das Kapitel läßt die Aufgaben des Kustos durch einen Kapitular alsWahlamt verwalten. - Zur Kustodie vgl. SCHILLINGER S. 141 ff. - 1438 hatten die Herzöge Otto, Wilhelmund Heinrich und das Kapitel den Papst ersucht, diese Kirche der "Fabrik", d. h. der Vermögensmassezum Unterhalt der Kirche, zu unieren, Rep. Germ. V s. v. Warum nichts damus wurde, istnicht bekannt.173 Den Aspekt der Aktualität dnzt:lnt:r Bestimmungt:n hat die Edition von SCIIILLINGfR (1994) nicht beachtet.Statuten über die "Ehrlichkeit" (v. a. eheliche Geburt) der Kanoniker und des Propstes wurden1436-111-5 beschlossen. Es dauert bis 1441, bis alle Linien und der Bischof zugestimmt haben, StAWf,7 Urk 548 (1438),571.583,585, 5R6 (der Gesandte des Rasier Konzils). Sie wurden nicht in das Corpusder Statuten von 1442 aufgenommen. - War das eine Waffe gegen Gerhard von Hoya, der nachdem Kirchenrecht unehelich war, vermutlich, weil seine Eltern keine hinreichende Dispens von dernahen Verwandtschaft hatten, die kirchenrechtlich ein Ehehindernis war?174 StAWf,7 Urk 583, ihm vom Kapitel in Rechnung gestellt. Dazu Vizedominatsrechnungen des DomstiftsSt. Blasii, S. 377. Leider ist über den Inhalt der Statuten nichts bekannt.In StAWf, 7 Urk 583. Die Richter sind (1) Heinrich, Abt von St. Ägidien, (2) die beiden <strong>Braunschweig</strong>erBürgermeister Albert von Vechelde und (3) Hans Hornborch sowie (4) der Lizentiat in legibus MeisterGottschalk Lange.17. Vermutlich sind die Artikel, die der Stiftsschreiber Ludolf Timmerlah 1443-XII-17 aufschreiht (Vizedominatsrechnungcndes Domstifts St. Blasii, S. 378), Vorbt:reitung für diese Verhandlung.

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