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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675280 Rezensionen und AnzeigenIm ersten Teil setzt sich von Boetticher mit der politischen Geschichte des 16. und denAnfängen des 17. Jahrhunderts bis zum Dreißigjährigen Krieg auseinander. Die damalsdurchaus führende Rolle, die das Herzogtum Rraunschweig-Lüneburg, WolfenbüttelschenTeiles, insbesondere durch die Vereinigung mit den Teilherzogtümem Calenberg und Grubenhagen,spielen konnte, wird zu recht betont. Unschön ist, daß die staatsrechtlich unkorrekteBezeichnung "Fürstentum <strong>Braunschweig</strong>-Wolfenbüttel" verwendet, aber nicht erläutertwird. Überschneidungen mit der von Hans-Walter Krumwiede im zweiten Teilbanddargestellten Kirchengeschichte (dort Seite 3 bis 108) liegen in der Natur der Sache.Gerd van den Heuvel schildert die weitere Entwicklung (1618-1714) und den damitverbundenen Machtverlust der in Wolfenbüttel regierenden Herzöge. Die Bedeutung desNiedersächsischen Reichskreises wird eher als Reichsgeschichte denn als niedersächsischeRegionalgeschichte dargestellt. In der Zeit vor und im 30jährigen Krieg ist dem Kreis als"Vermittlungsinstanz" aber nicht die auch territoriale Bedeutung abzusprechen (so Gittel).Römer behandelt das 18. Jahrhundert. Hier werden die braunschweigischen Sonderentwicklungenbei den "Regierungsreformen im Zeichen der Aufklärung" (S. 308 ff.) eheroberflächlich dargestellt. Hier kann parallel der zweite Teilband mit seinem von Haase bearbeitetenTeil "Bildung und Wissenschaft" (Seite 261 bis 495) herangezogen werden.Der zweite Teil behandelt die Wirtschaftsgeschichte. Er entspricht seiner Gliederungnach und in der Strukturierung, was der Verfasser Kaufhold in der Einleitung anmerkt,nicht dem neueren Forschungsstand. Da auf eine Einarbeitung der "Policey" verzichtetwurde, auch wenn an etlichen Stellen Policeyverordnungen herangezogen wurden, ist hierder weiteren Forschung ein weites Feld eröffnet. Vor allem, da der Teilband des" Repertoriumder Policeyordnungcn der Frühen Neuzeit VI - Welfische Territorien" demnächst erscheinenwird. Der wirtschaftshistorisch interessierte Leser kann einen guten Überblicküber die behandelten Gebiete Bergbau, Gewerbe, Verkehr, Handel sowie Geld- undMünzwesen gewinnen. Ausführlich und mit zahlreichen Verweisen auf weiterführende Literaturwird versucht, einen großen Bogen über die vielfältigen regionalen Entwicklungenhin zu gemeinsamen Entwicklungslinien zu finden. Die Kritik wird regelmäßig vermerken,daß die Verallgemeinerung zu weitgehend sei; der Gegenkritik wird sie nicht weit genuggehen. Es ist aber an der Zeit, daß die verschiedenen historischen Disziplinen versuchen,ihre Ergebnisse zu verknüpfen, um so zu der umfassenden Betrachtung zu gelangen, dieauch die Handlungsweisen der beteiligten Personenkreise in der Frühen Neuzeit bestimmte.Die Wirtschaftsgeschichte ist gefordert die in der Einleitung genannten Thesen der"Proto-Industrialisierung" und des "kapitalistischen Weltsystems" zu verifizieren.Die besondere Entwicklung, die <strong>Braunschweig</strong>-Wolfenbüttel im 16. und 17. Jahrhundertnahm, wird zutreffend geschildert. Überzeugend ist die differenzierte Betrachtung derEntwicklung des 18. Jahrhunderts (Seite 365-368). Für die Bereiche Gewerbe und Verkehrwird festgestellt, daß es an geeigneten Vorarbeiten mangele, insbesondere für das 16.und 17. Jahrhundert. Durch eine intensive Auswertung der wenigen Literatur gelingt esKaufhold trotzdem, eine plausible Übersicht zu liefern. Die Verkehrsströme werden auchgraphisch sehr übersichtlich dargestellt (Seite 481).Der Handel und die besondere Bedeutung der <strong>Braunschweig</strong>er Messe werden im folgendenKapitel dargestellt (Seite 522 bis 574, insbesondere Seite 539 ff.). Nicht alle Feststellungenüberzeugen. Obwohl die "Policey" nach dem Vorwort nicht bearbeitet werdensollte, erfolgen diverse unkritische und willkürliche Bezüge. Das Maßnahmen geflecht der"Handelspolicey" sollte stets im Gesamtzusammenhang gesehen werden, es geht nicht an,einzelne Maßnahmen herauszugreifen und aus der Wiederholung eines Verbotes auf dieNichtbeachtung der Norm zu schließen (Seite 544f.). Das braunschweigische Leihhauswird zu unrecht als Bank, ja sogar als "Staatsbank" bezeichnet (Seite 570). Bankgeschäfte

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