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braunschweigisches jahrbuch - Digitale Bibliothek Braunschweig

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<strong>Digitale</strong> <strong>Bibliothek</strong> <strong>Braunschweig</strong>http://www.digibib.tu-bs.de/?docid=00042675Hannoveraner in <strong>Braunschweig</strong> 21Prozeßwesens 63 , was für diesen Gegenstand wichtige Materien sind, denn das Kirchenrechtbestimmte den Verlauf aller "Pfaffenkriege" , mindestens in denjenigenPhasen, in denen nicht nackte Gewalt angewandt wurde. Dieser Mangel wirkt sich dadurchbesonders aus, daß sich Hergemöller nach 1414-III-30 vor allem auf die kurialenQuellen 64 stützen muß, da zu diesem Zeitpunkt seine Hauptquelle, die Denkschriftdes Rates, das sog. Pfaffenbuch 65 , abbricht.Erhebliche Korrekturen an der Darstellung Hergemöllers brachte 1990 die Untersuchungdes Streits um die städtischen Schulen durch M. Kintzinger, der anhand vonMaterial, v. a. aus dem Staatsarchiv Wolfenbüttel, das Hergemöller nicht berücksich-1256+ 10 (Schwarz, Papsturkunden, Nr. 45Y) ausdrücklich aufgezählten und von Hergemoller zitiertende/egatus, subdelegatus, executor seu conservator a sede vel eius legatis datus zusammen mit "keinkurialer Exekutor" (S. 25). Daher werden die beiden Stellvertreter der Exekutoren des Endurteils zugunstenH. Herbordis von Hergemoller S. 34 als "von Rom gesandte Prokuratoren" bezeichnet. Ditounterscheidet Hergemöller nicht zwischen Bestätigung und Erneuerung von Privilegien, wie1420-XIl-5 (SCHWARZ, Papsturkunden, Nr. 14YO) oder 1428-IV-30 (ebd. Nr. 1542, von Hergemöllerfalsch datiert) und 1424-VIII-13 (ebd. Nr. 151H, von Hergemöller falsch datiert, mit Exekutoren stattKonservatoren). Oder zwischen den verschiedenen Formen der Verkündigung einer Exkommunikation,ob allgemein, ob namentlich etc., abwegig S. 47 Anm. 47 und S. 48. Etc. etc.63 Trotz eines eigenen Kapitels über die geistliche Gerichtsbarkeit in <strong>Braunschweig</strong>, die grundlegend fürdie Prozesse vor kirchlichen und weltlichen Gerichten seit 1413 war (S. 25 ff.), bleibt vieles unklar. Vgl.nun dazu KINTzINGER, Bildungswescn.64 Fremd sind ihm auch die Gebiete des papst lichen Gnadenrechts und der Diplomatik der Papsturkunden.Die Kurie gewährte in der Regel Bittstellern auf ihre Angaben hin sog. Reskripte, deren Vurchsetzungin der Peripherie ihnen überlassen war. Das hing auch davon ab, daß die Angaben in allenDetails wahrheitsgemäß waren. Die Angaben etwa über die Entfernung der bei den Archidiakonatssitzevon <strong>Braunschweig</strong> in der Bulle von 1395-VII-5 (SCHWARZ, Papsturkunden, Nr. 1180) stammtenvon den Rechtsvertretern der Stadt ebenso wie über skandalose Vorkommnisse, denn diese gehörtenzu den Bedingungen für die Gewährung eines neuen kirchlichen Jurisdiktionssprengels. Die Kuriekannte die örtlichen Verhältnisse nicht und mußte deshalb spezielle Delegierte dort ernennen. (Die inder Bulle angeführte älteren Bullen nennt Hergemöller S. 27 "Indult (!) an Papst Bonifatius IX., das... inseriert wurde"). Um bei dem Beispiel der Exemtion (S. 27 f.) zu bleiben: Das erste Privileg von1390-V-19, das eine Art Exemtion gewährt hatte, war wohl dadurch für die Stadt etwas verwässertworden, daß dcr Papst ihm als Konservatoren den Abt von St. Ägidien und den Dekan von St. Blasiimitgegeben hatte (SCHWARZ, Papsturkunden, Nrr. 1126 und 1127). Das Privileg wurde dann1390-XIl-27 auf Betreiben der Bischöfe kassiert (Rep. Germ. II Sp. 146), was Hergemöller nicht beachtet.Die folgende Bulle (keine "Entscheidung", S. 28, sondern eine Gnade) von 1391-VIII-8 (ebd.Nr. 1140 und 1141) war ein Komprorniß, der der Stadt entgegenkam, auch durch die Wahl der Exekutoren(ein zusätzlicher Exekutor von auswärts als neutraliserendes Element). Auch dagegen klagtendie Bischöfe. und nach längerem Prozeß kam es zu der -ausnahmsweise vom Papst selbst getroffenen -Entscheidung von 1395-VII-5, diesmal kein Reskript. - Über die für Laien oft verwirrende Praxis derpäpstlichen Reskripte informiert jetzt am besten E. PITZ, Diplomatische Studien ... In: Der Hexenhammer.Entstehung und Umfeld des Malleus maleficarum von 1487, hg. von P. SEGL, Köln ete. 1988,S. 23-70. Aueh die willkürlich erscheinende Spruch praxis kurialer Gerichte findet ihre Erklärungdurch ihr Angewiesensein auf Informationen, die natürlich vor allem die Kläger ihnen lieferten."5 Zum Pfaffenbuch s. aueh J. EHLERS, Historiographie, Ges~nichtsbild und Stadtverfassung im spätmittelalterlichenBraunsehweig ... In: Rat und Verfassung (wie Anm. 55), S. 99-134, hier: S. 107 f., 110,120. Ehlers vermutet in dem Schreiber der erhaltenen Handschrift auch ihren Verfasser, den Stadtschreiberder Neustadt, Johann Hollege, "einen Juristen". Das letztere halte ich für etwas hochgegriffen.Holleges Kenntnisse waren eher rechtspraktisch (er war Notar), wie auch seine Bücher eher Basislektüresind, KINTZINGER S. 468 ff., 4H8, 492. Der Verfasser des Pfaffenbuchs verstand jedenfallswenig vom Kirchenrecht, sonst wäre es ihm gelungen, die massiven Rechtsbrüche der Ratsseite besserzu verschleiern. Anders wäre die Sache natürlich, wenn das Pfaffenbuch - wie ich meine - Prozeßschriftgut war, das sofort von der Gegenseite angegriffen werden konnte.

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