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Prof. Dr. Georg Bitter<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht<br />

Schloss, Westflügel W 241/242 • 68131 Mannheim<br />

www.georg-bitter.de<br />

Titel: Sicherungsübertragung – Fall<br />

Examenskurs<br />

Sachen- und Kreditsicherungsrecht<br />

M ist Bauunternehmer. Um eine Vergrößerung seines Betriebs finanzieren zu können, nimmt er bei der<br />

B-Bank ein Darlehen auf. Zur Sicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs besteht B auf eine Globalzession.<br />

Der formularmäßige Abtretungsvertrag enthält unter anderem die folgenden Klauseln:<br />

1. Hiermit tritt der Darlehensnehmer alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus<br />

den von ihm durchgeführten Bauprojekten gegen Dritte sicherungsweise an die Bank<br />

ab.<br />

3. Die Bank ist auf Verlangen des Darlehensnehmers verpflichtet, nach billigem Ermessen<br />

Sicherungsforderungen nach ihrer Wahl freizugeben, soweit sie diese nicht nur vorübergehend<br />

nicht mehr benötigt.<br />

5. Von der Sicherungsabtretung nach Nr. 1 werden solche Forderungen nicht erfasst, die<br />

künftig ganz oder teilweise Gegenstand des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts<br />

eines Lieferanten sind.<br />

Wenig später erhält M den Auftrag, ein großes Einkaufszentrum am Stadtrand zu errichten. Da M nicht<br />

über die für die Errichtung des Einkaufszentrums notwendige Anzahl von Baumaschinen (Bagger, Lkw,<br />

Kräne usw.) verfügt, mietet er die fehlenden Geräte bei V. Dieser lässt sich zur Sicherung seiner Mietzinsansprüche<br />

alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des M abtreten, die diesem aus dem<br />

Bau des Einkaufszentrums zustehen.<br />

Aufgrund einer Änderung ihrer Geschäftspolitik möchte die B-Bank ihre Geschäftsbeziehung mit M<br />

beenden. Deshalb verkauft sie die ihr gegen den M zustehende Darlehensrückzahlungsforderung samt<br />

den dafür bestellten Sicherheiten an das Factoringunternehmen F und tritt die Darlehensrückzahlungsforderung<br />

und die Sicherungsforderungen an F ab.<br />

© 2007 Prof. Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 1


Dagegen wendet sich V. Er ist der Auffassung, die aus dem Bau des Einkaufszentrums herrührenden<br />

Forderungen stünden ihm zu, sodass die B nicht berechtigt gewesen sei, über diese Forderungen zu verfügen:<br />

Zum einen ginge die Sicherungsabtretung zu seinen Gunsten der früheren Globalzession zugunsten der<br />

B vor. Schließlich stünden die Forderungen aus dem Einkaufszentrumsprojekt in unmittelbarem Zusammenhang<br />

damit, dass er dem M seine Baumaschinen zur Verfügung gestellt habe. Er sei deshalb an<br />

diesen Forderungen viel „näher dran“ als die B, die ja nur Kreditmittel gestellt habe.<br />

Zum anderen sei die Globalzession zugunsten der B unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich schon<br />

daraus, dass die Sicherungsabrede nur eine ermessensabhängige Freigaberegelung enthalte. Außerdem<br />

sei zu berücksichtigen, dass die B durch eine Globalzession zu ihren Gunsten allen sonstigen Geschäftspartnern<br />

des M die Möglichkeit nehme, mittels einer Sicherungsabtretung Gewähr für die Erfüllung<br />

ihrer Forderungen zu erlangen. Hinsichtlich der Warenlieferanten habe die B dies ja auch erkannt und<br />

deshalb solche Forderungen von der Globalzession ausgenommen, die Gegenstand eines verlängerten<br />

Eigentumsvorbehalts sind. Diese Ausnahme sei aber nicht ausreichend, denn seine Sicherungsinteressen,<br />

meint V, stünden denen eines Warenlieferanten gleich. Weil der Sicherungsvertrag für seinen Fall<br />

aber keine Ausnahme zu der Globalzession vorsieht, sei die Globalzession nichtig.<br />

Wem stehen die Forderungen aus dem Bau des Einkaufszentrums zu?<br />

(vgl. zur Einführung Neef, WM 2005, 2365; zum Prioritätsverhältnis zwischen einer früheren Globalzession und einer<br />

späteren Sicherungsabtretung BGHZ 30, 149; NJW 2005, 1192; zur Frage der Nichtigkeit einer Globalzession bei nur<br />

ermessensabhängiger Freigabeklausel BGHZ 137, 212 [Großer Senat]; zur Kollision zwischen einer Globalzession an<br />

einen Darlehensgeber und einer Sicherungsabtretung an einen Vermieter BGH NJW 2005, 1192)<br />

Hinweis: vgl. zur außerhalb des Falles liegenden Problematik der Insolvenzanfechtung bei revolvierenden<br />

Globalsicherheiten OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1248 = NZI 2006, 103; OLG Dresden WM 2006,<br />

2095 = ZIP 2005, 2167; OLG München ZIP 2006, 2277 = NZI 2006, 530; LG Berlin ZIP 2007, 346;<br />

Jacobi, ZIP 2006, 2351; Kuder, ZInsO 2006, 1065<br />

© 2007 Prof. Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 2

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