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Das informative Monatsmagazin für Reinach 08 / 2013 - dorfheftli

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Weinkeller – Hobby oder Gewerbsmässigkeit?Landläufig ist bekannt, dass das gewerbsmäs-Was heisst das nun bezogen auf den vorliegendensige Handeln mit Liegenschaften sowie mitFall? <strong>Das</strong> Bundesgericht hat festgestellt, dass derWertpapieren als Erwerbseinkommen besteu-Weinhandel lukrativ sein kann. Die Kriterien <strong>für</strong> dieert werden kann. Zusätzlich fällt die AHV vonBeurteilung, ob es sich vorliegend um Hobby oder9.7% an. Aber wie ist es beim Verkauf einereine Gewerbsmässigkeit handelt, sind die gleichen,privaten Sammlung?wie sie beim Liegenschaften- und Wertschriftenhändlerangewendet werden.Im Jahre 2002 musste das Bundesgericht zum Ver-TankrevisionenHauswartungenEntfeuchtungenkauf eines grösseren Flaschenbestandes aus einemprivaten Weinkeller Stellung nehmen; der Fall stelltesich wie folgt dar:<strong>Das</strong> Gericht konnte feststellen, dass bereits im Jahre1989 ein Teilverkauf des Lagers zum Preis von CHF570 000.– stattgefunden hatte, welcher damals nichtbesteuert wurde. Beim zu beurteilenden Verkauf wur-Herr A.C. arbeitete als Inspektor und seine Frau B.C.den 5000 Flaschen zum Preis von 838 000.– verkauft.Erismann AG5616 MeisterschwandenTel. 056 667 19 65www.erismannag.chals Primaschullehrerin. A.C. unterhält hobbymässigeine private Weinsammlung. Im Juni 1997 verkaufteer einen Teil seines Weinlagers zum Preis von CHF838 000.–.<strong>Das</strong> Gericht war der Auffassung, dass diese Grössenordnungden Umfang <strong>für</strong> den Eigenverbrauch bzw.als Liebhaberei sprengt. Es stellte weiter fest, dassden Steuerpflichtigen beim Aufbau ihrer Weinsammlungbewusst gewesen sein musste, dass die hohenDie Steuerverwaltung war der Ansicht, dass es sichLagermengen nur durch Verkauf reduziert werdenhierbei nicht um ein Hobby handelte, sondern Ge-konnte, denn ein Abbau durch Konsum, scheint reinwerbsmässigkeit vorliege und rechnete einen Gewinntheoretisch möglich, müsste aber derartige Ausmassevon CHF 400 000.– auf.annehmen, dass von Genuss aus Liebhaberei nichtmehr die Rede sein kann.Der Fall wurde bis vors Bundesgericht weitergezogen.<strong>Das</strong> Bundesgericht hat den Fall wie folgt beurteilt:<strong>Das</strong> Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Steuerbehördemit der Besteuerung des Verkaufsgewinnes,Es hat unterschieden zwischen der gewöhnlichen Ver-als Erwerbseinkommen, richtig gehandelt hatte.Treuhand nach Mass.artwork.chwaltung des Privatvermögens und der gewerbsmässigenBewirtschaftung des Vermögens. Gewerbsmässigkeitliegt vor, wenn jemand planmässig vorgeht,Auch der Verkauf von Kunstgegenständen durcheinen Kunstsammler wurde bereits durch das Bun-Risiken eingeht und damit versucht einen Gewinndesgericht beurteilt, und unter Anwendung obiger er-zu erzielen. Es ist nicht nötig, dass eine Gesellschaftwähnter Kriterien, als Erwerbseinkommen besteuert.hierzu gegründet wird oder dass man sich aktiv amMarkt präsentiert. Grundsätzlich ist jedoch immer derIRECA AGCarl von HeerenHauptstrasse 2 • CH-5737 MenzikenTelefon + 41 62 765 88 77Telefax + 41 62 765 88 70www.ireca.ch • info@ireca.chEinzelfall zu beurteilen.Quelle: Gebag Treuhand AG, Lenzburg, 062 888 81 44– Mitglied des Schweizerischen Treuhandverbandes Treuhand | Suisse17

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