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Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nPrivates Baurecht bei <strong>de</strong>r Abwicklungvon Bauvorhaben1/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWelche Vorschriften fin<strong>de</strong>n Anwendung?- BGB- Vorschriften <strong>de</strong>s allgemeinen Teils- Schuldrecht, insbeson<strong>de</strong>reWerkvertragsrecht <strong>de</strong>s BGB2/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDas BGB kennt <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s „Bauvertrages“ nicht.Bauvertrag ist Werkvertrag:„Durch <strong>de</strong>n Werkvertrag wird ein Unternehmer zurHerstellung <strong>de</strong>s versprochenen Werkes, <strong>de</strong>r Besteller zurEntrich<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r vereinbarten Vergü<strong>tu</strong>ng verpflichtet.“(§ 631 Abs. 1 BGB)3/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nPflichten <strong>de</strong>s Bestellers (Auftraggeber):- AG muss das Werk abnehmen- AG muss das Werk bezahlen4/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nPflichten <strong>de</strong>s Unternehmers (Auftragnehmer):- Herbeiführung <strong>de</strong>s geschul<strong>de</strong>ten Werkerfolgs5/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBe<strong>de</strong>u<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r VOB- kein Gesetz- kein Gewohnheitsrecht- Regelwerk, das im Jahre 1926 geschaffen undzwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wur<strong>de</strong>6/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVOB hat 3 Teile:- Teil A: Allgemeine Bestimmungen für dieVergabe von Bauleis<strong>tu</strong>ngenöffentlicher Auftraggeber- Teil B: Allgemeine Vertragsbestimmungen fürdie Ausführung von Bauleis<strong>tu</strong>ngen- Teil C: Allgemeine technische Vertragsbestimmungenfür Bauleis<strong>tu</strong>ngen(ATV)7/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nZur VOB/A:Vergabevorschriften, die vom Grundsatz nach nur von <strong>de</strong>n„öffentlichen Auftraggebern“ anzuwen<strong>de</strong>n sind.- private Bauherrn können sich (müssen abernicht) an die VOB/A halten8/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nZur VOB/C:Technische Vorgaben, die die Vermu<strong>tu</strong>ng beinhalten, dasssie die „allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik“darstellen.Diese Vermu<strong>tu</strong>ng ist wi<strong>de</strong>rlegbar.Häufig hinken die DIN-Vorschriften zeitlich <strong>de</strong>n allgemeinanerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik hinterher.9/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFolge:Wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r DIN-Vorschriftenunterschritten wer<strong>de</strong>n:MangelWenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r DIN-Vorschriften eingehaltenwer<strong>de</strong>n:Es kommt darauf an, ob die DIN-Vorschriften dieanerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik (noch) wi<strong>de</strong>rspiegeln.10/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWeitere Be<strong>de</strong>u<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r VOB/C:enthält Vorschriften für Aufmaß und Abrechnung- Definition von Nebenleis<strong>tu</strong>ngen (sind von <strong>de</strong>rvereinbarten Vergü<strong>tu</strong>ng mit umfasst)- Definition von Beson<strong>de</strong>ren Leis<strong>tu</strong>ngen (sindgegen beson<strong>de</strong>re Vergü<strong>tu</strong>ng zu erbringen)11/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDer Aufbau <strong>de</strong>r VOB/B:- §§ 1 und 2: Bausoll, Leis<strong>tu</strong>ng u. Gegenleis<strong>tu</strong>ng- §§ 3 und 4: Rechte u. Pflichten <strong>de</strong>r Parteien- §§ 5, 6, 11: Bauzeit, Vertragsstrafe- § 7: Gefahrtragung zu Gunsten <strong>de</strong>s AN- §§ 8 und 9: Kündigung durch <strong>de</strong>n AG u. <strong>de</strong>n AN- § 10: Haf<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r Parteien- § 12: Abnahme13/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n- § 13: Mängelansprüche- § 14: Abrechnung- § 15: S<strong>tu</strong>n<strong>de</strong>nlohnarbeiten- § 16: Zahlung- § 17 und 18: Sicherheitsleis<strong>tu</strong>ng u.Streitigkeiten14/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWie wird die VOB/B in <strong>de</strong>n Vertrag einbezogen?- gilt nicht automatisch- muss vereinbart wer<strong>de</strong>n- Einbeziehung in <strong>de</strong>n Vertrag wenn:- Verwen<strong>de</strong>r bei Vertragsabschluss ausdrücklichauf die gewünschte Gel<strong>tu</strong>ng hinweist- <strong>de</strong>r Vertragspartner in zumutbarer WeiseMöglichkeit <strong>de</strong>r Kenntnisnahme vom Inhalt hat- Vertragspartner mit <strong>de</strong>r Gel<strong>tu</strong>ng einverstan<strong>de</strong>nist15/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBei Verwendung gegenüber öffentlichen Auftraggebern undauf <strong>de</strong>m Bausektor erfahrenen Auftraggebern undAuftragnehmern gilt:Es reicht aus, wenn <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r auf die Gel<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>rVOB/B im Vertrag hinweist.Beispiel:„Es gilt die VOB/B.“16/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBei Verwendung gegenüber Verb<strong>rauch</strong>ern bzw. nicht auf<strong>de</strong>m Bausektor erfahrenen Privatpersonen:Der Text <strong>de</strong>r VOB/B muss überreicht wer<strong>de</strong>n.Ausnahme:Bauherr ist durch Architekten vertreten:Dann genügt wie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hinweis „es gilt die VOB/B“, daArchitekt auf <strong>de</strong>m Bausektor erfahren ist.17/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVOB/B sind AGB:Konsequenz:grundsätzlich AGB-rechtliche KontrolleAusnahme:Vertragspartner <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs ist kein Verb<strong>rauch</strong>erundVOB/B wird „als Ganzes, ohne inhaltliche Abweichungen“vereinbart18/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nKonsequenz AGB-rechtlicher Prüfung:Einige Bestimmungen <strong>de</strong>r VOB/B, die <strong>de</strong>n Vertragspartner<strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs benachteiligen, sind dann unwirksam.Statt <strong>de</strong>r unwirksamen Vorschriften gelten dann dieRegelungen <strong>de</strong>s Werkvertragsrechts <strong>de</strong>s BGB, <strong>de</strong>r Vertragim Übrigen einschließlich aller gültigen VOB-Bestimmungen gilt unverän<strong>de</strong>rt fort.19/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDie Rechtsbeziehungen <strong>de</strong>r Bauvertragspartner:Zu beachten:Die Rechtsbeziehungen aller Bauvertragspartner sindgrundsätzlich unabhängig voneinan<strong>de</strong>r zu betrachten.20/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBeispiel:Auftraggeber – Auftragnehmer - Subunternehmer21/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nRechte und Pflichten <strong>de</strong>r Bauvertragspartner:Über allem steht:Die Kooperationspflicht <strong>de</strong>r Bauvertragspartner(Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH)Inhalt und Be<strong>de</strong>u<strong>tu</strong>ng:Treten Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten auf, sind die Parteienverpflichtet, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.22/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nRechte und Pflichten <strong>de</strong>s Auftraggebers:- § 3 Abs. 1:Beispiele:AG hat <strong>de</strong>m AN die für die Ausführung nötigenUnterlagen unentgeltlich und rechtzeitig(auch vollständig) zu übergeben- sämtliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen- erfor<strong>de</strong>rliche Gutachten (Baugrund, Brandschutz)- Ausführungs- und Detailpläne23/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n- § 3 Abs.2 VOB/B:Abstecken <strong>de</strong>r Hauptachsen <strong>de</strong>r baulichen Anlagen,Schaffen <strong>de</strong>r Höhenfestpunkte- § 4 Abs. 1 VOB/B:AG hat für die Aufrechterhal<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r allgemeinenOrdnung auf <strong>de</strong>r Baustelle Sorge zu tragen- § 4 Abs. 1 VOB/B:AG hat das Zusammenwirken <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nenUnternehmer zu regeln (Koordinationspflicht)24/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n- § 4 Abs. 1 VOB/B:AG hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung<strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ngen zu überwachen- § 4 Abs. 1 VOB/B:AG ist befugt, Anordnungen zu treffen, die zurvertragsgemäßen Ausführung <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ngnotwendig sind- § 4 Abs. 4 VOB/B:AG hat <strong>de</strong>m AN unentgeltlich zur Benutzung o<strong>de</strong>rMitbenutzung zu überlassen: Lagerplätze,Zufahrtswege, vorhan<strong>de</strong>ne Anschlüsse für Wasserund Energie25/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nRechte und Pflichten <strong>de</strong>s Auftragnehmers:- § 4 Abs. 3 VOB/B:Prüfungs- und Hinweispflicht- § 3 Abs. 5 VOB/B:rechtzeitige Vorlage von Zeichnungen,Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungenund Unterlagen- § 4 Abs. 1 Abs. 4 VOB/B:Pflicht zum Hinweis auf Be<strong>de</strong>nken gegenunberechtigte o<strong>de</strong>r unzweckmäßige Anordnungen<strong>de</strong>s Auftraggebers26/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n- § 4 Abs. 2 VOB/B:Pflicht <strong>de</strong>s AN, die Leis<strong>tu</strong>ngen unter eigenerVerantwor<strong>tu</strong>ng auszuführen- § 4 Abs. 5 VOB/B:Pflicht <strong>de</strong>s AN, die Leis<strong>tu</strong>ngen bis zur Abnahme vorBeschädigung und Diebstahl zu schützen- § 4 Abs. 7 VOB/B:Pflicht zur Beseitigung von mangelhaften Leis<strong>tu</strong>ngenim Stadium vor <strong>de</strong>r Abnahme- § 4 Abs. 8 VOB/B:Pflicht, die Leis<strong>tu</strong>ng im eigenen Betrieb auszuführen27/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nLeis<strong>tu</strong>ngsumfang und Vergü<strong>tu</strong>ng:- Leis<strong>tu</strong>ngsumfang („Bausoll“) wird durch <strong>de</strong>n Vertragbestimmt (§ 1 Abs. 1 VOB/B)- die vereinbarten Preise beziehen sich auf diebeschriebenen Leis<strong>tu</strong>ngen (§ 2 Abs. 1 VOB/B)28/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nArt und Umfang <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng (§ 1):Bei Wi<strong>de</strong>rsprüchen im Vertrag gelten nacheinan<strong>de</strong>r:- die Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung- die Beson<strong>de</strong>ren Vertragsbedingungen- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen- etwaige Zusätzliche TechnischeVertragsbedingungen- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungenfür Bauleis<strong>tu</strong>ngen- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für dieAusführung von Bauleis<strong>tu</strong>ngen29/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDer Auftraggeber hat das Recht, Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>sBauentwurfs anzuordnen(§ 3 Abs. 3 VOB/B).Folge:- AN muss <strong>de</strong>m Än<strong>de</strong>rungsverlangen nachkommen.- Die Vergü<strong>tu</strong>ng für die geän<strong>de</strong>rte Leis<strong>tu</strong>ng muss aufBasis <strong>de</strong>r Urkalkulation angepasst wer<strong>de</strong>n(§ 2 Abs. 5).30/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDas Bau-Soll wird in <strong>de</strong>r Regel durch die Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibungbestimmt.Es gibt zwei grundsätzliche Arten <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung:- die Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung mit Leis<strong>tu</strong>ngsverzeichnis(vgl. § 9 Abs. 11 bis 14 VOB/A)- die funktionale Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung (§ 9Abs. 15 bis 17 VOB/A)31/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nLeis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung mit Leis<strong>tu</strong>ngsverzeichnis:- Baubeschreibung (allgemein gehalteneBeschreibung <strong>de</strong>s zu erbringen<strong>de</strong>n Bausolls sowie<strong>de</strong>taillierte Beschreibung <strong>de</strong>s Vorhabens u.Bezeichnung <strong>de</strong>r Ausführungsunterlagen u.Beschreibung <strong>de</strong>r örtlichen Verhältnisse)- Leis<strong>tu</strong>ngsverzeichnis:unter Positionsnummern wer<strong>de</strong>n bestimmte Mengen<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r Positionsbeschreibung zuerbringen<strong>de</strong>n Leis<strong>tu</strong>ngen aufgeführt, <strong>de</strong>nen jeweilsEinheitspreise und daraus resultieren<strong>de</strong>Positionspreise zugeordnet sind32/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBeispiel für Leis<strong>tu</strong>ngsverzeichnis:33/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n34/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n35/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFunktionale Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung:- die geschul<strong>de</strong>te Leis<strong>tu</strong>ng wird nach <strong>de</strong>m vomAuftraggeber erwarteten Erfolg beschrieben36/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBeispiel:Neubau eines Hotels mit 100 Betten, mittlere Ausstat<strong>tu</strong>ng(3-Sterne-Hotel)37/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVorteil funktionaler Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung für <strong>de</strong>nAuftraggeber:relative Nachtragssicherheit38/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nNachteil funktionaler Leis<strong>tu</strong>ngsbeschreibung für<strong>de</strong>n Auftraggeber:Kein <strong>de</strong>taillierter Leis<strong>tu</strong>ngsbeschrieb und damit größereFreiheiten in <strong>de</strong>r Ausführung für <strong>de</strong>n Auftragnehmer39/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDie Vergü<strong>tu</strong>ng von Bauleis<strong>tu</strong>ngen3 Vertragstypen:- Einheitspreisvertrag- Pauschalvertrag- S<strong>tu</strong>n<strong>de</strong>nlohnvertrag40/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nBei S<strong>tu</strong>n<strong>de</strong>nlohnarbeiten zu beachten:§ 2 Abs. 10 VOB/B:S<strong>tu</strong>n<strong>de</strong>nlohnarbeiten wer<strong>de</strong>n nur vergütet, wenn sie alssolche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wor<strong>de</strong>nsind.41/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nPauschalpreisvertrag:zu unterschei<strong>de</strong>n:- Detailpauschalvertrag- Globalpauschalvertrag42/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDetailpauschalvertrag:Leis<strong>tu</strong>ng ist <strong>de</strong>tailliert beschrieben. Der vereinbartePauschalpreis bezieht sich exakt auf diese Leis<strong>tu</strong>ng.Folge:bei Leis<strong>tu</strong>ngsän<strong>de</strong>rung:bei vergessenen Leis<strong>tu</strong>ngen:Vergü<strong>tu</strong>ngsän<strong>de</strong>rungzusätzlicher Vergü<strong>tu</strong>ngsanspruchPauschaliert ist <strong>de</strong>r Preis bezogen auf die konkretbeschriebene Leis<strong>tu</strong>ng, es fin<strong>de</strong>t kein Aufmaß statt.43/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nkennzeichnend:Globalpauschalvertrag:Pauschalpreis bezieht sich auf die funktional beschriebeneLeis<strong>tu</strong>ng.d.h.:Pauschaliert ist nicht nur <strong>de</strong>r Preis, son<strong>de</strong>rn auch dieLeis<strong>tu</strong>ng.44/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nProblem:Mengenän<strong>de</strong>rungen während <strong>de</strong>s Bauablaufsbei Einheitspreisvertrag:§ 2 Abs. 3 VOB/Bbei Pauschalpreisvertrag:§ 2 Abs. 7 VOB/B45/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n§ 2 Abs. 3 VOB/B„(1) Weicht die ausgeführte Menge <strong>de</strong>r unter einemEinheitspreis erfassten Leis<strong>tu</strong>ng o<strong>de</strong>r Teilleis<strong>tu</strong>ngum nicht mehr als 10 v. H. von <strong>de</strong>m im Vertragvorgesehenen Umfang ab, so gilt <strong>de</strong>r vertraglicheEinheitspreis.(2) Für die über 10 v. H. hinausgehen<strong>de</strong> Überschrei<strong>tu</strong>ng<strong>de</strong>s Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuerPreis unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Mehr- o<strong>de</strong>rMin<strong>de</strong>rkosten zu vereinbaren.46/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehen<strong>de</strong>n Unterschrei<strong>tu</strong>ng<strong>de</strong>s Mengenansatzes ist auf Verlangen <strong>de</strong>r Einheitspreisfür die tatsächlich ausgeführte Menge <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng o<strong>de</strong>rTeilleis<strong>tu</strong>ng zu erhöhen, soweit <strong>de</strong>r Auftragnehmer nichtdurch Erhöhung <strong>de</strong>r Mengen bei an<strong>de</strong>ren Ordnungszahlen(Positionen) o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise einen Ausgleich erhält.Die Erhöhung <strong>de</strong>s Einheitspreises soll im Wesentlichen<strong>de</strong>m Mehrbetrag entsprechen, <strong>de</strong>r sich durch Verteilung<strong>de</strong>r Baustelleneinrich<strong>tu</strong>ngs- und Baustellengemeinkostenund <strong>de</strong>r Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerteMenge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend <strong>de</strong>mneuen Preis vergütet.47/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n(4) Sind von <strong>de</strong>r unter einem Einheitspreis erfasstenLeis<strong>tu</strong>ng o<strong>de</strong>r Teilleis<strong>tu</strong>ng an<strong>de</strong>re Leis<strong>tu</strong>ngenabhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist,so kann mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Einheitspreises aucheine angemessene Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pauschalsummegefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.“48/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n§ 2 Abs. 7 VOB/B„(1)Ist als Vergü<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng eine Pauschalsummevereinbart, so bleibt die Vergü<strong>tu</strong>ng unverän<strong>de</strong>rt. Weichtjedoch die ausgeführte Leis<strong>tu</strong>ng von <strong>de</strong>r vertraglichvorgesehenen Leis<strong>tu</strong>ng so erheblich ab, dass einFesthalten an <strong>de</strong>r Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unterBerücksichtigung <strong>de</strong>r Mehr- o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rkosten zugewähren. Für die Bemessung <strong>de</strong>s Ausgleichs ist von <strong>de</strong>nGrundlagen <strong>de</strong>r Preisermittlung auszugehen.(2) Die Regelungen <strong>de</strong>r Abs. 4, 5 und 6 gelten auch beiVereinbarung einer Pauschalsumme.(3) Wenn nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist, gelten die Absätze 1und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ngvereinbart sind; Abs. 3 Nr. 4 bleibt unberührt.“49/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nNachtragsfor<strong>de</strong>rungen:zusätzliche Vergü<strong>tu</strong>ngsansprüche wegen- Leis<strong>tu</strong>ngsän<strong>de</strong>rungen- gefor<strong>de</strong>rter o<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlicher zusätzlicherLeis<strong>tu</strong>ngen50/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nLeis<strong>tu</strong>ngsän<strong>de</strong>rungen:- aufgrund einer Än<strong>de</strong>rungsanordnung nach § 1 Abs.3 VOB/B- weil sich die Bauumstän<strong>de</strong> an<strong>de</strong>rs darstellen, als imLeis<strong>tu</strong>ngsverzeichnis beschrieben (Beispiel:erschwerte Bo<strong>de</strong>nverhältnisse)51/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nLeis<strong>tu</strong>ngsän<strong>de</strong>rungen führen zu einer Preisanpassungnach § 2 Abs. 5 VOB/B.Voraussetzungen:Folge:- Än<strong>de</strong>rung eines Bauentwurfs, sonstigeAnordnung <strong>de</strong>s Auftraggebers, Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>rBauumstän<strong>de</strong>- führt zu einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Grundlagen <strong>de</strong>rim Vertrag vorgesehenen Leis<strong>tu</strong>ngenEs ist ein neuer Preis für die verän<strong>de</strong>rt ausgeführte bzw.noch auszuführen<strong>de</strong> Leis<strong>tu</strong>ng zu vereinbaren.52/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nwenn zusätzlicheLeis<strong>tu</strong>ng gefor<strong>de</strong>rt wird:§ 2 Abs. 6 VOB/B- AG for<strong>de</strong>rt zusätzliche Leis<strong>tu</strong>ng- zusätzliche Leis<strong>tu</strong>ng ist zur Ausführung <strong>de</strong>rvertraglichen Leis<strong>tu</strong>ng erfor<strong>de</strong>rlich- AN hat <strong>de</strong>n zusätzlichen Vergü<strong>tu</strong>ngsanspruchvor Arbeitsdurchführung angekündigt53/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nLeis<strong>tu</strong>ngen, die ohneAuftrag ausgeführt wer<strong>de</strong>n:§ 2 Abs. 8 VOB/B„(1) Leis<strong>tu</strong>ngen, die <strong>de</strong>r Auftragnehmer ohne Auftrag o<strong>de</strong>runter eigenmächtiger Abweichung vom Auftragausführt, wer<strong>de</strong>n nicht vergütet. Der Auftragnehmerhat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenenFrist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kostengeschehen. Er haftet außer<strong>de</strong>m für an<strong>de</strong>re Schä<strong>de</strong>n,die <strong>de</strong>m Auftraggeber hieraus entstehen.54/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n(2) Eine Vergü<strong>tu</strong>ng steht <strong>de</strong>m Auftragnehmer jedoch zu,wenn <strong>de</strong>r Auftraggeber solche Leis<strong>tu</strong>ngen nachträglichanerkennt. Eine Vergü<strong>tu</strong>ng steht ihm auch zu, wenn dieLeis<strong>tu</strong>ngen für die Erfüllung <strong>de</strong>s Vertrags notwendigwaren, <strong>de</strong>m mutmaßlichen Willen <strong>de</strong>s Auftraggebersentsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wur<strong>de</strong>n.Soweit <strong>de</strong>m Auftragnehmer eine Vergü<strong>tu</strong>ng zusteht,gelten die Berechnungsgrundlagen für geän<strong>de</strong>rte o<strong>de</strong>rzusätzliche Leis<strong>tu</strong>ngen <strong>de</strong>r Nummer 5 o<strong>de</strong>r 6entsprechend.(3) Die Vorschriften <strong>de</strong>s BGB über die Geschäftsführungohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.“55/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDie verspätete Bauleis<strong>tu</strong>ng56/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nMan unterschei<strong>de</strong>t:- verbindliche Fristen (auch Vertragsfristengenannt)- nicht verbindliche Fristen (Kontrollfristen)57/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVerbindliche Fristen / Vertragsfristen:Verbindlich sind die vereinbarten Fristen- für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Ausführung- für die Beendigung <strong>de</strong>r Ausführung- Zwischenfristen, wenn sie als verbindlicheo<strong>de</strong>r als Vertragsfristen bezeichnet sind58/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDie schuldhafte Überschrei<strong>tu</strong>ng vonverbindlichen Fristen führt automatisch zumVerzug.59/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDer in Verzug Befindliche hat für <strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>nVerzug verursachten Scha<strong>de</strong>n Ersatz zu leisten.60/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDie Nicht-Vertragsfristen o<strong>de</strong>r Kontrollfristen dienen <strong>de</strong>rOrientierung, ob die Bauabwicklung sich nach <strong>de</strong>m zeitlichvorgesehen Rahmen bewegt.Das Überschreiten <strong>de</strong>r Frist führt nicht automatisch zumVerzug.61/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nRegelungen zu Fristen fin<strong>de</strong>n sich in § 5 VOB/B.- Abs. 1 und Abs. 2 regeln die Fristen- Abs. 1 und Abs. 3 beinhalten die Pflichten <strong>de</strong>sAuftragnehmers- Abs. 4 regelt die Rechtsfolgen, wenn <strong>de</strong>r Auftragnehmermit <strong>de</strong>r Vollendung in Verzug kommto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in Abs. 3 erwähnten Verpflich<strong>tu</strong>ng nichtnachkommt62/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n§ 5 VOB/B„1. Die Ausführung ist nach <strong>de</strong>n verbindlichen Fristen(Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu för<strong>de</strong>rnund zu vollen<strong>de</strong>n. In einem Bauzeitenplan enthalteneEinzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenndies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.2. Ist für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Ausführung keine Frist vereinbart,so hat <strong>de</strong>r Auftraggeber <strong>de</strong>m Auftragnehmer aufVerlangen Auskunft über <strong>de</strong>n voraussichtlichen Beginnzu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12Werktagen nach Auffor<strong>de</strong>rung zu beginnen. Der Beginn<strong>de</strong>r Ausführung ist <strong>de</strong>m Auftraggeber anzuzeigen.63/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe o<strong>de</strong>rBauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristenoffenbar nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n können, muss<strong>de</strong>r Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfeschaffen.4. Verzögert <strong>de</strong>r Auftragnehmer <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>rAusführung, gerät er mit <strong>de</strong>r Vollendung in Verzug, o<strong>de</strong>rkommt er <strong>de</strong>r in Nummer 3 erwähnten Verpflich<strong>tu</strong>ngnicht nach, so kann <strong>de</strong>r Auftraggeber beiAufrechterhal<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>s Vertrages Scha<strong>de</strong>nsersatz nach §6 Abs. 6 verlangen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Auftragnehmer eineangemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen un<strong>de</strong>rklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf <strong>de</strong>r Frist<strong>de</strong>n Auftrag entziehe (§ 8 Abs. 3).“64/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFristverlängerung durch Än<strong>de</strong>rung u.Unterbrechung <strong>de</strong>r Ausführung(§ 6 VOB/B)„1. Glaubt sich <strong>de</strong>r Auftragnehmer in <strong>de</strong>rordnungsgemäßen Ausführung <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng behin<strong>de</strong>rt,so hat er es <strong>de</strong>m Auftraggeber unverzüglich schriftlichanzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nurdann Anspruch auf Berücksichtigung <strong>de</strong>r hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>nUmstän<strong>de</strong>, wenn <strong>de</strong>m Auftraggeber offenkundig dieTatsache und <strong>de</strong>ren hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Wirkung bekannt waren.65/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n2. (1) Ausführungsfristen wer<strong>de</strong>n verlängert, soweit dieBehin<strong>de</strong>rung verursacht ist:a) durch einen Umstand aus <strong>de</strong>m Risikobereich <strong>de</strong>sAuftraggebers,b) durch Streik o<strong>de</strong>r eine von <strong>de</strong>r Berufsvertre<strong>tu</strong>ng<strong>de</strong>r Arbeitgeber angeordnete Aussperrung imBetrieb <strong>de</strong>s Auftragnehmers o<strong>de</strong>r in einemunmittelbar für ihn arbeiten<strong>de</strong>n Betrieb,c) durch höhere Gewalt o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>nAuftragnehmer unabwendbare Umstän<strong>de</strong>.(2) Witterungseinflüsse während <strong>de</strong>r Ausführungszeit,mit <strong>de</strong>nen bei Abgabe <strong>de</strong>s Angebots normalerweisegerechnet wer<strong>de</strong>n musste, gelten nicht alsBehin<strong>de</strong>rung.66/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n3. Der Auftragnehmer hat alles zu <strong>tu</strong>n, was ihm billigerweisezugemutet wer<strong>de</strong>n kann, um die Weiterführung <strong>de</strong>r Arbeiten zuermöglichen. Sobald die hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> wegfallen, hat erohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wie<strong>de</strong>r aufzunehmenund <strong>de</strong>n Auftraggeber davon zu benachrichtigen.4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>rBehin<strong>de</strong>rung mit einem Zuschlag für die Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>rArbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigereJahreszeit.5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauerunterbrochen, ohne dass die Leis<strong>tu</strong>ng dauernd unmöglich wird, sosind die ausgeführten Leis<strong>tu</strong>ngen nach <strong>de</strong>n Vertragspreisenabzurechnen und außer<strong>de</strong>m die Kosten zu vergüten, die <strong>de</strong>mAuftragnehmer bereits entstan<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>n Vertragspreisen<strong>de</strong>s nicht ausgeführten Teils <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng enthalten sind.67/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n6. Sind die hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> von einem Vertragsteil zuvertreten, so hat <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Teil Anspruch auf Ersatz <strong>de</strong>snachweislich entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns, <strong>de</strong>s entgangenen Gewinnsaber nur bei Vorsatz o<strong>de</strong>r grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt<strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Auftragnehmers auf angemesseneEntschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeigenach Abs. 1 Satz 1 erfolgt o<strong>de</strong>r wenn Offenkundigkeit nach Abs. 1Satz 2 gegeben ist.7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann je<strong>de</strong>rTeil nach Ablauf dieser Zeit <strong>de</strong>n Vertrag schriftlich kündigen. DieAbrechnung regelt sich nach <strong>de</strong>n Nummern 5 und 6; wenn <strong>de</strong>rAuftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sindauch die Kosten <strong>de</strong>r Baustellenräumung zu vergüten, soweit sienicht in <strong>de</strong>r Vergü<strong>tu</strong>ng für die bereits ausgeführten Leis<strong>tu</strong>ngenenthalten sind.“68/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nAusführungsfristverlängerung:Wenn Behin<strong>de</strong>rung im Risikobereich <strong>de</strong>s Auftraggebersstand.Liegt vor, wenn:- Anordnungen <strong>de</strong>s Auftraggebers- AG kommt Mitwirkungspflichten nicht nach- es verwirklicht sich das Baugrundrisiko- es treten Mehr- o<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>rmengen auf- sonstige Störungen aus <strong>de</strong>m Umfeld <strong>de</strong>sAuftraggebers69/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFristverlängerung nur dann, wenn Behin<strong>de</strong>rungangemel<strong>de</strong>t.Ausnahme:hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> und Tatsache <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rungoffenkundig70/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWitterungseinflüsse und Bauzeit:Vorhersehbare Witterungseinflüsse haben keinen Einflussauf die Bauzeit (§ 6 Abs. 2 Abs. 2 VOB/B).Folge:„Übliche Witterungsbedingungen“ sind bei <strong>de</strong>r Kalkulation<strong>de</strong>r Vergü<strong>tu</strong>ng und <strong>de</strong>r Bauzeit zu berücksichtigen.71/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVertragsstrafe:Be<strong>de</strong>u<strong>tu</strong>ng:pauschalierter Scha<strong>de</strong>nsersatzSoll <strong>de</strong>m Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, einenVerzugsscha<strong>de</strong>n ohne konkreten Scha<strong>de</strong>nsnachweisgeltend zu machen.72/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVoraussetzungen für eine wirksameVertragsstrafenvereinbarung:- Vertragsstrafe nur bei schuldhafter Fristüberschrei<strong>tu</strong>ng- Höchstgrenze: 5 % <strong>de</strong>r Auftragssumme- angemessene Einzelvertragsstrafe (Beispiel: 0,1 %je Werktag)73/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nVertragsstrafe muss bei <strong>de</strong>r Abnahmevorbehalten wer<strong>de</strong>n!74/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nAbnahmeBe<strong>de</strong>u<strong>tu</strong>ng <strong>de</strong>r Abnahme:Prüfung seitens <strong>de</strong>s Auftraggebers, ob das Werk imWesentlichen <strong>de</strong>n vertraglichen Vereinbarungen entspricht.75/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nbei wesentlichen Mängeln:Abnahme kann verweigert wer<strong>de</strong>n.76/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nim Übrigen (wenn Mängel nicht wesentlich):Abnahme wird erklärt.Die bei <strong>de</strong>r Abnahme festgestellten Mängel behält sich <strong>de</strong>rAG vor.77/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFormen <strong>de</strong>r Abnahme:- förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B)- stillschweigen<strong>de</strong>, konklu<strong>de</strong>nte Abnahme- fiktive Abnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 u. 2 VOB/B)78/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFörmliche Abnahme:- je<strong>de</strong> Partei kann auf eigene Kosten einenSachverständigen hinzuziehen- Feststellungen wer<strong>de</strong>n im Protokoll festgehalten- Inhalt <strong>de</strong>s Protokolls auch: wechselseitigeErklärungen- wichtig: Aussage, ob Abnahme erklärt o<strong>de</strong>rverweigert wird79/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nKonklu<strong>de</strong>nte, schlüssige Abnahme:- durch vorbehaltlose Zahlung <strong>de</strong>s Restwerklohns- durch Ingeb<strong>rauch</strong>nahme <strong>de</strong>s Bauwerks- durch Bezug- durch sonstige Erklärungen, die auf einEinverständnis mit <strong>de</strong>r Werkleis<strong>tu</strong>ng schließenlassen80/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFiktive Abnahme (§ 12 Abs. 5):- 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über dieFertigstellung (liegt auch in <strong>de</strong>r Übersendung <strong>de</strong>rSchlussrechnung)- 6 Werktage nach Beginn <strong>de</strong>r Nutzung81/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nTeilabnahme:§ 12 Ziff. 2:Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile <strong>de</strong>rLeis<strong>tu</strong>ng beson<strong>de</strong>rs abzunehmen (ganze Gewerke).82/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nRechtswirkungen <strong>de</strong>r Abnahme:- Die Verjährungsfrist für Mängelhaf<strong>tu</strong>ng beginnt zulaufen.- Umkehr <strong>de</strong>r Beweislast bei Mängeln- Das Erfüllungsstadium ist been<strong>de</strong>t.- Die vereinbarte Vergü<strong>tu</strong>ng wird fällig.- Vergü<strong>tu</strong>ngsgefahr geht auf <strong>de</strong>n Auftraggeber über.- zu beachten: Vorbehalt für Mängel und Vertragsstrafe83/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nDie mangelhafte Bauleis<strong>tu</strong>ng84/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nMangelbegriff nach VOB/B(§ 13 Abs. 1)Eine Leis<strong>tu</strong>ng ist zur Zeit <strong>de</strong>r Abnahme frei vonSachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit ha<strong>tu</strong>nd <strong>de</strong>n anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik entspricht.ist Beschaffenheit nicht vereinbart:Leis<strong>tu</strong>ng eignet sich für- nach <strong>de</strong>m Vertrag vorausgesetzte, sonst- gewöhnliche Verwendung u. weist üblicheBeschaffenheit auf, die <strong>de</strong>r Auftraggebernach Art <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng erwarten darf.85/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nMängelrechte <strong>de</strong>s Auftraggebers:zu unterschei<strong>de</strong>n:Stadium vor <strong>de</strong>r AbnahmeStadium ab <strong>de</strong>r Abnahme86/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nStadium vor <strong>de</strong>r Abnahme:§ 4 Abs. 7 VOB/B- Anspruch auf Mangelbeseitigung- Auftragsentzug nach Nachfristsetzung u.Androhung <strong>de</strong>s Entzugs- danach: Selbstbeseitigung- Scha<strong>de</strong>nersatz87/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nStadium nach <strong>de</strong>r Abnahme:§ 13 VOB/B- Anspruch auf Mangelbeseitigung- nach Fristablauf: Selbstbeseitigung- Min<strong>de</strong>rung- Scha<strong>de</strong>nersatz bei Verschul<strong>de</strong>n88/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWann ist Mängelbeseitigung für <strong>de</strong>n ANunzumutbar?- wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwan<strong>de</strong>rfor<strong>de</strong>rn wür<strong>de</strong> (kein vernünftiges Verhältniszwischen erzielbarem Erfolg u. Kosten)89/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWie wer<strong>de</strong>n Mängel gerügt?Symptomrechtsprechung <strong>de</strong>s BGH:Es wird die Mangelerscheinung gerügt.90/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWelche Frist ist angemessen?Es kommt darauf an:- wie dringlich die Mangelbeseitigung ist- inwieweit schuldhaftes Verhalten <strong>de</strong>s AN vorliegt91/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWem gegenüber muss <strong>de</strong>r Mangel gerügt wer<strong>de</strong>n?grundsätzlich <strong>de</strong>m Vertragspartner gegenüber92/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWas <strong>tu</strong>n, wenn Streit über Vorhan<strong>de</strong>nsein vonMängeln besteht?- Beweissicherung- Zuziehung eines Sachverständigen93/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nKündigung <strong>de</strong>s Bauvertrags:Auftraggeberkündigung:§ 8 VOB/BAuftragnehmerkündigung:§ 9 VOB/B94/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nAuftraggeberkündigung:Auftraggeber kann je<strong>de</strong>rzeit kündigen, muss abervereinbarte Vergü<strong>tu</strong>ng abzgl. ersparter Aufwendungenzahlen.95/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nAuftragnehmerkündigung:- or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgeschlossen- im Übrigen Kündigung möglich, wenn:- AG in Annahmeverzug gerät- AG fällige Zahlungen nicht leistet o<strong>de</strong>rsonst in Schuldnerverzug gerät96/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nAbrechnung, Zahlung:Zur prüfbaren Abrechnung vgl. § 14 VOB/B.1. Der Auftragnehmer hat seine Leis<strong>tu</strong>ngen prüfbarabzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlichaufzustellen und dabei die Reihenfolge <strong>de</strong>r Posteneinzuhalten und die in <strong>de</strong>n Vertragsbestandteilenenthaltenen Bezeichnungen zu verwen<strong>de</strong>n. Die zumNachweis von Art und Umfang <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ngerfor<strong>de</strong>rlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen undan<strong>de</strong>re Belege sind beizufügen. Än<strong>de</strong>rungen undErgänzungen <strong>de</strong>s Vertrags sind in <strong>de</strong>r Rechnungbeson<strong>de</strong>rs kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangengetrennt abzurechnen.97/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>n2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind <strong>de</strong>mFortgang <strong>de</strong>r Leis<strong>tu</strong>ng entsprechend möglichst gemeinsamvorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in <strong>de</strong>n TechnischenVertragsbedingungen und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Vertragsunterlagen sind zubeachten. Für Leis<strong>tu</strong>ngen, die bei Weiterführung <strong>de</strong>r Arbeiten nurschwer feststellbar sind, hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer rechtzeitiggemeinsame Feststellungen zu beantragen.3. Die Schlussrechnung muss bei Leis<strong>tu</strong>ngen mit einer vertraglichenAusführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktagenach Fertigstellung eingereicht wer<strong>de</strong>n, wenn nichts an<strong>de</strong>resvereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3Monate Ausführungsfrist verlängert.4. Reicht <strong>de</strong>r Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohlihm <strong>de</strong>r Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, sokann sie <strong>de</strong>r Auftraggeber selbst auf Kosten <strong>de</strong>s Auftragnehmersaufstellen.98/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nZahlung: § 16- Abschlagszahlungen innerhalb von 18Werktagen- Schlusszahlung spätestens nachzweimonatiger Prüffrist99/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nzu beachten:Zahlung aus Abschlagsrechnungen kann nicht mehrverlangt wer<strong>de</strong>n, wenn die Erstellung einerSchlussrechnung möglich.100/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nFehlen<strong>de</strong> Prüfbarkeit <strong>de</strong>r Rechnung kann nicht mehrgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn zwei Monate nach Zugang<strong>de</strong>r Schlussrechnung verstrichen sind.101/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nWann verjähren die Ansprüche <strong>de</strong>s AN aufWerklohn?- 3 Jahre- Beginn: am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>mFälligkeit eingetreten ist102/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nSicherheiten:§ 17 VOB/B gilt nur, wenn Sicherheitsleis<strong>tu</strong>ng vereinbartist.- wichtigstes Sicherungsmittel: Bürgschaft103/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nTaugliche Bürgschaft nach VOB:- schriftlich, Verzicht auf die Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vorausklage- keine Befris<strong>tu</strong>ng- keine Bürgschaft auf erstes Anfor<strong>de</strong>rn104/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nSicherungsmittel für <strong>de</strong>n AG:VertragserfüllungsbürgschaftMängelhaf<strong>tu</strong>ngsbürgschaft- für bei<strong>de</strong> Sicherheiten gilt:Können nur verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn vertraglich vereinbart.105/106


Privates Baurecht, TU Dres<strong>de</strong>nSicherheiten für <strong>de</strong>n Auftragnehmer:- Vorausleis<strong>tu</strong>ngssicherheit nach § 648 a BGB(unverzichtbar)- vertraglich vereinbarte Zahlungsbürgschaft106/106

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