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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013KapitalanlegerKapitalvermögen: Altverluste noch bis Ende 2013nutzbarAnleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privatenWertpapiergeschäften aus der Zeit vor 2009 haben, sollten aufpassen:Diese Veräußerungsverluste können nur noch mit bis Ende 2013erzielten Wertpapierveräußerungsgew<strong>in</strong>nen verrechnet werden. Diese„Altverluste“ kann ausschließlich das F<strong>in</strong>anzamt im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuererklärungverrechnen, denn dort wurden „Altverluste“festgestellt und fortgeschrieben.Hierfür müssen Anleger dem F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Jahressteuerbesche<strong>in</strong>igungihrer Bank vorlegen, aus der die Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne ersichtlichs<strong>in</strong>d. Dies gilt letztmalig für die Steuererklärung 2013.S<strong>in</strong>d „Altverluste“ bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, könnensie ab 2014 nur noch mit Spekulationsverlusten nach dem neuen§ 23 EStG saldiert werden. Darunter fallen z.B. Gew<strong>in</strong>ne aus dem Verkaufe<strong>in</strong>er Mietimmobilie <strong>in</strong>nerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffungoder aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>esJahres.Noch offene Verlustvorträge s<strong>in</strong>d dann schwieriger zu nutzen, dennGew<strong>in</strong>ne aus dem Verkauf von Aktien gehören nicht mehr zu denprivaten Veräußerungsgeschäften. Sie s<strong>in</strong>d seit 2009 den Kapitale<strong>in</strong>künftenzugeordnet. Ebenfalls nicht erlaubt ist e<strong>in</strong>e Verrechnung mitZ<strong>in</strong>sen oder Dividenden.„Aktionsangebot Top-Tagesgeld“ ist irreführendeWerbungDas Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 15. Juli 2013,Az. 8 O 18/13 – nicht rechtskräftig – die Werbung e<strong>in</strong>er Verbraucherbankmit e<strong>in</strong>em Aktionsangebot für e<strong>in</strong> sogenanntes „Top-Tagesgeld“als irreführend untersagt. Das berichtet die Wettbewerbszentrale.Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebotbeworben mit dem H<strong>in</strong>-weis „Jetzt 2,25 % Z<strong>in</strong>sen p. a. – Kühlkalkuliert, gut profitiert.“. Tatsächlich galt der <strong>in</strong> der Blickfangwerbungherausgestellte Z<strong>in</strong>ssatz von 2,25 % jedoch nur für e<strong>in</strong>en Anlagebetragbis 5.000 Euro. Für darüber h<strong>in</strong>ausgehende Beträge wollte die Bankdann nur noch Z<strong>in</strong>ssätze zwischen 1 und 0,25 % p. a. ausschütten.Diese Information erhielt e<strong>in</strong> potentieller Kunde jedoch erst auf derdritten Unterseite des Internetauftrittes bei dem Vorgang der Kontoeröffnung.Das Landgericht Mönchengladbach schloss sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil derAuffassung der Wettbewerbszentrale an, dass e<strong>in</strong>e solche wesentlicheE<strong>in</strong>schränkung des Angebotes unmittelbar und deutlich neben derblickfangmäßigen Herausstellung des attraktiven Z<strong>in</strong>ssatzes von 2,25% hätte erfolgen müssen.Die Bank enthalte dem Verbraucher im konkreten Fall e<strong>in</strong>e wesentlicheInformation, nämlich die wesentlich schlechteren Z<strong>in</strong>ssätze fürAnlagebeträge ab 5.000 Euro, <strong>in</strong> unlauterer Weise vor. Es hänge letztlichvom Zufall ab, ob der Verbraucher nach dreimaligem Klicken danntatsächlich die Information zu den konkreten Z<strong>in</strong>ssätzen über demAnlagebetrag von 5.000 Euro erhalte. Die deutlich niedrigere Renditefür höhere Geldanlegebeträge sei auch e<strong>in</strong>e wesentliche Information,die dem Verbraucher im Rahmen der Werbung rechtzeitig mitgeteiltwerden müsse.Wettbewerbszentrale, Pressemeldung vom 5.8.2013Aktienoption für AufsichtsratNimmt e<strong>in</strong> Aufsichtsrat e<strong>in</strong>er nicht börsennotierten Aktiengesellschaftan e<strong>in</strong>er Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeiternund Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hater die Option, die von ihm gezeichneten Aktien <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmtenFrist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben,so erzielt er E<strong>in</strong>künfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter demAusgabepreis notierenden Aktien <strong>in</strong>nerhalb der vere<strong>in</strong>barten Frist zumAusgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt. Das entschied der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH) mit e<strong>in</strong>em aktuell veröffentlichten Urteil.Die Höhe der E<strong>in</strong>künfte, erklärt der BFH, bemisst sich dabei nach derDifferenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktienim Zeitpunkt der Ausübung der Option. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunktder Ausübung der Option.BFH, Urteil vom 9.4.2013, Az.: VIII R 19/118

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