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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013UnternehmerDarlehensgewährung durch ausländischen Gesellschafterbegründet ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische BetriebsstätteE<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischenKG beteiligt ist, begründet nicht alle<strong>in</strong> dadurch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländischeBetriebsstätte, dass sie der KG e<strong>in</strong> Darlehen gewährt. Dies betontdas F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster.Die Kläger<strong>in</strong> ist Rechtsnachfolger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er KG, an der mittelbar übere<strong>in</strong>e Hold<strong>in</strong>g-KG e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Frankreich ansässigen Gesellschaft (S. A.) beteiligtist. Die S. A. hatte der KG e<strong>in</strong> Darlehen gewährt. Die Darlehensz<strong>in</strong>senbehandelte das F<strong>in</strong>anzamt als Sonderbetriebse<strong>in</strong>nahmen derS. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, sodass Deutschlanddas Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das F<strong>in</strong>anzamt aufdas Schreiben des Bundesf<strong>in</strong>anzamtes vom 16.04.2010.Das FG sah dies anders und gab der hiergegen erhobenen Klage statt.Bei den Z<strong>in</strong>sen handele es sich zwar um Sondervergütungen. Jedochstehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Z<strong>in</strong>sen dürftennach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur <strong>in</strong> dem Staat besteuertwerden, <strong>in</strong> dem der Gläubiger ansässig sei. Dies gelte ausnahmsweisedann nicht, wenn die Forderung zu se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Betriebsstättegehöre. Alle<strong>in</strong> durch die Darlehensgewährung an e<strong>in</strong>e deutsche Tochter-oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische Betriebsstättebegründet.E<strong>in</strong>e Betriebsstätte werde auch nicht durch § 50d Absatz 10 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzesbegründet, da diese Vorschrift lediglich Vergütungenals Unternehmensgew<strong>in</strong>ne f<strong>in</strong>giere.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 13.06.2013, 13 K 3679/12 FUmsatzsteuer: Ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug aus StrafverteidigungskostenWer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhangmit se<strong>in</strong>er unternehmerischen Tätigkeit e<strong>in</strong>e Straftat begangenzu haben, kann die an se<strong>in</strong>en Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuernicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH) entschieden.Der Kläger, e<strong>in</strong> Bauunternehmer, hatte mutmaßlich e<strong>in</strong>e Zuwendungan e<strong>in</strong>en Entscheidungsträger e<strong>in</strong>es potentiellen Auftraggebers geleistet,um e<strong>in</strong>en Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und e<strong>in</strong>en se<strong>in</strong>erAngestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren e<strong>in</strong>geleitet.Beide ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmenmachte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidigergeltend. Das F<strong>in</strong>anzamt versagte den Vorsteuerabzug. DasF<strong>in</strong>anzgericht gab der Klage statt.Der BFH hat nun die Auffassung des F<strong>in</strong>anzamts bestätigt. Abziehenkann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von e<strong>in</strong>em anderenUnternehmer “für se<strong>in</strong> Unternehmen” ausgeführt worden s<strong>in</strong>d.Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmenoder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH<strong>in</strong> derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union(EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichenEntstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlichdie mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangenwurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, e<strong>in</strong>e Bestrafungzu verh<strong>in</strong>dern, entscheidend sei (Beschluss vom 22.12.2011,V R 29/10).Letzteres ist nach dem <strong>in</strong> diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteilvom 21.02.2013 (C–104/12) zutreffend. Leistungen, deren Zweck dar<strong>in</strong>bestehen, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zuverh<strong>in</strong>dern, die Geschäftsführer e<strong>in</strong>es steuerpflichtigen Unternehmenss<strong>in</strong>d, eröffnen danach ke<strong>in</strong> Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich derBFH <strong>in</strong> dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.Abschließend weist der BFH darauf h<strong>in</strong>, dass se<strong>in</strong>e Entscheidung nurfür die Umsatzsteuer Bedeutung hat. Die ertragssteuerrechtliche Frage,ob Aufwendungen für e<strong>in</strong>e Strafverteidigung als Betriebsausgabenoder Werbungskosten abzugsfähig se<strong>in</strong> können, werde davon nichtberührt.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 11.04.2013, V R 29/106

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