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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster SteuernDie dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das F<strong>in</strong>anzgericht urteilte,da die Steuerbescheide nichtig gewesen seien, habe die Fristfür die Zahlungsverjährung nach der Rechtsprechung des BFH mit derZahlung begonnen und sei mith<strong>in</strong> Ende 2010 abgelaufen.Gegen die Nichtzulassung der Revision <strong>in</strong> diesem Urteil richtet sichdie Beschwerde der Kläger<strong>in</strong>, die die grundsätzliche Bedeutung derRechtssache und Verfahrensmängel geltend macht.Der BFH entschied jedoch: Die Rechtssache hat ke<strong>in</strong>e grundsätzlicheBedeutung. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhenkönnte, seien nicht entsprechend den Anforderungen des § 116Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Es bleibt also bei der Entscheidungdes F<strong>in</strong>anzgerichts.BFH, Beschluss vom 7.5.2013, Az.: VII B 199/12Verbraucherrecht: Selbstbedienungs-Backshop musshygienisch se<strong>in</strong>Der neu eröffnete Selbstbedienungs-Backshop erfreute sich wachsenderBeliebtheit. Getrübt wurde dies allerd<strong>in</strong>gs durch die Hygiene-Anforderungen seitens der Stadt. Der Laden müsse so umgestaltetwerden, dass e<strong>in</strong> Berühren der Backwaren, ausgenommen zum Kauf,durch Hände oder Kleidung der Kunden ausgeschlossen und e<strong>in</strong> Zurücklegenbereits entnommener Backwaren verh<strong>in</strong>dert werde. DasBayerische Verwaltungsgericht München bestätigte dem Backshopdie E<strong>in</strong>haltung der Hygienevorschriften und wies die Anordnung zurUmgestaltung als „zu unbestimmt“ zurück. Zudem würden die europarechtlichenAnforderungen an das Selbstbedienungsverkaufssystemdes Backshops erfüllt – vorausgesetzt, das Eigenkontrollkonzept werdezuverlässig e<strong>in</strong>gehalten.Bayerischer VGH, M 18 K 5138/11Wettbewerbsrecht: E<strong>in</strong> Hörgeräte-Akustiker kannauch zwei Läden führenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der „Grundsatzder Meisterpräsenz“ nicht verletzt ist, wenn der Meister <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betriebnicht ständig anwesend ist, weil er noch e<strong>in</strong>en zweiten Ladenführt. Die Kundschaft werde dadurch nicht <strong>in</strong> die Irre geführt. Vielmehr als zwei Läden seien jedoch nicht zulässig, so der BGH im Falle<strong>in</strong>es Hörgeräte-Akustikers.In Branchen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Dienstleistung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Beratung oderBehandlung längere Zeit <strong>in</strong> Anspruch nehme, sei es üblich, Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barungenzu treffen. Daher werde die Kundschaft nicht getäuscht,wenn der Meister auch nur zu den Term<strong>in</strong>en vor Ort sei.Im konkreten Fall stritten zwei Unternehmer, die im Bereich Hörgeräteakustiktätig s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Meister e<strong>in</strong>er Firma leitet e<strong>in</strong> Geschäft unde<strong>in</strong> weiteres im 26 Kilometer Entfernung, wo auch der andere (hierklagende) Unternehmer e<strong>in</strong>en Betrieb hat. Dieser sah <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samenBetriebsleitung e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die Handwerksordnung.Anders jedoch der BGH: Die Kundschaft erwarte nicht, dass der Meisterpermanent im Ladenlokal anwesend sei. Die Hörgeräteakustik fallezwar unter das Gesundheitshandwerk, <strong>in</strong>sofern sei für e<strong>in</strong>e Betriebsstätteständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerd<strong>in</strong>gs dürfe e<strong>in</strong> Betreiberse<strong>in</strong> Ladenlokal auch offenhalten, wenn der Meister nicht daist. Denn auch dann seien Dienstleistungen möglich, etwa Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barungen.E<strong>in</strong> Verstoß gegen die Handwerksordnung läge lediglichdann vor, wenn der Meister nur gelegentlich zur Verfügung stünde.E<strong>in</strong>e Vielzahl an Betrieben könne er daher nicht betreuen.BGH, I ZR 222/11Wenn fehlende Grundpreise nicht nur „Ausreißer“s<strong>in</strong>d...Fehlen bei Warenangeboten im Internet neben Endpreisen Grundpreise(zum Beispiel für 1 kg), so handelt es sich um e<strong>in</strong>en Wettbewerbsverstoß,der durch e<strong>in</strong>e Abmahnung und die Forderung, e<strong>in</strong>e Unterlassungserklärungabzugeben, geahndet werden kann.Hier wurde zu Gunsten e<strong>in</strong>es Wettbewerbsverbandes gegen den InternetversenderAmazon entschieden, der sich zur Verteidigung daraufberufen hatte, dass es sich um wenige „Ausreißer“ gehandelt habe, dieim Massengeschäft schon e<strong>in</strong>mal vorkommen könnten.OLG Köln, 6 U 46/1231

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