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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Schaufenster Steuernkehr. Die Beklagte habe zudem alles Erforderliche und ihr Zumutbaregetan, um Besucher des Sozialbürgerhauses vor e<strong>in</strong>em Schaden zu bewahren.Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die Tür auch beim Herannahenvon Personen ger<strong>in</strong>ger Körpergröße öffne. Die Tür werde auchregelmäßig gewartet. Die Funktionsfähigkeit sei e<strong>in</strong>wandfrei. Die Beklagtehabe über die technische Wartung der Tür h<strong>in</strong>aus zudem Weiteresgetan, um Besucher des Sozialbürgerhauses vor e<strong>in</strong>em Schaden zubewahren, <strong>in</strong>dem ihre Mitarbeiter Besucher auf die Gefahren, die vonden automatischen Türen für Besucherk<strong>in</strong>der ausgehen, h<strong>in</strong>wiesen.Auch dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Mutter des Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dessei zwei Mal aufgefordert worden, auf die an der automatischenTür spielende Tochter aufzupassen. Durch diese Warnung seitens ihresMitarbeiters sei die Beklagte auch ihrer Pflicht, gegenüber K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong>tensivereSicherungsmaßnahmen zu ergreifen, gerecht geworden.Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2013, 224 C 27993/12, nichtrechtskräftigReiserücktrittsversicherung: Leistungsausschluss fürpsychische Erkrankungen zulässigE<strong>in</strong> Reiserücktrittsversicherer darf sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Versicherungsbed<strong>in</strong>gungene<strong>in</strong>en Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorbehalten.Dies betont das Amtsgericht (AG) München.E<strong>in</strong> Paar buchte im April 2012 e<strong>in</strong>e Pauschalreise nach Mexiko zumPreis von 3.481 Euro. Die Reise war für Oktober geplant. Die Reisendenschlossen e<strong>in</strong>e Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbed<strong>in</strong>gungenenthielten e<strong>in</strong>en Leistungsausschluss für psychischeErkrankungen. Im Mai 2012 wurde bei dem Mann e<strong>in</strong>e mittelgradigeDepression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten.Daraufh<strong>in</strong> stornierte das Paar den Urlaub. Es erhielt nur e<strong>in</strong>enTeil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Stornokosten <strong>in</strong> Höhevon 2.161 Euro verlangte es deshalb von der Rücktrittsversicherung.Diese verwies auf die Klausel <strong>in</strong> ihren Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen.Die Klausel sei überraschend und unwirksam, entgegneten die Reisendenund klagten. Das AG München wies die Klage jedoch ab. DieAusschlussklausel sei nicht überraschend. E<strong>in</strong> entsprechender Leistungsausschlusssei <strong>in</strong> anderen Versicherungszweigen, so etwa derUnfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung undder K<strong>in</strong>der<strong>in</strong>validitätsversicherung, schon seit längerer Zeit anerkannt.Dies stelle e<strong>in</strong> starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit e<strong>in</strong>er solchenAusschlussklausel gerechnet werden müsse. Auch ersche<strong>in</strong>e die Ausschlussklauselnicht etwa an leicht zu übersehender Stelle, sondernfüge sich systematisch <strong>in</strong> das Klauselwerk e<strong>in</strong>. Auch e<strong>in</strong> „Überrumpelungs-und Übertölpelungseffekt“ sei nicht gegeben. Denn bei Abschlusse<strong>in</strong>er Reiserücktrittsversicherung seien generell nicht sämtlichedenkbaren Ereignisse versichert. Zudem sei der H<strong>in</strong>weis auf denAusschluss deutlich, auch im Rahmen e<strong>in</strong>er ausgehändigten Übersicht,erfolgt.Die Regelung sei auch klar und verständlich. Sie lasse ke<strong>in</strong>e Zweifeloffen, dass die Versicherung im Fall e<strong>in</strong>er psychischen Erkrankung nichtleiste. Der Begriff „psychische Erkrankung“ sei im allgeme<strong>in</strong>en Sprachgebrauchgebräuchlich. Es handele sich nicht um e<strong>in</strong>en spezifischenFachbegriff, der für den typischen Verwender nicht ohne Weiteres zuverstehen sei.Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, 172 C 3451/13, nichtrechtskräftigWohngebäudeversicherung: Wer bewusst verzichtethat, kann nicht auf „kostenlosen E<strong>in</strong>schluss“ klagenHat e<strong>in</strong> Kunde beim Abschluss se<strong>in</strong>er Wohngebäudeversicherung bewusstdarauf verzichtet, e<strong>in</strong>e kostenpflichtige Erweiterung des Versicherungsschutzeszu vere<strong>in</strong>baren, so kann er später nicht darauf pochen,diesen Schutz nun doch <strong>in</strong> Anspruch nehmen zu können, wennder Versicherer <strong>in</strong>zwischen diesen Schutz für Neukunden kostenlosvorsieht. Die Gesellschaft war nicht verpflichtet, se<strong>in</strong>e Bestandskundenauf diese Neuerung h<strong>in</strong>zuweisen.LG Wuppertal, 9 S 102/1229

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