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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013Medien &TelekommunikationGebrauchte Softwarelizenzen: Streit geht weiterDer Streit um die Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzenist noch immer offen. Nachdem der Europäische Gerichtshof(EuGH) <strong>in</strong> der Sache „UsedSoft II“ vorab zur europarechtlichen Rechtslageentschieden hatte, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) denRechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen.Die Kläger<strong>in</strong> entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend<strong>in</strong> der Weise vertreibt, dass die Kunden ke<strong>in</strong>en Datenträger erhalten,sondern die Software von der Internetseite der Kläger<strong>in</strong> auf ihren Computerherunterladen. In ihren Lizenzverträgen ist bestimmt, dass dasNutzungsrecht, das die Kläger<strong>in</strong> ihren Kunden an den Computerprogrammene<strong>in</strong>räumt, nicht abtretbar ist.Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Kläger<strong>in</strong>an. Dabei verwies sie auf e<strong>in</strong> Notartestat, <strong>in</strong> dem auf e<strong>in</strong>e Bestätigungdes ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßigerInhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutzeund den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten ladennach dem Erwerb e<strong>in</strong>er „gebrauchten“ Lizenz die entsprechendeSoftware von der Internetseite der Kläger<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>en Datenträger herunter.Die Kläger<strong>in</strong> me<strong>in</strong>t, die Beklagte verletze dadurch, dass sie dieErwerber „gebrauchter“ Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechendenComputerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesenProgrammen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung <strong>in</strong> Anspruchgenommen.Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Aufdie Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt unddem Europäischen Gerichtshof (EuGH) e<strong>in</strong>ige Fragen zur Auslegungvon EU-Recht vorgelegt. Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortethatte, hat der BGH jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und dieSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kunden der Beklagten greifen nach Ansicht des BGH durch dasHerunterladen der Computerprogramme <strong>in</strong> das ausschließlich demRechts<strong>in</strong>haber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogrammee<strong>in</strong>. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“Lizenzen zu diesem E<strong>in</strong>griff veranlasst, könne sie auf Unterlassung<strong>in</strong> Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zurVervielfältigung der Programme berechtigt s<strong>in</strong>d. Allerd<strong>in</strong>gs bedürfe dieVervielfältigung e<strong>in</strong>es Computerprogramms nach EU-Recht – solangenichts anderes vere<strong>in</strong>bart ist – nicht der Zustimmung des Rechts<strong>in</strong>habers,wenn sie für e<strong>in</strong>e bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammsdurch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.Nach der Vorabentscheidung des EuGH sei der Erwerber e<strong>in</strong>er „gebrauchten“Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ e<strong>in</strong>er Programmkopieanzusehen, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauchmachen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopieerschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mitdem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechts<strong>in</strong>habersheruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzee<strong>in</strong> Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechts<strong>in</strong>habersheruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihrenKunden e<strong>in</strong>en Datenträger mit e<strong>in</strong>er „erschöpften“ Kopie des Computerprogrammsübergibt. Vielmehr könne e<strong>in</strong> solcher Weiterverkaufauch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufteKopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechts<strong>in</strong>habersauf se<strong>in</strong>en Computer herunterlädt.Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechts<strong>in</strong>haberssei laut EuGH allerd<strong>in</strong>gs von e<strong>in</strong>er Reihe von Voraussetzungen abhängig.Dazu gehöre unter anderem, dass der Urheberrechts<strong>in</strong>haber demErsterwerber das Recht e<strong>in</strong>geräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzungzu nutzen. Ferner könne sich der Nacherwerber e<strong>in</strong>er Kopiedes Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf e<strong>in</strong>e Erschöpfungdes Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerberse<strong>in</strong>e Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der BGH hat die Sache an dasBerufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendemVortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen imvorliegenden Fall erfüllt s<strong>in</strong>d.Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 129/08 – UsedSoft IIAdm<strong>in</strong>-Ausschluss aus Facebook-Gruppe ist jederzeitmöglichE<strong>in</strong>e Onl<strong>in</strong>e-Gruppe auf dem sozialen Netzwerk “Facebook” stelltrechtlich weder e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>s- noch e<strong>in</strong>e GbR-Gründung dar. Unverb<strong>in</strong>dlicheZusammenkünfte im Netz, die über tagesaktuelle Themen22

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