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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013Arbeit,Ausbildung &SozialesAuswahl bei Versetzungen: Darf sich nicht aufbefristet angestellte Mitarbeiter beschränkenWill e<strong>in</strong> Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen,so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten.E<strong>in</strong>e Auswahl, die nur Beschäftigte e<strong>in</strong>bezieht, die vorher befristeteArbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Dies betont das Bundesarbeitsgericht(BAG).Die Kläger<strong>in</strong> war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeitals Fachassistent<strong>in</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>es auf den 31.12.2011 befristetenArbeitsverhältnisses <strong>in</strong> der Agentur für Arbeit <strong>in</strong> Pirna beschäftigt.Das BAG hat am 09.03.2011 (7 AZR 728/09) entschieden, dass sich dieBeklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf denSachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung berufenkann. Daraufh<strong>in</strong> „entfristete“ die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge,auch den Arbeitsvertrag der Kläger<strong>in</strong>. In der Folge wurden viele der vorherbefristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Kläger<strong>in</strong>mit Wirkung zum 01.08.2011 zur Agentur für Arbeit <strong>in</strong> Weiden.Die Kläger<strong>in</strong> hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumständefür unbillig. Auch sei die Auswahlentscheidung falscherfolgt. Die Beklagte hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aushaushaltsrechtlichen Gründen nur <strong>in</strong> denjenigen Arbeitsagenturendauerhaft e<strong>in</strong>setzen, <strong>in</strong> denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplanausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, <strong>in</strong> ihre Auswahlüberlegungenlediglich die Arbeitnehmer aus dem sogenanntenEntfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer e<strong>in</strong>zubeziehen,die von vornhere<strong>in</strong> unbefristet auf e<strong>in</strong>er im Haushaltsplanvorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auchdem Betriebsfrieden gedient. Die Kläger<strong>in</strong> war mit ihrer Klage <strong>in</strong> allenInstanzen erfolgreich.Die Beklagte sei zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigenTarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertragsberechtigt, die Kläger<strong>in</strong> zu versetzen, wenn hierfür e<strong>in</strong> dienstlicherGrund besteht. E<strong>in</strong>en solchen Grund stelle beispielsweise e<strong>in</strong> Personalüberhang<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung seiwirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessender Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerangemessen berücksichtigt würden. Weil die Arbeitgeber<strong>in</strong> <strong>in</strong> dieAuswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte e<strong>in</strong>bezogenhat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, sei die Versetzungim Streitfall unwirksam.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, 10 AZR 915/12Weiter entferntes Gymnasium mit spezieller Sportförderung:Öffentliche Hand muss Fahrtkosten nichtvollständig übernehmenSchüler haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Übernahme der Beförderungskostenzu e<strong>in</strong>em weiter entfernt liegenden Gymnasium, nur weil diesese<strong>in</strong>e spezielle Sportförderung anbietet. Die Kosten werden vielmehrnur bis zur nächstliegenden Schule des gleichen Schultyps übernommen.Hierauf weist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz h<strong>in</strong>.Der Kläger, der e<strong>in</strong> Gymnasium mit spezieller Sportförderung <strong>in</strong> Kaiserslauternbesucht, hatte geltend gemacht, die Begrenzung der Übernahmeder Schülerbeförderungskosten von se<strong>in</strong>em Wohnort zumnächstgelegenen Gymnasium <strong>in</strong> Neustadt an der We<strong>in</strong>straße benachteiligeihn ungerechtfertigt. Dass das Schulgesetz lediglich dann dieKosten für den Besuch e<strong>in</strong>er weiter entfernt liegenden Schule vorsehe,wenn deren Besuch im H<strong>in</strong>blick auf die gewählte erste Fremdspracheerfolge, sei nicht sachlich begründet. Die Regelung müsse zum<strong>in</strong>destentsprechend auch auf e<strong>in</strong>e spezielle Sportförderung angewandt werden.Nachdem die Stadt Kaiserslautern die Übernahme der Fahrtkosten<strong>in</strong>soweit abgelehnt hatte, als sie über die Fahrtkosten bis zu demnächstliegenden Gymnasium <strong>in</strong> Neustadt h<strong>in</strong>ausg<strong>in</strong>gen, klagte derSchüler. Hiermit hatte er weder <strong>in</strong> erster noch <strong>in</strong> zweiter Instanz Erfolg.Dem geltenden Verfassungsrecht lasse sich ke<strong>in</strong> Gebot entnehmen,wonach der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf demSchulweg zu sorgen habe, so das OVG. Räume der Gesetzgeber gleichwohle<strong>in</strong>en solchen Anspruch auf Kostenübernahme e<strong>in</strong>, könne er ihnschon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichenHand auch begrenzen und sachlich begründete Differenzierungen vornehmen.Dass die Kostenübernahme grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenenSchule der gleichen Schulart erfolge, sei ebenso wenig zu16

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