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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013Familie undK<strong>in</strong>derG 8: Realschulabschluss erst nach erfolgreicherJahrgangsstufe 10Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) können e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erst nache<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe, d. h. nach dem erfolgreichenAbsolvieren der Jahrgangsstufe 10, erreichen. Das hat der HessischeVerwaltungsgerichtshof <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil ohne vorherige mündlicheVerhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.Geklagt hatte e<strong>in</strong> Schüler, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe9 e<strong>in</strong>es Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang(G 8) besucht hatte. Mit Schreiben se<strong>in</strong>es Anwalts vom Mai 2010 beantragteer, ihm zum Ende des Schuljahres 2009 /2010 e<strong>in</strong> Zeugnisüber den Erwerb der Mittleren Reife, konkret mit dem Vermerk auszustellen:„Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschlussgleichgestellt.“Diesen Antrag lehnte das Land Hessen im Juli 2010 ab. Die gegen dieseAblehnung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurtam Ma<strong>in</strong> mit Urteil vom 20. Januar 2010 abgewiesen. Die dagegen e<strong>in</strong>gelegteBerufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurück.Zur Begründung se<strong>in</strong>er Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshofim Wesentlichen aus, nach den hier e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen desHessischen Schulrechts sei nur e<strong>in</strong> Zeugnis, mit dem G 8-Schüler<strong>in</strong>nenund -Schüler zur sog. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufezugelassen werden, e<strong>in</strong>em Realschulabschluss gleichgestellt. Dies se<strong>in</strong>ach e<strong>in</strong>em erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialenOberstufe der Fall. Während die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler desherkömmlichen gymnasialen Bildungsganges (G 9) am Ende der gymnasialenMittelstufe e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Realschulabschlusserreichten, erfolge für G 8- Schüler<strong>in</strong>nen und -Schüler am Ende dergymnasialen Mittelstufe lediglich e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss.Im Unterschied zu G 9-Schüler<strong>in</strong>nen und -Schülernkönne e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Realschulabschluss dagegen erstnach e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe erreicht werden.In dieser Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des HessischenVerwaltungsgerichtshofs auch ke<strong>in</strong>e Verletzung des Gleichheitssatzesdes Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Gesamtheit der Berechtigungen,die mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses e<strong>in</strong>hergehen, alsoetwa der Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigemBerufsschulbesuch, der Zugang zur Laufbahn des mittleren öffentlichenDienstes bei gleichzeitigem Berufsschulbesuch oder derZugang zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen seienpr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong>heitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und demdamit verbundenen Erwerb e<strong>in</strong>er bestimmten Reife sowie von sozialenKompetenzen abhängig gemacht worden. Im H<strong>in</strong>blick auf die Rechtspositionenvon Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie deren Eltern sei diese<strong>in</strong>e verhältnismäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicherAusbildungs- und Erziehungsziele. Darüber h<strong>in</strong>aus werde durche<strong>in</strong> Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von zehn Schuljahrenbis zum Erwerb des Realschulabschlusses gewährleistet, dass e<strong>in</strong> imBundesland Hessen erworbener Realschulabschluss auch <strong>in</strong> anderenBundesländern Anerkennung f<strong>in</strong>de.Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen dieNichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die dasBundesverwaltungsgericht <strong>in</strong> Leipzig zu entscheiden hätte.Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 13.8.2013zu Urteil vom 13.8.2013, Az.: 7 A 2057/12U3-Betreuung: Eltern können auf Tagesmutterverwiesen werdenDas Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emEilverfahren entschieden, dass Eltern e<strong>in</strong>es unter drei Jahre altenK<strong>in</strong>des auf e<strong>in</strong>e Tagesmutter verwiesen werden können, und damit derBeschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtsvom 18. Juli 2013 stattgegeben.Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem unterdrei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch se<strong>in</strong>er Elternvorläufig e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> der Nähe der elterlichen Wohnunggelegenen K<strong>in</strong>dertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung seiweder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er 5,8km von se<strong>in</strong>er Wohnung entfernt gelegenen K<strong>in</strong>dertagesstätte zugewiesenhabe, noch dadurch, dass ihm e<strong>in</strong> Platz bei e<strong>in</strong>er wohnortnahenTagesmutter angeboten worden sei.14

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