12.07.2015 Aufrufe

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sept. 2013AngestellteDoppelte Haushaltsführung: Inanspruchnahme derEntfernungspauschale für Familienheimfahrtenaufwandsunabhängig zu gewährenDie Entfernungspauschale für e<strong>in</strong>e wöchentliche Familienheimfahrtim Rahmen e<strong>in</strong>er doppelten Haushaltsführung kann auch dann <strong>in</strong>Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrtke<strong>in</strong>e Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungenund steuerfrei gewährte Freifahrten seien jedochm<strong>in</strong>dernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen, so der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH).Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 desE<strong>in</strong>kommensteuergesetzes (EStG) können im Rahmen e<strong>in</strong>er doppeltenHaushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsortzum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)für jeweils e<strong>in</strong>e Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskostenabgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist e<strong>in</strong>eEntfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer derEntfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsortanzusetzen.Der verheiratete Kläger machte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuererklärungfür das Streitjahr 2007 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführungfür 48 Heimfahrten <strong>in</strong> Höhe von 5.199 Euro (48 Fahrten x 361Entfernungskilometer x 0,30 Euro) geltend. Elf Familienheimfahrten,die der Kläger mit dem eigenen Pkw durchgeführt hatte, berücksichtigtedas F<strong>in</strong>anzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrtenh<strong>in</strong>gegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestelltenKläger ke<strong>in</strong>e Aufwendungen entstanden. E<strong>in</strong>spruch und Klageblieben ohne Erfolg. Das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) argumentierte, der Klägerkönne die Entfernungspauschale nicht <strong>in</strong> Anspruch nehmen, soweit erdie Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.Dem widerspricht der BFH. Er hat die Sache an das FG zurückverwiesen.Die Entfernungspauschale für e<strong>in</strong>e wöchentliche Familienheimfahrtim Rahmen e<strong>in</strong>er doppelten Haushaltsführung könne wie dieEntfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigerArbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann <strong>in</strong> Anspruchgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrtenke<strong>in</strong>e Kosten getragen hat. Die dar<strong>in</strong> liegende Begünstigung seivom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitischeLenkungszwecke gerechtfertigt.Dies bedeutet laut BFH aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungenoder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten,<strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung f<strong>in</strong>den dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungenseien vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen. Denn<strong>in</strong> solchen Fällen sei jedenfalls ke<strong>in</strong> vollumfänglicher Werbungskostenabzuggeboten. Deshalb müsse das FG im zweiten Rechtsgang nochFeststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbarenArbeitgeberleistungen treffen.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 18.04.2013, VI R 29/12Altersteilzeit: Ke<strong>in</strong> Versorgungsfreibetrag für Bezügewährend FreistellungsphaseE<strong>in</strong>künfte, die <strong>in</strong> der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeitnach dem sogenannten Blockmodell erzielt werden, s<strong>in</strong>d regelmäßigke<strong>in</strong>e Versorgungsbezüge. Dies stellt der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH)klar. Im entschiedenen Fall konnte der Kläger daher weder den Versorgungsfreibetragnoch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag <strong>in</strong>Anspruch nehmen.Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbstständigtätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeitnach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach biszum 31.03.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit. Se<strong>in</strong>eFreistellungsphase begann am 01.04.2009. Ab diesem Zeitpunkt warder Kläger bis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte denauf den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 entfallenden Teil derBezüge als Versorgungsbezüge. Das F<strong>in</strong>anzamt und das F<strong>in</strong>anzgerichtqualifizierten die E<strong>in</strong>nahmen dagegen als laufenden Lohn.Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die <strong>in</strong> der Freistellungsphasegeleisteten Zahlungen seien ke<strong>in</strong> dem Ruhegehalt gleichartigerBezug im S<strong>in</strong>ne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1a des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes.E<strong>in</strong> gleichartiger Bezug liege nur vor, wenn er nach se<strong>in</strong>em12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!