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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013ImmobilienbesitzerVorsteuer: Betrieb privater netzgeführter Fotovoltaikanlagekann zu Abzug berechtigenDer Betrieb e<strong>in</strong>er privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kannzum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Dies hat der EuropäischeGerichtshof (EuGH) entschieden. Das Abzugsrecht setze unteranderem voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger E<strong>in</strong>nahmenbetrieben wird.E<strong>in</strong> österreichischer Steuerzahler errichtete im Jahr 2005 e<strong>in</strong>e Fotovoltaikanlageauf dem Dach se<strong>in</strong>es Wohnhauses. Da die Anlage ke<strong>in</strong>eSpeichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produziertenStroms, die ger<strong>in</strong>ger ist als se<strong>in</strong> Eigenbedarf, auf der Grundlagee<strong>in</strong>es mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmteZeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Die Lieferungen werden<strong>in</strong> Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer.Der Steuerzahler kauft den für se<strong>in</strong>en Haushalt benötigten Stromzum selben Preis, für den der von se<strong>in</strong>er Fotovoltaikanlage produzierteStrom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück.Er beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde die Erstattungder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichtetenVorsteuer. Das F<strong>in</strong>anzamt verweigerte diese Vorsteuererstattungmit der Begründung, dass mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlageke<strong>in</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde.Der vom F<strong>in</strong>anzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich)möchte <strong>in</strong> diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrechtder Betrieb e<strong>in</strong>er auf oder neben e<strong>in</strong>em privaten Wohnhaus angebrachtenFotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum e<strong>in</strong>endie Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber <strong>in</strong>sgesamtprivat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet undzum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige E<strong>in</strong>nahmen an dasNetz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftlichen Tätigkeiten“fällt.Der EuGH hat dies bejaht. Der Betrieb e<strong>in</strong>er Fotovoltaikanlage stellee<strong>in</strong>e „wirtschaftliche Tätigkeit“ dar, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigenErzielung von E<strong>in</strong>nahmen ausgeübt werde. Der Begriff derE<strong>in</strong>nahmen sei im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es als Gegenleistung für die ausgeübteTätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spiele es für dieFeststellung, dass die Nutzung e<strong>in</strong>es Gegenstands zur Erzielung vonE<strong>in</strong>nahmen erfolgt, ke<strong>in</strong>e Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung vonGew<strong>in</strong>nen gerichtet ist.Da die Anlage auf dem Dach des Hauses Strom erzeugt, der gegenEntgelt <strong>in</strong> das Netz e<strong>in</strong>gespeist wird, erfolge der Betrieb dieser Anlagezur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen. Diese E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d laut EuGH, da dieStromlieferungen an das Netz auf der Grundlage e<strong>in</strong>es auf unbestimmteZeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweitsei es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produziertenStroms die durch den Anlagenbetreiber für se<strong>in</strong>en Haushaltsbedarfverbrauchte Strommenge immer unterschreitet.Außerdem weist der Gerichtshof darauf h<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Steuerpflichtigernach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mitder auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastetwaren, die er für die Zwecke se<strong>in</strong>er besteuerten Umsätze verwendet,abziehen kann. Der Vorsteuerabzug sei an die Erhebung der Steuernauf der folgenden Stufe geknüpft. Würden die Gegenstände oderDienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerterUmsätze verwendet, sei e<strong>in</strong> Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufebelastet waren, geboten, um e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung zu vermeiden.Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setze <strong>in</strong>sbesondere voraus,dass der Betreffende e<strong>in</strong>e „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt.Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, C–219/12Schönheitsreparaturen: Bundesgerichtshof erklärtQuotenklausel für unwirksamQuotenklauseln s<strong>in</strong>d dann unwirksam, wenn laut Mietvertrag Berechnungsgrundlagefür die Renovierungskosten, die beim Auszug zu zahlens<strong>in</strong>d, der Kostenvoranschlag e<strong>in</strong>es vom Vermieter auszuwählendenMalerfachgeschäfts ist. Dies erklärt der Direktor des Deutschen Mieterbundes(DMB) Lukas Siebenkotten zu e<strong>in</strong>em Urteil des Bundesgerichtshofs(BGH) vom 29.05.2013 (VIII ZR 285/12). Nach E<strong>in</strong>schätzungdes DMB betrifft das Urteil hunderttausende von Mietverhältnissen.Folge sei, dass <strong>in</strong> diesen Fällen Mieter beim Auszug ke<strong>in</strong>e Renovierungskostenzahlen müssten.10

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