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Mandantenbrief aktueller Monat - Steuerberater in Hannover

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Sept. 2013AlleSteuerzahlerTerm<strong>in</strong>e: Steuern und Sozialversicherung10.9.:• Umsatzsteuer• Lohnsteuer• Kirchensteuer zur Lohnsteuer• E<strong>in</strong>kommensteuer• Kirchensteuer• KörperschaftsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.09. für den E<strong>in</strong>gang derZahlung.Vorschau auf die Steuerterm<strong>in</strong>e Oktober 2013:10.10.:• Umsatzsteuer• Lohnsteuer• Kirchensteuer zur LohnsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.10. für den E<strong>in</strong>gang derZahlung.H<strong>in</strong>weisZahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach E<strong>in</strong>gang des Schecks beider F<strong>in</strong>anzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Geme<strong>in</strong>de-oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zuvermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstagvorliegen.Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2013:Die Beiträge s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestensam drittletzten Bankenarbeitstag e<strong>in</strong>es <strong>Monat</strong>s fällig. Für Septemberergibt sich demnach als Fälligkeitsterm<strong>in</strong> der 26.09.2013.Alle Angaben ohne GewährSteuerliche Identifikationsnummer: E<strong>in</strong>sprüchewerden zurückgewiesenDas Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium (BMF) hat e<strong>in</strong>e Allgeme<strong>in</strong>verfügung erlassen,mit dem es E<strong>in</strong>sprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichenIdentifikationsnummer richten, zurückweist.Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) liegt laut BMF e<strong>in</strong>e Vielzahlvon E<strong>in</strong>sprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichenIdentifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO) unddie Speicherung der Daten im S<strong>in</strong>ne des § 139b Absatz 3 AO zu unterlassenoder e<strong>in</strong>e bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummerund die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht werde, dieZuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherungseien verfassungswidrig.Allerd<strong>in</strong>gs habe der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2012(II R 49/10) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummerund die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf <strong>in</strong>formationelleSelbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrechtvere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d. Ferner habe er entschieden, dass sowohl die Zuteilungder Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung ke<strong>in</strong>e Verwaltungsaktedarstellen.Gemäß § 347 AO sei der E<strong>in</strong>spruch aber nur statthaft, wenn e<strong>in</strong> Verwaltungsaktangefochten oder der Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsakts begehrtwird. Die beim BZSt erhobenen E<strong>in</strong>sprüche gegen die Zuteilungder Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung seien somitunzulässig und könnten schon deshalb ke<strong>in</strong>en Erfolg haben, stellt dasBMF klar. Sie seien daher durch e<strong>in</strong>e vom M<strong>in</strong>isterium erlassene Allgeme<strong>in</strong>verfügungzurückgewiesen worden.Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterh<strong>in</strong> der Ansichtse<strong>in</strong>, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherungsei verfassungswidrig, könnten sie trotz der Zurückweisunge<strong>in</strong>es von ihnen eventuell erhobenen E<strong>in</strong>spruchs ihr Anliegen durchErhebung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Leistungsklage oder e<strong>in</strong>er Feststellungsklageweiterverfolgen, hebt das Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium hervor. ImH<strong>in</strong>blick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagenebenfalls ke<strong>in</strong>en Erfolg haben.Bundesf<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium, PM vom 23.07.20134


Schaufenster SteuernVerfahrensrecht: Wenn das F<strong>in</strong>anzamt gegen Treuund Glauben handeltSetzt das F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>em Steuerpflichtigen e<strong>in</strong>e Frist und erlässtdann <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist e<strong>in</strong>e verbösernde E<strong>in</strong>spruchsentscheidung,handelt es gegen Treu und Glauben.Hat das F<strong>in</strong>anzamt im E<strong>in</strong>spruchsverfahren e<strong>in</strong>e Frist bestimmt, biszu der es dem Steuerpflichtigen möglich se<strong>in</strong> soll, bei Vermeidungder zugleich angedrohten Verböserung den E<strong>in</strong>spruch zurückzunehmen,so kann e<strong>in</strong> Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn esgleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) E<strong>in</strong>spruchsentscheidungerlässt.Der Verstoß, entschied der BFH, stellt e<strong>in</strong>en wesentlichen Verfahrensmangeldar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebungder verbösernden E<strong>in</strong>spruchsentscheidung führt.BFH-Urteil vom 15.5.2013, VIII R 18/10Fremdsprachige Internet-Auszüge führen nichtzwangsläufig zu VerfahrensfehlerDie Verwendung e<strong>in</strong>es englisch-sprachigen Internet-Auszugs führtnicht zwangsläufig zu e<strong>in</strong>em Verfahrensfehler. Das entschied der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH) <strong>in</strong> folgendem Fall:Der Kläger führte im Jahr 2008 e<strong>in</strong> Kraftfahrzeug des Typs ChevroletPick-up des Baujahrs 1948 <strong>in</strong> die Bundesrepublik Deutschland e<strong>in</strong>. Inse<strong>in</strong>er Zollanmeldung bezeichnete er das Fahrzeug als Sammlungsstückmit geschichtlichem Wert und beantragte die E<strong>in</strong>reihung <strong>in</strong>die Pos. 9705 der Komb<strong>in</strong>ierten Nomenklatur (KN). Das Hauptzollamtsetzte die E<strong>in</strong>fuhrabgaben zunächst antragsgemäß, aber wegenZweifeln an der E<strong>in</strong>reihung des Fahrzeugs als Sammlungsstück nichtabschließend fest. In e<strong>in</strong>em 2009 erstellten Gutachten reihte das Bildungs-und Wissenschaftszentrum der Bundesf<strong>in</strong>anzverwaltung dasFahrzeug aufgrund der Angaben des amerikanischen Verkäufers aufdessen englischsprachiger Homepage im Internet über die von ihm andem Wagen vorgenommenen Veränderungen als gebrauchten Lastkraftwagen<strong>in</strong> die Pos. 8704 KN e<strong>in</strong>. Daraufh<strong>in</strong> erließ das Hauptzollamtden streitgegenständlichen E<strong>in</strong>fuhrabgabenbescheid.E<strong>in</strong>spruch und Klage, die der Kläger unter anderem damit begründethatte, der nachträgliche Austausch des ursprünglichen 216 ci-Motorblocksgegen e<strong>in</strong>en orig<strong>in</strong>alen 235 ci-Motorblock des Baujahrs 1954 seifür die Klassifizierung des Fahrzeugs als Sammlungsstück unschädlich,da dadurch jedenfalls ke<strong>in</strong>e wesentliche Änderung gegenüber dem Orig<strong>in</strong>alzustande<strong>in</strong>getreten sei, blieben erfolglos. Das F<strong>in</strong>anzgericht (FG)legte se<strong>in</strong>er Entscheidung die Internet-Berichte des amerikanischenVorbesitzers über den E<strong>in</strong>bau des 235 ci-Motorblocks zugrunde, dieder Kläger im Verlauf des E<strong>in</strong>spruchsverfahrens und des beg<strong>in</strong>nendenKlageverfahrens nicht angezweifelt hatte. Es urteilte auf der Grundlageder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unddes BFH, das Fahrzeug habe sich bei der E<strong>in</strong>fuhr vor allem wegen desAustauschs des Motors nicht mehr im Orig<strong>in</strong>alzustand ohne wesentlicheÄnderungen an se<strong>in</strong>en wichtigsten Bestandteilen befunden und seideshalb nicht als Gegenstand von geschichtlichem oder völkerkundlichemWert i.S. der Pos. 9705 KN anzusehen.Se<strong>in</strong>e Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründetder Kläger unter anderem damit, dass das FG die <strong>in</strong> englischer Spracheabgefassten Internet-Auszüge verwertet hat, ohne sie zunächst übersetzenzu lassen.Diese Rüge, so der BFH, sei unbegründet. Die Verwertung der fremdsprachigenInternetseiten führe nicht von vornhere<strong>in</strong> zur Zulassung derRevision wegen e<strong>in</strong>es Verfahrensmangels.Aus den vom FG im Urteil zitierten Internetberichten über die Veränderungenam Fahrzeug habe es se<strong>in</strong>er Entscheidung lediglich die Darstellungenzu dem im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>fuhr e<strong>in</strong>gebauten Motorblockzugrunde gelegt, <strong>in</strong>dem es feststellte, das Fahrzeug habe sich nichtmehr im Orig<strong>in</strong>alzustand befunden, weil an e<strong>in</strong>em se<strong>in</strong>er wichtigstenBestandteile, dem Motorblock, e<strong>in</strong>e wesentliche Änderung vorgenommenworden sei. Was es dazu den Berichten entnommen habe, sei imUrteil auf Deutsch zusammengefasst. Die Richtigkeit dieser Feststellungenziehe der Kläger nicht <strong>in</strong> Zweifel, sondern beanstande, dassdas FG den E<strong>in</strong>bau des 235 ci-Motorblocks als wesentliche Änderunggegenüber dem Orig<strong>in</strong>alzustand des Fahrzeugs gewertet hat. Das zeige,dass die Entscheidung jedenfalls nicht durch Übersetzungsfehlerbee<strong>in</strong>flusst war.BFH, Beschluss vom 13.5.2013, Az.: VII B 146/125


Sept. 2013UnternehmerDarlehensgewährung durch ausländischen Gesellschafterbegründet ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische BetriebsstätteE<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischenKG beteiligt ist, begründet nicht alle<strong>in</strong> dadurch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländischeBetriebsstätte, dass sie der KG e<strong>in</strong> Darlehen gewährt. Dies betontdas F<strong>in</strong>anzgericht (FG) Münster.Die Kläger<strong>in</strong> ist Rechtsnachfolger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er KG, an der mittelbar übere<strong>in</strong>e Hold<strong>in</strong>g-KG e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Frankreich ansässigen Gesellschaft (S. A.) beteiligtist. Die S. A. hatte der KG e<strong>in</strong> Darlehen gewährt. Die Darlehensz<strong>in</strong>senbehandelte das F<strong>in</strong>anzamt als Sonderbetriebse<strong>in</strong>nahmen derS. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>ländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, sodass Deutschlanddas Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das F<strong>in</strong>anzamt aufdas Schreiben des Bundesf<strong>in</strong>anzamtes vom 16.04.2010.Das FG sah dies anders und gab der hiergegen erhobenen Klage statt.Bei den Z<strong>in</strong>sen handele es sich zwar um Sondervergütungen. Jedochstehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Z<strong>in</strong>sen dürftennach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur <strong>in</strong> dem Staat besteuertwerden, <strong>in</strong> dem der Gläubiger ansässig sei. Dies gelte ausnahmsweisedann nicht, wenn die Forderung zu se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Betriebsstättegehöre. Alle<strong>in</strong> durch die Darlehensgewährung an e<strong>in</strong>e deutsche Tochter-oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ländische Betriebsstättebegründet.E<strong>in</strong>e Betriebsstätte werde auch nicht durch § 50d Absatz 10 des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzesbegründet, da diese Vorschrift lediglich Vergütungenals Unternehmensgew<strong>in</strong>ne f<strong>in</strong>giere.F<strong>in</strong>anzgericht Münster, Urteil vom 13.06.2013, 13 K 3679/12 FUmsatzsteuer: Ke<strong>in</strong> Vorsteuerabzug aus StrafverteidigungskostenWer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhangmit se<strong>in</strong>er unternehmerischen Tätigkeit e<strong>in</strong>e Straftat begangenzu haben, kann die an se<strong>in</strong>en Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuernicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH) entschieden.Der Kläger, e<strong>in</strong> Bauunternehmer, hatte mutmaßlich e<strong>in</strong>e Zuwendungan e<strong>in</strong>en Entscheidungsträger e<strong>in</strong>es potentiellen Auftraggebers geleistet,um e<strong>in</strong>en Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und e<strong>in</strong>en se<strong>in</strong>erAngestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren e<strong>in</strong>geleitet.Beide ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmenmachte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidigergeltend. Das F<strong>in</strong>anzamt versagte den Vorsteuerabzug. DasF<strong>in</strong>anzgericht gab der Klage statt.Der BFH hat nun die Auffassung des F<strong>in</strong>anzamts bestätigt. Abziehenkann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von e<strong>in</strong>em anderenUnternehmer “für se<strong>in</strong> Unternehmen” ausgeführt worden s<strong>in</strong>d.Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmenoder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH<strong>in</strong> derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union(EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichenEntstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlichdie mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangenwurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, e<strong>in</strong>e Bestrafungzu verh<strong>in</strong>dern, entscheidend sei (Beschluss vom 22.12.2011,V R 29/10).Letzteres ist nach dem <strong>in</strong> diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteilvom 21.02.2013 (C–104/12) zutreffend. Leistungen, deren Zweck dar<strong>in</strong>bestehen, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zuverh<strong>in</strong>dern, die Geschäftsführer e<strong>in</strong>es steuerpflichtigen Unternehmenss<strong>in</strong>d, eröffnen danach ke<strong>in</strong> Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich derBFH <strong>in</strong> dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.Abschließend weist der BFH darauf h<strong>in</strong>, dass se<strong>in</strong>e Entscheidung nurfür die Umsatzsteuer Bedeutung hat. Die ertragssteuerrechtliche Frage,ob Aufwendungen für e<strong>in</strong>e Strafverteidigung als Betriebsausgabenoder Werbungskosten abzugsfähig se<strong>in</strong> können, werde davon nichtberührt.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 11.04.2013, V R 29/106


Schaufenster SteuernSteuerbescheid darf bei nicht versteuerter Privatnutzunggeändert werdenSelbstständige, die ke<strong>in</strong>en Privatanteil für die private Nutzung desBetriebs-Pkw versteuern, müssen noch nach Jahren mit e<strong>in</strong>er Bescheidänderungund Steuernachzahlung rechnen.E<strong>in</strong> Selbstständiger machte wahrheitswidrig <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gew<strong>in</strong>nermittlungke<strong>in</strong>e Angaben zur Privatnutzung des Betriebs-Pkw. Das F<strong>in</strong>anzamtfragte nicht nach und veranlagte wie erklärt. Der Bescheid wurdebestandskräftig. Jahre später bemerkte das F<strong>in</strong>anzamt den Fehler, änderteden Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nachträglichesBekanntwerden neuer Tatsachen) und erhöhte den Gew<strong>in</strong>n um die privateKfz-Nutzung.Der Unternehmer berief sich darauf, dass das F<strong>in</strong>anzamt bei Zweifelnan der ausschließlichen betrieblichen Nutzung hätte nachfragen müssen.Schließlich sei bekannt gewesen, dass der Betrieb <strong>in</strong> A liege, erjedoch se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> B habe. Das F<strong>in</strong>anzgericht konnte jedochke<strong>in</strong>e Pflichtverletzung des Veranlagungsbeamten erkennen und bestätigtedie Steuernachforderung.FG Thür<strong>in</strong>gen vom 10.11.2011, 2 K 163/10Fahrzeugleas<strong>in</strong>g: Zahlung e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>derwertausgleichswegen Schäden nicht steuerbarLeistet der Leas<strong>in</strong>gnehmer an den Leas<strong>in</strong>ggeber vere<strong>in</strong>barungsgemäßnach der Rückgabe des Fahrzeugs e<strong>in</strong>en Ausgleich für den durch nichtvertragsgemäße Nutzung entstandenen M<strong>in</strong>derwert des Fahrzeugs,unterliegt die Zahlung beim Leas<strong>in</strong>ggeber nicht der Umsatzsteuer.Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) entschieden.Die Kläger<strong>in</strong> verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichtensich vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em demAlter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand,frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicherzurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schädengelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vere<strong>in</strong>barten Zustandnicht entspricht, muss der Leas<strong>in</strong>gnehmer für den M<strong>in</strong>derwert e<strong>in</strong>enentsprechenden Ausgleich an die Kläger<strong>in</strong> leisten. Im Streitfall wies dasFahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, e<strong>in</strong>e fehlende Funktion derLenkhilfe sowie e<strong>in</strong>e Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leas<strong>in</strong>gnehmerleistete den vere<strong>in</strong>barten M<strong>in</strong>derwertausgleich an die Kläger<strong>in</strong>.Die Kläger<strong>in</strong> war der Me<strong>in</strong>ung, dass dieser Betrag nicht der Umsatzsteuerzu unterwerfen sei und teilte dies dem F<strong>in</strong>anzamt (FA) mit. DasFA behandelte demgegenüber den sog. M<strong>in</strong>derwertausgleich als e<strong>in</strong>eleas<strong>in</strong>gtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung desLeas<strong>in</strong>ggegenstands durch den Leas<strong>in</strong>ggeber und erhöhte die Umsatzerlöseder Kläger<strong>in</strong> entsprechend.Der BFH bestätigte das Urteil des F<strong>in</strong>anzgerichts, wonach der leas<strong>in</strong>gtypischeM<strong>in</strong>derwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfenist. Es fehlt der für e<strong>in</strong>en Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichenS<strong>in</strong>ne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischenLeistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leas<strong>in</strong>gnehmergezahlten M<strong>in</strong>derwertausgleich, weil diesem objektiv ke<strong>in</strong>e eigenständigeLeistung des Leas<strong>in</strong>ggebers gegenübersteht. Der Leas<strong>in</strong>gnehmerschuldet <strong>in</strong>sofern ke<strong>in</strong> Entgelt für e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Leistung, sondern erleistet Ersatz für e<strong>in</strong>en Schaden, der se<strong>in</strong>e Ursache <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nicht mehrvertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.Der BFH folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, derbereits entschieden hat, dass der M<strong>in</strong>derwertausgleich ohne Umsatzsteuerzu berechnen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 18. Mai 2011 VIII ZR260/10, HFR 2011, 1156). Der entgegengesetzten Auffassung der F<strong>in</strong>anzverwaltungist der BFH nicht gefolgt.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Pressemitteilung Nr. 43 vom 31.7.2013 zu Urteil vom20.3.2013, Az.: XI R 6/11Arbeitsrecht: Falsch ausgefüllter Arbeitszeitnachweisführt nicht sofort zum AusFüllt e<strong>in</strong> Arbeitnehmer e<strong>in</strong>en Arbeitszeitnachweis zu se<strong>in</strong>em Vorteilfalsch aus, so darf der Arbeitgeber nicht gleich zur Kündigungskeulegreifen, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Dies vor allem dannnicht, wenn der Mitarbeiter Arbeitszeitguthaben nur durch Freizeitausgleichen kann und er für den entsprechenden Zeitraum bereits e<strong>in</strong>(korrektes) Guthaben auf dem Konto hat.LAG Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, 9 Sa 452/117


Sept. 2013KapitalanlegerKapitalvermögen: Altverluste noch bis Ende 2013nutzbarAnleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privatenWertpapiergeschäften aus der Zeit vor 2009 haben, sollten aufpassen:Diese Veräußerungsverluste können nur noch mit bis Ende 2013erzielten Wertpapierveräußerungsgew<strong>in</strong>nen verrechnet werden. Diese„Altverluste“ kann ausschließlich das F<strong>in</strong>anzamt im Rahmen der E<strong>in</strong>kommensteuererklärungverrechnen, denn dort wurden „Altverluste“festgestellt und fortgeschrieben.Hierfür müssen Anleger dem F<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>e Jahressteuerbesche<strong>in</strong>igungihrer Bank vorlegen, aus der die Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne ersichtlichs<strong>in</strong>d. Dies gilt letztmalig für die Steuererklärung 2013.S<strong>in</strong>d „Altverluste“ bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, könnensie ab 2014 nur noch mit Spekulationsverlusten nach dem neuen§ 23 EStG saldiert werden. Darunter fallen z.B. Gew<strong>in</strong>ne aus dem Verkaufe<strong>in</strong>er Mietimmobilie <strong>in</strong>nerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffungoder aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>esJahres.Noch offene Verlustvorträge s<strong>in</strong>d dann schwieriger zu nutzen, dennGew<strong>in</strong>ne aus dem Verkauf von Aktien gehören nicht mehr zu denprivaten Veräußerungsgeschäften. Sie s<strong>in</strong>d seit 2009 den Kapitale<strong>in</strong>künftenzugeordnet. Ebenfalls nicht erlaubt ist e<strong>in</strong>e Verrechnung mitZ<strong>in</strong>sen oder Dividenden.„Aktionsangebot Top-Tagesgeld“ ist irreführendeWerbungDas Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 15. Juli 2013,Az. 8 O 18/13 – nicht rechtskräftig – die Werbung e<strong>in</strong>er Verbraucherbankmit e<strong>in</strong>em Aktionsangebot für e<strong>in</strong> sogenanntes „Top-Tagesgeld“als irreführend untersagt. Das berichtet die Wettbewerbszentrale.Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebotbeworben mit dem H<strong>in</strong>-weis „Jetzt 2,25 % Z<strong>in</strong>sen p. a. – Kühlkalkuliert, gut profitiert.“. Tatsächlich galt der <strong>in</strong> der Blickfangwerbungherausgestellte Z<strong>in</strong>ssatz von 2,25 % jedoch nur für e<strong>in</strong>en Anlagebetragbis 5.000 Euro. Für darüber h<strong>in</strong>ausgehende Beträge wollte die Bankdann nur noch Z<strong>in</strong>ssätze zwischen 1 und 0,25 % p. a. ausschütten.Diese Information erhielt e<strong>in</strong> potentieller Kunde jedoch erst auf derdritten Unterseite des Internetauftrittes bei dem Vorgang der Kontoeröffnung.Das Landgericht Mönchengladbach schloss sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil derAuffassung der Wettbewerbszentrale an, dass e<strong>in</strong>e solche wesentlicheE<strong>in</strong>schränkung des Angebotes unmittelbar und deutlich neben derblickfangmäßigen Herausstellung des attraktiven Z<strong>in</strong>ssatzes von 2,25% hätte erfolgen müssen.Die Bank enthalte dem Verbraucher im konkreten Fall e<strong>in</strong>e wesentlicheInformation, nämlich die wesentlich schlechteren Z<strong>in</strong>ssätze fürAnlagebeträge ab 5.000 Euro, <strong>in</strong> unlauterer Weise vor. Es hänge letztlichvom Zufall ab, ob der Verbraucher nach dreimaligem Klicken danntatsächlich die Information zu den konkreten Z<strong>in</strong>ssätzen über demAnlagebetrag von 5.000 Euro erhalte. Die deutlich niedrigere Renditefür höhere Geldanlegebeträge sei auch e<strong>in</strong>e wesentliche Information,die dem Verbraucher im Rahmen der Werbung rechtzeitig mitgeteiltwerden müsse.Wettbewerbszentrale, Pressemeldung vom 5.8.2013Aktienoption für AufsichtsratNimmt e<strong>in</strong> Aufsichtsrat e<strong>in</strong>er nicht börsennotierten Aktiengesellschaftan e<strong>in</strong>er Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeiternund Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hater die Option, die von ihm gezeichneten Aktien <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmtenFrist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben,so erzielt er E<strong>in</strong>künfte aus selbständiger Arbeit, wenn er die unter demAusgabepreis notierenden Aktien <strong>in</strong>nerhalb der vere<strong>in</strong>barten Frist zumAusgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt. Das entschied der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH) mit e<strong>in</strong>em aktuell veröffentlichten Urteil.Die Höhe der E<strong>in</strong>künfte, erklärt der BFH, bemisst sich dabei nach derDifferenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktienim Zeitpunkt der Ausübung der Option. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunktder Ausübung der Option.BFH, Urteil vom 9.4.2013, Az.: VIII R 19/118


Schaufenster SteuernSwiss Life: Gesamt-Deal mit AWD-Klägern nichtmöglichVerbraucherschutzm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Aigner fordertVergleichsportal für alle BankgebührenIn Österreich hat sich der Schweizer Versicherer mit klagenden AWD-Kunden gee<strong>in</strong>igt – mithilfe e<strong>in</strong>es Gesamt-Vergleichs. In Deutschlandsieht Swiss Life diese Möglichkeit nicht. Das berichtet die „Handelszeitung“aus der Schweiz auf ihrer Internetseite.Swiss Life, so das Blatt, wolle das unrühmliche Kapitel AWD möglichstschnell schließen. E<strong>in</strong> globaler Vergleich mit klagenden AWD-Kundenwie <strong>in</strong> Österreich sei nach Ansicht von Swiss-Life-Chef Bruno Pfister <strong>in</strong>Deutschland aus rechtlichen Gründen aber nicht möglich. Gesprächemit Gruppen von Sparern, die sich von AWD falsch beraten fühlen unddeshalb Klagen e<strong>in</strong>gereicht haben, schloss der Konzernchef aber nichtaus.„Wenn e<strong>in</strong>ige Parteien zusammengehen und dann Verhandlungenanbieten, wären wir dazu bereit“, sagte Pfister <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Konferenz mitAnalysten zum Halbjahresbericht.In Österreich schloss der Versicherer, der AWD 2008 übernahm, Anfangder Woche e<strong>in</strong>en außergerichtlichen Vergleich mit dem Vere<strong>in</strong> fürKonsumenten<strong>in</strong>formation (VKI) und zahlte 11,1 Millionen Euro. Der VKIhatte die Ansprüche von österreichischen Sparern von rund 40 MillionenEuro übernommen und gegen Swiss Life e<strong>in</strong>e Art „Sammelklage“e<strong>in</strong>gereicht, die im kommenden <strong>Monat</strong> verhandelt werden sollte.In Deutschland sei die Ausgangslage wegen der vielen Kläger und derrechtlichen Verfahren anders als <strong>in</strong> Österreich, sagte Pfister. UnterschiedlicheParteien mit unterschiedlichen Sachverhalten seien <strong>in</strong> dierechtlichen Ause<strong>in</strong>andersetzungen <strong>in</strong>volviert. Es gebe ke<strong>in</strong>e Möglichkeitfür e<strong>in</strong>en umfassenden Vergleich. „Die Sache wird uns wohl noche<strong>in</strong>ige Zeit beschäftigen“, sagte Pfister. Die Zahl der Kläger liegt nachSwiss-Life-Angaben bei e<strong>in</strong>igen tausend. In Österreich waren es 2500.Im H<strong>in</strong>blick auf E<strong>in</strong>zelfälle zeigte sich Pfister kompromissbereit. DenVorwurf der systematischen Falschberatung durch AWD-Vertreterweise Swiss Life zurück. Aber jeder E<strong>in</strong>zelfall werde wie schon <strong>in</strong> derVergangenheit genau geprüft. „Wenn wir sehen, dass Klagen berechtigts<strong>in</strong>d, werden wir e<strong>in</strong>e Lösung f<strong>in</strong>den“, sagte Pfister.Handelszeitung (handelszeitung.ch) vom 14.8.2013Bundesverbraucherm<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Ilse Aigner fordert e<strong>in</strong> nationales Vergleichsportalfür alle Gebühren aller Banken. Die CSU-Politiker<strong>in</strong> sagteder Süddeutschen Zeitung, es werde Zeit, dass sich auch die Bankenbranchekonsequent dem Wettbewerb stelle: „Mit versteckten Kostenmuss Schluss se<strong>in</strong>.“ Die Verbraucher hätten Anspruch auf „volle Transparenz,deshalb brauchen wir e<strong>in</strong> zentrales Vergleichsportal“.Das Internetportal solle aber nicht nur die Höhe der Dispoz<strong>in</strong>sen, sondernalle Kosten, Gebühren und Z<strong>in</strong>sen ausweisen, sagte Aigner. DieM<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> greife damit e<strong>in</strong>e Initiative der EU-Kommission auf, erklärtdie „Süddeutsche“. Diese hatte sich im Mai auf e<strong>in</strong>en „Vorschlag überdie Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel vonZahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegendenFunktionen“ verständigt.Mit dem Kommissionsvorschlag haben sich bisher aber weder das EuropäischeParlament noch der Rat abschließend befasst. Es wird erwartet,dass e<strong>in</strong>ige EU-Mitgliedstaaten Widerstand gegen den Vorstoßleisten werden. Auch <strong>in</strong> Deutschland gebe es nach Informationen der„Süddeutsche“ Vorbehalte gegen den EU-Vorschlag, so das Blatt: Ine<strong>in</strong>er ersten Ressortbesprechung auf Arbeitsebene zwischen allen beteiligtenBundesm<strong>in</strong>isterien hätten das Justiz- und das WirtschaftsressortBedenken angemeldet. Dort befürchte man unter anderem neueBürokratielasten für die Banken. Ob und wann der EU-Vorstoß Gesetzwird, sei derzeit deshalb nicht absehbar.sueddeutsche.de, Meldung vom 17.8.20139


Sept. 2013ImmobilienbesitzerVorsteuer: Betrieb privater netzgeführter Fotovoltaikanlagekann zu Abzug berechtigenDer Betrieb e<strong>in</strong>er privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kannzum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Dies hat der EuropäischeGerichtshof (EuGH) entschieden. Das Abzugsrecht setze unteranderem voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger E<strong>in</strong>nahmenbetrieben wird.E<strong>in</strong> österreichischer Steuerzahler errichtete im Jahr 2005 e<strong>in</strong>e Fotovoltaikanlageauf dem Dach se<strong>in</strong>es Wohnhauses. Da die Anlage ke<strong>in</strong>eSpeichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produziertenStroms, die ger<strong>in</strong>ger ist als se<strong>in</strong> Eigenbedarf, auf der Grundlagee<strong>in</strong>es mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmteZeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Die Lieferungen werden<strong>in</strong> Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer.Der Steuerzahler kauft den für se<strong>in</strong>en Haushalt benötigten Stromzum selben Preis, für den der von se<strong>in</strong>er Fotovoltaikanlage produzierteStrom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück.Er beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde die Erstattungder im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichtetenVorsteuer. Das F<strong>in</strong>anzamt verweigerte diese Vorsteuererstattungmit der Begründung, dass mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlageke<strong>in</strong>e wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde.Der vom F<strong>in</strong>anzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich)möchte <strong>in</strong> diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrechtder Betrieb e<strong>in</strong>er auf oder neben e<strong>in</strong>em privaten Wohnhaus angebrachtenFotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum e<strong>in</strong>endie Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber <strong>in</strong>sgesamtprivat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet undzum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige E<strong>in</strong>nahmen an dasNetz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftlichen Tätigkeiten“fällt.Der EuGH hat dies bejaht. Der Betrieb e<strong>in</strong>er Fotovoltaikanlage stellee<strong>in</strong>e „wirtschaftliche Tätigkeit“ dar, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigenErzielung von E<strong>in</strong>nahmen ausgeübt werde. Der Begriff derE<strong>in</strong>nahmen sei im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es als Gegenleistung für die ausgeübteTätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spiele es für dieFeststellung, dass die Nutzung e<strong>in</strong>es Gegenstands zur Erzielung vonE<strong>in</strong>nahmen erfolgt, ke<strong>in</strong>e Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung vonGew<strong>in</strong>nen gerichtet ist.Da die Anlage auf dem Dach des Hauses Strom erzeugt, der gegenEntgelt <strong>in</strong> das Netz e<strong>in</strong>gespeist wird, erfolge der Betrieb dieser Anlagezur Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen. Diese E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d laut EuGH, da dieStromlieferungen an das Netz auf der Grundlage e<strong>in</strong>es auf unbestimmteZeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweitsei es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produziertenStroms die durch den Anlagenbetreiber für se<strong>in</strong>en Haushaltsbedarfverbrauchte Strommenge immer unterschreitet.Außerdem weist der Gerichtshof darauf h<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Steuerpflichtigernach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mitder auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastetwaren, die er für die Zwecke se<strong>in</strong>er besteuerten Umsätze verwendet,abziehen kann. Der Vorsteuerabzug sei an die Erhebung der Steuernauf der folgenden Stufe geknüpft. Würden die Gegenstände oderDienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerterUmsätze verwendet, sei e<strong>in</strong> Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufebelastet waren, geboten, um e<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung zu vermeiden.Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setze <strong>in</strong>sbesondere voraus,dass der Betreffende e<strong>in</strong>e „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt.Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.06.2013, C–219/12Schönheitsreparaturen: Bundesgerichtshof erklärtQuotenklausel für unwirksamQuotenklauseln s<strong>in</strong>d dann unwirksam, wenn laut Mietvertrag Berechnungsgrundlagefür die Renovierungskosten, die beim Auszug zu zahlens<strong>in</strong>d, der Kostenvoranschlag e<strong>in</strong>es vom Vermieter auszuwählendenMalerfachgeschäfts ist. Dies erklärt der Direktor des Deutschen Mieterbundes(DMB) Lukas Siebenkotten zu e<strong>in</strong>em Urteil des Bundesgerichtshofs(BGH) vom 29.05.2013 (VIII ZR 285/12). Nach E<strong>in</strong>schätzungdes DMB betrifft das Urteil hunderttausende von Mietverhältnissen.Folge sei, dass <strong>in</strong> diesen Fällen Mieter beim Auszug ke<strong>in</strong>e Renovierungskostenzahlen müssten.10


Schaufenster SteuernIn nahezu allen Mietverträgen seien heute Schönheitsreparaturklauselnenthalten. Typischerweise werde e<strong>in</strong> Fristenplan vere<strong>in</strong>bart, nachdemim Regelfall zum Beispiel nach fünf oder sieben Jahren die Räumeder Wohnung zu renovieren s<strong>in</strong>d. Für den Fall, dass der Mieter vor Ablaufdieser Fristen auszieht und der Vermieter ke<strong>in</strong>e Endrenovierungverlangen kann, solle e<strong>in</strong>e „Quotenklausel“ dafür sorgen, dass der Mieterwenigstens e<strong>in</strong>e prozentualen Anteil an Renovierungskosten fürse<strong>in</strong>e Mietzeit zahlt. E<strong>in</strong>e solche Klausel sei nach der Rechtsprechungdes BGH wirksam, wenn sie nachvollziehbar und verständlich ist undwenn sie nicht auf starren Fristen fußt.Jetzt habe der BGH aber Quotenklauseln für unwirksam erklärt, dieVorgaben zur Berechnung der anteiligen Renovierungskosten enthalten.Die Formulierung „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlage<strong>in</strong>es vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“benachteilige den Mieter unangemessen. So könne die Klausel dah<strong>in</strong>gehendverstanden werden, dass dem Kostenvoranschlag des vomVermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts b<strong>in</strong>dende Wirkung fürdie Bemessung des Abgeltungsbetrages zukommt oder dass dem Mieterdie Möglichkeit abgeschnitten werde, E<strong>in</strong>wendungen gegen dieRichtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlages zu erhebenbeziehungsweise die Berechnung des Abgeltungsbetrages nach Maßgabee<strong>in</strong>es von ihm e<strong>in</strong>geholten günstigeren Kostenvoranschlages zuverlangen.Deutscher Mieterbund, PM vom 12.07.2013Mietrecht: Belästigung durch Zigarettenrauch istKündigungsgrundIn dem Mietrechtsstreit um e<strong>in</strong>en rauchenden entschied das AmtsgerichtDüsseldorf zu Gunsten der Vermieter<strong>in</strong>. Die fristlose Kündigungwurde bestätigt.E<strong>in</strong> Mieter dürfe zwar grundsätzlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Wohnung rauchen. Diessei von dem vertragsgemäßen Gebrauch e<strong>in</strong>er Mietwohnung gedeckt.Der Vermieter e<strong>in</strong>es Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden,wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu e<strong>in</strong>er unzumutbarenund unerträglichen Geruchsbelästigung führe. Der Schutz der körperlichenUnversehrtheit der weiteren Mieter sei <strong>in</strong>soweit gegenüber derallgeme<strong>in</strong>en Handlungsfreiheit des Beklagten vorrangig. Das Gerichtsah <strong>in</strong> dem Verhalten des Mieters e<strong>in</strong>en wichtigen Grund zur fristlosenKündigung. Denn trotz Abmahnungen habe er se<strong>in</strong>e Wohnung nur unzureichendgelüftet, so dass der Zigarettenrauch <strong>in</strong> das Treppenhausziehe und dort sowie im gesamten Haus zu e<strong>in</strong>er unzumutbaren undgesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung führe.Das Gericht führte ke<strong>in</strong>e Beweisaufnahme durch, weil es die Geruchsbelästigungim Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar hatte der74-jährige Rentner bzw. dessen Anwält<strong>in</strong> vor dem Verhandlungsterm<strong>in</strong>noch vorgetragen, dass e<strong>in</strong>e Geruchsbelästigung nicht vorliege. DasGericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualenRegeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Kläger<strong>in</strong> als zugestanden,und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen.Die klagende Vermieter<strong>in</strong> hatte dem starken Raucher <strong>in</strong>sbesonderevorgeworfen, er habe se<strong>in</strong> Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeitense<strong>in</strong>er Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden.Nunmehr halte der Witwer se<strong>in</strong>e Holzrolläden ständig geschlossen.Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualmaus der Wohnung <strong>in</strong> das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sichüber e<strong>in</strong>e unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseitsmit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seienergebnislos ausgesprochen worden.Den Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Unerheblichsei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren <strong>in</strong> der Wohnunglebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stützesich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern alle<strong>in</strong> auf das geänderteLüftungsverhalten des Beklagten und die damit e<strong>in</strong>hergehendeGeruchsbelästigung im Treppenhaus. Von e<strong>in</strong>er jahrelangen Duldungkönne <strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Rede se<strong>in</strong>.Das Urteil ist nicht rechtskräftig.Amtsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung zu Urteil vom 31.7.2013, Az.:24 C 1355/1311


Sept. 2013AngestellteDoppelte Haushaltsführung: Inanspruchnahme derEntfernungspauschale für Familienheimfahrtenaufwandsunabhängig zu gewährenDie Entfernungspauschale für e<strong>in</strong>e wöchentliche Familienheimfahrtim Rahmen e<strong>in</strong>er doppelten Haushaltsführung kann auch dann <strong>in</strong>Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrtke<strong>in</strong>e Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungenund steuerfrei gewährte Freifahrten seien jedochm<strong>in</strong>dernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen, so der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH).Rechtlicher H<strong>in</strong>tergrund: Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 desE<strong>in</strong>kommensteuergesetzes (EStG) können im Rahmen e<strong>in</strong>er doppeltenHaushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsortzum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten)für jeweils e<strong>in</strong>e Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskostenabgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist e<strong>in</strong>eEntfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer derEntfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsortanzusetzen.Der verheiratete Kläger machte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kommensteuererklärungfür das Streitjahr 2007 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführungfür 48 Heimfahrten <strong>in</strong> Höhe von 5.199 Euro (48 Fahrten x 361Entfernungskilometer x 0,30 Euro) geltend. Elf Familienheimfahrten,die der Kläger mit dem eigenen Pkw durchgeführt hatte, berücksichtigtedas F<strong>in</strong>anzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrtenh<strong>in</strong>gegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestelltenKläger ke<strong>in</strong>e Aufwendungen entstanden. E<strong>in</strong>spruch und Klageblieben ohne Erfolg. Das F<strong>in</strong>anzgericht (FG) argumentierte, der Klägerkönne die Entfernungspauschale nicht <strong>in</strong> Anspruch nehmen, soweit erdie Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.Dem widerspricht der BFH. Er hat die Sache an das FG zurückverwiesen.Die Entfernungspauschale für e<strong>in</strong>e wöchentliche Familienheimfahrtim Rahmen e<strong>in</strong>er doppelten Haushaltsführung könne wie dieEntfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßigerArbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann <strong>in</strong> Anspruchgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrtenke<strong>in</strong>e Kosten getragen hat. Die dar<strong>in</strong> liegende Begünstigung seivom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitischeLenkungszwecke gerechtfertigt.Dies bedeutet laut BFH aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungenoder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten,<strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung f<strong>in</strong>den dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungenseien vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen. Denn<strong>in</strong> solchen Fällen sei jedenfalls ke<strong>in</strong> vollumfänglicher Werbungskostenabzuggeboten. Deshalb müsse das FG im zweiten Rechtsgang nochFeststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbarenArbeitgeberleistungen treffen.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 18.04.2013, VI R 29/12Altersteilzeit: Ke<strong>in</strong> Versorgungsfreibetrag für Bezügewährend FreistellungsphaseE<strong>in</strong>künfte, die <strong>in</strong> der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeitnach dem sogenannten Blockmodell erzielt werden, s<strong>in</strong>d regelmäßigke<strong>in</strong>e Versorgungsbezüge. Dies stellt der Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH)klar. Im entschiedenen Fall konnte der Kläger daher weder den Versorgungsfreibetragnoch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag <strong>in</strong>Anspruch nehmen.Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbstständigtätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeitnach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach biszum 31.03.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit. Se<strong>in</strong>eFreistellungsphase begann am 01.04.2009. Ab diesem Zeitpunkt warder Kläger bis zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte denauf den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.12.2009 entfallenden Teil derBezüge als Versorgungsbezüge. Das F<strong>in</strong>anzamt und das F<strong>in</strong>anzgerichtqualifizierten die E<strong>in</strong>nahmen dagegen als laufenden Lohn.Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die <strong>in</strong> der Freistellungsphasegeleisteten Zahlungen seien ke<strong>in</strong> dem Ruhegehalt gleichartigerBezug im S<strong>in</strong>ne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1a des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes.E<strong>in</strong> gleichartiger Bezug liege nur vor, wenn er nach se<strong>in</strong>em12


Schaufenster SteuernZuwendungsgrund mit e<strong>in</strong>em Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeldvergleichbar ist. Der Bezug müsse also, wie das Ruhegehalt auch, e<strong>in</strong>emVersorgungszweck dienen, also letztlich e<strong>in</strong> vorgezogenes Ruhegehaltse<strong>in</strong>. Daran fehlte es laut BFH bei den <strong>in</strong> der Freistellungsphasegezahlten Bezügen. Denn die <strong>in</strong> der Altersteilzeit erbrachten Bezügeseien Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, alsolaufende Dienstbezüge. Das zeige sich <strong>in</strong>sbesondere bei dem anderenAltersteilzeitmodell, wenn nämlich der Beamte <strong>in</strong> der gesamten Altersteilzeitphasedurchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeitbei entsprechend gem<strong>in</strong>derten Bezügen erbr<strong>in</strong>gt.Das Altersteilzeitmodell betreffe mith<strong>in</strong> vor allem die Frage, <strong>in</strong> welchenZeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten e<strong>in</strong>erseits unddie Dienstbezüge andererseits erbracht werden, regele also Fälligkeitund Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation derbeiderseitig geschuldeten Leistungen. Würden also vorab die Dienstebei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase<strong>in</strong> Anspruch genommen, blieben die während der Altersteilzeit durchgängiggeleisteten Zahlungen deshalb Dienstbezüge und würden nichtzu Versorgungsbezügen. Das Urteil des BFH stellt weiter klar, dassalle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Freistellung vom Dienst bei fortlaufenden Bezügen diesenicht zu Versorgungsbezügen werden lässt.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Urteil vom 21.03.2013, VI R 5/12Urlaubsrecht: Bei Altersteilzeit im Blockmodell müssenRestansprüche erst am Ende abgegolten werdenSieht e<strong>in</strong> Tarifvertrag vor, dass Erholungsurlaub, der über den gesetzlichenM<strong>in</strong>desturlaub h<strong>in</strong>ausgeht, verfällt, wenn er nicht bis zum 31.März des folgenden Jahres genommen wurde, so hat es damit se<strong>in</strong>Bewenden. Anderes könnte nur dann gelten, wenn der Urlaubsrestdadurch entstanden wäre, dass der Arbeitgeber ke<strong>in</strong>e „Freistellung“ermöglicht hatte – sei es aus betrieblichen Gründen oder „e<strong>in</strong>fach so“.Der Arbeitnehmer hatte hier für die letzten zehn <strong>Monat</strong>e se<strong>in</strong>es „aktiven“Arbeitsverhältnisses <strong>in</strong> der Altersteilzeit die ihm nach Gesetzzustehenden 17 Tage abgefeiert, wollte aber nach Schluss der passivenPhase noch die restlichen Tage, die ihm nach dem Tarifvertrag zugestandenhätten, abgegolten haben. Begründung: Mit den 17 Tagen seienzunächst die tariflichen Ansprüche erfüllt worden, die gesetzlichenUrlaubstage stünden deshalb noch zum Teil zu. Vor Gericht kam er damitnicht durch. Es gehe stets zunächst um den gesetzlich verbrieftenUrlaubsanspruch, dann erst um die „Kür“ nach Tarif. Dafür sei die Fristaber abgelaufen gewesen.BAG, 9 AZR 234/11Anerkennung von Asbesterkrankung als Berufskrankheithängt nicht von mediz<strong>in</strong>ischem Grenzwert abE<strong>in</strong>en bestimmten Grenzwert beziehungsweise e<strong>in</strong>e Schwellendosisfür e<strong>in</strong>e asbestbed<strong>in</strong>gte Krebserkrankung gibt es nicht. Folglich ist e<strong>in</strong>solcher Wert auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit.Das stellt die Bundesregierung <strong>in</strong> ihrer Antwort (17/14465) auf e<strong>in</strong>eKle<strong>in</strong>e Anfrage (17/14381) von Bündnis 90/Die Grünen zur Lage derAsbestkranken <strong>in</strong> Deutschland fest.Sofern <strong>in</strong> der Berufskrankheiten-Verordnung von e<strong>in</strong>er Asbestfaserstaubdosisam Arbeitsplatz von m<strong>in</strong>destens 25 Faserjahren als Tatbestandsmerkmaldie Rede sei, handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>en mediz<strong>in</strong>ischenGrenzwert, sondern um e<strong>in</strong>e „Beweiserleichterung“ zugunstender Versicherten, heißt es <strong>in</strong> der Antwort weiter. Mit dem Kriterium„25 Faserjahre“, also mit dem Vorliegen e<strong>in</strong>er bestimmten Expositionshöhe,werde ohne weitere Feststellungen der Zusammenhang derAsbeste<strong>in</strong>wirkung für das Entstehen von Lungen- oder Kehlkopfkrebsgesetzlich vermutet. Könne e<strong>in</strong>e entsprechende „Exposition“ nichtfestgestellt werden, ist die Anerkennung als Berufskrankheit aber nichtausgeschlossen, sondern über „alternative Brückenbefunde“ festzustellen,schreibt die RegierungBundestag, hib-Meldung vom 8.8.201313


Sept. 2013Familie undK<strong>in</strong>derG 8: Realschulabschluss erst nach erfolgreicherJahrgangsstufe 10Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G8) können e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erst nache<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe, d. h. nach dem erfolgreichenAbsolvieren der Jahrgangsstufe 10, erreichen. Das hat der HessischeVerwaltungsgerichtshof <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil ohne vorherige mündlicheVerhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.Geklagt hatte e<strong>in</strong> Schüler, der im Schuljahr 2009/2010 die Jahrgangsstufe9 e<strong>in</strong>es Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang(G 8) besucht hatte. Mit Schreiben se<strong>in</strong>es Anwalts vom Mai 2010 beantragteer, ihm zum Ende des Schuljahres 2009 /2010 e<strong>in</strong> Zeugnisüber den Erwerb der Mittleren Reife, konkret mit dem Vermerk auszustellen:„Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschlussgleichgestellt.“Diesen Antrag lehnte das Land Hessen im Juli 2010 ab. Die gegen dieseAblehnung erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurtam Ma<strong>in</strong> mit Urteil vom 20. Januar 2010 abgewiesen. Die dagegen e<strong>in</strong>gelegteBerufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurück.Zur Begründung se<strong>in</strong>er Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshofim Wesentlichen aus, nach den hier e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen desHessischen Schulrechts sei nur e<strong>in</strong> Zeugnis, mit dem G 8-Schüler<strong>in</strong>nenund -Schüler zur sog. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufezugelassen werden, e<strong>in</strong>em Realschulabschluss gleichgestellt. Dies se<strong>in</strong>ach e<strong>in</strong>em erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialenOberstufe der Fall. Während die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler desherkömmlichen gymnasialen Bildungsganges (G 9) am Ende der gymnasialenMittelstufe e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Realschulabschlusserreichten, erfolge für G 8- Schüler<strong>in</strong>nen und -Schüler am Ende dergymnasialen Mittelstufe lediglich e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss.Im Unterschied zu G 9-Schüler<strong>in</strong>nen und -Schülernkönne e<strong>in</strong>e Gleichstellung mit dem Realschulabschluss dagegen erstnach e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> der gymnasialen Oberstufe erreicht werden.In dieser Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des HessischenVerwaltungsgerichtshofs auch ke<strong>in</strong>e Verletzung des Gleichheitssatzesdes Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Gesamtheit der Berechtigungen,die mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses e<strong>in</strong>hergehen, alsoetwa der Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigemBerufsschulbesuch, der Zugang zur Laufbahn des mittleren öffentlichenDienstes bei gleichzeitigem Berufsschulbesuch oder derZugang zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen seienpr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong>heitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und demdamit verbundenen Erwerb e<strong>in</strong>er bestimmten Reife sowie von sozialenKompetenzen abhängig gemacht worden. Im H<strong>in</strong>blick auf die Rechtspositionenvon Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie deren Eltern sei diese<strong>in</strong>e verhältnismäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicherAusbildungs- und Erziehungsziele. Darüber h<strong>in</strong>aus werde durche<strong>in</strong> Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von zehn Schuljahrenbis zum Erwerb des Realschulabschlusses gewährleistet, dass e<strong>in</strong> imBundesland Hessen erworbener Realschulabschluss auch <strong>in</strong> anderenBundesländern Anerkennung f<strong>in</strong>de.Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen dieNichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die dasBundesverwaltungsgericht <strong>in</strong> Leipzig zu entscheiden hätte.Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 13.8.2013zu Urteil vom 13.8.2013, Az.: 7 A 2057/12U3-Betreuung: Eltern können auf Tagesmutterverwiesen werdenDas Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emEilverfahren entschieden, dass Eltern e<strong>in</strong>es unter drei Jahre altenK<strong>in</strong>des auf e<strong>in</strong>e Tagesmutter verwiesen werden können, und damit derBeschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtsvom 18. Juli 2013 stattgegeben.Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem unterdrei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch se<strong>in</strong>er Elternvorläufig e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> der Nähe der elterlichen Wohnunggelegenen K<strong>in</strong>dertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung seiweder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er 5,8km von se<strong>in</strong>er Wohnung entfernt gelegenen K<strong>in</strong>dertagesstätte zugewiesenhabe, noch dadurch, dass ihm e<strong>in</strong> Platz bei e<strong>in</strong>er wohnortnahenTagesmutter angeboten worden sei.14


Schaufenster SteuernDas Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtsgeändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern e<strong>in</strong>es unterdrei Jahre alten K<strong>in</strong>des könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleichgeeigneten und gleichwertigen Arten der frühk<strong>in</strong>dlichen Förderung<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte und bei e<strong>in</strong>er Tagesmutter wählen. DemWunsch der Eltern müsse allerd<strong>in</strong>gs nicht entsprochen werden, wenn<strong>in</strong> der gewünschten Betreuungsform ke<strong>in</strong> Platz mehr vorhanden sei.Stehe e<strong>in</strong> freier Platz nur bei e<strong>in</strong>er Tagesmutter und nicht <strong>in</strong> der vonden Eltern gewünschten K<strong>in</strong>dertagesstätte zur Verfügung, erfülle derTräger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit demAngebot dieses freien Platzes. E<strong>in</strong> Anspruch auf Kapazitätserweiterungbestehe nicht.Der Senat konnte offen lassen, ob die E<strong>in</strong>schätzung des Verwaltungsgerichtszutrifft, <strong>in</strong> Ballungsräumen sei e<strong>in</strong>e über fünf Kilometer vonder Wohnung des K<strong>in</strong>des entfernt gelegene K<strong>in</strong>dertagesstätte nichtmehr als wohnortnah zu qualifizieren. Er hat allerd<strong>in</strong>gs darauf h<strong>in</strong>gewiesen,dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung <strong>in</strong>zumutbarer Entfernung zur Wohnung des K<strong>in</strong>des liegt, e<strong>in</strong>e pauschalierendeRegelbeurteilung alle<strong>in</strong> nicht ausreicht, sondern die konkretenUmstände des E<strong>in</strong>zelfalls <strong>in</strong> den Blick genommen werden müssen.OVG Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.8.2013 zu Beschlussvom 14. 8.2013, Az.: 12 B 793/13, unanfechtbarK<strong>in</strong>dergeld: Auch für verheiratete K<strong>in</strong>der <strong>in</strong>ErstausbildungFür verheiratete volljährige K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Erstausbildung besteht auch danne<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dergeldanspruch, wenn die eigenen E<strong>in</strong>künfte des K<strong>in</strong>des unddie Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004Euro überschreiten. Dies hat das F<strong>in</strong>anzgericht Köln entschieden.In dem Verfahren verwehrte die Familienkasse der Kläger<strong>in</strong> das K<strong>in</strong>dergeldab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Diesbegründete die Familienkasse damit, dass sich die Tochter der Kläger<strong>in</strong>selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütungund dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von8.004 Euro überschreite. Damit läge ke<strong>in</strong> sog. „Mangelfall“ und damitke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>gende Unterhaltsbelastung der Kläger<strong>in</strong> für ihre Tochter vor.Dem folgte der Senat nicht und gewährte das beantragte K<strong>in</strong>dergeld.Dies begründet er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil damit, dass sich die Tochter derKläger<strong>in</strong> <strong>in</strong> Erstausbildung bef<strong>in</strong>de, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendethabe und das Gesetz ke<strong>in</strong>e weiteren Voraussetzungen für denBezug von K<strong>in</strong>dergeld enthalte. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderungzum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der K<strong>in</strong>der ohneBedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete K<strong>in</strong>der. Daher müsseauch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesf<strong>in</strong>anzhofs– ke<strong>in</strong>e „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen.Mit se<strong>in</strong>er Entscheidung erklärt der Senat die anderslautende Dienstanweisungdes Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG)für rechtswidrig.Der Senat hat gegen se<strong>in</strong> Urteil die Revision beim Bundesf<strong>in</strong>anzhof <strong>in</strong>München zugelassen.FG Köln, Pressemitteilung vom 15. 8.2013 zu Urteil vom 16.7.2013, Az.:9 K 935/13Private Krankenversicherung: Für volljähriges K<strong>in</strong>dmuss es ke<strong>in</strong>en nahtlosen „Anschluss“ gebenHat e<strong>in</strong> Vater se<strong>in</strong>en (dem Zeitpunkt noch m<strong>in</strong>derjährigen) Sohn beise<strong>in</strong>em privaten Krankenversicherer „mitversichert“, wird der Sohnaber volljährig und kostet dies nun mehr als das Doppelte des vorherigenBeitrags, so kann der Vater den Vertragsteil für se<strong>in</strong>en Sohnkündigen, ohne dass er dem Versicherer für den Sohn e<strong>in</strong>e nahtloseAnschlussversicherung nachweisen muss. Der Sohn muss fortan selbstfür se<strong>in</strong>en Krankenversicherungsschutz sorgen; se<strong>in</strong> Vater ist dazu gesetzlichnicht mehr verpflichtet.OLG Köln, 20 U 218/1215


Sept. 2013Arbeit,Ausbildung &SozialesAuswahl bei Versetzungen: Darf sich nicht aufbefristet angestellte Mitarbeiter beschränkenWill e<strong>in</strong> Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen Gründen versetzen,so hat er bei der Auswahl die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten.E<strong>in</strong>e Auswahl, die nur Beschäftigte e<strong>in</strong>bezieht, die vorher befristeteArbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Dies betont das Bundesarbeitsgericht(BAG).Die Kläger<strong>in</strong> war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeitals Fachassistent<strong>in</strong> im Rahmen e<strong>in</strong>es auf den 31.12.2011 befristetenArbeitsverhältnisses <strong>in</strong> der Agentur für Arbeit <strong>in</strong> Pirna beschäftigt.Das BAG hat am 09.03.2011 (7 AZR 728/09) entschieden, dass sich dieBeklagte zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf denSachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung berufenkann. Daraufh<strong>in</strong> „entfristete“ die Beklagte zahlreiche Arbeitsverträge,auch den Arbeitsvertrag der Kläger<strong>in</strong>. In der Folge wurden viele der vorherbefristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Kläger<strong>in</strong>mit Wirkung zum 01.08.2011 zur Agentur für Arbeit <strong>in</strong> Weiden.Die Kläger<strong>in</strong> hält die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumständefür unbillig. Auch sei die Auswahlentscheidung falscherfolgt. Die Beklagte hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aushaushaltsrechtlichen Gründen nur <strong>in</strong> denjenigen Arbeitsagenturendauerhaft e<strong>in</strong>setzen, <strong>in</strong> denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplanausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, <strong>in</strong> ihre Auswahlüberlegungenlediglich die Arbeitnehmer aus dem sogenanntenEntfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer e<strong>in</strong>zubeziehen,die von vornhere<strong>in</strong> unbefristet auf e<strong>in</strong>er im Haushaltsplanvorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auchdem Betriebsfrieden gedient. Die Kläger<strong>in</strong> war mit ihrer Klage <strong>in</strong> allenInstanzen erfolgreich.Die Beklagte sei zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigenTarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertragsberechtigt, die Kläger<strong>in</strong> zu versetzen, wenn hierfür e<strong>in</strong> dienstlicherGrund besteht. E<strong>in</strong>en solchen Grund stelle beispielsweise e<strong>in</strong> Personalüberhang<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung seiwirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessender Beklagten als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerangemessen berücksichtigt würden. Weil die Arbeitgeber<strong>in</strong> <strong>in</strong> dieAuswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte e<strong>in</strong>bezogenhat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, sei die Versetzungim Streitfall unwirksam.Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, 10 AZR 915/12Weiter entferntes Gymnasium mit spezieller Sportförderung:Öffentliche Hand muss Fahrtkosten nichtvollständig übernehmenSchüler haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Übernahme der Beförderungskostenzu e<strong>in</strong>em weiter entfernt liegenden Gymnasium, nur weil diesese<strong>in</strong>e spezielle Sportförderung anbietet. Die Kosten werden vielmehrnur bis zur nächstliegenden Schule des gleichen Schultyps übernommen.Hierauf weist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz h<strong>in</strong>.Der Kläger, der e<strong>in</strong> Gymnasium mit spezieller Sportförderung <strong>in</strong> Kaiserslauternbesucht, hatte geltend gemacht, die Begrenzung der Übernahmeder Schülerbeförderungskosten von se<strong>in</strong>em Wohnort zumnächstgelegenen Gymnasium <strong>in</strong> Neustadt an der We<strong>in</strong>straße benachteiligeihn ungerechtfertigt. Dass das Schulgesetz lediglich dann dieKosten für den Besuch e<strong>in</strong>er weiter entfernt liegenden Schule vorsehe,wenn deren Besuch im H<strong>in</strong>blick auf die gewählte erste Fremdspracheerfolge, sei nicht sachlich begründet. Die Regelung müsse zum<strong>in</strong>destentsprechend auch auf e<strong>in</strong>e spezielle Sportförderung angewandt werden.Nachdem die Stadt Kaiserslautern die Übernahme der Fahrtkosten<strong>in</strong>soweit abgelehnt hatte, als sie über die Fahrtkosten bis zu demnächstliegenden Gymnasium <strong>in</strong> Neustadt h<strong>in</strong>ausg<strong>in</strong>gen, klagte derSchüler. Hiermit hatte er weder <strong>in</strong> erster noch <strong>in</strong> zweiter Instanz Erfolg.Dem geltenden Verfassungsrecht lasse sich ke<strong>in</strong> Gebot entnehmen,wonach der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf demSchulweg zu sorgen habe, so das OVG. Räume der Gesetzgeber gleichwohle<strong>in</strong>en solchen Anspruch auf Kostenübernahme e<strong>in</strong>, könne er ihnschon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichenHand auch begrenzen und sachlich begründete Differenzierungen vornehmen.Dass die Kostenübernahme grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenenSchule der gleichen Schulart erfolge, sei ebenso wenig zu16


Schaufenster Steuernbeanstanden wie die davon gemachte Ausnahme im H<strong>in</strong>blick auf dasFremdsprachenangebot. Mit dieser Privilegierung habe der Gesetzgeberlediglich dem <strong>in</strong> der Landesverfassung enthaltenen Gebot der Berücksichtigungdes klassischen humanistischen Bildungsideals Rechnunggetragen. Auf die Sportförderung sei dies nicht übertragbar.Es bleibe daher dabei, so das OVG, dass maßgeblich für die Übernahmeder Fahrtkosten alle<strong>in</strong> die <strong>in</strong> den schülerbeförderungsrechtlichenVorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen derSchüler oder ihrer Erziehungsberechtigten seien.Oberverwaltungsgericht Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2013,2 A 10634/13.OVGAuszubildende: Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010oder e<strong>in</strong>er Ersatzbesche<strong>in</strong>igung kann entbehrlich se<strong>in</strong>Die Papierbesche<strong>in</strong>igungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte2010 beziehungsweise Ersatzbesche<strong>in</strong>igungen 2011, 2012 oder 2013)werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. „Zukünftig werdenArbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Beschäftigtenelektronisch mitgeteilt“, erklärt dazu F<strong>in</strong>anzpräsident Dietrich Weilbach,Steuerabteilungsleiter der Oberf<strong>in</strong>anzdirektion (OFD) Karlsruhe.Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 e<strong>in</strong>e Ausbildung als erstesDienstverhältnis beg<strong>in</strong>nen, gelten laut OFD allerd<strong>in</strong>gs vere<strong>in</strong>fachendeRegelungen. „Der Arbeitgeber kann bei diesen Auszubildenden für denELStAM-Abruf e<strong>in</strong> erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm diesder Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte2010 oder e<strong>in</strong>er Ersatzbesche<strong>in</strong>igung bedarf es dann nicht“, soWeilbach. Wende der Arbeitgeber noch ke<strong>in</strong>e ELStAM an, könne erebenfalls ohne Vorlage der Papierbesche<strong>in</strong>igungen die Steuerklasse Ibei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Der Auszubildendemüsse hier neben der genannten Bestätigung dem Arbeitgeber lediglichnoch se<strong>in</strong>e Identifikationsnummer, se<strong>in</strong> Geburtsdatum und se<strong>in</strong>eReligionszugehörigkeit mitteilen.H<strong>in</strong>gegen benötigten Ferienjobber <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong>e Ersatzbesche<strong>in</strong>igung2013, sofern sie ke<strong>in</strong>e Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweisee<strong>in</strong>e entsprechende Besche<strong>in</strong>igung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzenoder diese verloren gegangen ist, so der F<strong>in</strong>anzpräsident abschließend.Oberf<strong>in</strong>anzdirektion Karlsruhe, PM vom 22.07.2013Teilzeitanspruch: Auch für SchichtarbeiterDas Landesarbeitsgericht Köln hat mit e<strong>in</strong>em jetzt veröffentlichten Urteile<strong>in</strong>e Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestätigt, das e<strong>in</strong>emMasch<strong>in</strong>enführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit <strong>in</strong> den Betriebzurückgekehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb <strong>in</strong> Vollzeit beschäftigtgewesen war, e<strong>in</strong>en Teilzeit-Anspruch zugebilligt hatte. Der Kläger hate<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei K<strong>in</strong>der. Er wollte nachder Elternzeit nur noch <strong>in</strong> Teilzeit von montags bis freitags zwischen9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden.Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat e<strong>in</strong> Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmernnach Verr<strong>in</strong>gerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen,wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unteranderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzlicheSchichtübergaben e<strong>in</strong>geführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungenund damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.Beide Gerichte haben entschieden, die Ablehnungsgründe des Arbeitgebersseien nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungenseien bei jeder E<strong>in</strong>richtung von Teilzeitarbeit erforderlich undgesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall g<strong>in</strong>gen sie nicht über das zumutbareMaß h<strong>in</strong>aus.Landesarbeitsgericht Köln, Pressemitteilung vom 22.07.2013 zu Urteilvom 10.01.2013, Az.: 7 Sa 766/1217


Sept. 2013Bauen undWohnen„Gartenhütte“ kann Zweitwohnungssteuer unterliegenMietrecht: Gegen Fliegengitter gibt es nichtse<strong>in</strong>zuwendenE<strong>in</strong>e Zweitwohnungssteuer kann auch für e<strong>in</strong>e „Gartenhütte“ anfallen.Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden. E<strong>in</strong>e dieSteuer auslösende Zweitwohnung müsse ke<strong>in</strong>en besonderen Komfortausweisen.Die Kläger<strong>in</strong> hatte sich gegen e<strong>in</strong>en Steuerbescheid der Stadt Grünberggewandt, die sie für das Jahr 2011 zu e<strong>in</strong>er Zweitwohnungssteuer<strong>in</strong> Höhe von 161,18 Euro veranlagt hatte. Die Stadt Grünberg erhebt fürZweitwohnungen <strong>in</strong> ihrem Stadtgebiet e<strong>in</strong>e Steuer <strong>in</strong> Höhe von zehnProzent des Mietwertes. Per Def<strong>in</strong>ition <strong>in</strong> der Satzung ist e<strong>in</strong>e Zweitwohnung„jede Wohnung, die jemand neben se<strong>in</strong>er Hauptwohnungfür se<strong>in</strong>en persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarfse<strong>in</strong>er Familienmitglieder <strong>in</strong>nehat“.Die Kläger<strong>in</strong> ist Besitzer<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er 1975 als Wochenendhaus errichteten,rund 30 bis 40 Quadratmeter großen Blockhütte, die über e<strong>in</strong>enStrom- und Wasseranschluss, e<strong>in</strong>en Aufenthaltsraum mit Küchennische,e<strong>in</strong>e Toilette mit Waschbecken und e<strong>in</strong>en Abstellraum verfügt.Gegen die Veranlagung wandte sie e<strong>in</strong>, das Blockhaus könne nicht alsZweitwohnung genutzt werden, da ke<strong>in</strong>e Schlafmöglichkeit und auchke<strong>in</strong> Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.Dies jedoch erachtete das VG als ausreichend. Der Wohnungsbegriff <strong>in</strong>der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. E<strong>in</strong>e Zweitwohnungerfordere weder e<strong>in</strong>en besonderen Komfort <strong>in</strong> der Ausstattungnoch e<strong>in</strong>e komplette Infrastruktur. Die <strong>in</strong> der Blockhütte der Kläger<strong>in</strong>vorhandene Ausstattung erfülle die an e<strong>in</strong>e Wohnung zu stellendenAnforderungen. Das zeige <strong>in</strong>sbesondere das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Stromanschlusses,e<strong>in</strong>er Wasserversorgung, e<strong>in</strong>er Küchennische und e<strong>in</strong>erToilette. Gegen das Urteil können die Beteiligten Antrag auf Zulassungder Berufung stellen.Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.06.2013, 8 K 907/12.GI,nicht rechtskräftigHat e<strong>in</strong> Mieter e<strong>in</strong> Fensterfliegengitter angebracht, um sich vor Mückenund anderen Insekten zu schützen, so darf der Hausverwalter dasGitter nicht e<strong>in</strong>fach wieder abmontieren.Das, so das Amtsgericht Spr<strong>in</strong>ge, stelle e<strong>in</strong>e verbotene Eigenmachtdar. Der Vermieter müsse sich das Fehlverhalten se<strong>in</strong>es Verwalters zurechnenlassen. Das gelte <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn e<strong>in</strong> Sachverständiger– auch ohne e<strong>in</strong>e weitere, vom Vermieter geforderte „chemischeAnalyse“ – feststellt, dass e<strong>in</strong> Schaden durch die Fliegengitter nicht zuerwarten sei.AmG Spr<strong>in</strong>ge, 4 C 292/09Klimaschutz versus Denkmalschutz: Solaranlage aufPfarrscheuer unzulässigBei e<strong>in</strong>er behördlichen Ermessensentscheidung können die Interessendes Klimaschutzes h<strong>in</strong>ter denen des Denkmalschutzes im E<strong>in</strong>zelfallzurücktreten, sofern es sich um e<strong>in</strong> besonders schützenswertes Gebäudeensemblehandelt. E<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de darf deshalb die Genehmigungversagt werden, auf dem Dach der Pfarrscheuer e<strong>in</strong>e Photovoltaikanlagezu errichten.E<strong>in</strong>e katholische Kirchengeme<strong>in</strong>de beantragte bei der zuständigen Behördee<strong>in</strong>e denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Sie wollte auf demDach der Pfarrscheuer e<strong>in</strong>e Photovoltaikanlage errichten. Die Behördelehnte dies ab, weil diese Anlage das Ersche<strong>in</strong>ungsbild des Pfarrhausesals Kulturgut erheblich bee<strong>in</strong>trächtige.Das Verwaltungsgericht Sigmar<strong>in</strong>gen gab der Behörde Recht, die ermessensfehlerfreientschieden hat. Die katholische Kirchengeme<strong>in</strong>dedarf auf dem Doch ihrer Pfarrscheuer ke<strong>in</strong>e Photovoltaikanlage errichten.In diesem Fall geht der Denkmalschutz vor.Das verfassungsrechtlich geschützte Ziel des Klimaschutzes führtdazu, dass Bee<strong>in</strong>trächtigungen des äußeren Ersche<strong>in</strong>ungsbildes e<strong>in</strong>esKulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen zwar <strong>in</strong> stärkerem Maßeh<strong>in</strong>zunehmen s<strong>in</strong>d als andere bauliche Veränderungen.Gleichwohl können die Belange des Denkmalschutzes vorrangig se<strong>in</strong>.Hier ist das bauliche Ensemble aus Pfarrhaus und Pfarrscheune denk-18


Schaufenster Steuernmalpflegerisch besonders schützenswert. Die Gebäude liegen erhöhtund werden aus dem öffentlichen Raum als zusammengehörig wahrgenommen.In unmittelbarer Umgebung des Pfarrhofes bef<strong>in</strong>den sichzudem ke<strong>in</strong>e weiteren Photovoltaikanlagen. Deshalb darf hier der Klimaschutzh<strong>in</strong>ter den Denkmalschutz zurückgestellt werden.VG Sigmar<strong>in</strong>gen, Urteil vom 4.7.2013, Az.: 7 K 2306/12Teurer Rauch: 100 Euro für jeden Fall der Entsorgungvon Asche und Zigarettenkippen vom BalkonZwei Mitglieder e<strong>in</strong>er Wohnungsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>in</strong> München, beide Raucher,trafen sich Ende September 2011 beim Amtsgericht München.Die damalige Kläger<strong>in</strong>, die ihren Balkon direkt unter dem der Miteigentümer<strong>in</strong>hat, beschwerte sich, dass diese ihre Asche und Zigarettenkippenüber den Balkon nach unten entsorgen würde.Vor Gericht verglichen sich die Parteien dergestalt, dass vere<strong>in</strong>bartwurde, dass die damalige Beklagte sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen,die aus ihrer Wohnung kommen, auch dort und nichtüber den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt,dass die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 Euroan die Kläger<strong>in</strong> zu zahlen habe.Bereits ab Oktober 2011 stellte die damalige Kläger<strong>in</strong> Verstöße gegendie Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert.Sie forderte daher 5700 Euro.Die betroffene Miteigentümer<strong>in</strong> weigerte sich zu zahlen. Sie habenichts gemacht. Sie würde nur <strong>in</strong> der Küche rauchen und Asche und Zigarettenim Müll entsorgen. Außerdem rauche sie seit November 2011nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe sie an ihrem Balkone<strong>in</strong> Katzennetz angebracht. E<strong>in</strong> Herunteraschen durch dieses Netz seiüberhaupt nicht möglich.Schließlich trafen sich beide erneut vor dem Amtsgericht München.Der zuständige Richter gab der Kläger<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>em Teil Recht:Nach dem er sich mehrere Zeugen angehört habe, sei er zu der Überzeugunggekommen, dass zu m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> 30 Fällen e<strong>in</strong> Verstoß gegendie Vere<strong>in</strong>barung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, obdie Asche tatsächlich auf dem Balkon der Kläger<strong>in</strong> gelandet sei. DieVere<strong>in</strong>barung enthielte e<strong>in</strong> Verbot der Entsorgung nach unten. E<strong>in</strong>H<strong>in</strong>durchstecken e<strong>in</strong>er Zigarette durch e<strong>in</strong> Katzennetz sei auch problemlosmöglich. Die Beklagte habe daher 3000 Euro an die Kläger<strong>in</strong>zu bezahlen.Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 12.8.2013 zu Urteil vom9.7.2013, Az.: 483 C 32328/12 WEG; nicht rechtskräftigMüllabfuhr und Abwasserentsorgung: Auch künftigohne MehrwertsteuerKernbereiche öffentlichen Handels wie die Müllabfuhr oder die Abwasserentsorgungwerden auch <strong>in</strong> Zukunft mehrwertsteuerfrei bleiben.Die Bundesregierung versichert <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Antwort (17/14516) auf e<strong>in</strong>eKle<strong>in</strong>e Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): „Der Kernbereichöffentlichen Handelns – der orig<strong>in</strong>är hoheitliche Bereich, <strong>in</strong> dem es ke<strong>in</strong>enWettbewerb gibt – wird auch <strong>in</strong> Zukunft nicht der Umsatzsteuerunterliegen.“ Dies betreffe <strong>in</strong>sbesondere die Bereiche der klassischenE<strong>in</strong>griffsverwaltung sowie die gegenüber dem Bürger erbrachte Entsorgungvon Müll aus privaten Haushalten sowie die Abwasserentsorgung.Voraussetzung sei allerd<strong>in</strong>gs, dass die öffentlich-rechtlichenRahmenbed<strong>in</strong>gungen unverändert bleiben würden.H<strong>in</strong>tergrund der Anfrage waren Urteile des Bundesf<strong>in</strong>anzhofes und desEuropäischen Gerichtshofes, nach deren Tenor Leistungen der öffentlichenHand, die mit denen privater Anbieter vergleichbar s<strong>in</strong>d oder<strong>in</strong> direktem Wettbewerb mit privaten Anbietern erbracht werden, derUmsatzsteuer zu unterwerfen s<strong>in</strong>d. Die Bundesregierung erklärt, sienehme das Thema angesichts e<strong>in</strong>er erheblichen Verunsicherung imKommunalbereich ernst. Die Problematik der Umsatzbesteuerung deröffentlichen Hand werde bereits seit längerem <strong>in</strong>tensiv mit den oberstenF<strong>in</strong>anzbehörden der Länder erörtert.Bundestag, hib-Meldung Nr. 424 vom 15.8.201319


Sept. 2013Ehe, Familieund ErbenUnfallversicherungsschutz für pflegendenAngehörigen: Erfasst auch Sturz beim Geldabhebenam BankautomatWer e<strong>in</strong>en Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabhebenam Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Dies gilt zum<strong>in</strong>dest dann, wenn Geld vom Konto des Pflegebedürftigenabgehoben und sodann für dessen Versorgung verwendetwerden sollte, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschiedenhat.Die Kläger<strong>in</strong> pflegte ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim E<strong>in</strong>kauf fürdie Schwiegermutter stürzte sie auf dem Weg vom Auto zum Geldautomatauf w<strong>in</strong>terlicher Straße. Sie machte daraufh<strong>in</strong> Verletzungenan Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der Hand geltend. Der Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung verne<strong>in</strong>te e<strong>in</strong>en Arbeitsunfall.Die dagegen angestrengte Klage hatte zunächst ke<strong>in</strong>en Erfolg. Erst vordem Bayerischen LSG bekam die Kläger<strong>in</strong> Recht. Das Gericht stelltee<strong>in</strong>en Arbeitsunfall fest.Pflegende Angehörige stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,betont das Gericht. Versichert sei neben der Pflege zuHause auch das E<strong>in</strong>kaufen für den Pflegebedürftigen. Wer dazu Bargeldvom Konto des Pflegebedürftigen abhebt, erhalte Unfallversicherungsschutzauch für den Weg zum Geldautomat.Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013, L 2 U 516/11Erbschaftsteuer: Ke<strong>in</strong>e Anrechnung von im Auslandgezahlter Erbschaftsteuer, wenn e<strong>in</strong> DoppelbesteuerungsabkommenfehltIm Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland e<strong>in</strong>e Anrechnungnicht vorgesehen ist, bleibt unberücksichtigt. Aus höherrangigemRecht ergibt sich ke<strong>in</strong> Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof(BFH) entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unterUmständen durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.Die Kläger<strong>in</strong> ist Miterb<strong>in</strong> ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante,die Kapitalvermögen (Bankguthaben und festverz<strong>in</strong>sliche Wertpapiere)u.a. <strong>in</strong> Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegteKapitalvermögen Erbschaftsteuer nach e<strong>in</strong>em Steuersatz von55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer.E<strong>in</strong>e Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer warnicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrechnungsvorschrift,weil das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögenzählt, noch bestand e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungauf diesem Gebiet.Das zuständige F<strong>in</strong>anzamt (FA) setzte die deutsche Erbschaftsteuerentsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer wederauf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlageab. Es erließ lediglich e<strong>in</strong>en Teil der Erbschaftsteuerwegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.Der BFH hat die Auffassung des FA und des F<strong>in</strong>anzgerichts bestätigt,dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschenErbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Unionsrecht, <strong>in</strong>sbesonderedie Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung e<strong>in</strong>esErwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staatennach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion nicht entgegen. Das Grundgesetz und die EuropäischeMenschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländischeErbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnetoder als Nachlassverb<strong>in</strong>dlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogenwerden muss.Der BFH hat aber darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong>e übermäßige, konfiskatorischeSteuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erfordern kann. Obder im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen <strong>in</strong>soweitgenügte, war allerd<strong>in</strong>gs nicht Gegenstand des Verfahrens.Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage <strong>in</strong> der Zwischenzeitgeändert. E<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung wie im Streitfall wird nun durch dasam 3. April 2009 <strong>in</strong> Kraft getretene Abkommen zwischen der BundesrepublikDeutschland und der französischen Republik zur Vermeidungder Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungenvermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Verhältnis zuStaaten von Bedeutung, mit denen ke<strong>in</strong> solches Doppelbesteuerungsabkommenbesteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer anden Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen desErblassers anknüpfen.Bundesf<strong>in</strong>anzhof, Pressemitteilung Nr. 45 vom 31.7.2013 zu Urteil vom19.6.2013, Az.: II R 10/1220


Schaufenster SteuernElternunterhalt: Eigenes Wohnhaus ist wie„Notgroschen“Verwandte <strong>in</strong> gerader L<strong>in</strong>ie s<strong>in</strong>d nach dem Gesetz verpflichtet, e<strong>in</strong>anderUnterhalt zu gewähren. Damit auch K<strong>in</strong>der für ihre Eltern. Für dieBerechnung des Unterhalts wird das Vermögen des Unterhaltspflichtigenherangezogen. Hierzu zählt aber ke<strong>in</strong>e „angemessene selbstgenutzte Immobilie“. Über diesen Beschluss des Bundesgerichtshofs(BFH) berichtet das Onl<strong>in</strong>e-Portal Legal Tribune Onl<strong>in</strong>e:E<strong>in</strong> eigenes Haus oder e<strong>in</strong>e Wohnung gelten nicht zwangsläufig alsVermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendetwerden muss. Der BGH <strong>in</strong> Karlsruhe stellte klar, dass „e<strong>in</strong>e angemesseneselbst genutzte Immobilie“ <strong>in</strong> solche Berechnungen nicht e<strong>in</strong>fließt.Sie darf nicht zum Vermögen e<strong>in</strong>es Mannes h<strong>in</strong>zugezählt werden, derauf Zahlung von Unterhalt für se<strong>in</strong>e pflegebedürftige Mutter verklagtwurde (Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12).Zwar s<strong>in</strong>d Verwandte <strong>in</strong> gerader L<strong>in</strong>ie nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) verpflichtet, e<strong>in</strong>ander zu unterhalten. Dafür müssensie auch ihr Vermögen e<strong>in</strong>setzen, betonte der BGH. Es gebe aber E<strong>in</strong>schränkungen:So dürfen Eltern wie K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong> bestimmtes Nettoe<strong>in</strong>kommenselbst behalten und außerdem Geld für die eigene Altersvorsorgezurückstellen. Auch e<strong>in</strong>e Immobilie, die sie selbst nutzen, zähltals e<strong>in</strong> solcher „Notgroschen“, den sie nicht für Unterhalt e<strong>in</strong>setzenmüssen.Den ihm vorgelegten Fall wies der BGH allerd<strong>in</strong>gs wegen diverser andererBerechnungsfehler beim Nettoe<strong>in</strong>kommen des Sohnes an dasOberlandesgericht Nürnberg zurück. Geklagt hatte e<strong>in</strong> Sozialhilfeträger,der den Aufenthalt der Mutter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Altersheim aus der Sozialhilfemitf<strong>in</strong>anziert. Er verlangt vom Sohn Erstattung der geleistetenBeiträge von Juli 2008 bis Februar 2011.lto.de, Meldung vom 7.8.2013e. V., der u. a. <strong>in</strong> Frankfurt am Ma<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Pflegeheim mit vollstationärenPflegeleistungen betreibt. Dieser Heimträger erhebt von den Heimbewohnernbei E<strong>in</strong>zug <strong>in</strong> die Pflegee<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>maligen Betrag<strong>in</strong> Höhe von 50 Euro als Zusatzleistung für die Kennzeichnung von Wäschestücken.Diese Praxis wurde im Oktober 2010 von der Heimaufsichtsbehörde(Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt)beanstandet. Der Träger der Pflegee<strong>in</strong>richtung wurde angewiesen, fürsämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner, die im Pflegeheim <strong>in</strong>Frankfurt am Ma<strong>in</strong> bzw. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Heim des Trägers wohnen,die Kennzeichnung von Wäschestücken als Regelleistung anzubietenund se<strong>in</strong>e vertraglichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.Die dagegen vom Kläger im Mai 2011 erhobene Klage blieb sowohl <strong>in</strong>erster als auch <strong>in</strong> zweiter Instanz ohne Erfolg.In se<strong>in</strong>em führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. zur Begründungaus, nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerischeVersorgung für das Land Hessen sei die Kennzeichnung vonWäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalbmit dem Regelsatz abgegolten. Die Erhebung e<strong>in</strong>es Zusatzbeitragesfür die Wäschekennzeichnung bei E<strong>in</strong>zug <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Pflegeheim sei deshalbrechtlich nicht zulässig. Wie jeder Betreiber e<strong>in</strong>er gewerblichen Wäschereioder Re<strong>in</strong>igung habe auch der Träger von Pflegeheimen durchheim<strong>in</strong>terne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass Wäschestückenach der Re<strong>in</strong>igung jedem Heimbewohner wieder zugeordnetbzw. zugeführt werden können. Auch diese Organisation zur Wäscheidentifizierungsei mit dem Regelsatz abgegolten.Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen dieNichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die dasBundesverwaltungsgericht <strong>in</strong> Leipzig zu entscheiden hätte.Hessischer VGH, Pressemitteilung vom 9.8.2013 zu Urteil vom8.8.2013, Az.: 10 A 902/13Pflegeheime: Ke<strong>in</strong> Zusatzbeitrag für WäschekennzeichnungDie Erhebung e<strong>in</strong>es zusätzlichen Kostenbetrages für die Kennzeichnungvon Wäsche bei E<strong>in</strong>zug <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Pflegeheim ist <strong>in</strong> Hessen nicht zulässig.Geklagt hatte der Frankfurter Verband für Alten- und Beh<strong>in</strong>dertenhilfe21


Sept. 2013Medien &TelekommunikationGebrauchte Softwarelizenzen: Streit geht weiterDer Streit um die Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzenist noch immer offen. Nachdem der Europäische Gerichtshof(EuGH) <strong>in</strong> der Sache „UsedSoft II“ vorab zur europarechtlichen Rechtslageentschieden hatte, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) denRechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen.Die Kläger<strong>in</strong> entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend<strong>in</strong> der Weise vertreibt, dass die Kunden ke<strong>in</strong>en Datenträger erhalten,sondern die Software von der Internetseite der Kläger<strong>in</strong> auf ihren Computerherunterladen. In ihren Lizenzverträgen ist bestimmt, dass dasNutzungsrecht, das die Kläger<strong>in</strong> ihren Kunden an den Computerprogrammene<strong>in</strong>räumt, nicht abtretbar ist.Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Kläger<strong>in</strong>an. Dabei verwies sie auf e<strong>in</strong> Notartestat, <strong>in</strong> dem auf e<strong>in</strong>e Bestätigungdes ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßigerInhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutzeund den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten ladennach dem Erwerb e<strong>in</strong>er „gebrauchten“ Lizenz die entsprechendeSoftware von der Internetseite der Kläger<strong>in</strong> auf e<strong>in</strong>en Datenträger herunter.Die Kläger<strong>in</strong> me<strong>in</strong>t, die Beklagte verletze dadurch, dass sie dieErwerber „gebrauchter“ Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechendenComputerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesenProgrammen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung <strong>in</strong> Anspruchgenommen.Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Aufdie Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren ausgesetzt unddem Europäischen Gerichtshof (EuGH) e<strong>in</strong>ige Fragen zur Auslegungvon EU-Recht vorgelegt. Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortethatte, hat der BGH jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und dieSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die Kunden der Beklagten greifen nach Ansicht des BGH durch dasHerunterladen der Computerprogramme <strong>in</strong> das ausschließlich demRechts<strong>in</strong>haber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogrammee<strong>in</strong>. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“Lizenzen zu diesem E<strong>in</strong>griff veranlasst, könne sie auf Unterlassung<strong>in</strong> Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zurVervielfältigung der Programme berechtigt s<strong>in</strong>d. Allerd<strong>in</strong>gs bedürfe dieVervielfältigung e<strong>in</strong>es Computerprogramms nach EU-Recht – solangenichts anderes vere<strong>in</strong>bart ist – nicht der Zustimmung des Rechts<strong>in</strong>habers,wenn sie für e<strong>in</strong>e bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammsdurch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.Nach der Vorabentscheidung des EuGH sei der Erwerber e<strong>in</strong>er „gebrauchten“Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ e<strong>in</strong>er Programmkopieanzusehen, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauchmachen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopieerschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mitdem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechts<strong>in</strong>habersheruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzee<strong>in</strong> Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechts<strong>in</strong>habersheruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihrenKunden e<strong>in</strong>en Datenträger mit e<strong>in</strong>er „erschöpften“ Kopie des Computerprogrammsübergibt. Vielmehr könne e<strong>in</strong> solcher Weiterverkaufauch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufteKopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechts<strong>in</strong>habersauf se<strong>in</strong>en Computer herunterlädt.Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechts<strong>in</strong>haberssei laut EuGH allerd<strong>in</strong>gs von e<strong>in</strong>er Reihe von Voraussetzungen abhängig.Dazu gehöre unter anderem, dass der Urheberrechts<strong>in</strong>haber demErsterwerber das Recht e<strong>in</strong>geräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzungzu nutzen. Ferner könne sich der Nacherwerber e<strong>in</strong>er Kopiedes Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf e<strong>in</strong>e Erschöpfungdes Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerberse<strong>in</strong>e Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der BGH hat die Sache an dasBerufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendemVortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen imvorliegenden Fall erfüllt s<strong>in</strong>d.Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2013, I ZR 129/08 – UsedSoft IIAdm<strong>in</strong>-Ausschluss aus Facebook-Gruppe ist jederzeitmöglichE<strong>in</strong>e Onl<strong>in</strong>e-Gruppe auf dem sozialen Netzwerk “Facebook” stelltrechtlich weder e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>s- noch e<strong>in</strong>e GbR-Gründung dar. Unverb<strong>in</strong>dlicheZusammenkünfte im Netz, die über tagesaktuelle Themen22


Schaufenster Steuerndiskutieren, treffen ke<strong>in</strong>e entsprechenden Rechtspflichten. Der Gruppengründerdarf den Adm<strong>in</strong>istrator deshalb e<strong>in</strong>setzen, ihn aber auchjederzeit abberufen.E<strong>in</strong> Facebook-Nutzer gründete auf der Plattform e<strong>in</strong>e Gruppe, um e<strong>in</strong>tagesaktuelles Thema zu diskutieren. Die Onl<strong>in</strong>e-Gruppe richtete erauf se<strong>in</strong>en Namen und mit eigener E-Mail-Adresse e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> weitererNutzer schloss sich der Gruppe an und wurde wenig später vom Gruppengründerzum Adm<strong>in</strong>istrator ernannt.Es wurde zunächst sachlich diskutiert, später änderte sich der Ton.Deshalb entzog der Gründer dem Adm<strong>in</strong>istrator wegen verme<strong>in</strong>tlicherBeleidigung se<strong>in</strong>e Position. Das wollte der sich nicht gefallen lassenund klagte auf Wiedere<strong>in</strong>setzung als Adm<strong>in</strong>istrator der Gruppe. Diesesei mehr als nur e<strong>in</strong> Diskussionsforum, vielmehr e<strong>in</strong>e „Gesellschaftbürgerlichen Rechts“ (GbR), sodass er nicht e<strong>in</strong>fach von se<strong>in</strong>er Funktionausgeschlossen werden könne.Das Amtsgericht Menden gab jedoch dem Gruppengründer recht. Derausgeschlossene Gruppen-Adm<strong>in</strong>istrator hat ke<strong>in</strong>en Anspruch darauf,wieder e<strong>in</strong>gesetzt zu werden. Es liegt bei den Personen, die sich zu e<strong>in</strong>erFacebook-Gruppe zusammenschließen, ke<strong>in</strong> Rechtsb<strong>in</strong>dungswille vor.Deshalb stellt der lose Zusammenschluss von Diskussionspartnern ke<strong>in</strong>eGründung e<strong>in</strong>er GbR dar. Es werden hierfür nicht die notwendigenerforderlichen vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweckerhoben (z.B. Mitgliedsbeiträge).Auch liegt ke<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>sgründung vor, da ke<strong>in</strong> dauerhafter Zusammenschlussder Gruppenmitglieder vorliegt. Die Gruppe diskutiertevielmehr über e<strong>in</strong> tagesaktuelles Thema und wollte ke<strong>in</strong> Politforume<strong>in</strong>richten.Da der Gruppengründer die Facebook-Gruppe zudem auf se<strong>in</strong>en Namenangemeldet hat, darf er alle<strong>in</strong>e entscheiden, wer Adm<strong>in</strong>istratorder Gruppe wird und darf diesen folglich auch abberufen.AG Menden (Sauerland), Urteil vom 9.1.2013, 4 C 409/12Fußball-WM und EURO: UEFA und FIFA dürfenRechte an Fernsehübertragung nicht exklusiv anBezahlfernsehen verkaufenDie Fußballverbände UEFA und FIFA haben im Streit mit Belgien undGroßbritannien um die Vermarktung der Fernsehübertragungsrechtebei der Fußball-Weltmeisterschaft und der Fußball-Europameisterschafte<strong>in</strong>e gerichtliche Niederlage erlitten. Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat entschieden, dass Belgien alle Spiele der Weltmeisterschaftsendrundeund das Vere<strong>in</strong>igte Königreich alle Spiele derWeltmeisterschaftsendrunde und der Endrunde der EURO als Ereignissevon erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung e<strong>in</strong>stufen durfte. Dasbedeutet, dass diese Spiele nicht exklusiv im Fernsehen übertragenwerden dürfen. Hiergegen hatten sich UEFA und FIFA gewandt, für dieder Verkauf der Fernsehübertragungsrechte an der WM und der EUROe<strong>in</strong>e wichtige E<strong>in</strong>nahmequelle ist.Zwar, so der EuGH, würden der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit,der freie Wettbewerb und das Eigentumsrechtbee<strong>in</strong>trächtigt, wenn e<strong>in</strong> Mitgliedstaat bestimmte Ereignisse als solchevon erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet und ihreExklusivübertragung verboten wird. Solche Bee<strong>in</strong>trächtigungen seienjedoch durch das Ziel gerechtfertigt, das Recht auf Informationen zuschützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattungüber derartige Ereignisse zu verschaffen.Zudem greift der EuGH auf die Ausführungen der Vor<strong>in</strong>stanz zurück,wonach tatsächlich alle Spiele der Endrunden der beiden betroffenenWettbewerbe bei dem Publikum <strong>in</strong> Belgien und dem Vere<strong>in</strong>igten Königreiche<strong>in</strong> Interesse hervorrufen, das groß genug ist, um zu e<strong>in</strong>emEreignis von erheblicher Bedeutung gehören zu können. Insoweit habesich aus den Akten zum e<strong>in</strong>en ergeben, dass diese Turniere <strong>in</strong> ihrer Gesamtheitbei der breiten Öffentlichkeit und nicht nur bei denjenigen,die ohneh<strong>in</strong> Fußballspiele im Fernsehen verfolgten, immer sehr populärwaren. Zum anderen seien sie <strong>in</strong> den betreffenden Mitgliedstaatenbis dah<strong>in</strong> im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden.Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 18.07.2013, C–201/11 P,C–204/11 P und C–205/1123


Schaufenster SteuernGleichheitsgrundsatz verletzt sei. Er selbst gehe davon aus, dass e<strong>in</strong>eBefreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen an den <strong>in</strong> der Ausführungsvorschriftgenannten Tagen wegen der sozialen Bedeutungund Größe der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften gerechtfertigt sei. KonkreteAngaben zu e<strong>in</strong>er vergleichbaren Bedeutung und Größe des HumanistischenVerbandes fehlten jedoch. E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf die Zahl der vondem Humanistischen Verband unterrichteten Schüler reiche <strong>in</strong>soweitnicht aus.E<strong>in</strong>e Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Tag <strong>in</strong>die Ausführungsvorschriften über die Beurlaubung und Befreiung vomUnterricht könne der Kläger überdies selbst dann nicht beanspruchen,wenn die aktuelle Regelung e<strong>in</strong>e nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungvon Mitgliedern des humanistischen Verbandes und Angehörigene<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft darstellen sollte. Denn die Verwaltungkönne e<strong>in</strong>e gleichheitswidrige Begünstigung auf verschiedeneArten beseitigen.Oberverwaltungsgericht Berl<strong>in</strong>-Brandenburg, Beschluss vom10.07.2013, OVG 3 N 61.13Fluthilfe 2013: Bundesregierung veröffentlichtKatalog mit HilfeleistungenDie Bundesregierung unterstützt die Bürger und Unternehmen <strong>in</strong> denvom Hochwasser betroffenen Gebieten durch e<strong>in</strong>e Beteiligung an denSoforthilfeprogrammen der Länder <strong>in</strong> Höhe von 460 Millionen Euro.Dazu zählen Arbeitsmarkt- und Sonderkreditprogramme, steuerlicheMaßnahmen sowie die vorübergehende Aussetzung von Insolvenzregelungen.Darüber h<strong>in</strong>aus wurde mit acht Milliarden Euro der Fonds „Aufbauhilfe“als Sondervermögen des Bundes e<strong>in</strong>gerichtet. Das Geld soll zurwirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden sowie zum Wiederaufbauder Infrastruktur e<strong>in</strong>gesetzt werden.Das Bundesm<strong>in</strong>isterium des Innern hat heute auf se<strong>in</strong>em Fluthilfeportale<strong>in</strong>en Katalog der Hilfeleistungen veröffentlicht, der alle Maßnahmender Fluthilfe zusammenfasst und den Inhalt der Programmesowie die jeweiligen Zielgruppen beschreibt.Das komplette Dokument gibt es als PDF unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2013/fluthilfe-katalog.pdf?__blob=publicationFileBundes<strong>in</strong>nenm<strong>in</strong>isterium, Pressemitteilung vom 31.7.2013Baden-Württemberg: Steuerschulden können künftigper Kartenzahlung beglichen werdenIn Baden-Württemberg können Steuerschulden zukünftig auch perKartenzahlung beglichen werden: Säumige Steuerzahler, die Besuchvon e<strong>in</strong>em Vollziehungsbeamten bekommen, können ihre nicht fristgemäßentrichteten Steuerzahlungen auch mit Kredit- oder Girokarteentrichten.Die 138 baden-württembergischen Vollziehungsbeamten im Außendienstwurden dazu mit mobilen Kartenlesegeräten ausgestattet. Bisherwaren zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nurBar- oder Scheckzahlungen an den Vollziehungsbeamten möglich. Inden Gebäuden der F<strong>in</strong>anzämter s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen ke<strong>in</strong>e Bar- oder Kartenzahlungenvorgesehen.Nach erfolgreich durchgeführter Pilotierung bei sieben F<strong>in</strong>anzämternkönnen nun die im Außendienst tätigen Vollziehungsbeamten allerbaden-württembergischen F<strong>in</strong>anzämter Zahlungen per Girokarte,Kreditkarte (MasterCard und VISA), Maestro und VPAY entgegen nehmen.Die Abwicklung erfolgt wie allgeme<strong>in</strong> üblich durch die E<strong>in</strong>gabee<strong>in</strong>er persönlichen Geheimzahl (PIN) seitens der Steuerbürger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>Kartenzahlungsgerät. Kreditkartennutzer müssen, abhängig von derverwendeten Karte, gegebenenfalls auf e<strong>in</strong>em Ausdruck unterschreiben.Die F<strong>in</strong>anzämter verfügen über eigene Vollstreckungsstellen. Diesekönnen e<strong>in</strong>en im Außendienst beschäftigten Vollziehungsbeamtenmit der Vollstreckung beauftragen, der zur Beitreibung der Rückständesäumige Steuerbürger aufsucht.F<strong>in</strong>M<strong>in</strong> Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 5. 8.201325


Sept. 2013Bußgeld &VerkehrAbgestelltes Fahrrad fällt um: Besitzer haftet nur be<strong>in</strong>achgewiesenem Verschulden für Schaden an PkwDas Parken e<strong>in</strong>es Fahrrades auf dem Gehweg ist als Geme<strong>in</strong>gebrauchgrundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüberanderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand e<strong>in</strong>enSchaden an se<strong>in</strong>em Pkw und geht er davon aus, dass dieser durch e<strong>in</strong>umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. Diesstellt das Amtsgericht (AG) München klar. VerschuldensunabhängigeSchadenersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht.E<strong>in</strong>e Münchner<strong>in</strong> stellte den BMW M<strong>in</strong>i ihres Vaters <strong>in</strong> der Maximilianstraßeab. Als sie e<strong>in</strong> paar Stunden später zurückkam, fand sie dort e<strong>in</strong>Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des Pkws gefallen war. DerM<strong>in</strong>i wies Kratzer sowie e<strong>in</strong>e Delle am rechten Kotflügel auf. Bei Nachforschungenstellte sich heraus, dass das Fahrrad vorher durch se<strong>in</strong>enBesitzer auf dem Gehweg abgestellt worden war. Die Reparatur desBMWs kostete 1.745 Euro, die der Eigentümer des Wagens vom Besitzerdes Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser se<strong>in</strong> Fahrrad soabgestellt, dass es auf se<strong>in</strong> Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässiggewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass e<strong>in</strong>e Beschädigungvon Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrerhätte e<strong>in</strong>en angemessenen Sicherheitsabstand e<strong>in</strong>halten müssen. DerBesitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe se<strong>in</strong> Fahrradordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.Der M<strong>in</strong>i-Fahrer ist mit se<strong>in</strong>er Klage vor dem AG München gescheitert.Zwar habe der Kläger e<strong>in</strong>en Schaden an se<strong>in</strong>em Pkw erlitten. Esfehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadensdurch den Fahrradfahrer. Das Parken e<strong>in</strong>es Fahrrades auf dem Gehwegsei als Geme<strong>in</strong>gebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebotgegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde.Verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche existiertenfür abgestellte Fahrräder nicht. Nachdem das Fahrrad nicht befestigtgewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von e<strong>in</strong>emDritten aus e<strong>in</strong>er zunächst gesicherten Position fortbewegt worden sei– etwa um Platz für e<strong>in</strong> eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so <strong>in</strong>die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde.E<strong>in</strong> solches Verhalten e<strong>in</strong>es Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen.Die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe se<strong>in</strong>Fahrrad so abgestellt, dass es auf se<strong>in</strong> Auto fallen konnte, habe derKläger nicht beweisen können. E<strong>in</strong> Schadenersatzanspruch sei deshalbnicht gegeben.Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013, 261 C 8956/13, nichtrechtskräftigBei rot über Ampel gebraust: BGH bestätigtBewährungsstrafe für Fahrer e<strong>in</strong>es FeuerwehrwagensDer Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen den Fahrer e<strong>in</strong>es Feuerwehre<strong>in</strong>satzfahrzeugesverhängte Bewährungsstrafe von sechs <strong>Monat</strong>enbestätigt.Der Angeklagte war im Juli 2011 bei e<strong>in</strong>geschaltetem Blaulicht undMart<strong>in</strong>shorn trotz roter Ampel mit unverm<strong>in</strong>derter Geschw<strong>in</strong>digkeitauf e<strong>in</strong>en Kreuzungsbereich zugefahren und dort mit e<strong>in</strong>em L<strong>in</strong>ienbuskollidiert. Bei dem Verkehrsunfall wurden zwei Fahrgäste des L<strong>in</strong>ienbussesgetötet und zahlreiche weitere Bus<strong>in</strong>sassen sowie vier Feuerwehrleuteteils schwer verletzt.Das Landgericht (LG) Hamburg hat den Fahrer des Feuerwehre<strong>in</strong>satzfahrzeugeswegen fahrlässiger Tötung <strong>in</strong> zwei Fällen <strong>in</strong> Tate<strong>in</strong>heit mitzweiundzwanzigfacher fahrlässiger Körperverletzung zu e<strong>in</strong>er Freiheitsstrafesechs <strong>Monat</strong>en verurteilt und die Vollstreckung der Strafezur Bewährung ausgesetzt. Der BGH hat die Revision des Angeklagtenals unbegründet verworfen. Das Urteil des LG ist somit rechtskräftig.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, 4 StR 66/13Verkehrsrecht: Zufällig gemachtes Video darf alsBeweis dienenDas Amtsgericht München hat entschieden, dass e<strong>in</strong> privat gedrehtesVideo als Beweismittel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilprozess zugelassen werden kann.Vorausgesetzt, mit den Aufnahmen werde (noch) ke<strong>in</strong> bestimmterZweck verfolgt, sie also „zufällig“ zu Beweismaterial werden. SolcheVideos seien nicht verboten und sozial anerkannt, wie zum Beispiel beiUrlaubsfotos, bei denen jeder wisse, zufällig auf solche Bilder geratenzu können.Im konkreten Fall hatte sich der Filmer (e<strong>in</strong> Fahrradfahrer) allerd<strong>in</strong>gsselbst belastet: Er hatte e<strong>in</strong>en Unfall, den aus se<strong>in</strong>er Sicht e<strong>in</strong> Cabrio-26


Schaufenster Steuernfahrer verursachte, mit dem er zuvor <strong>in</strong> Streit geriet – unter anderemsoll der Autofahrer ihm den St<strong>in</strong>kef<strong>in</strong>ger gezeigt haben. Aber wederdiese Entgleisung war auf dem Video zu sehen noch anderes Fehlverhaltendes Autofahrers, das ausgereicht hätte, um ihn zu belasten. DasGericht war sogar der Me<strong>in</strong>ung, der Radler selbst habe sich nicht verkehrsgerechtverhalten. Die Forderung (3.000 Euro Schadenersatz undSchmerzensgeld) wurde zurückgewiesen.AmG München, 343 C 4445/13Auch im laufenden Abbausem<strong>in</strong>ar kommen neuePunkte oben draufDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Verkehrssünder,die durch e<strong>in</strong> Aufbausem<strong>in</strong>ar Punkte <strong>in</strong> Flensburg abbauenwollen, das nur dann erfolgreich durchziehen können, solange sie ke<strong>in</strong>eweiteren Verkehrsverstöße begehen. Der Kurs muss abgeschlossense<strong>in</strong>, bevor e<strong>in</strong>e neue „Sünde“ begangen wird, die Punkte br<strong>in</strong>gt. Istdas nicht der Fall, so kommen die neu erworbenen Punkte obendrauf– auch wenn das Abbausem<strong>in</strong>ar läuft und später sogar erfolgreich abgeschlossenwird.VwG Düsseldorf, 14 L 223/13„Ungebremst“ spricht für „nicht sehen können“Erfasst e<strong>in</strong> Autofahrer e<strong>in</strong>en Fußgänger, der die Fahrbahn unachtsamüberquert, so kann der Fußgänger ke<strong>in</strong>e anteilige Haftung des Kfz-Fahrersverlangen (hier forderte er, dass m<strong>in</strong>destens die sogenannte Betriebsgefahrdes Autos berücksichtigt werde), wenn sich herausstellt,dass der Fahrer den Mann nicht sehen konnte. Sprechen die übrigenZeugenaussagen dafür, dass der über die Straße Laufende nicht zu sehenwar und stellt e<strong>in</strong> Gutachter fest, dass der Passant ungebremstangefahren wurde, so s<strong>in</strong>kt die Betriebsgefahr des Autos auf „0“. DerUnfall war „unabwendbar“ – die Lebenserfahrung zeig, dass e<strong>in</strong> Autofahrer,der e<strong>in</strong>en auf der Fahrbahn bef<strong>in</strong>dlichen Fußgänger wahrnimmt,alles versucht, um e<strong>in</strong>e Kollision zu vermeiden.OLG Hamm, 6 U 59/12E<strong>in</strong>e rote Ampel über e<strong>in</strong>e Tankstelle umfahren, istlegitimE<strong>in</strong> Autofahrer darf nicht mit e<strong>in</strong>em Bußgeld (hier <strong>in</strong> Höhe von 200Euro) und e<strong>in</strong>em <strong>Monat</strong> Fahrverbot belegt werden, wenn er e<strong>in</strong>e „rot“zeigende Ampel dadurch „umfährt“, dass er e<strong>in</strong> im Eckbereich derStraße liegendes Tankstellengelände als Umfahrung nutzt, um dannwieder auf die Straße zu kommen. Das Oberlandesgericht Hamm hälte<strong>in</strong>en solchen Trick (unabhängig davon, ob es dem Tankstellen<strong>in</strong>habergefällt) für legitim. Entsprechendes gelte für das Umfahren e<strong>in</strong>er rotenAmpel über e<strong>in</strong>en unmittelbar daneben liegenden Parkplatz.Nicht akzeptieren wollen die Richter das Umfahren e<strong>in</strong>er rot zeigendenAmpel durch das Benutzen e<strong>in</strong>es Gehweges oder Randstreifens, e<strong>in</strong>esParkstreifens, e<strong>in</strong>es Radweges oder e<strong>in</strong>er Busspur.OLG Hamm, 1 RBs 98/13Kfz-Haftpflichtversicherung: Wenn auf Rollsplittnicht deutlich h<strong>in</strong>gewiesen wirdGerät e<strong>in</strong> Motorradfahrer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kurve auf Rollsplitt und stürzt er,weil se<strong>in</strong>e Geschw<strong>in</strong>digkeit diesem Boden nicht angemessen war, sohaftet er zu 30 Prozent für se<strong>in</strong>en Schaden, wenn er e<strong>in</strong> auf den Rollsplitth<strong>in</strong>weisendes Schild nicht beziehungsweise „nicht deutlich genug“erkannt hatte.Die Kommune, der nachgewiesen wurde, das H<strong>in</strong>weisschild an e<strong>in</strong>erStelle aufgestellt zu haben, „die der Gefahrenlage nicht ausreichendgerecht wurde“, ist wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichtzu 70 Prozent an der Regulierung des Schadens beteiligt.In dem Urteil wurde im Übrigen auch festgestellt, dass es für die hierbeschädigte Motorradkleidung e<strong>in</strong>schließlich des Helms durchaus e<strong>in</strong>en„Gebrauchtmarkt“ gebe, so dass sich der Biker e<strong>in</strong>en Abzug „neufür alt“ gefallen lassen musste.OLG München, 1 U 4489/1127


Sept. 2013Verbraucher,Versicherung& HaftungStromversorger haftet nicht für e<strong>in</strong>enÜberspannungsschadenE<strong>in</strong> Stromversorger haftet nicht für e<strong>in</strong>en Überspannungsschaden desKunden, weil er erdverlegte Kabel <strong>in</strong> dem von ihm betriebenen Stromnetznicht <strong>in</strong> regelmäßigen Zeitabständen gewartet und kontrollierthat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.Die klagenden Eheleute aus M<strong>in</strong>den beziehen den Strom für das vonihnen bewohnte Hausgrundstück über erdverlegte Kabel von dem <strong>in</strong>M<strong>in</strong>den ansässigen beklagten Energieversorgungsunternehmen. Infolgee<strong>in</strong>er Stromversorgungsstörung erlitten sie e<strong>in</strong>en Überspannungsschaden,dessen Regulierung sie von der Beklagten verlangt haben. Vorrund 20 Jahren war e<strong>in</strong> auf dem Grundstück der Kläger verlegtes Niederspannungskabelder Beklagten unbemerkt beschädigt worden. Bed<strong>in</strong>gthierdurch kam es am Schadenstag zu e<strong>in</strong>er „Nullleiterunterbrechung“,die den Schaden im Zusammentreffen mit e<strong>in</strong>em Kurzschlussauslöste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten <strong>in</strong> Höhe von rund4.500 Euro haben die Kläger damit begründet, dass die Beklagte dasvon ihr betriebene Stromnetz unzureichend kontrolliert und gewartethabe. Ihre Kontroll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 Energiewirtschaftsgesetz.Außerdem habe es die Beklagte versäumt, die Klägerauf den fehlenden E<strong>in</strong>bau von Überspannungsschutzmaßnahmenh<strong>in</strong>zuweisen.Das Schadenersatzbegehren der Kläger ist erfolglos geblieben. DerBeklagten könne ke<strong>in</strong>e für den Schaden der Kläger verantwortlichePflichtverletzung vorgeworfen werden, so das OLG Hamm. Nach § 11Energiewirtschaftsgesetz sei e<strong>in</strong> Betreiber von Energieversorgungsnetzenzwar verpflichtet, das Netz sicher zu betreiben und zu warten. DiePflicht bestehe aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar sei. DieNorm verlange vom Betreiber ke<strong>in</strong>e nicht anlassbezogenen, regelmäßigengenerellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel. E<strong>in</strong> Freilegender Kabel zum Zweck ihrer Kontrolle sei wirtschaftlich nicht zumutbar.Das gelte ebenfalls für e<strong>in</strong>e Kontrolle mittels Isolationsmessungen.Die Beklagte hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil sie es versäumthabe, die Kläger auf die Gefahrenlage h<strong>in</strong>zuweisen. Über denUmfang der bei den Klägern konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmenhabe sie nicht <strong>in</strong>formieren müssen. Die Annahme e<strong>in</strong>er derartigenAufklärungspflicht sei zu weitreichend, weil sie von den beimjeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten abhänge. Im Übrigenhätten die Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, dass sie <strong>in</strong>Kenntnis der Gefahrenlage auf eigene Kosten Überspannungsschutzmaßnahmen<strong>in</strong>stalliert hätten.Oberlandesgericht Hamm, Beschlüsse vom 13.03.2013 und vom08.05.2013, 11 U 145/12, rechtskräftigAutomatische Türen: Benutzer muss selbst aufpassenDie Verletzung e<strong>in</strong>er Verkehrssicherungspflicht bei automatischen Türenist nur anzunehmen, wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen.Der E<strong>in</strong>satz automatischer Türen ist Ausdruck des technischenFortschritts und angesichts der Häufigkeit des E<strong>in</strong>satzes im Alltag auchder Allgeme<strong>in</strong>heit geläufig. Der Benutzer müsse daher auch selbst aufGefahren aufpassen, stellt das Amtsgericht (AG) München klar.E<strong>in</strong> Ehepaar war mit se<strong>in</strong>er vierjährigen Tochter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sozialbürgerhaus,um e<strong>in</strong>en neuen Leistungsbescheid zu erhalten. In der automatischenZugangstür zur E<strong>in</strong>gangshalle des Sozialbürgerhauses klemmtesich das Mädchen <strong>in</strong>nerhalb des Gebäudes – an der Scharnierseite derTür – den Daumen e<strong>in</strong>. Dadurch kam es zu e<strong>in</strong>er Fraktur am Daumenund das Mädchen musste drei Wochen e<strong>in</strong>en Gips tragen.Die Eltern verlangten von der Landeshauptstadt München e<strong>in</strong> Schmerzensgeldvon m<strong>in</strong>destens 1.500 Euro. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichtverletzt. Die Sensorik der Tür habe ihre kle<strong>in</strong>e Tochternicht erfasst.Die Mutter sei zwei Mal darauf h<strong>in</strong>gewiesen worden, dass sie auf ihrespielende Tochter aufpassen müsse, entgegnete die Stadt. Auch funktionieredie Tür e<strong>in</strong>wandfrei.Die Schmerzensgeldklage der Eltern blieb ohne Erfolg. Die Beklagtehabe ke<strong>in</strong>e Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das AG München. DieVerletzung e<strong>in</strong>er solchen speziell bei automatischen Türen sei nur anzunehmen,wenn unerwartete atypische Funktionen vorliegen. Dies seivorliegend nicht der Fall. Der E<strong>in</strong>satz automatischer Türen sei Ausdruckdes technischen Fortschritts. Angesichts der Häufigkeit des E<strong>in</strong>satzesim Alltag entspreche er der allgeme<strong>in</strong>en Erfahrung der Öffentlichkeitund sei daher prägend für die allgeme<strong>in</strong>e Sicherheitserwartung im Ver-28


Schaufenster Steuernkehr. Die Beklagte habe zudem alles Erforderliche und ihr Zumutbaregetan, um Besucher des Sozialbürgerhauses vor e<strong>in</strong>em Schaden zu bewahren.Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich die Tür auch beim Herannahenvon Personen ger<strong>in</strong>ger Körpergröße öffne. Die Tür werde auchregelmäßig gewartet. Die Funktionsfähigkeit sei e<strong>in</strong>wandfrei. Die Beklagtehabe über die technische Wartung der Tür h<strong>in</strong>aus zudem Weiteresgetan, um Besucher des Sozialbürgerhauses vor e<strong>in</strong>em Schaden zubewahren, <strong>in</strong>dem ihre Mitarbeiter Besucher auf die Gefahren, die vonden automatischen Türen für Besucherk<strong>in</strong>der ausgehen, h<strong>in</strong>wiesen.Auch dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Mutter des Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>dessei zwei Mal aufgefordert worden, auf die an der automatischenTür spielende Tochter aufzupassen. Durch diese Warnung seitens ihresMitarbeiters sei die Beklagte auch ihrer Pflicht, gegenüber K<strong>in</strong>dern <strong>in</strong>tensivereSicherungsmaßnahmen zu ergreifen, gerecht geworden.Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2013, 224 C 27993/12, nichtrechtskräftigReiserücktrittsversicherung: Leistungsausschluss fürpsychische Erkrankungen zulässigE<strong>in</strong> Reiserücktrittsversicherer darf sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Versicherungsbed<strong>in</strong>gungene<strong>in</strong>en Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen vorbehalten.Dies betont das Amtsgericht (AG) München.E<strong>in</strong> Paar buchte im April 2012 e<strong>in</strong>e Pauschalreise nach Mexiko zumPreis von 3.481 Euro. Die Reise war für Oktober geplant. Die Reisendenschlossen e<strong>in</strong>e Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbed<strong>in</strong>gungenenthielten e<strong>in</strong>en Leistungsausschluss für psychischeErkrankungen. Im Mai 2012 wurde bei dem Mann e<strong>in</strong>e mittelgradigeDepression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten.Daraufh<strong>in</strong> stornierte das Paar den Urlaub. Es erhielt nur e<strong>in</strong>enTeil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Stornokosten <strong>in</strong> Höhevon 2.161 Euro verlangte es deshalb von der Rücktrittsversicherung.Diese verwies auf die Klausel <strong>in</strong> ihren Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen.Die Klausel sei überraschend und unwirksam, entgegneten die Reisendenund klagten. Das AG München wies die Klage jedoch ab. DieAusschlussklausel sei nicht überraschend. E<strong>in</strong> entsprechender Leistungsausschlusssei <strong>in</strong> anderen Versicherungszweigen, so etwa derUnfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung undder K<strong>in</strong>der<strong>in</strong>validitätsversicherung, schon seit längerer Zeit anerkannt.Dies stelle e<strong>in</strong> starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit e<strong>in</strong>er solchenAusschlussklausel gerechnet werden müsse. Auch ersche<strong>in</strong>e die Ausschlussklauselnicht etwa an leicht zu übersehender Stelle, sondernfüge sich systematisch <strong>in</strong> das Klauselwerk e<strong>in</strong>. Auch e<strong>in</strong> „Überrumpelungs-und Übertölpelungseffekt“ sei nicht gegeben. Denn bei Abschlusse<strong>in</strong>er Reiserücktrittsversicherung seien generell nicht sämtlichedenkbaren Ereignisse versichert. Zudem sei der H<strong>in</strong>weis auf denAusschluss deutlich, auch im Rahmen e<strong>in</strong>er ausgehändigten Übersicht,erfolgt.Die Regelung sei auch klar und verständlich. Sie lasse ke<strong>in</strong>e Zweifeloffen, dass die Versicherung im Fall e<strong>in</strong>er psychischen Erkrankung nichtleiste. Der Begriff „psychische Erkrankung“ sei im allgeme<strong>in</strong>en Sprachgebrauchgebräuchlich. Es handele sich nicht um e<strong>in</strong>en spezifischenFachbegriff, der für den typischen Verwender nicht ohne Weiteres zuverstehen sei.Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, 172 C 3451/13, nichtrechtskräftigWohngebäudeversicherung: Wer bewusst verzichtethat, kann nicht auf „kostenlosen E<strong>in</strong>schluss“ klagenHat e<strong>in</strong> Kunde beim Abschluss se<strong>in</strong>er Wohngebäudeversicherung bewusstdarauf verzichtet, e<strong>in</strong>e kostenpflichtige Erweiterung des Versicherungsschutzeszu vere<strong>in</strong>baren, so kann er später nicht darauf pochen,diesen Schutz nun doch <strong>in</strong> Anspruch nehmen zu können, wennder Versicherer <strong>in</strong>zwischen diesen Schutz für Neukunden kostenlosvorsieht. Die Gesellschaft war nicht verpflichtet, se<strong>in</strong>e Bestandskundenauf diese Neuerung h<strong>in</strong>zuweisen.LG Wuppertal, 9 S 102/1229


Sept. 2013Wirtschaft,Wettbewerb& HandelNeue SEPA-Überweisungen: Umstellung muss bisFebruar 2014 erfolgenAb dem 01.02.2014 löst das e<strong>in</strong>heitliche Überweisungs- und LastschriftverfahrenSEPA, das es bereits seit 2008 gibt, endgültig dasnationale Überweisungsverfahren ab. Bis dah<strong>in</strong> müssen Unternehmendie alten Verfahren auf SEPA umstellen. Hierauf weist die Bundesregierungh<strong>in</strong>. Das SEPA-Verfahren soll den Zahlungsverkehr im Euroraumerleichtern und sicherer machen.Auf das neue SEPA-Lastschriftverfahren müssten sich Unternehmenjetzt vorbereiten, so die Regierung. Es gebe ke<strong>in</strong>e Übergangsfrist fürUnternehmen. Nur der E<strong>in</strong>zelhandel könne das Elektronische Lastschriftverfahrenbis zum 01.02.2016 weiter nutzen. Unter anderembenötigten Unternehmen e<strong>in</strong>e Gläubiger-Identifikationsnummer, diesie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen könnten.Die Bundesbank empfehle, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist lautRegierung e<strong>in</strong>e kontounabhängige und e<strong>in</strong>deutige Kennung, die denZahlungsempfänger als Lastschrift-E<strong>in</strong>reicher zusätzlich identifiziert.Für Unternehmen gebe es zwei Lastschriftverfahren: Das Basislastschriftverfahrenstehe allen offen. E<strong>in</strong>e SEPA-Basislastschrift könne– wie e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zugsermächtigung – <strong>in</strong>nerhalb von acht Wochen nachBelastung zurückgegeben werden. E<strong>in</strong>e Lastschrift ohne SEPA-Mandatkönnten Kunden <strong>in</strong>nerhalb von 13 <strong>Monat</strong>en zurückgeben. Das Firmenlastschriftverfahrensei ausschließlich im Verkehr mit Unternehmenmöglich. Es ähnele den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteheke<strong>in</strong>e Möglichkeit zur Rückgabe. E<strong>in</strong>e Ausnahme bestehe für dendeutschen E<strong>in</strong>zelhandel. Dieser könne das stark genutzte ElektronischeLastschriftverfahren bis zum 01.02.2016 weiter nutzen.Bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Kunden (ohne bestehendeE<strong>in</strong>zugsermächtigung) ab dem 01.02.2014 müssten Unternehmen dieSEPA-Mandate verwenden. Bereits existierende Abbuchungsaufträgekönnen laut Regierung nicht weitergenutzt werden. Auch hierfür seiendie neuen SEPA-Mandate erforderlich. Zahlungsempfänger und Zahlermüssten sich verständigen, ob sie die SEPA-Basis- oder die SEPA-Firmenlastschriftnutzen wollen. Bisher erteilte E<strong>in</strong>zugsermächtigungenwürden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Allerd<strong>in</strong>gs sei esnotwendig, die Kunden über die Umstellung des Zahlverfahrens unterAngabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenzzu <strong>in</strong>formieren.Das SEPA-Lastschriftmandat umfasse die Zustimmung des Zahlenden(zum Beispiel Kunden) zum Zahlungse<strong>in</strong>zug an das Unternehmen undden Auftrag an die eigene Bank zur E<strong>in</strong>lösung der Zahlung. Verb<strong>in</strong>dlicheMandatstexte stellten die Banken zur Verfügung.Ab Februar 2014 ersetze zudem die IBAN (International Bank AccountNumber) die bisherige nationale Kontokennung. Die IBAN setze sichzusammen aus der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland), e<strong>in</strong>erzweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl.Habe e<strong>in</strong> Unternehmen mehrere Konten, werde für jedes Kontoe<strong>in</strong>e separate IBAN vergeben. Die zusätzliche Angabe des BIC fallebei Inlandzahlungen ab dem 01.02.2014 und bei grenzüberschreitendenZahlungen ab dem 01.02.2016 weg.Bundesregierung, PM vom 19.07.2013Erstattungsanspruch: Zahlungsverjährung beiunerkannter Nichtigkeit des SteuerbescheidsVor dem Bundesf<strong>in</strong>anzhof (BFH) wandte sich e<strong>in</strong>e Kläger<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>erNichtzulassungsbeschwerde gegen e<strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzgerichtsurteil <strong>in</strong> folgendemFall: Die Kläger<strong>in</strong> hatte vom F<strong>in</strong>anzamt die Erstattung der vonihrer Rechtsvorgänger<strong>in</strong> im Jahr 2005 gezahlten Steuern (Körperschaftsteuerund Umsatzsteuer) verlangt. E<strong>in</strong> Antrag auf Aussetzungder Vollziehung (AdV) der diesen Zahlungen zugrunde liegendenBescheide war erfolglos geblieben. Im Verlauf des nach erfolglosemE<strong>in</strong>spruchsverfahren angestrengten Klageverfahrens waren die Beteiligtenjedoch zu der Auffassung gelangt, die Steuerbescheide seiennichtig, weil sie sich an e<strong>in</strong>en steuerrechtlich nicht existenten angeblichenSteuerpflichtigen richteten.Mit e<strong>in</strong>em Schreiben vom Januar 2011 hatte die Kläger<strong>in</strong> daraufh<strong>in</strong>vom F<strong>in</strong>anzamt die Erstattung der geleisteten Steuerzahlungen beantragt.Das F<strong>in</strong>anzamt lehnte die Erstattung wegen Zahlungsverjährungab und erließ hierüber den später vor dem F<strong>in</strong>anzgericht angefochtenenAbrechnungsbescheid.30


Schaufenster SteuernDie dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das F<strong>in</strong>anzgericht urteilte,da die Steuerbescheide nichtig gewesen seien, habe die Fristfür die Zahlungsverjährung nach der Rechtsprechung des BFH mit derZahlung begonnen und sei mith<strong>in</strong> Ende 2010 abgelaufen.Gegen die Nichtzulassung der Revision <strong>in</strong> diesem Urteil richtet sichdie Beschwerde der Kläger<strong>in</strong>, die die grundsätzliche Bedeutung derRechtssache und Verfahrensmängel geltend macht.Der BFH entschied jedoch: Die Rechtssache hat ke<strong>in</strong>e grundsätzlicheBedeutung. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhenkönnte, seien nicht entsprechend den Anforderungen des § 116Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Es bleibt also bei der Entscheidungdes F<strong>in</strong>anzgerichts.BFH, Beschluss vom 7.5.2013, Az.: VII B 199/12Verbraucherrecht: Selbstbedienungs-Backshop musshygienisch se<strong>in</strong>Der neu eröffnete Selbstbedienungs-Backshop erfreute sich wachsenderBeliebtheit. Getrübt wurde dies allerd<strong>in</strong>gs durch die Hygiene-Anforderungen seitens der Stadt. Der Laden müsse so umgestaltetwerden, dass e<strong>in</strong> Berühren der Backwaren, ausgenommen zum Kauf,durch Hände oder Kleidung der Kunden ausgeschlossen und e<strong>in</strong> Zurücklegenbereits entnommener Backwaren verh<strong>in</strong>dert werde. DasBayerische Verwaltungsgericht München bestätigte dem Backshopdie E<strong>in</strong>haltung der Hygienevorschriften und wies die Anordnung zurUmgestaltung als „zu unbestimmt“ zurück. Zudem würden die europarechtlichenAnforderungen an das Selbstbedienungsverkaufssystemdes Backshops erfüllt – vorausgesetzt, das Eigenkontrollkonzept werdezuverlässig e<strong>in</strong>gehalten.Bayerischer VGH, M 18 K 5138/11Wettbewerbsrecht: E<strong>in</strong> Hörgeräte-Akustiker kannauch zwei Läden führenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der „Grundsatzder Meisterpräsenz“ nicht verletzt ist, wenn der Meister <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betriebnicht ständig anwesend ist, weil er noch e<strong>in</strong>en zweiten Ladenführt. Die Kundschaft werde dadurch nicht <strong>in</strong> die Irre geführt. Vielmehr als zwei Läden seien jedoch nicht zulässig, so der BGH im Falle<strong>in</strong>es Hörgeräte-Akustikers.In Branchen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Dienstleistung <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Beratung oderBehandlung längere Zeit <strong>in</strong> Anspruch nehme, sei es üblich, Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barungenzu treffen. Daher werde die Kundschaft nicht getäuscht,wenn der Meister auch nur zu den Term<strong>in</strong>en vor Ort sei.Im konkreten Fall stritten zwei Unternehmer, die im Bereich Hörgeräteakustiktätig s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> Meister e<strong>in</strong>er Firma leitet e<strong>in</strong> Geschäft unde<strong>in</strong> weiteres im 26 Kilometer Entfernung, wo auch der andere (hierklagende) Unternehmer e<strong>in</strong>en Betrieb hat. Dieser sah <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samenBetriebsleitung e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die Handwerksordnung.Anders jedoch der BGH: Die Kundschaft erwarte nicht, dass der Meisterpermanent im Ladenlokal anwesend sei. Die Hörgeräteakustik fallezwar unter das Gesundheitshandwerk, <strong>in</strong>sofern sei für e<strong>in</strong>e Betriebsstätteständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerd<strong>in</strong>gs dürfe e<strong>in</strong> Betreiberse<strong>in</strong> Ladenlokal auch offenhalten, wenn der Meister nicht daist. Denn auch dann seien Dienstleistungen möglich, etwa Term<strong>in</strong>vere<strong>in</strong>barungen.E<strong>in</strong> Verstoß gegen die Handwerksordnung läge lediglichdann vor, wenn der Meister nur gelegentlich zur Verfügung stünde.E<strong>in</strong>e Vielzahl an Betrieben könne er daher nicht betreuen.BGH, I ZR 222/11Wenn fehlende Grundpreise nicht nur „Ausreißer“s<strong>in</strong>d...Fehlen bei Warenangeboten im Internet neben Endpreisen Grundpreise(zum Beispiel für 1 kg), so handelt es sich um e<strong>in</strong>en Wettbewerbsverstoß,der durch e<strong>in</strong>e Abmahnung und die Forderung, e<strong>in</strong>e Unterlassungserklärungabzugeben, geahndet werden kann.Hier wurde zu Gunsten e<strong>in</strong>es Wettbewerbsverbandes gegen den InternetversenderAmazon entschieden, der sich zur Verteidigung daraufberufen hatte, dass es sich um wenige „Ausreißer“ gehandelt habe, dieim Massengeschäft schon e<strong>in</strong>mal vorkommen könnten.OLG Köln, 6 U 46/1231

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