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Umsetzung WaffG - Allgemeine Schützengesellschaft Euskirchen

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INNENMINISTERIUM BADEN - WÜRTTEMBERGInnenministerium Baden-Württemberg . Pf. 10 24 43 . 70020 StuttgartRegierungspräsidienStuttgart - Ref. 14.1 u. 14.2 -KarlsruheFreiburgTübingennachrichtlichStuttgart,Durchwahl (07 11) 2 31- 3533Eilt sehr!Name: Herr SchmidkonzAktenzeichen: 5-1115.0/221(Bitte bei Antwort angeben)WirtschaftsministeriumMinisterium Ländlicher RaumSozialministeriumLandeskriminalamtAbteilung 3im Hause<strong>Umsetzung</strong> des Waffengesetzes (<strong>WaffG</strong>) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 3970,ber. S.4592)AnlagenVerordnungsentwurf mit BegründungZusammenfassung der wesentlichen NeuregelungenRundschreiben des Bundesministeriums des Innern mit VollzugshinweisenDas neue Waffengesetz wird in seinen wesentlichen Teilen am 1. April 2003 in Kraft treten.Die wichtigsten Neuregelungen sind in beiliegender Zusammenfassung des Bundesministeriumsdes Innern dargestellt.Anbei übermitteln wir ein Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18.03.2003 sowiedessen Vollzugshinweise, die wir mit folgenden Maßgaben zur Beachtung empfehlen:Dienstgebäude: X.400: Internet: VVS-Anschluß:Dorotheenstraße 6 ( Vermittlung Telefax C = DE A = DBP P = BWL poststelle@im.bwl.de Gekennzeichnete Parkplätze70173 Stuttgart (07 11) 2 31-4 (07 11) 2 31-50 00 O = IM S = Poststelle www.im.baden-wuerttemberg.de Karlstraße, Dorotheenstraße Charlottenplatz


- 2 -1. Die in Nummer 3 der Vollzugshinweise zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, dass§ 29 Abs. 2 der 1. WaffV schon in der Übergangszeit nicht mehr anwendbar sei, wird vonuns nicht geteilt.2. Zu Nummer 10 Abs. 1 1. Spiegelstrich wird klargestellt, dass sich diese Ausführungen nachdem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf den berechtigten Munitionserwerb (z.B. aufgrundvon § 29 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des bisherigen Waffengesetzes) beziehen können.3. In Nummer 5 der Vollzugshinweise muss der letzte Satz vor dem Text zu § 14 Abs. 2 Satz 3(S. 10) der Vollzugshinweise richtig wie folgt lauten:„Zu den Anforderungen, die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 niedergelegt sind, wird auf die Ausführungenunten unter Nr. 6 verwiesen.“4. Zu Nummer 10 Abs. 4 der Vollzugshinweise (Anzeigepflicht der Jäger für vorhandene Munition)ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Anmeldepflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 3auch nicht besteht, soweit aufgrund des neuen Waffengesetzes eine Erlaubnis für den Erwerbund Besitz von Munition nicht erforderlich ist. Jäger bedürfen nach näherer Bestimmungdes § 13 Abs. 5 für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen keiner Erlaubnis.Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums und des WirtschaftsministeriumsErgänzend zu den Vollzugshinweisen des Bundesministeriums des Innern geben wir für dieDurchführung des Waffengesetzes im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium folgendeHinweise und Empfehlungen:ZuständigkeitenDas Innenministerium hat einen Entwurf einer Verordnung der Landesregierung zur Durchführungdes Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVO<strong>WaffG</strong>) vorbereitet.Ein Abdruck des Verordnungsentwurfs mit Begründung ist beigefügt. Diese Verordnungwird voraussichtlich am 25.03.2003 vom Ministerrat beschlossen und im Laufe des MonatsApril 2003 im Gesetzblatt für Baden-Württemberg verkündet werden.Die Verordnung behält weitgehend die Zuständigkeiten bei, wie sie durch die Verordnung derLandesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 12. Mai 1981 (GBl. S. 264) vorgegebenwaren.


- 3 -Bis zum Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung zum Waffengesetz gilt die Verordnungder Landesregierung vom 12. Mai 1981 weiter.Verordnungen des BundesEine <strong>Allgemeine</strong> Verordnung zum Waffengesetz wird derzeit vom Bundesministerium des Innernvorbereitet. Sie wird nicht rechtzeitig bis zum 1. April 2003 erlassen werden können.Nach Artikel 19 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) finden bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesemGesetz die Erste Verordnung zum Waffengesetz, die Zweite Verordnung zum Waffengesetzund die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiterhin entsprechende Anwendung.Neue Verwaltungsvorschriften des BundesMit Verwaltungsvorschriften des Bundes einschließlich Mustern von waffenrechtlichen Erlaubnissenkann vorläufig nicht gerechnet werden. Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt,in der Praxis zunächst einige Zeit Erfahrungen mit dem neuen Waffengesetz zu sammelnbzw. sammeln zu lassen, um dann später (frühestens Anfang 2004) auf dieser GrundlageVerwaltungsvorschriften vorzubereiten.Wir bitten deshalb die Kreispolizeibehörden Probleme und Fragen von grundsätzlicher Bedeutungsowie sonstige wichtige Erkenntnisse, die sich aus der Durchführung des neuen Waffengesetzesergeben, an das zuständige Regierungspräsidium unter Darstellung ihrer eigenenAuffassung heranzutragen. Soweit den Regierungspräsiden eine abschließende Klärungnicht möglich ist, legen diese die Angelegenheit unter substantiierter Darlegung ihrer eigenenAuffassung dem Innenministerium und, wenn es den gewerblichen Teil des Waffengesetzesbetrifft, auch dem Wirtschaftsministerium einzeln oder gesammelt vor. Wir streben an, geeigneteFragen, Probleme und Erkenntnisse in die Erörterungen auf Bundesebene einzubringen,um hierzu ggf. Aussagen in den Verwaltungsvorschriften des Bundes zu erreichen. Insofernwird es uns vielfach nicht möglich sein, auf Berichte der Regierungspräsidien umgehend zuantworten, wofür bereits jetzt um Verständnis bitten.Bisherige Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes, Äußerungen desInnenministeriumsSoweit sich die ihrem jeweiligen Inhalt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage vergleichbarist, können die bisherigen Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes sowie Äuße-


- 4 -rungen des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zu waffenrechtlichen Einzelfragenweiterhin bei der Verwaltungspraxis entsprechend berücksichtigt werden.Die vorhandenen amtlichen Vordrucke für waffenrechtliche Erlaubnisse sollten weiterhin verwendetwerden. Erforderlichenfalls sind sie durch entsprechende Änderungen der neuenRechtslage anzupassen.Zu einzelnen Vorschriften des WaffengesetzesZu § 5 Abs. 5 Satz1 Nr.1, § 6 Abs. 1 Satz 4 <strong>WaffG</strong> i.V. mit Artikel 18 WaffRNeuRegG (Änderungdes § 61 des Bundeszentralregistergesetzes) - Auskunft aus dem Erziehungsregister -Das für das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) federführende Bundesministerium der Justizhat sich hierzu wie folgt geäußert:„Die <strong>Umsetzung</strong> der Änderung des § 61 BZRG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtsvom 11.10.2002 erscheint unproblematisch.Für Ersuchen aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister sind die bisher bereitsfür die Einholung von Auskünften aus dem Zentralregister gebräuchlichen Vordrucke BZR 4unter Angabe der Belegart „T“ (Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister)in Feld 1 zu verwenden, sofern die Ersuchen nicht auf elektronischen Medien übermitteltwerden.Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister für waffenrechtliche Erlaubnisse werden mehrheitlichauf elektronischen Medien übermittelt. Bei Übermittlung auf elektronischen Medienmuss für die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregisterin Feld 06 der Anfragecode „TR“ (bei Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister habendiese Stellen derzeit den Anfragecode „RB“ anzugeben) eingetragen werden. Als Verwendungszweckmuss von den Waffenbehörden eine der Kennungen W 01, W 02, W 03, W04, W 05, W 11 oder W 12 angegeben werden. Den Stellen, die Auskunftsersuchen auf Datenträgernübermitteln, sind der Anfangscode und die Kennung für die Bezeichnung des Verwendungszwecksaus den Regelungen zur Datenübermittlung bekannt. Den ersuchenden Stellensollte eine Prüfung anheim gestellt werden, ob die Angabe des geänderten Anfragecodeseine Änderung der Software erfordert. Ersuchen um Auskunft aus dem Erziehungsregistersollten dem Bundeszentralregister nicht vor dem 1.4.2003 übermittelt werden.“Zu § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 (Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister)


- 5 -Hierzu liegt noch keine konkrete Verfahrensregelung des Bundesministeriums der Justiz vor.Sobald uns Näheres bekannt wird, werden wir Informationen nachreichen.Zu § 10 Abs. 5Zur Frage der Entbehrlichkeit einer Schießerlaubnis für das Böllern wird auf das mit IM-Rundschreiben u.a. an die Regierungspräsidien vom 26.11.2002 Az.: 5-11115.0/216 übersandteSchreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12.11.2002 Gz.: IS 6(a) - 681 200-1/40 verwiesen.Zu § 27Der Erlaubnispflicht für Schießstätten nach § 27 Abs. 1 unterfallen nunmehr alle der Belustigungdienende Schießstätten auf Volksfesten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.Die bisherigen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des bisherigenWaffengesetzes für gewerbsmäßig betriebene Schießgeschäfte (Schießbuden) und sog. fliegendeBauten sind entfallen. Das Bundesministerium des Innern wird eine entsprechende Unterrichtungder für das Schaustellergewerbe zuständigen Verbände veranlassen.Zu § 34 Abs. 2 Satz 1Das Bundesministerium des Innern hat die vom Wirtschaftsministerium geteilte Auffassungvertreten, dass auch in den Fällen des erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaffen durch Inhabereines Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 der Waffenhändler das Überlassen der Schusswaffeder Waffenrechtsbehörde nach § 34 Abs. 2 Satz 1 schriftlich anzuzeigen hat.Zu § 40Pfefferspray zur Tierabwehr (wird ggf. noch ergänzt)Zu § 44 in Verbindung mit Artikel 5 WaffRNeuRegGDen Meldebehörden fehlt derzeit noch die Befugnis, die von den Waffenrechtsbehörden zuübermittelnden Daten zu verarbeiten. Die hierfür erforderliche melderechtliche Rechtsgrundlagesoll erst durch unmittelbar geltendes Bundesrecht geschaffen werden. Von der Übermittlungder waffenrechtlichen Daten an die Meldebehörden durch die Waffenrechtsbehörden solltedaher bis auf weiteres abgesehen werden.


- 6 -§ 44 Abs. 1 erfordert zu gegebener Zeit auch eine Nachmeldung der Altfälle. Es wird angeregt,bereits jetzt die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit nach Schaffung der melderechtlichenRechtsgrundlage die Übermittlung der Daten für die Altfälle an die Meldebehördeninnerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen kann.Zu § 48 Abs. 2 Nr. 2Für ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischenStreitkräfte sowie deren Ehegatte und unerhaltsberechtigte Kinder ist künftig das Bundesverwaltungsamtsachlich zuständig. Deshalb sind die Verwaltungsvorschriften zur Behandlungvon Anträgen von Personal der US-Streitkräfte gegenstandslos (vgl. unten Abschnitt „Aufhebungnichtveröffentlichter Verwaltungsvorschriften“).Wegen der Abgabe der waffenrechtlichen Unterlagen für diesen Personenkreis an das Bundesverwaltungsamtergeht zu gegebener Zeit ein besonderes Rundschreiben.Zu § 58 Abs. 1 Satz 3Wie aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, gilt bereits die nachgewiesenefristgerechte Anmeldung der Munition als Erlaubnis zum Besitz. Der Nachweisüber die Anmeldung kann der Betroffene beispielsweise dadurch problemlos führen, dass erdie Anmeldung der Waffenrechtsbehörde durch eine Einschreiben mit Rückschein übermittelt.Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eingangsbestätigung der Anmeldung durch die Waffenrechtsbehördebesteht nicht. Dieser bleibt es jedoch unbenommen, im Interesse der Rechtssicherheiteine derartige Bestätigung in den Fällen zu erteilen, in denen dies geboten erscheint.Eine Eingangsbestätigung sollte insbesondere dann erteilt werden, wenn die anmeldendePerson dies ausdrücklich wünscht. Die Bestätigung kann auch auf andere Weise wie z.B. durch Aufbringung eines Stempelaufdrucks auf das Anmeldeschreiben erfolgen.


- 7 -Zu § 58 Abs. 8Bei dieser Amnestieregelung, von der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und im eigenenInteresse möglichst viele Betroffene Gebrauch machen sollten, handelt es sich um einen persönlichenStrafausschließungsgrund. Die Tatbestandsmäßigkeit einer Straftat des unerlaubtenErwerbs, des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Verbringens einer Waffe bleibtsomit unberührt. Das Legalitätsprinzip lässt eine anonyme Abgabe von Waffen bei Polizeidienststellennicht zu.Aufhebung nichtveröffentlichter VerwaltungsvorschriftenFolgende nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften werden zum 1. April 2003 aufgehoben:Einführung eines Merkblatts über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition im Privatbereich;22.12.1989; Az 3-2801/524,Behandlung von Anträgen von Personal der US-Streitkräfte; 27.07.2001; 18.04.2002; Az 5-1115.0/121,Auswirkungen unterschiedlicher Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Waffen- und Jagdrecht;28.02.1992; Änd. 26.03.1992, 22.12.1995, 09.01.1996, Az 5-2801/785.Wir bitten, die Kreispolizeibehörden und die nachgeordneten Polizeidienststellen hiervon umgehend(z.B. per E-Mail) zu unterrichten.

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